Logib für die Bundesverwaltung

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1 Leitlinien zu Personalfragen November 2013 intranet.infopers.admin.ch InfoPers Fokus Logib für die Bundesverwaltung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössisches Personalamt EPA

2 Mehr Informationen und sämtliche Unterlagen zum Thema finden Sie unter: intranet.infopers.admin.ch/publikationen Herausgeber: Eidgenössisches Personalamt EPA Eigerstrasse 71, CH-3003 Bern intranet.infopers.admin.ch 2/21

3 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen Rechtliche Grundlagen Position des Bundesrates Worum geht es? Warum Logib benutzen? Zielpublikum und Zweck der Anleitung Praktische Fragen Kompetenzen Dauer Benutzung von Logib Logib herunterladen Vorbereitung des Datenexports Datentransfer Erstellen eines Excel-Ordners Daten erfassen Datenexport in Logib Daten überprüfen und Auswertung starten Interpretation der Resultate Definition der Diskriminierung Logib Ergebnisse Toleranzschwelle Massnahmen Externe Berater/innen Weitere Informationen und Auskünfte Elektronische Anleitung Methode Technik Organisation Anhang A. Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit B. Ausbildung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers D. Berufliche Stellung E. Tätigkeit F. Arbeitszeit im Referenzmonat (Beschäftigungsgrad) G. Lohnvereinbarung H. Lohnform /21

4 I. Bruttolohn im Referenzmonat K. 13. Monatslohn (Anteil für Referenzmonat) L. Sonderzahlungen (Anteil für Referenzmonat) /21

5 1 Allgemeine Erläuterungen 1.1 Rechtliche Grundlagen Der Grundsatz, wonach Frau und Mann Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben, ist seit 1981 in der Bundesverfassung verankert (Art. 8 Abs. 3 BV) 1. Dieses Prinzip wird mit dem Ziel, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Art. 3) 2 präzisiert. 1.2 Position des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Teuscher 3 vom 13. September 2006 wie folgt Stellung bezogen: Der Grundsatz gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist das Fundament der Lohnpolitik des Bundes. Das Lohnsystem der Bundesverwaltung wurde so aufgebaut, dass es grundsätzlich keine Diskriminierung mehr zulässt, und zwar weder eine direkte noch eine indirekte. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es in die Zuständigkeit der Departemente und der Geschäftsleitungen der Ämter fällt, ob sie den Logib-Test zur Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann durchführen wollen oder nicht. Er lädt die Verwaltungseinheiten jedochein, den Test aus eigenem Antrieb im Bedarfsfall mit Unterstützung des Eidgenössischen Personalamtes EPA durchzuführen, und betont, dass die Durchsetzung der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern eine der zentralen Aufgaben der Direktionen der Verwaltungseinheiten bildet. Mit Annahme des Postulates Graf 4 vom 16. Juni 2006 hat der der Bundesrat bekräftigt, dass er der Umsetzung eines nichtdiskriminierenden Lohnsystems in der Bundesverwaltung besondere Bedeutung beimisst. Er hat beschlossen, gestützt auf die regelmässigen Controlling- und Reportingberichte des EPA, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. 1.3 Worum geht es? Das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS (zuständig für die Methodik) und Ecotronics (zuständig für das technische Konzept) haben im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG) und der Beschaffungskommission des Bundes (BKB) ein Instrument zur Prüfung der Lohngleichheit (Logib) im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes entwickelt. Die Berechnung des Vergleichskoeffizienten erfolgt mittels einer statistischen Regressionsanalyse. Es wird berechnet, wie sich lohnrelevante Faktoren wie beispielsweise Ausbildung, Berufserfahrung, Anforderungsniveau und Funktion auf den Lohn auswirken. Das Geschlecht wird als weitere unabhängige Variable in die Regressionsfunktion einbezogen. Wenn keine Diskriminierung vorliegt, hat diese Variable keinen signifikanten Einfluss auf den Lohn. Logib bietet eine standardisierte Analyse, die je nach Resultat durch eine vertiefte 1 SR SR Motion Teuscher Postulat Graf /21

6 Analyse ergänzt werden kann. Die verwendete Statistikmethode die Regressionsanalyse wurde in einem Urteil des Bundesgerichts anerkannt Warum Logib benutzen? Logib zeigt den Ist-Zustand betreffend Lohngleichheit zwischen Frau und Mann in Form eines Standbildes und ermöglicht der Verwaltungseinheit damit, Anzeichen einer möglichen Lohnungleichheit rasch zu erkennen. Die öffentlichen Verwaltungseinheiten, die Logib bisher angewandt haben, bezeichnen die entsprechenden Erfahrungen als gut. Einige Verwaltungseinheiten ziehen eine regelmässige Wiederholung des Tests in Betracht. Diese ist einfach zu realisieren, sind die Daten erst einmal eingegeben. Des Weiteren wird Logib gar als Instrument der Lohnpolitik empfohlen. 1.5 Zielpublikum und Zweck der Anleitung Die vorliegende Anleitung richtet sich an die Bundesverwaltung und ihre Verwaltungseinheiten. Ziel ist es, die Geschäftsleitungen bei der Anwendung von Logib zu unterstützen, die Definition der Kriterien zu vereinheitlichen und die Anwendung von Logib durch die Personaldienste zu vereinfachen. 1.6 Praktische Fragen Kompetenzen Die Leitung der Evaluation sollte dem Personaldienst der Verwaltungseinheit anvertraut werden. Dieser muss die Daten bereitstellen (Transfer der Daten in Logib bzw. in ein Logibtaugliches Excelfile, Bearbeitung und Aktualisierung der Daten). Ausserdem stellt der Personaldienst Organigramme und Listen der Beschäftigten nach Bereich und Dienst mit Angabe der Lohnklassen zur Verfügung. Bei Bedarf kann in die Pflichtenhefte Einsicht genommen werden. Der Informatiksupport wird gewährleistet Dauer Der Zeitaufwand für die Durchführung des Tests Logib zur Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann bemisst sich an der Qualität der verfügbaren Datensätze und der Grösse der Verwaltungseinheit. Je nachdem beträgt der Aufwand eine bis zwei Arbeitswochen pro Verwaltungseinheit. 5 BGE 130 III 145 6/21

7 2 Benutzung von Logib 2.1 Logib herunterladen Tipp: Achtung: Wir empfehlen Ihnen, sich vor dem Test auf der Website über Logib zu informieren. Um mit Logib verwertbare Ergebnisse erzielen zu können, werden mindestens 50 gültige Datensätze benötigt 6. Bei Einheiten ab 25 Mitarbeitenden (wovon mindestens fünf Frauen bzw. Männer), liefert Logib zumindest im deskriptiven Teil interessante Auswertungen. Der Link führt zur Website des EBG, wo das Logib als gepackte ZIP-Datei mit dem Lohngleichheitsinstrument heruntergeladen werden kann (logib_version_2.0.1.xls). Das Tool ist auf deutsch, italienisch und französisch erhältlich. 6 Mit Logib können höchstens 10'000 Datensätze ausgewertet werden, da Excel ab dieser Anzahl nicht mehr zuverlässig rechnet. 7/21

8 Zusammen mit Logib stehen Ihnen folgende Unterlagen und Informationen zur Verfügung: Anleitung zur Benutzung von Logib Beschreibung der Methode zur Kontrolle Lohngleichheit Formular im Excelformat (Fragebogen) Erläuterungen zum Fragebogen Beispieldateien zur Illustration möglicher Importformate häufige Fragen zum Selbsttest Lohngleichheit (Logib FAQ) Falls die vorliegende Anleitung nicht alle Fragen beantwortet, können Ihnen allenfalls die online verfügbaren Dokumente wertvolle Informationen liefern. 2.2 Vorbereitung des Datenexports Datentransfer Bitte wenden Sie sich an die für SAP (BV PLUS) verantwortliche Person Ihrer Verwaltungseinheit; diese wird den Datentransfer vornehmen. Grundsätzlich sind alle erforderlichen Daten im BVPlus-System verfügbar und lassen sich leicht exportieren (ausser für die Rubrik Berufliche Stellung ). Für die Definition und die Methodik wird auf den Anhang verwiesen. Die Daten zur Ausbildung in BV PLUS müssen überprüft und gegebenenfalls nachgeführt werden, da sie nicht immer aktuell sind. 8/21

9 Folgende Daten werden benötigt: Name und Vorname Geburtsjahr Geschlecht Dienstjahre Ausbildung (Kategorie 1-9, siehe Anhang, Buchstabe B) diese Daten müssen vom Personaldienst überprüft werden Anforderungsniveau (Kategorien 1-4, siehe Anhang, Buchstabe C) es geht um die Lohnklasse; die Umwandlung in die Kategorie kann später mit Excel vorgenommen werden berufliche Stellung (Kategorien 1-5, siehe Anhang, Buchstabe D) diese Daten sind manuell zu erfassen Monatslohn: Arbeitszeit (Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn: siehe Anhang, Buchstabe F) Bruttolohn (siehe Anhang, Buchstabe I) 13. Monatslohn (siehe Anhang, Buchstabe K) Sonderzahlungen (siehe Anhang, Buchstabe L) Erstellen eines Excel-Ordners Das Excel-File muss 19 Spalten umfassen, selbst wenn einige davon leer bleiben. Die Spaltenstruktur muss unbedingt dem Datenblatt und der Formatierung der Zellen, dem Text und der Reihenfolge entsprechen. Die Daten müssen in das erste Blatt der Exceldatei eingetragen werden (Blatt 1). Die Beschriftungen der Spalten stehen in der 1. Zeile, die Daten beginnen in der 2. Zeile und in der 1. Spalte. Tipp: Ein leeres Excel-Dokument mit den oben genannten Vorgaben steht Ihnen im InfoPers zur Verfügung. Infopers -> Führung / Zusammenarbeit -> Gleichstellung von Frau und Mann -> Lohngleichheit. Bei Problemen mit den Daten oder der Formatierung der Zellen, lesen Sie bitte die untenstehende Tabelle (Tabelle über die Spaltenstruktur). Die grau markierten Spalten können leer gelassen werden 7. 7 Diese Spalten sind nur für Unternehmen gedacht, welche die Daten gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aufarbeiten. 9/21

10 Spalte Inhalt Typ Varianten 1 Lauf-Nr. alphanumerisch oder Zahl 1, 2, 3 2 Geburtsjahr Jahrzahl (Ganzzahl) Geburtsdatum oder Alter 3 Geschlecht 1 (Mann) oder 2 (Frau) 1 oder 2 4 Zivilstand Ganzzahl 1 bis 3 leer lassen 5 Dienstjahre Jahrzahl (Ganzzahl) Eintrittsdatum oder Jahr 6 Nationalität Ganzzahl 1 bis 6 leer lassen 7 Arbeitsort Ganzzahl Postleitzahl leer lassen 8 Ausbildung Ganzzahl 1 bis Anforderungsniveau Ganzzahl 1 bis Berufliche Stellung Ganzzahl 1 bis Tätigkeit Ganzzahl 10 bis 40 leer lassen 12 Arbeitszeit Dezimalzahl 0 bis Bezahlte Stunden Dezimalzahl 0 bis 300 leer lassen 14 Lohnvereinbarung Ganzzahl 1 bis 4 leer lassen 15 Lohnform Ganzzahl 1 bis 4 leer lassen 16 Bruttolohn Dezimalzahl 0 bis 999' Zulagen Dezimalzahl 0 bis 999'999 leer lassen Monatslohn Dezimalzahl Sonderzahlungen Dezimalzahl 0 bis 999'999 eventuell Anzahl und Reihenfolge der Spalten entsprechen den Standardeinstellungen. Die Datentypen in den Spalten entsprechen den Standardeinstellungen (für bestimmte Spalten existieren alternative Versionen) Daten erfassen Nicht zu erfassen sind die Daten von Lernenden, Praktikant/innen und Rentenbezüger/innen. Die aus BV PLUS übernommenen Daten in das Excel-Blatt einfügen (Spalten 2, 3, 5, 8, 12, 16, 18, 19). In Spalte 1 Namen und Vornamen durch eine Laufnummer ersetzen (1, 2, 3, usw.). Zur Erleichterung einer allfälligen Suche ein getrenntes Blatt mit entsprechenden Namen und Nummern vorsehen. Die in Spalte 8 (Ausbildung) importierten Daten vom Personaldienst überprüfen lassen, falls nicht zu Beginn geschehen (siehe 2.2.1). Daten in Spalte 9 (Anforderungsniveau) unter Einbezug der Erläuterungen im Anhang (Buchstabe C) überprüfen. Die Felder in Spalte 10 (Berufliche Stellung) unter Einbezug der Erläuterungen im Anhang (Buchstabe D) manuell ausfüllen. Achtung: Da die Testergebnisse anonym bleiben müssen, sind die Namen und Vornamen unbedingt durch eine Laufnummer zu ersetzen. Die verschiedenen Unterlagen müssen aus Gründen des Datenschutzes sicher aufbewahrt werden. 10/21

11 2.3 Datenexport in Logib Logib öffnen: Auf die Frage enthält Makros. Makros können Viren enthalten antworten Sie mit der Schaltfläche Makros aktivieren. Bitte kontrollieren Sie, ob für Ihre Excel-Software die Sicherheitsstufe mittel gespeichert ist (Extras -> Makro -> Sicherheit - > unter Sicherheitsstufe mittel auswählen). Achtung: Tipp: Sie können höchstens eine Datei importieren. Es gibt keine Filterfunktion. Zahl und Reihenfolge der Spalten sind unveränderlich (siehe 2.2.2). Nach dem Import können Sie die Daten manuell korrigieren oder die Felder auf dem Blatt data_form des Tests Logib ergänzen. Bewahren Sie eine unbeschriebene Version von Logib auf, um damit einen erneuten Versuch starten zu können, falls der Import misslingt. Ausgehend von der Excel-Datei auf die Schaltfläche Import klicken. Für weitere Informationen zu den Importvorgaben lesen Sie bitte die Anleitung zur Benutzung von Logib, insbesondere Punkt Daten überprüfen und Auswertung starten Blatt data_form des Tests Logib Überprüfung der importierten oder manuell eingegebenen Daten auf dem Datenblatt data_form. Wenn alles stimmt, klicken Sie auf die Schaltfläche Auswertung starten, um die Auswertung einzuleiten. Je nach Bearbeitungsvolumen dauert die Berechnung einige Sekunden oder Minuten. Warten Sie, bis eine Meldung Ihnen den Abschluss der Auswertungen meldet. 11/21

12 Nach der ersten Auswertung können Sie die Daten korrigieren und/oder fehlende Werte ergänzen. Blättern Sie auf die Seite data_form. Dort erfahren Sie aus den Filter-Spalten V und W, ob ein Datensatz gültig ist und für die Basisregression bzw. für die erweiterte Regression verwendet werden kann. Korrigieren Sie je nachdem die farbig markierten Erfassungsfehler und ergänzen Sie nach Möglichkeit fehlende Daten in den mit einem Stern markierten, obligatorischen Spalten. Sie verlieren dann allerdings die bereits bestehenden Auswertungen. Die Spalte Y weist die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und errechneten Verdienst einer Person aus. Es wird also ersichtlich, wenn eine Person mehr oder weniger verdient, als sie gemäss Modell verdienen sollte. Grössere Abweichungen sind farbig hinterlegt. Tipp: Kopieren Sie die Datei vor der Überarbeitung, damit Sie später wieder darauf zurückgreifen können. Wenn die Überarbeitung abgeschlossen ist, klicken Sie wieder auf die Schaltfläche Auswertung starten. Weitere Informationen finden Sie in der Anleitung zu Logib und in den FAQ des EBG. 3 Interpretation der Resultate 3.1 Definition der Diskriminierung Lohndiskriminierung liegt vor: wenn eine Person verglichen mit einem oder mehreren Angehörigen des anderen Geschlechts im gleichen Unternehmen für eine gleichwertige Tätigkeit weniger Lohn erhält; oder wenn bei einer Tätigkeit, die als Frauenberuf (z. B. Krankenpflegerin/Krankenpfleger) oder als Männerberuf (z. B. Polizist/Polizistin) angesehen wird, Lohnunterschiede bestehen und diese weder in der Arbeit selbst begründet noch durch objektive Gründe zu rechtfertigen sind. Dies im Vergleich zu einem Beruf, der dem anderen Geschlecht (männlich oder weiblich) zugeordnet wird oder als neutral gilt. Eine direkte Lohndiskriminierung liegt vor, wenn der Lohn direkt vom Geschlecht abhängt oder eine Person im Vergleich zu einer oder mehreren Personen des anderen Geschlechts, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, weniger Lohn erhält. Eine indirekte Lohndiskriminierung liegt vor, wenn der Lohn aufgrund formell neutraler Kriterien (die sowohl für Frauen wie für Männer gelten) berechnet wird, sich diese jedoch je nach Geschlecht unterschiedlich auswirken (z. B. wenn Teilzeitarbeitende weniger gut bezahlt sind). 12/21

13 3.2 Logib Ergebnisse Nach Durchführung der Auswertung öffnet Logib automatisch das Blatt Fazit mit den wichtigsten Ergebnissen. Fiktives Beispiel Hier erfahren Sie: ob die Lohngleichheit eingehalten wird oder nicht; ob das Resultat statistisch signifikant ist; ob genügend Datensätze vorlagen, damit die Regression überhaupt berechnet werden konnte; inwiefern das Modell die Lohnstruktur abbilden kann (Wert von R2): je näher R2 bei 1 liegt, desto eher lassen sich die Löhne durch die im Modell berücksichtigten Faktoren erklären und desto verlässlicher ist das Ergebnis. Im obigen Beispiel verdienen die Frauen unter Berücksichtigung von Ausbildung, Erwerbserfahrung und Dienstalter 9.1 % weniger als die Männer (Basisregression). Dieser Wert ist statistisch gesichert grösser als Null. Berücksichtigt man zusätzlich das Anforderungsniveau und die berufliche Stellung (erweiterte Regression), verdienen Frauen 4.3 % weniger als die Männer. Auch dieser Wert ist statistisch gesichert grösser als Null. R2 weist hohe Werte aus, d. h., dass das Regressionsmodell das angewandte Lohnsystem gut abbildet. 13/21

14 Logib erstellt weitere Tabellen und Diagramme mit zusätzlichen Auswertungen. Tipp: Bei Schwierigkeiten mit der Deutung der Resultate konsultieren Sie bitte die FAQ-Liste auf der Website des EBG: > Dienstleistungen > Logib: Selbsttest Lohngleichheit > Häufige Fragen zu Logib. 3.3 Toleranzschwelle Die Toleranzschwelle von 5 % wurde für die Benutzung des Instruments Logib bei Kontrollen von Beschaffungen eingeführt, um zu vermeiden, dass Firmen zu Unrecht bestraft werden, weil in einer Firma womöglich nicht alle lohnrelevanten Faktoren in der Standard-Kontrolle auf der Basis von Logib berücksichtigt wurden. Die Toleranzschwelle trägt dieser Möglichkeit Rechnung. Achtung: Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz schreiben gleichen Lohn für Frau und Mann für gleichwertige Arbeit vor. 3.4 Massnahmen Wird in einer Verwaltungseinheit das Vorliegen einer Lohndiskriminierung festgestellt, sind vertiefte Abklärungen durchzuführen. 3.5 Externe Berater/innen Auf der Internetseite des EBG finden Sie Namen und Curricula von Expertinnen und Experten, welche Sie bei der Analyse Ihrer Daten unterstützen und für Sie weitere Analysen durchführen können: -> Themen -> Gleichstellung im Erwerbsleben -> Lohngleichheit -> Informationen für Arbeitgebende -> Fachpersonen Lohngleichheit. Achtung: Die Kosten für die Mandatserteilung werden von den Verwaltungseinheiten bestritten. 14/21

15 4 Weitere Informationen und Auskünfte 4.1 Elektronische Anleitung Die vorliegende Anleitung ist in elektronischer Form im InfoPers unter zu finden. Die vollständige Anleitung zu Logib sowie die Sammlung häufiger Fragen (FAQ) finden Sie auf der Seite des EBG unter Methode Für sämtliche Fragen, die die Methodik betreffen: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) Lohngleichheit und Beschaffungswesen Tel Technik Sofern bei der Anwendung von Logib technische Fehler auftreten, bereitet Logib automatisch eine an Ecotronics vor Ecotronics ist vom EBG beauftragt, Benutzerinnen und Benutzer von Logib bei technischen Problemen zu unterstützen und untersteht der Schweigepflicht. Die enthält bereits die für die Untersuchung des Problems notwendigen technischen Angaben. Sie als Nutzerin oder Nutzer entscheiden selbst, ob Sie die abschicken wollen und ob Sie den Inhalt ergänzen oder abändern möchten. Diese Dienstleistung von Logib ermöglicht eine rasche und zuverlässige Bearbeitung Ihres Problems. Wichtig: Bei diesem Vorgang werden nur technische Informationen, jedoch keinerlei Daten übermittelt. 4.4 Organisation Für sämtliche organisatorischen Fragen oder Fragen betreffend der Definition der Kategorien: Eidgenössisches Personalamt (EPA) Diversity Management Tel /21

16 5 Anhang Diese Kurzanleitung ist speziell für die Bundesverwaltung erstellt worden. In Situationen, auf welche dieser Anhang nicht eingeht, ist der Lohnfragebogen (siehe Logib-Paket) beizuziehen. Von Logib nicht betroffen sind: Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Rentenempfängerinnen und -empfänger. A. Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit Grundsätzlich gilt für alle Vollzeitangestellten der Bundesverwaltung eine einheitliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche. Diese Angabe ist in Logib einzutragen. Generelle Angaben Die mit * gekennzeichneten Spalten sind obligatorisch. Referenzmonat Daten erfasst für 10 (Monat) 2013 *Jahr siehe Fragebogen, Seite 1 Unternehmensgrösse Mitarbeiter/innen 117 * Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Referenzmonat Stunden pro Woche (bei 100%-Beschäftigung) 41,5 *Stunden siehe Fragebogen, Abschnitt A B. Ausbildung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers In BV PLUS sind die zuletzt absolvierten Ausbildungen nicht immer erfasst. Somit ist nicht gewährleistet, dass die Daten aktuell sind. Diese Angaben sind deshalb von den Personaldiensten zu prüfen und in BV PLUS entsprechend anzupassen. Tipp: Wünschbar wäre, dass die Verwaltungseinheiten die Aktualisierung dieser Angaben in BV PLUS sicherstellen (beispielsweise bei der Aufnahme von im Laufe der Anstellung erworbenen Weiterbildungszertifikaten oder Diplomen in die Personalakte). Einzutragen ist die Ausbildung, die durch ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom bescheinigt ist. Es ist nur die höchste abgeschlossene Ausbildung einzutragen. Für im Ausland erworbene Abschlüsse ist, wenn möglich, der Code für eine gleichwertige schweizerische Ausbildung einzutragen. 16/21

17 Tertiärstufe 1 = Universität, Hochschule: Uni, ETH 2 = Fachhochschule (FH), Pädagogische Hochschule (PH) oder anerkannte gleichwertige Ausbildung: Ingenieurschulen HTL, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (BetriebsökonomIn, HWV), Höhere Fachschule für Gestaltung (HFG), Höhere Fachschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik (SASSA/SAH), Institut für angewandte Psychologie (IAP), Kaderschule des SRK, Schweizerisches Institut für Berufspädagogik (SIBP), Heilpädagogisches Seminar, andere pädagogische Ausbildungen, Höhere Hauswirtschaftliche Fachschule (HHF), andere Fachschulen 3 = Höhere Berufsausbildung, Fachschule oder anerkannte gleichwertige Ausbildung: Berufslehre plus zusätzliche Ausbildung, welche in der Regel mit einer eidgenössischen Prüfung abgeschlossen wird (eidgenössischer Fachausweis, Diplom oder höhere Fachprüfung/Meisterdiplom, Techniker/in TS, Abschluss einer höheren kaufmännischen oder einer höheren gastgewerblichen Fachschule) sowie vergleichbare Ausbildungen der Sekundarstufe II 4 = Lehrer/innenpatent auf verschiedenen Stufen: Primarlehrer/innenseminar, Oberseminar, Kindergartenseminar usw. 5 = Matura, Gymnasium, Berufsmaturität 6 = Abgeschlossene Berufsausbildung (führt i. d. R. zu einem eidgenössischen oder kantonalen Fähigkeitszeugnis): Berufslehre, kaufmännische Lehre (KV), Handels- und Diplommittelschulen, Krankenpflegeschulen, Berufsschulen für Landwirte, Ausbildung für hauswirtschaftliche Angestellte, anerkannte Anlehren usw. Obligatorische Schule 7 = Ausschliesslich unternehmensinterne, durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) nicht anerkannte Berufsausbildung, ein- bis höchstens zweijährige Anlehre 8 = Obligatorische Schule, ohne abgeschlossene Berufsausbildung Andere 9 = Andere Ausbildungsabschlüsse, die nicht in die gängigen Raster der schweizerischen Ausbildungsgänge passen 17/21

18 C. Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes Grundsätzlich bestimmt das Pflichtenheft das Anforderungsniveau. Deshalb kann von den Lohnklassen ausgegangen werden. Ausgehend von der Verordnung über die Funktionsbewertung in der Bundesverwaltung vom 26. Mai 2003 sind die Kategorien wie folgt definiert worden: Kategorie 1: 30 bis 38 Kategorie 2: 24 bis 29 Kategorie 3: 18 bis 23 Kategorie 4: 01 bis 17 Zur Erinnerung: 1 = Arbeitsplatz, der die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten beinhaltet 2 = Arbeitsplatz, der sehr selbständiges und qualifiziertes Arbeiten bedingt 3 = Arbeitsplatz, der Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt 4 = Arbeitsplatz mit einfachen und/oder repetitiven Tätigkeiten D. Berufliche Stellung Achtung: Die Angaben Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Berufliche Stellung dürfen nicht beide auf den Lohnklassen basieren. Bei beiden Variablen von der gleichen Information auszugehen, ist problematisch. Die Struktur der entsprechenden Verwaltungseinheit ist zu berücksichtigten. Es wird ausdrücklich empfohlen, ein Organigramm und nötigenfalls das Pflichtenheft beizuziehen. Massgeblich ist die funktionsgebundene Verantwortung. Zur Erinnerung: Höhere Verantwortung ist nicht ausschliesslich an eine leitende Aufgabe gebunden. Es geht vor allem darum, die Position in der Organisation deutlich zu machen. Von der heutigen Praxis ausgehend können folgende Kategorien definiert werden: 1 = Höhere Verantwortungsfunktion Leitung oder Mitwirkung in der obersten Geschäftsführung: Gestaltung oder Mitgestaltung der Politik auf Ebene Verwaltungseinheit Verantwortung oder Mitverantwortung für die Realisierung der Ziele der Verwaltungseinheit Koordination der verschiedenen Leitungsfunktionen Zuständigkeit für Politik und Zielerfüllung in einem bestimmten Verantwortungsbereich 2 = Mittlere Verantwortungsfunktion Bereichsleitung, hohe Stabsfunktionen: Verantwortung für Planung und Organisation in einem bestimmten Geschäftsbereich Mitwirkung bei der Entwicklung von langfristigen Massnahmeplänen 18/21

19 3 = Untere Verantwortungsfunktion Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen: Verantwortung für die Realisierung von Aufträgen im eigenen Teilbereich Beteiligung an Planung und Organisation 4 = Unterste Verantwortungsfunktion Überwachung der Arbeitsausführung gemäss genauer Anleitung: Beaufsichtigung der laufenden Arbeiten Fallweise Beteiligung an Planung und Organisation 5 = Ohne Verantwortungsfunktion wie in Punkt 1 bis 4 beschrieben E. Tätigkeit Diese Angabe ist nicht erforderlich. F. Arbeitszeit im Referenzmonat (Beschäftigungsgrad) Einzutragen in der Spalte Arbeitnehmer/innen im Monatslohn ist der für jede Arbeitnehmerin, jeden Arbeitnehmer individuell vereinbarte Beschäftigungsgrad für den Referenzmonat, auf welchem der Bruttolohn basiert (ohne Überstunden/Überzeit). Da grundsätzlich in der Bundesverwaltung eine einheitliche Wochenarbeitszeit gilt, genügt es, den Beschäftigungsgrad einzutragen (vgl. obige Beschreibung). In der Spalte Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn ist das Total der im Referenzmonat effektiv bezahlten Stunden einzutragen (der Bruttolohn ist dieser Zahl entsprechend einzutragen, siehe Punkt I). Dazu zählen: die gearbeiteten und voll bezahlten Stunden (ohne Überstunden); die voll bezahlten Ausfallstunden (z.b. infolge Arztbesuch, Militärdienst, Ferien, unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit usw.). Die Arbeitzeit ist für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer entweder in der Spalte Arbeitnehmer/innen im Monatslohn oder Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn einzutragen, jedoch nie an beiden Orten gleichzeitig. G. Lohnvereinbarung Diese Angabe ist nicht erforderlich. H. Lohnform Diese Angabe ist nicht erforderlich. 19/21

20 I. Bruttolohn im Referenzmonat Arbeitnehmer/innen im Monatslohn Der Bruttolohn ist entsprechend dem Beschäftigungsgrad auszuweisen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen im Referenzmonat nicht der volle Lohn ausbezahlt worden ist oder die nicht den ganzen Referenzmonat angestellt waren (z.b. wegen Ein-/Austritt, unbezahltem Urlaub), sind wie folgt zu behandeln: Es werden die Arbeitszeit entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad und die Lohnbestandteile für den vollen Monat ausgewiesen. Beispiel: Eine 80%-Anstellung ab dem 15. des Referenzmonats wird im Fragebogen mit 80 % Lohn für den vollen Monat aufgeführt (obschon effektiv nur ein halber Lohn à 80 % ausbezahlt worden ist). Achtung: Wurde das Modell Vertrauensarbeitszeit (plus 6 % des Jahreslohns) oder ein Bandbreitenmodell mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit und einem bestimmten Lohn vereinbart, sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Konkret geht es darum, beim Vertrauensmodell den Beschäftigungsgrad um 6 % zu erhöhen. Je nach Bandbreitenmodell sind auch die Stellenprozente entsprechend anzupassen. Einzutragen ist der Bruttolohn inklusive: Arbeitnehmer/innenbeiträge (obligatorische und überobligatorische) an die Sozialversicherungen (AHV/IV, EO, ALV, NBUV, berufliche Vorsorge); Naturalleistungen, die auf der Lohnabrechnung eingetragen sind; die Naturalbezüge gehen mit dem Wert, den sie für den Empfänger haben, in die Bruttolohnsumme ein; die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten sind nicht massgebend; regelmässig ausbezahlte Prämien; bei stark schwankenden Beträgen ist ein durchschnittlicher Wert anzugeben; aber ohne: Zulagen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie andere Erschwerniszulagen (-> diese werden separat in der folgenden Spalte erfasst); Verdienst aus Überstunden und Überzeit; Anteil 13. Monatslohn (-> dieser wird separat in der entsprechenden Spalte erfasst, siehe Punkt K); Sonderzahlungen, die nicht im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit im Referenzmonat stehen (-> diese werden separat in der entsprechenden Spalte erfasst, siehe Punkt L); Familien- und Kinderzulagen; Entgelte für nicht in Anspruch genommene Ferien; Spesenrückerstattungen; Kurzarbeitsentschädigungen. 20/21

21 Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn Einzutragen ist analog zu den Arbeitnehmer/innen im Monatslohn der im Referenzlohn ausbezahlte Bruttolohn, aber: ohne Ferien- und Feiertagsentschädigungen; ohne Anteil 13. Monatslohn (dieser wird separat erfasst, siehe Punkt K); ohne Entschädigung für nicht voll bezahlte Arbeitsstunden (siehe Punkt F, Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn). K. 13. Monatslohn (Anteil für Referenzmonat) Als 13. Monatslohn ist der anteilsmässige Bruttobetrag für den Referenzmonat entsprechend der individuellen Arbeitszeit bzw. dem Beschäftigungsgrad anzugeben, d.h. 1/12 des Betrags in Spalte I. L. Sonderzahlungen (Anteil für Referenzmonat) Anzugeben ist der anteilsmässige Bruttobetrag für den Referenzmonat entsprechend der individuellen Arbeitszeit bzw. dem Beschäftigungsgrad im Referenzmonat. Beispiel: Bei (halb)jährlichen Zahlungen ist der durchschnittliche (zu erwartende) Betrag anteilsmässig für den Referenzmonat anzugeben. Als Sonderzahlungen gelten nicht regelmässig geleistete Zahlungen (Leistungsprämien). Nicht dazu gehören: der 13. Monatslohn. Verdienst aus Überstunden und Überzeit, Entschädigungen für Kurzarbeit. Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Ferien Abgangsentschädigungen, Heiratszulagen, Beiträge an Umzugskosten u. ä. 21/21

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