Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit des BayVGH

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 19 K Titel: Normenketten: 51 Abs. 1 AuslG 71 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG 60 Abs. 7 AufenthG Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit des BayVGH Asylbewerberin aus dem Irak; Folgeantrag nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern; keine individuelle Gefährdung; Auswirkungen allgemeiner Gefahrenlage Schlagworte: Asylbewerberin aus dem Irak, Folgeantrag nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunniti-scher) Religionszugehörigkeit des BayVGH, Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern, keine individuelle Gefährdung, Auswirkungen allgemeiner Gefahrenlage Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die im Jahr **** geborene Klägerin ist eine wohl aus ****** stammende Staatsangehörige des Irak mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie begehrt im Weg eines Asylfolgeverfahrens die Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG. Nach angeblicher Einreise in das Bundesgebiet im *********** stellte die Klägerin ihren ersten Asylantrag, wozu sie u.a. angab, seit ************* sowohl standesamtlich als auch religiös mit ihrem Mann verheiratet zu sein, welcher den Irak schon früher verlassen und dann im Asylverfahren den 51 Abs. 1 AuslG erhalten habe. Ihr Vater sei im Jahr **** verstorben und ihre Mutter lebe aktuell in ******. Im Irak habe sie noch eine Schwester und zwei Brüder, wobei von diesen nur ein Bruder nicht verheiratet sei. Das Geld für die Reise sei von ihren Eltern bezahlt worden. Bald nach der Ausreise ihres Mannes habe sie damals das Haus ihrer Schwiegereltern verlassen, weil der Sicherheitsdienst öfters dort nach ihrem Mann gefragt habe. Ihre Schwiegereltern hätten ihr vorgeschlagen, zu den eigenen Eltern nach ****** zurückzukehren. Sie hätte wegen ihres Mannes als Geisel mitgenommen werden können. Ihr Mann habe bei seinem Arbeitgeber fälschlich eine Adresse in ****** angegeben, was der Sicherheitsdienst herausgefunden habe. Seit 1996 sei sie sowohl bei Onkeln väterlicherseits als auch bei Onkeln mütterlicherseits versteckt gewesen, in ******. Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 lehnte das Bundesamt (damals: für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) eine Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, dies wegen von der Klägerin wegen des Asylantrags zu erwartender Verfolgung. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2003 unanfechtbar.

2 Im September 2004 wurde beim Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet und die Klägerin ließ dazu im Dezember 2004 vortragen, dass der Klägerin durch ihre Flucht eine Existenzfindung im Irak verwehrt sei. Angesichts der Situation im Irak erscheine ein Aufbau einer Existenz nach dem zweijährigen Auslandsaufenthalt derzeit nicht möglich, zumal die Klägerin dem hier als Flüchtling anerkannten Ehemann nachgereist sei. Das Bundesamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 11. März 2005 die ehedem zu 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin seinerzeit Klage erheben und trug dazu in der entsprechenden mündlichen Verhandlung vor, dass sie sich als Frau im Irak besonders gefährdet fühle. Frauen könnten sich im Irak momentan nicht auf die Straße trauen. Sie lebe von ihrem Ehemann getrennt, sei also allein erziehende Mutter ihres im ************* geborenen Kindes. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2005 abgewiesen, rechtskräftig auf Grund Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember In der Begründung des Urteils ist u.a. ausgeführt, dass weder aus den allgemeinen tatsächlichen Verhältnissen im Irak noch aus dem individuellen Vorbringen der Klägerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret zu schließen sei. Auch die allgemeine Versorgungslage sowie die Situation des Gesundheitswesens sei insgesamt gesehen nicht so kritisch, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Abschiebungsverbot ersichtlich wären. Im Übrigen bestehe weiterhin der von der Innenministerkonferenz beschlossene faktische Abschiebungsstopp. Mit undatiertem und beim Bundesamt wohl am *************** abgegebenen Schreiben stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie auf die damals jüngste Rechtsprechung des 23. Senats beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwies, welcher festgestellt habe, dass im Irak schiitischen und sunnitischen Glaubenszugehörigen Gruppenverfolgung drohe. Entsprechend diesen Feststellungen sei ihr eine Rückkehr keinesfalls zuzumuten, wegen definitiver Lebensgefahr. Zu den aktuellen Verhältnissen im Irak könne sie nichts sagen bzw. beziehe Informationen hierzu nur aus Medien und gelegentlichen Telefonaten in ihr Heimatland. Sie könne keinesfalls zurückkehren und benötige daher asylrechtlichen Schutz. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Juli 2009 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1 des Bescheids) und weiterhin eine Abänderung des Bescheids vom 11. März 2005 hinsichtlich der dortigen Feststellung zu 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 2). Die Klägerin wurde zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert, widrigenfalls sie in den Irak abgeschoben werde und auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3). Zugestellt wurde der vorstehend bezeichnete Bescheid durch Einschreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin, welches am 10. Juli 2009 zur Post gegeben worden ist. Gegen den letztgenannten Bescheid ließ die Klägerin mit beim Gericht am 20. Juli 2009 durch Telefax eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebeverbot gemäß 60 Abs. 1 AufenthG festzustellenhilfsweisefestzustellen, dass Abschiebeverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin getrennt von ihrem nach muslimischem Recht verheirateten Mann lebe und dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Auf Grund der Trennung stehe fest, dass die Klägerin zusammen mit ihren zwei kleinen Kindern allein in den Irak zurückkehren müsste und dort als alleinstehende Frau völlig auf sich gestellt wäre. Sie habe im Irak, insbesondere in ******, damit keinerlei Möglichkeit, ein Existenzminimum zu sichern. Familienangehörige, die sie unterstützen könnten, lebten nicht mehr in ******. Zudem stelle eine alleinstehende Frau Freiwild dar. Außerdem handle es sich bei ihr mit den beiden Kindern um Rückkehrer aus dem wesentlichen Ausland. Die Klägerin habe sich rund ****** Jahre hier aufgehalten und gerichtsbekannt sei ein derartiger Personenkreis bevorzugtes Opfer von Entführungen zur Erpressung von Lösegeld. Dies gelte erst Recht, wenn es sich um alleinstehende Frau mit Kindern handle, da dann wohl davon ausgegangen werde, dass

3 sich der Vater der Kinder noch immer im westlichen Ausland aufhalte und über erhebliche Barmittel verfüge. Die Klägerin sei Sunnitin und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe insoweit Gruppenverfolgung festgestellt. Die Entscheidungen aus dem November 2007 seien noch nicht rechtskräftig und die Rechtsstreitigkeiten im April 2009 an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden, weswegen es insoweit abzuwarten gelte. Eine Schutzgewährung nach 60 Abs. 1 AufenthG stehe im Raum und jedenfalls sei hier Schutz nach 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2010 wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juli 2009 ist nicht rechtswidrig und vermag die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten zu verletzen, da es das Bundesamt zu Recht abgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 60 Abs. 1 AufenthG) nicht zu und ebenfalls nicht der - hilfsweise geltend gemachte - Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Ebenfalls zu Recht wurde der Klägerin die Abschiebung angedroht ( 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG, womit die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Bestand behält. Vorliegend hat das Bundesamt den dort (wohl) am 29. Januar 2008 abgegebenen Antrag zu Recht als Asylfolgeantrag im Sinne des 71 Abs. 1 AsylVfG behandelt, auch wenn der frühere Asylantrag von der Klägerin weder zurückgenommen noch - engem Wortverständnis nach - unanfechtbar abgelehnt worden ist. Auch nämlich bei nur Widerruf einer früheren Schutzgewährung ist im Sinne des 71 Abs. 1 AsylVfG von einer - hier auch unanfechtbaren - Ablehnung eines früheren Asylantrags auszugehen (siehe GK zum AsylVfG, Stand Dezember 2007, RdNr. 75 zu 71). Im Fall einer unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags ist ein weiteres Asylverfahren gemäß 71 Abs. 1 AsylVfG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Asylfolgeverfahren findet danach insbesondere dann statt, wenn sich die dem früheren Asylbescheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Annahme eines neuen Beweismittels im Sinn des 51 Abs. 1 VwVfG scheidet vorliegend offensichtlich aus, da sich ein solches Beweismittel auf den bereits im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt beziehen muss und außerdem ein Beweismittel im genannten Sinn nicht darin zu erkennen ist, dass die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch eine obergerichtliche Rechtsprechung anführt. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage ( 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht vor, wenn eine solche Änderung nur behauptet wird und vielmehr setzt die Erheblichkeit eines Folgeantrags (Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts) insoweit voraus, dass sich aus dem Vorbringen des jeweiligen Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sachlage in der Tat ergibt. Insoweit müssen durch nachprüfbare Einzelschilderungen neue Umstände dargelegt sein, aus denen die Möglichkeit einer positiven Einschätzung des Begehrens auf asylrechtlichen Schutz folgt. Mithin muss der Asylbewerber insbesondere die Geeignetheit etwaiger neuer Tatsachen für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig dartun. Was eine politische Verfolgung - damit die Durchführung eines neuen Asylverfahrens - anbetrifft, beruft sich die Klägerin auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom November 2007, die

4 seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen waren, dass Sunniten im Irak einer Gruppenverfolgung unterlägen. Für den hier für die gerichtliche Entscheidung nach 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben worden sind (BVerwG vom C 11/08 u.a.) und die entsprechenden Verfahren nunmehr wieder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Allein aus dem Umstand der Anhängigkeit bestimmter Tatsachenfragen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kann nicht ansatzweise gefolgert werden, dass hier im Sinn des 51 Abs. 1 VwVfG neue Tatsachen vorliegen. Die Klage bleibt damit zunächst insoweit ohne Erfolg, als das Bundesamt zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gemäß 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet werden soll. Die Klage bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Beklagte - unter gleichzeitiger Aufhebung des angegriffenen Bescheids insoweit - wenigstens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verpflichtet werden soll, wobei vorrangig zu prüfen ist, ob ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt und im Verneinungsfall, ob ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (zum Stufenverhältnis und gegebenenfalls entsprechender Auslegung siehe BVerwG vom C 43/07 {Juris}). Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens insoweit scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier nicht gegeben sind. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Abschiebungsverbote lässt nämlich in keiner Weise erkennen, dass sich hier die Sachlage zu ihren Gunsten geändert hat ( 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und außerdem nicht, dass sie ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen, insbesondere durch Rechtsbehelf ( 51 Abs. 2 VwVfG). Außerdem ist in keiner Weise die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des 51 Abs. 3 VwVfG dargelegt, wie es jedoch für den Erfolg eines Wiederaufgreifensantrags nach 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorausgesetzt ist. Unberührt bleibt durch die genannten Vorschriften allerdings die Regelung des 49 Abs. 1 VwVfG (i.v.m. 51 Abs. 5 VwVfG), wodurch es in dort genannten Grenzen ermöglicht wird, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Auch jedoch ein derartiger Widerruf - verbunden mit der Einräumung der begehrten Rechtsstellung - kommt im Hinblick auf den begehrten Abschiebungsschutz nicht in Betracht. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts hier erneut erlassen werden müsste, wobei lediglich im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einschränkend festzustellen ist, dass die insoweit begehrte Rechtsstellung bisher noch nicht formeller Gegenstand einer behördlichen Entscheidung war. Berufen hat sich die Klägerin vorliegend darauf, dass es ihr im Irak nicht möglich wäre, ihre Existenz zu sichern, dies insbesondere bei der hier zu unterstellenden Rückkehr ohne ihren Ehemann mit ihren beiden Kindern. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, als alleinstehende Frau im Irak als Freiwild angesehen zu werden, zumal nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland. Der begehrten Entscheidung steht wohl bereits die Rechtskraft des im Widerrufsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Oktober 2005 entgegen ( 121 VwGO). Der Vortrag der Klägerin deckt sich nämlich fast völlig mit dem Vortrag im Widerrufsverfahren und eine Änderung der Verhältnisse seitdem ist in irgendwie substantiierter Weise nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere für den Vortrag hinsichtlich von 60 Abs. 7 AufenthG, hier zunächst für die Behauptung erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anbetreffend Gefahren nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei im Übrigen hier darauf hingewiesen, dass durch 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (siehe BVerwG vom a.a.o. und die Gesetzesbegründung des Entwurfs der Bundesregierung - BT-Drs 16/5065). Genau aber die Qualifikationsrichtlinie war auch bereits Gegenstand des Urteils vom 17. Oktober 2005 im Widerrufsverfahren, in dessen Begründung damals ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass die in der Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen für den Schutz der Flüchtlinge im Deutschen Recht bereits enthalten seien und von den Gerichten auch tatsächlich beachtet würden, weswegen von daher davon auszugehen ist, dass seinerzeit in rechtskraftfähiger Weise auch sonstiger Flüchtlingsschutz verneint worden ist und wohl auch von daher bereits ein Erfolg der Klage insoweit nicht in Betracht kommt.

5 Für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 AufenthG oder nach 60 Abs. 3 AufenthG ist vorliegend nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Ebenso ist Abschiebungsschutz nicht nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu gewähren, wonach von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen ist, wenn dieser dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Für den hier geltend gemachten Anspruch fehlt es sowohl an einem bewaffneten Konflikt als auch an einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben. Bezüglich des Begriffs bewaffneter Konflikt führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Gewährung von Schutz kriegerische Auseinandersetzungen voraussetze und dieser völkerrechtliche Begriff gewählt worden sei, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fielen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte sei ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich, beispielsweise hierzu genannt Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfe. Örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege fielen regelmäßig nicht darunter. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 dazu ausgeführt, dass der Begriff des bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht auszulegen sei, hier insbesondere heranzuziehen die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August Eine Präzisierung erfahre dieser Begriff durch das Zusatzprotokoll II zu dem Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Dieses Zusatzprotokoll grenze den Begriff des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts von Fällen innerer Unruhe und Spannungen ab. In diesem Protokoll ist davon die Rede, dass im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen Konflikte stattfinden und unter einer verantwortlichen Führung einer solchen Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausgeübt wird, dass die Konfliktparteien anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und das Protokoll anzuwenden vermögen. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, ob die Konfliktparteien für die Gewährung von Schutz nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen so hohen Organisationsgrad erreichen müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sei gerade noch darauf hingewiesen, dass auch das Völkerstrafgesetzbuch (vom ) hinsichtlich nach dem humanitären Völkerrecht zu schützender Personen ( 8 Abs. 6 VStGB) auf die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Bezug nimmt und in den Überschriften zu den Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches durchgängig der Begriff Krieg synonym mit dem Begriff des internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts verwendet wird. Das Vorliegen eines (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikts im genannten Sinn ist für die jeweilige Herkunftsregion zu beurteilen, hier also - bei großräumiger Betrachtung - für den Raum ****** (vgl. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt dort nicht vor. Es kann insoweit weder von einem Krieg noch wenigstens von kriegsähnlichen Zuständen gesprochen werden. Es fehlt an jeglichen bewaffneten Auseinandersetzungen von irgendwelchen Konfliktparteien, bei welchen wenigstens ein Minimum an Organisationsgrad zu erkennen ist. Dazu kommt vorliegend, dass es auch am Tatbestandsmerkmal einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben fehlt. Auch dieses Tatbestandsmerkmal aus dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz entstammt Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie, welche von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit spricht (ebenso BVerwG vom a.a.o.). Mit dem Bundesverwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie ist jedoch davon auszugehen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden (Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie) zu beurteilen wäre. Ungeachtet einmal des Umstands, dass für die Herkunftsregion der Klägerin schon ein bewaffneter Konflikt nicht erkannt werden kann, ist eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben hier schon deswegen auszuschließen, weil ausschließlich Gefahren in Rede stehen, denen die Bevölkerung (im Raum ******) allgemein ausgesetzt ist. Von den dortigen Gefahren, die von im weitesten Sinn bewaffneten Gruppen und Gruppierungen ausgehen und die sich immer wieder in Anschlägen äußern, ist die Klägerin in gleicher

6 Weise betroffen wie alle anderen dort lebenden Personen. Zudem wäre selbst bei Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht eine solche Gefahrendichte zu erkennen, dass ausnahmsweise doch eine individuelle Bedrohung und mithin ein ernsthafter Schaden erkannt werden könnte. Insbesondere vermag das Gericht insoweit auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände zu erkennen, z.b. und insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. auch Urteil des EuGH vom C-465/07 - {Juris}, wonach das Adjektiv individuell sich auf schädigende Eingriffe bezieht, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Person bei Rückkehr in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein). Gründe für die Annahme eines einschlägigen Ausnahmefalles sind insbesondere insoweit auch nicht vorgetragen und ebenso nicht sonstwie ersichtlich geworden (vgl. dazu auch Art. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenso nichts ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch insoweit, als (ein weiteres Mal) die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin vorträgt, als Rückkehrerin aus dem westlichen Ausland der Gefahr ausgesetzt zu sein, Opfer einer Entführung zu werden, vor allem wegen ihrer Eigenschaft als alleinstehender Frau mit Kindern, da dann wohl Barmittel verfügbar seien. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass eine alleinstehende Frau in ****** Freiwild sein solle, worauf auch immer sich diese Bezeichnung bezieht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Befürchtung der Klägerin, wegen vermuteter Geldmittel Opfer einer Entführung werden zu können, da ja an den womöglich vermögenden Vater der Kinder durch etwaige Kriminelle nicht herangetreten werden kann, um die Entführungsopfer auszulösen. Dazu kommt, dass zwar die Sicherheitslage im Irak im Hinblick auf die dort festzustellende Kriminalität nur als äußerst mangelhaft bezeichnet werden kann, aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass Personen mit etwa irgendwie erhöhtem Risiko tatsächlich einer erheblichen und vor allem auch konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind, wie es jedoch 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert. Eine konkrete Gefahr, also ein überwiegend wahrscheinlicher Schadenseintritt, ist nicht zu erkennen, was auch insoweit festzustellen ist, dass die Klägerin eine Frau ist und sich schon von daher als gefährdet ansieht. Mithin war es auch im Hinblick auf 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht veranlasst, der Klägerin wenigstens nunmehr das Vorliegen eines entsprechenden Abschiebungsverbots zuzusprechen. Eine im Irak vorliegende allgemeine Gefahrenlage für Leib, Leben oder Freiheit vermag ohnehin nicht zur Gewährung entsprechenden Abschiebungsschutzes zu führen, da ihre Berücksichtigung (nach wie vor) der Sperre aus 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unterliegt und auch kein Anlass dazu besteht, diese Sperrwirkung in verfassungskonformer Auslegung und zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke zu überwinden. Dem steht schon der in Bayern (nach wie vor) bestehende Abschiebungsstopp entgegen und mithin eine Erlasslage, die von ihrer Schutzwirkung her eine Anordnung nach 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gleichkommt. Darüber hinaus ist die Sperrwirkung von 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch deswegen nicht in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift überwindbar, weil keine extreme Gefahrenlage derart zu erkennen ist, dass ein irakischer Staatsangehöriger im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe etwa BVerwG vom {juris} - zur Annahme bei baldigem sicheren Hungertod - und vom {juris} - zur Abgrenzung von einer individuellen Gefährdung, die hier gerade nicht vorliegt). Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb einer Woche entspricht den vom Bundesamt herangezogenen Vorschriften. Kostenentscheidung: 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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