Prioritäre Stoffe nach Wasserrahmenrichtlinie. Dr. Klaus Vogt, Landesumweltamt NRW, Essen

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1 Prioritäre Stoffe nach Wasserrahmenrichtlinie Dr. Klaus Vogt, Landesumweltamt NRW, Essen 1. Einführung Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) liegt nun ein Instrument des europäischen Gewässerschutzes vor, das gegenüber seinen Vorläuferrichtlinien deutlich kohärentere Ziele und Maßnahmen vorgibt. Für den Bereich der chemischen Anforderungen und Zielvorstellungen sowie deren Überwachung sind Festlegungen in den Artikeln 4 (Umweltziele), 8 (Überwachung...), 11 (Maßnahmenprogramm), 13 (Bewirtschaftungspläne), 16 (Strategien gegen die Wasserverschmutzung) und 17 (Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung) erfolgt und insbesondere in den Anhängen II und V weiter konkretisiert. Die folgenden Ausführungen hierzu konzentrieren sich auf die Oberflächengewässer, da nach Artikel 17 die Kriterien für den guten chemischen Zustand des Grundwassers sowie Maßnahmen zu dessen Erreichung von der Kommission erst noch in den kommenden Jahren zu entwickeln und vom Europäischen Parlament und Rat zu erlassen sind. Das grundlegende Ziel der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die Erreichung des guten Zustands der Gewässer, der nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 definiert wird als der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand befindet. Chemische Aspekte gehen dabei in beide Zustandsbeschreibungen ein. 2. Physikalisch-chemische Komponenten zur Bewertung der ökologischen Qualität Der ökologische Zustand ergibt sich in einem fünfstufigen Klassifizierungssystem aus der Bewertung der biologischen, physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten. Unter diesen ist die biologische Komponente mit den Merkmalsgruppen aquatische Flora, Wirbellosenfauna und Fischfauna vorrangig einzuschätzen; unterstützend werden die beiden anderen Qualitätskomponenten herangezogen. Während die Hydromorphologie definitiv nur in der Bewertungsstufe des sehr guten Status beschrieben wird, erfolgt in den restlichen Klassen die hydrologisch-ökologische Zustandsbewertung durch Charakterisierung der biologischen Merkmale. Dies bedeutet, dass ein guter hydromorphologischer Zustand anzunehmen ist, wenn nach biologischen Kriterien ein zumindest guter Zustand erreicht wird. Die Hydromorphologie wird somit hauptsächlich zur Bestimmung des Referenzzustandes verwendet. Abweichend davon werden physikalisch-chemische Kenngrößen in der normativen Beschreibung des sehr guten Status und des guten Status aufgeführt. Folgerichtig wird der sehr gute Status analog zur Hydromorphologie als Referenzzustand - mit dem Fehlen

2 störender chemischer Einflüsse beschrieben. Dabei sind für spezifische synthetische bzw. nicht-synthetische Schadstoffe Konzentrationen im Gewässer einzuhalten, die nahe Null sind bzw. im Bereich der natürlichen Hintergrundbelastung liegen. [ Null wird in diesem Zusammenhang definiert als Wert unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.] Die ökologisch-chemische Zustandsbewertung gut erfordert zunächst allgemein chemische Bedingungen, die beim Sauerstoff-, Nährstoff-, Wärme- und ph-haushalt in einem Bereich liegen, der die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet (Abb. 1). Rechtlich festgelegte Grenzwerte für diese Messgrößen sind nicht vorgesehen, als Messlatte sind die Bewertungen zur chemischen Klassifikation nach LAWA heranzuziehen. Biologische Merkmale unterstützt durch allgem. chemische Merkmale + spezifische Schadstoffe prioritäre Stoffe guter ökologischer Zustand guter chemischer Zustand guter Zustand der Fliessgewässer Abb. 1: Chemische Aspekte des guten Zustands von Oberflächengewässern Darüber hinaus sind aus der Stoffpalette des nicht-erschöpfenden Verzeichnisses der wichtigsten Schadstoffe (Anhang VIII WRRL) die flussgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingetragen werden, zu bewerten. Auf der Grundlage von längerfristigen ökotoxikologischen Wirkdaten bezüglich aquatischer Lebensgemeinschaften sind für diese Stoffe von den Mitgliedsstaaten (mit Koordinierungsverpflichtung in den internationalen Flussgebieten) Umweltqualitätsnormen in Form immissionsseitiger Konzentrationswerte abzuleiten; das anzuwendende Verfahren entspricht dabei im Wesentlichen der deutschen Zielvorgaben-Konzeption. Der gute chemisch-ökologische Zustand ist bei diesem Teil-Kriterium erreicht, wenn für alle spezifischen Schadstoffe die Umweltqualitätsnormen nicht überschritten werden. Dieses ist erreicht, wenn der Mittelwert der Jahresmessreihen die Umweltqualitätsnorm nicht

3 überschreitet. Somit sind die Umweltqualitätsnormen weniger streng als die deutschen Zielvorgaben, die auf das 90-Perzentil der Jahresmessreihen ausgelegt sind; dafür sind die Umweltqualitätsstandards rechtlich verbindlich. Das Überschreiten bereits einer Umweltqualitätsnorm führt auch bei guter biologischer Qualität zu einer Abstufung des ökologischen Zustands als mäßig und damit zur Verfehlung des Umweltziels. 3. Das Konzept zur Ableitung prioritärer Stoffe nach Wasserrahmenrichtlinie Einen besonderen chemisch-orientierten Schwerpunkt setzt die WRRL mit den in Artikel 16 festgelegten Strategien gegen die Wasserverschmutzung : Dabei sollen für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die für die aquatische Umwelt und durch die aquatische Umwelt für den Menschen ein erhebliches Risiko darstellen, gemeinschaftsweite Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. Das Konzept des Artikel 16, das sich im Laufe der Richtlinienentstehung zuletzt auch wesentlich im Vermittlungsverfahren - verfeinerte, und seine Umsetzung haben zusammengefasst folgenden Stand erreicht: a) Die Kommission legt einen Vorschlag für die Liste prioritärer Stoffe vor. Dabei erfolgt die Auswahl nach einer Risikobewertung, die einem festgelegten transparenten Verfahren folgt. Eine Überprüfung der Liste durch die Kommission und unter Berücksichtigung der Empfehlungen beteiligter Kreise erfolgt künftig im Vierjahresturnus. b) Die Kommission wählt unter den prioritären Stoffen die prioritären gefährlichen Stoffe aus und schlägt diese samt entsprechendem Auswahlverfahren vor. Dabei sind besonders die Kriterien der Toxizität, Persistenz und Bioakkumulierbarkeit zu bewerten; die bereits erfolgte Auswahl von Stoffen aus Gemeinschaftsrecht und einschlägigen internationalen Übereinkommen sind zu berücksichtigen. c) Die Kommission legt für die genannten Stoffe Vorschläge vor für Begrenzungen - zur schrittweisen Verringerung des Eintrags prioritärer Stoffe und - zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb von maximal 20 Jahren (Null-Emission, phasing out) sowie für Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasser, Sedimenten und Biota. d) Die Kommission folgt dem festgelegten Zeitplan. Sofern es bei den Emissions- und Immissionsanforderungen zu keiner Einigung innerhalb von sechs Jahren kommt, haben die einzelnen Mitgliedsstaaten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. e) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden letztlich die spezifischen Maßnahmen auf Grundlage der Kommissionsvorschläge. Auf der Grundlage dieses festgelegten Konzepts konnte bis Februar 2001 folgender aktueller Sachstand konkretisierend erarbeitet werden:

4 Im Auftrag der Kommission und das Umweltbundesamt in Berlin sowie begleitet durch internationale Expertenanhörungen wurden in den Jahren 1998 bis 1999 durch das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ein Verfahren zur Priorisierung von Stoffen und der Entwurf einer ersten Stoffliste entwickelt. Das combined monitoringbased and modelling-based priority setting (COMMPS)-Verfahren verschneidet dabei im Reissverschlussverfahren zwei Bewertungsstränge: Das Monitoring-Verfahren beruht auf der Verwendung von real gemessenen Schadstoffkonzentrationen in den Gewässern der Gemeinschaft; konkret wurden Daten aus der Überwachung des Oberflächenwassers und Daten aus der Sedimentüberwachung ausgewertet. Beim Modelling werden nach den eingeführten Verfahren der Altstoffbewertung Daten wie die Herstellungs- und Vertriebsmengen, Emissionen und Ausbreitung/Abbau im Gewässer berücksichtigt. Der erste Entwurf einer Stoffliste war aufgrund von Datenfehlern noch unzureichend, obwohl die auf Position 1 gesetzte Flusssäure zumindest sprachlich Anlass zum Schmunzeln gab. Auch erforderte die Berechnung, nach der bei einigen Datenkollektiven der Mittelwert unter dem 90-Perzentil der Messreihen lag, weitere Fehleranalysen. In der überarbeiteten COMMPS-Studie wurden vier auf Risikoeinstufung (gegenüber der aquatischen Umwelt und auf die menschliche Gesundheit) basierende Listen zum Verschneiden herangezogen: die Monitoring-Liste Oberflächengewässer, die Modelling- Liste Oberflächengewässer, die Monitoring Liste Sedimente und verschiedene Listen zur Einstufung der Metalle. Letztlich wurde die endgültige Auswahl der nach relativem Risiko eingestuften Stoffe durch Expertenentscheidung zum Beispiel durch Ausschluss historischer Altstoffe - getroffen. Das COMMPS-Verfahren sowie die daraus abgeleitete revidierte Stoffliste mit 36 Vorschlägen wurde im April 1999 auf einem internationalen Expertentreffen überwiegend positiv bewertet. Als Ergebnis der Studie und unter Berücksichtigung der Expertenmeinungen legte die Kommission erstmalig am den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik vor. Darin werden 32 Stoffe/Stoffgruppen (bei Stoffgruppen mit Angabe einer definierten Indikatoreinzelsubstanz) ausgewiesen. Zugleich wurden künftig erforderliche Weiterentwicklungen des COMMPS-Verfahrens erarbeitet und vorgelegt (s.u.). Im Sommer 2000 wurde in Bearbeitung der Änderungserfordernisse aus dem Vermittlungsverfahren zur WRRL - im Artikel 16 die Gruppe prioritärer gefährlicher Stoffe mit dem Ziel der Null-Emission und des phasing out innerhalb von 20 Jahren eingeführt, um eine weitergehende Übereinstimmung mit den internationalen Meeresschutzkonventionen, insbesondere den Entscheidungen der Nordseeschutzkonferenz (OSPARCOM) zu erzielen. In internationalen Expertenanhörungen wurden die Möglichkeiten zur Änderung der Stoffliste, zur Erarbeitung eines Identifikationsverfahrens für prioritäre gefährliche Stoffe und für die Auswahl der prioritären Stoffe daraus entwickelt. Als Ergebnis legte die Kommission mit Datum vom einen geänderten Vorschlag...zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe... vor.

5 Danach sind weiterhin die vom Vorschlag aus dem Februar 2000 bekannten 32 Stoffe als prioritär aufgelistet. Vorschläge aus einzelnen Mitgliedsstaaten zur Erweiterung dieses Basisliste, zumindest um die bisher nicht berücksichtigten Stoffe der aktualisierten OSPAR List of Chemicals for Priority Action (Kopenhagen-Treffen OSPAR 2000) konnten sich nicht gegen die Argumente für die strikte Beibehaltung der Auswahlkriterien nach dem COMMPS- Verfahren und für den Start mit einer kürzeren Liste durchsetzen. Die Erfahrung, dass aus der 1976 eingeführten 76/464/EWG-Richtlinie zu gefährlichen Stoffen mit seinen 132 Liste I-Kandidaten bis heute lediglich für 18 Substanzen in den 464- Tochterrichtlinien Emissions- und Immissionsgrenzwerte abgeleitet werden konnten, hatte bei dieser Entscheidung sicherlich großen Einfluss. Als Verfahren zu Identifizierung der Untergruppe von prioritären gefährlichen Stoffen konnte ein mehrheitlich akzeptiertes Verfahren entwickelt werden, das in einem Arbeitspapier mit Stand beschrieben und veröffentlicht wurde. Danach werden die 32 Stoffe einem konsekutivem 7-Schritte-Verfahren unterzogen und je nach Anlass zur Besorgnis (level of concern) in fünf verschiedene Gruppen zusammengefasst, wobei insbesondere der Grad der Gefährlichkeit zugrunde gelegt wurde. Quellen des besten verfügbaren Wissens waren verschiedene Arbeiten im Rahmen der OSPAR-Strategie, der UN-ECE- Übereinkommens zu Persistent Organic Pollutants (POP) sowie EG-Richtlinien aus dem Chemikalienrecht und Gewässerschutz. Zusätzliche Erwägungen betrafen einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder internationale Übereinkommen, sozioökonomische Faktoren und das vermutete Potenzial auf endokrine Wirkungen. Beispielsweise wird ein Stoff in die Gruppe 1 (höchster Anlass zur Besorgnis) eingestuft, wenn er - als prioritärer Stoff nach Wasserrahmenrichtlinie, - als gefährlich für die Meeresumwelt nach OSPAR, - als gefährlich nach relevantem Gemeinschaftsrecht und - weitgehend beschränkt in Produktion und/oder Anwendung eingestuft wird. Unter diesen Voraussetzungen sind keine weiteren Erwägungen erforderlich, da die meisten schon unter internationalen Übereinkommen reglementiert werden. Wichtiges Ergebnis der Beratungen war auch die Erkenntnis, dass bei einigen prioritären Stoffen noch nicht genügend Informationen vorliegen, um sie sofort als prioritär gefährlich oder lediglich prioritär einzustufen. Für diese Stoffe wird eine Revisionsklausel vorgeschlagen, die eine baldige Überprüfung und endgültige Einstufung innerhalb von vier Jahren vorsieht. 4. Die aktuelle Liste prioritärer und prioritärer gefährlicher Stoffe Während die konzeptionellen Arbeiten der Kommission grundsätzlich auf überwiegend positive Reaktionen bei den Experten aus den Mitgliedsstaaten stoßen, birgt die konkrete Stoffliste verschiedene Tücken. Im Überblick setzt sich die Vorschlags-Liste der prioritären Stoffe aus chlorierten organischen Verbindungen, vier Schwermetallen, unterschiedlichen Stoffklassen zugehörigen Pestiziden, PAK und organischen Einzelverbindungen zusammen. Sie stellt damit einen Zusammenschnitt der Problemstoffe in europäischen Gewässern dar, wenn auch die einzelnen Mitgliedsstaaten in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind.

6 Mit Stand vom liegt für die prioritären Stoffe nach Art. 16 der WRRL folgender Kommissionsvorschlag vor: 11 prioritäre gefährliche Stoffe: Chloralkane C10-C13 Pentachlorbenzol Hexachlorbenzol Hexachlorcyclohexan Hexachlorbutadien Cadmium Quecksilber Tributylzinnverb. Polycykl. aromat. Kohlenwasserstoffe (mit 6 typischen Vertretern) Nonylphenole (z.b. p-nonylphenol) Bromierte Diphenylether (nur Pentabromdiphenylether) 11 prioritäre Stoffe mit Revisionsklausel (Überprüfung bis spätestens ) Pentachlorphenol Blei Anthracen Trichlorbenzole Naphthalin Atrazin Chlorpyrofos Endosulfan Trifluralin DEHP Octylphenole 10 prioritäre Stoffe 1,2-Dichlorethan Dichlormethan Trichlormethan Nickel Alachlor Chlorfenvinfos Diuron Isoproturon Simazin Benzol Verschiedene Meinungen zum Konzept und zur Auswahl der Stoffe lassen sich aus den Besprechungsvermerken von Expertenanhörungen, Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe und Bundesratsbefassungen im Februar/März 2001 wie folgt zusammenfassen: Zur Anzahl der Stoffe: Die zügige Umsetzbarkeit der Maßnahmen für eine überschaubare, zunächst aber nicht erschöpfende Liste wurde gegenüber einer größeren Anzahl von Stoffen zumeist als höher bewertet.

7 Zur Auswahl der Stoffe insgesamt: - Das COMMPS-Verfahren wird mehrheitlich in den Expertenrunden als transparent, nachvollziehbar und effektiv bewertet. Zudem bietet die einmal erfolgte Abstimmung des Auswahlkriterien auch eine größere Homogenität der sich daraus ableitenden Stofflisten und erschwert die Benennung von Einzelstoffen auf Zuruf. Denoch zeigen sich im Detail klare Lücken im COMMPS-Verfahren: So werden potentiell relevante Stoffe, für die keine oder nicht in genügend Mitgliedsstaaten Monitoringdaten vorliegen, systematisch außer Acht gelassen. Dies gilt speziell für Pestizide und Industriechemikalien mit einem Marktvolumen unter 1000 t/a. Auch TBT wäre fast durch das Raster der Auswahlkriterien gefallen. Um das COMMPS-Verfahren als dynamisches Instrument zur Festlegung von Prioritäten für gefährliche Stoffe zu erhalten, soll laut Kommissionsvorschlag eine Prüfung auf Verbesserung und Änderung turnusmäßig alle vier Jahre erfolgen. - Grundsätzliche Schwierigigkeiten bereitet die Auswahl von Stoffgruppen innerhalb von Listen. Während einerseits damit Substanzfamilien ähnlicher unerwünschter Eigenschaften gemeinsam abgehandelt werden können (Einzelstoffregulierungen haben oftmals zu einem Ausweichen auf ähnlich unerwünschte Verbindung geführt, - Teufel gegen Beelzebub), ergeben sich insbesondere für die Einschätzung der Toxizität und den analytischen Nachweis sowie für die Ableitung von Umweltqualitätszielen verschiedene Probleme. Mit der im geänderten Vorschlag erfolgten Benennung von typischen Vertretern der betreffenden Stoffgruppe als Indikatorparameter ( Kontrollen werden an diesen Stoffen durchgeführt und zwar unbeschadet einer eventuellen Aufnahme weiterer Vertreter der betreffenden Gruppe. ) scheint ein tragfähiger Kompromiss für den ersten Wurf gefunden. Unbefriedigend und unsystematisch bleibt aber, dass die gesamte Stoffgruppe der meist ungezielt bei Verbrennungsprozessen entstehenden und überwiegend diffus in Gewässer eingetragenen - PAKs als prioritär gefährlich eingestuft wird, aber gezielt hergestellte Einzelverbindungen wie Naphthalin und Anthracen unter die Revisionsklausel fallen. - Aus deutscher Expertensicht wären die Aufnahme von Kupfer und Zink in die Liste der prioritären Stoffe zu berücksichtigen, während einige andere Stoffe bei Auswertung der Monitoringdaten und gemessen an den Zielvorgaben der LAWA für Deutschland weniger relevant waren. - Der deutsche Bauernverband kritisiert die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der prioritären Stoffen, da umfangreiche Prüfungen bereits bei der Zulassung erfolgen und Einschränkungen der Anwendung in den Anwendungsbestimmungen festgelegt seien. Diesem Argument können die Vertreter der Gewässerüberwachung aufgrund bekannter Probleme mit Pflanzenschutzmitteln in unseren Gewässern nicht folgen. Zur Auswahl der prioritären gefährlichen Stoffe - Das Auswahlverfahren nach den aus den PBT-Kriterien (persistent-bioaccumulatingtoxic) abgeleiteten Grad der Besorgnis findet insgesamt breite Zustimmung Auch ist der Vorbehalt weiterer Prüfungen durch Einführung der Revisionsklausel generell akzeptiert, zumal die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Stofflisten ohnehin einen festen Bestandteil des Verfahrens darstellt. So befürwortet der Bundesrat am grundsätzlich die nach diesem Verfahren ausgewählten elf Stoffe, weist aber darauf hin, dass eine vollständige Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen, wie

8 Kadmium, Quecksilber und PAK, nicht möglich ist.... Dementsprechend ist in den weiteren Verhandlungen darauf zu achten, die Berücksichtigung dieses Sachverhalts sachgerecht sicherzustellen. Die bereits erfolgte Aufforderung an die Kommission, weitere Erklärungen zur rechtlichen Interpretation der Begriffe cessation und phasing out abzugeben, hat bisher nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt. So lehnte der englische Vertreter in der Ratsarbeitsgruppe am die Annahme der Stoffliste ab, bevor nicht Klarheit über die Maßnahmen besteht. Monitoringdaten in Deutschland - Aus chemisch-analytischer Sicht sind im Bereich der prioritären Stoffe weitere Fragen offen. So gibt es derzeit noch nicht ausreichend national oder international genormter Verfahren, die eine hinreichende analytische Qualitätssicherung gewährleisten. Innerhalb des DIN Normenausschuss Wasserwesen werden entsprechende Arbeiten begonnen. Beispielshaft seien die bayerische und thüringische Wasserwirtschaftsverwaltung genannt, die die Analytik der Alkylphenole/-ethoxylate bzw. der Chlorparaffine vorantreiben. Erschwerend ist auch, dass die Ableitung der Umweltqualitätsziele für prioritäre Stoffe, die unter den Aspekten des Schutzes aquatischer Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit erfolgt, erst als Untersuchungsauftrag von der Kommission ausgeschrieben und vergeben wurde. Die Ergebnisse liegen aber noch nicht vor und somit ist die jeweils notwendige analytische Bestimmungsgrenze von weniger als dem halben Umweltqualitätsziel noch nicht fixier- und einplanbar. Demensprechend liegen in Deutschland für viele Stoffe, insbesondere Chloralkane, Octylund Nonylphenole, polybromierte Diphenylether und Dichlormethan keine repräsentativen Datenbestände vor. Die Wasserwirtsachftsverwaltungen in den Ländern haben begonnen, auch auf Grundlage noch vorläufiger Verfahren, diese Datenlücken zu schließen. 5. Ausblick In dem in Brüssel unter hohem Druck ablaufenden Entscheidungsprozess zur Konkretisierung des Artikels 16 der WRRL erscheint die rechtliche Interpretation des phasing out vordringlich, um zunächst eine abschließende Einigung auf die konkrete Stoffliste zu erzielen. Nachfolgend sind zügig die Umweltqualitätsnormen und Emissionsanforderungen zu entwickeln, abzustimmen und verbindlich festzulegen. Für die staatliche Umweltüberwachung und den wasserwirtschaftlichen Vollzug ist dabei auch von Wichtigkeit, dass das Verhältnis der Stoffe der Liste prioritärer Stoffe nach WRRL und der Stoffe nach Liste I der Richtlinie 76/464/EWG ( gefährliche Stoffe ) geklärt wird: Es war vorgesehen, die Stoffe nach Liste I / 464-Richtlinie durch die prioritären Stoffe nach WRRL zu ersetzen. Parallel dazu laufen derzeit als Folge der 1999 erfolgten Verurteilung Deutschlands wegen Nicht-Umsetzung der 464-Richtlinie - umfangreiche Maßnahmen zur rechtlichen und weitergehenden fachlichen Umsetzung dieser Richtlinie. Eine zeitnahe Klärung von Prioritäten wäre für den vorausschauenden und effektiven wasserwirtschaftlichen Vollzug sehr hilfreich. Dr. Klaus Vogt Landesumweltamt NRW Essen

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