Zweitmeinung in Sachen Umbau der ehemaligen Maschinenbau-Hallen der EPFL

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1 Anwaltsburo Einschreiben ETH-Rat Dr. Fritz Schiesser, Prasident ETH-Rat Haldeliweg Zurich QUATRIEME RAPPORT DU 16 FEVRIER 2016 Remarque preliminaire: A des fins de protection de la personnalite, le Conseil des EPF et l'epfl ont d'un commun accord caviarde les noms et fonctions des collaborateurs ainsi que des tiers dans les quatre rapports. Toutefois, les membres concernes de la direction de l'epfl demandent expressement que leur nom/fonction dans ces quatre rapports ne soit pas caviardes..-~ Februar ~ Zweitmeinung in Sachen Umbau der ehemaligen Maschinenbau-Hallen der EPFL Sehr geehrter Herr Prasident Mitte Januar 2016 haben Sie mich ersucht, aus strafrechtlicher Warte eine Zweitmeinung zur (damals noch nicht im Original vorliegenden) strafrechtlichen Einschatzung der AG im Zusammenhang mit dem Umbau der ehemaligen Maschinenbau-Hallen (heutiges Gebaude ME) der EPFL und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben. 1. Zur Verfugung gestellte Unterlagen Grundlage tor die Zweitmeinung bilden folgende mir zur VerfOgung gestellten Unterlagen: )> Bericht AG vom 29. Januar 2016» Bericht SA vom 9. Dezember 2015 M1tgheder ZAV /Eingetragen 1m Anwaltsregisler des Kan tons Zurich

2 - 2 - };>- Bericht vom 29. April 2015 )- Erganzungsbericht vom 12. Mai 2015 Zudem fohrte ich zwei telefonische Gesprache mit dem Prasidenten des ETH Rates, Dr. Fritz Schiesser und ein Telefonat mit dem des ETH-Rates. 2. Unabhangigkeit lch bestatige, dass ich tor die Verfassung der vorliegenden Zweitmeinung Ober die notwenige Unabhangigkeit verfoge. lch habe bis zum heutigen Zeitpunkt weder den ETH-Rat noch deren Mitglieder vertreten. Ebenso wenig bestehen Kontakte zur EPFL oder deren Organe. 3. Tatsachliches Kurz nach Abnahme der Jahresrechnung 2014 wurde der ETH-Rat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan des ETH-Bereichs von der EPFL Ober eine massive KreditOberschreitung in Hohe von 30% des Kreditbeitrages bzw. um mehr als CHF 20 Mio. im Zusammenhang mit dem Umbau der ehemaligen Maschinenbau-Hallen (heutiges Gebaude ME) informiert. Gemass dem Bericht vom 29. April 2015 bewilligte das Parlament am 29. Mai 2009 einen lnvestitionskredit von CHF 55 Mio., welcher von der EPFL durch einen Forderkredit in Hohe von CHF 2'470' auf total CHF 57'470' aufgestockt wurde (S.5). Die effektiv angefallenen Umbaukosten worden sich dagegen auf einen Betrag von minimal CHF 73'316' und maximal CHF 75'520'000 belaufen (S. 13). Gemass dem Bericht liess sich die KreditQberschreitung seit April 2013 absehen und hatte in jenem Zeitpunkt in einem internen Rapport erfasst und dem ETH-Rat gemeldet werden mossen (S. 14). Stattdessen habe die EPFL im Rahmen des jahrlichen Reportings an den

3 - 3 - ETH-Rat per Ende 2013 und per Ende 2014 folgende Verbindlichkeiten und Zahlungen ausgewiesen (Bericht Ausgewiesene Verbindlichkeiten vs. Tatsi!chliche Verbindlichkeiten Bericht per Ende 2013: Bericht per Ende 2014: CHF 49'332'888 CHF 49'332'888 CHF 69'389'648 CHF 72'451 '560 Ausgewiesene Zahlungen vs. Tatsachliche Zahlungen Bericht per Ende 2013: Bericht per Ende 2014: CHF 35'193'565 CHF 35'193'565 CHF 38'696'000 CHF 62'512' Bericht vom 29. Januar 2016 Die Experten der aussern sich im Bericht vom 29. Januar 2016 zu verschiedenen rechtlichen Aspekten, so unter anderem zur Frage der Falschbeurkundung als Tatbestandsvariante der Urkundenfalschung gemass Art. 251 StGB und zur Urkundenfalschung im Amt gemass Art. 317 StGB. Die kommt zum Schluss, dass die fur die Berichterstattung verantwortlichen Personen der EPFL als Beamte im Sinne von Art. 11 O Abs. 3 StGB gelten und damit als,,beamte" gemass Art. 317 StGB zu qualifizieren seien. Die vertritt im Weiteren die Auffassung, dass die vorerwahnten Reportings der EPFL an den ETH-Rat per Ende 2013 und per Ende Urkundencharakter im Sinne von Art. 251 StGB bzw. Art StGB hatten und angesichts der offenkundig tatsachenwidrig ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Zahlungen samtliche objektiven Tatbestandselemente der Urkundentalschung im Amt erfullt seien. Zurn subjektiven Tatbestand ausserte sich die (richtigerweise) zuruckhaltend, wies indes gleichwohl auf Umstande hin, welche fur die Erfi.illung des subjektiven Tatbestandes sprechen wi.irden (S ).

4 Zweitmeinung des Unterzeichners a) Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im ETH-Bereich, namentlich zu.audit und Finanzen" finden sich unter sie sind auszugsweise auch im Bericht der vom 29. Januar 2016 auf S. 3 aufgefohrt. Fur den Bereich der Rechnungslegung ist im Speziellen auf die Verordnung Ober das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereiches (SR ), das Bundesgesetz Ober den eidgenossischen Finanzhaushalt (SR 611.0) und die Finanzhaushaltverordnung (SR ) hinzuweisen. Gemass Art. 3 der Verordnung Ober das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereiches gelten fur die Rechnungslegung die Grundsatze der Wesentlichkeit, der Vollstandigkeit, der Verstandlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung. Die Rechnungstegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS; Art. 4 der erwahnten Verordnung). Fur die Buchfilhrung gelten nach Art. 22 der Verordnung Ober das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs die Grundsatze der Vollstandigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit und Nachprufbarkeit. b) Die jahrlichen Rapporte/Berichte bilden Grundlage tur den eigenen Rechnungslegungskreis des ETH-Bereiches und damit des Budgets und der Rechnungslegung im Rahmen des Geschaftsberichtes der ETH, welcher in revidierter Form dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss (Art. 35 des Bundesgesetzes Ober die Eidgenossischen Technischen Hochschulen, ETH Gesetz). GestOtzt auf die mir zur VerfOgung gestellten Unterlagen gehe ich davon aus, dass die Reportings der EPFL, wie sie per Ende 2013 und 2014 dem ETH Rat zugestellt wurden, hinsichtlich des Umbauprojektes.,des Gebaudes ME" bzw. des vom Parlament am 29. Mai 2009 bewilligten lnvestitionskredites im Vergleich zu den tatsachlichen Verhaltnissen nicht den Tatsachen entsprachen und sowohl massiv zu tiefe Verbindlichkeiten als auch erheblich zu tiefe Zahlungen auswiesen. c) Als Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache gilt das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der

5 - 5 - Urkunde ausgewiesene Sachverhalt nicht Obereinstimmen (Basler Kommentar, Strafrecht H, 3. Auflage, N. 64 zu Art. 251 StGB). GeschOtzt ist die Wahrheit der Erklarung. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhaltnis zur gewohnlichen schriftlichen Ausserung (bzw. einfachen schriftlichen Luge) erhbhte Oberzeugungskraft -oder GlaubwOrdigkeit zukommen (BGE 138 IV 130). Eine solche wiederum liegt vor, wenn allgemeingultige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklarung gegenuber Dritten gewahrleisten, so beispielsweise bei den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften. Fur die den Regeln von Art. 957a ff. OR oder anderen einschlagigen gesetzlichen Regeln - in casu Art. 3 und Art. 22 der Verordnung Ober das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereiches - unterworfene kaufmannische Buchtohrung wird die erhohte Glaubwurdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalten in konstanter Praxis bejaht (Basler Kommentar, a.a.0., N. 87). Daruber hinaus kann bereits eine falsche Buchung den Tatbestand der Falschbeurkundung erfollen, wenn sie ein falsches Gesamtbild ergibt (Basler Kommentar, a.a.o., N. 89). Im Bereiche von Bilanz und Erfolgsrechnung bedeutsam ist die von der Rechtsprechung geforderte materielle Richtigkeit der Rechnungslegung. Abgesehen davon erblickt das Bundesgericht eine objektive Garantie tor die Wahrheit auch in der besonders qualifizierenden vertrauenswurdigen Position des Erklarenden, mithin in der garantenahnlichen Stellung des Ausstellers, welches Kriterium auf die tor die Jahresrechnung verantwortfichen Organe der EPFL wohl zutreffen dorfte. Eine erhohte GlaubwOrdigkeit kann schliesslich auch in der besonderen lnteressenlage bzw. im besonderen Vertrauen begrondet sein, das der Adressat - in casu der ETH-Rat - der Urkunde entgegenbringt (Basler Kommentar, a.a.o., N. 101 und N. 104). d) Fazit: Mit der komme auch ich zum Schluss, dass hinsichtlich der fraglichen Reportings der EPFL an den ETH-Rat per Ende 2013 und per Ende 2014 im Zusammenhang mit dem Umbau der ehemaligen Maschinenbau-Hallen (heutiges Gebaude ME) und im Zusammenhang mit dem vom Parlament bewilligten lnvestitionskredit der Tatbestand von Art. 251 StGB bzw. Art. 317 StGB

6 - 6 - in objektiver Hinsicht erfollt sein dorfte. Ein dringender Tatverdacht liegt ohne Zweifel vor. Gemass Art. 22a des Bundespersonalgesetzes ( ) trifft den ETH-Rat damit eine Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsbehorde, den Vorgesetzten oder der Eidgenossischen Finanzkontrolle (EFK). lch empfehle, eine Anzeige an die EFK zu machen (mit gleichzeitiger Meldung an die vorgesetzte Stelle), verbunden mit dem Antrag, bei Bestatigung der Verdachtslage eine Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft zu erstatten. Fur Erlauterungen, die Beantwortung zusatzlicher Fragen, Erganzungen oder eine Besprechung stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur VerfOgung. ~ Mit freund lich~rgssen -----

7 Corrigendum zu Ziff. 5 lit a, Seite 4: (ganzer Absatz nochmals zitiert) a) Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im ETH-Bereich, namentlich zu,,audit und Finanzen" finden sich unter sie sind auszugsweise auch im Bericht der I vom 29. Januar 2016 auf S. 3 aufgefohrt. Fur den Bereich der Rechnungslegung ist im Speziellen auf die damals (bis ) geltende Verordnung des ETH-Rates Ober das Rechnungswesen des ETH-Bereiches (SR ), das Bundesgesetz Ober der.i eidgenossischen Finanzhaushalt (SR 611.0) und die Finanzhaushaltverordnung (SR ) hinzuwelsen. Gemass Art. 5 der alten Verordnung des ETH-Rates Ober das Rechnungswesen des ETH-Bereiches orientierte sich das Rechnungswesen des ETH-Bereichs an der Rechnungslegung der allgemeinen Bundesverwaltung, an den allgemein anerkannten Grundsatzen der Betriebswirtschaft und der kaufmannischen BuchfOhrung sowie an den spezifischen BedOrfnissen der ETH und der Forschungsanstalten. Die Standards zum lnhalt und zur Gestaltung der Finanzplane, Budgets und Rechnungen sowie zu entsprechenden Verfahren und Systemen waren im Handbuch des ETH-Rates zum Rechnungswesen des ETH-Bereichs festgelegt. For die BuchfOhrung galten nach Art. 7 Abs. 4 der alten Verordnung des ETH-Rates Ober das Rechnungswesen des ETH-Bereichs die Grundsatze der Vollstandigkeit, Klarheit, Vorsicht und Stetigkeit der Zahlen und Kommentare. den zu Ziff. 5 lit. c, Seite 5: (Linien 9-13 nochmals zitiert) Fur die den Regeln von Art. 957a ff. OR oder anderen einschlagigen gesetzlichen Regeln - in casu Art. 5 und 7 der alten Verordnung des ETH-Rates Ober das Rechnungswesen des ETH-Bereiches - unterworfene kaufmannische BuchfOhrung wird die erhohte GlaubwOrdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalten in konstanter Praxis bejaht (Basler Kommentar, a.a.o., N. 87).

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