vom 8. Juni 1999 Aufgrund von Art. 94, 106 und 124 Bst. b und c des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl Nr. 76 1, verordnet die Regierung:

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1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 129 ausgegeben am 18. Juni 1999 Verordnung vom 8. Juni 1999 über das Rechnungswesen der Gemeinden Aufgrund von Art. 94, 106 und 124 Bst. b und c des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl Nr. 76 1, verordnet die Regierung: I. Voranschlag Art. 1 Festsetzung, Einreichungstermin Der Gemeinderat setzt jährlich bis Ende November den Voranschlag für das nächstfolgende Kalenderjahr fest und unterbreitet diesen bis zu diesem Zeitpunkt der Regierung zur Genehmigung. Art. 2 Grundsätze 1) Die Aufwendungen und Erträge bzw. die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt in voller Höhe und ohne gegenseitige Verrechnung in den Voranschlag aufzunehmen. 2) Die Aufwands- und Ertragspositionen bzw. die Ausgaben- und Einnahmenpositionen sind einzeln und mit einer der Art des Aufwands oder Ertrags bzw. der Ausgaben oder Einnahmen entsprechenden Bezeichnung im Voranschlag anzuführen. Fassung:

2 Gemeindeorganisation 3) Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen sind für das Jahr zu veranschlagen, in welchem die Fälligkeit eintritt. Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse kann der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung nicht beanspruchte Kredite des Voranschlags für Aufgaben verwenden, die sich während des Jahres als dringlich und unumgänglich erweisen. 4) Zusammen mit dem Voranschlag reicht die Gemeinde der Regierung eine Abschreibungstabelle ein, aus der hervorgeht, wie die Abschreibungen auf das Verwaltungs- und auf das Finanzvermögen berechnet wurden. 5) Die in Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes erwähnten Einnahmen stellen die Erträge der laufenden Rechnung ohne buchmässige Erträge dar. 6) Für Hochbauten, Tiefbauten und von der Gemeindeverwaltung ausgegliederte Aufgabenbereiche können Pauschalkredite in den Voranschlag aufgenommen werden. Die Einzelpositionen solcher Pauschalkredite sind in einem Anhang zum Voranschlag nach Aufwand- bzw. Ausgabenarten gegliedert darzustellen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben. Art. 3 Bemessung 1) Der Aufwand bzw. die Ausgaben sind aufgrund von Berechnungen oder sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Zahlungsbedarfs festzusetzen. 2) Der Ertrag bzw. die Einnahmen sind in der Höhe der mutmasslichen Zahlungseingänge mit Einschluss der absehbaren buchmässigen Erträge bzw. Einnahmen zu veranschlagen. Art. 4 Gliederung Der Voranschlag ist in eine laufende Rechnung und in eine Investitionsrechnung unterteilt, innerhalb welchen Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen institutionell und nach Sachgruppen gegliedert werden. 2 Fassung:

3 Gemeindeorganisation Art. 5 Laufende Rechnung 1) Aufwand der laufenden Rechnung sind jene Vorgänge, die das Reinvermögen vermindern oder die Fehldeckung erhöhen. Dazu gehören alle laufenden oder wiederkehrenden Aufwendungen für Personalkosten, Sozialleistungen, Sachausgaben, die laufenden Beiträge an Dritte, die sonstigen Zahlungen mit Kostencharakter, die Einlagen in vorgeschriebene Fonds (Art. 19) sowie die Zinsen und Abschreibungen. 2) Ertrag der laufenden Rechnung sind jene Vorgänge, die das Reinvermögen erhöhen oder die Fehldeckung vermindern. Dazu gehören alle laufenden oder wiederkehrenden Einnahmen aus Steuern, die Anteile an den Landeseinnahmen, die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen, die Beiträge des Landes an laufende Aufwendungen, die Erträge aus der Umlage von laufenden Kosten an Dritte, Kostenrückerstattungen, Dienstleistungen, Gebühren und Taxen, die Erlöse aus Verkäufen (mit Ausnahme von Erlösen aus der Verwertung des Verwaltungsvermögens) sowie die Entnahmen aus vorgeschriebenen Fonds (Art. 19). Investitionsrechnung Art. 6 a) Ausgaben 1) Ausgaben der Investitionsrechnung sind jene Vorgänge, durch welche Verwaltungsvermögen (Art. 16) geschaffen wird, sowie ein allfälliger Aufwandüberschuss der laufenden Rechnung. 2) Unter die Ausgaben zum Erwerb oder zur Schaffung von Bestandteilen des Verwaltungsvermögens fallen insbesondere: a) die Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen an Zweckverbände, Gemeinschaftsunternehmungen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen, Vereine, Verbände für einen im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Zweck; b) die Beteiligung an Zweckverbänden, Anstalten, Genossenschaften, Verbänden oder anderen Unternehmungen zur Förderung oder Erreichung eines im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Zwecks; c) die Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken oder Liegenschaften, mit Ausnahme des vorsorglichen Grundstücks- und Liegenschaftserwerbs; Fassung:

4 Gemeindeorganisation d) die Ausgaben für eigene Hochbauten der Gemeinde, wie Schulhäuser, Kindergärten, Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Verwaltungsgebäude, Vereinsgebäude, Jugendzentren, Sporthallen, Hallenbäder, Alters- und Betagtenheime, Werkhöfe, Forstschuppen, Waldhütten, Alpgebäude, Garagen, Magazine, Feuerwehrgebäude und dergleichen; e) die Ausgaben für Tiefbauten, wie Strassenverbesserungen, Strassenneubauten, Strassenkorrektionen, Brücken, Kläranlagen, Kanalisationen, Wasserversorgung, Parkplätze, Brunnen, Dorfplätze, Investitionen in Baulandumlegungen und -erschliessungen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Anlagen für Umwelt- und Naturschutz, Waldstrassen, Bodensanierungen, Rhein- und Rüfeschutzbauten, Gasversorgungsnetz, Gemeinschaftsantennenanlagen sowie alle Investitionen, die eine verbesserte Nutzung über mehrere Jahre ermöglichen; f) die Ausgaben für den Ankauf oder die Schaffung von Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen (Mobiliar, Maschinen, Geräte, EDV-Anlagen, Werkzeuge, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und dergleichen); g) die Ausgaben für die Anschaffung von Vorräten, Lagerbeständen und dergleichen; h) die Beiträge der Gemeinden an die Errichtung von Hochbauten, Tiefbauten oder die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen Dritter (Vereine, Verbände, Genossenschaften, Anstalten und Privatpersonen), soweit dadurch eine mehrjährige verbesserte Nutzung entsteht; i) die Überführung von Bestandteilen des Finanzvermögens in das Verwaltungsvermögen (z. B. Überbauung von vorsorglich erworbenen Grundstücken). Art. 7 b) Einnahmen 1) Einnahmen der Investitionsrechnung sind jene Vorgänge, die der Finanzierung der Investitionen dienen. 2) Unter die Einnahmen der Investitionsrechnung fallen insbesondere: a) die Rückerstattung von Vorschüssen und Darlehen des Verwaltungsvermögens; b) die Rückzahlung oder Verwertung solcher Beteiligungen, die dem Verwaltungsvermögen angehören; 4 Fassung:

5 Gemeindeorganisation c) die Beiträge Dritter an die Ausgaben für Hochbauten, Tiefbauten, Einrichtungsgegenstände (Subventionen des Landes, Kostenbeiträge Dritter und dergleichen); d) die Einnahmen aus der Verwertung von Bestandteilen des Verwaltungsvermögens (Verkauf von Liegenschaften, Mobilien, Fahrzeugen, Anlagen und dergleichen); e) die Mittel der Selbstfinanzierung (Übernahme der Abschreibungen auf das Verwaltungsvermögen und ein allfälliger Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung). Art. 8 Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen 1) Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanzwirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. 2) Rückzahlbare Darlehen, Vorschüsse und andere Forderungen sind nur soweit abzuschreiben, als mit einer Forderungserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann. Bestehen am Bilanzstichtag Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, so ist dem durch Aufbau einer Delkredereposition angemessen Rechnung zu tragen. Forderungen mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind unter Berücksichtigung solcher Nebenbestimmungen in die Vermögensrechnung aufzunehmen. 3) Auf den Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen Abschreibungen vorzunehmen. Grundsätzlich sind Beteiligungen zum Anschaffungspreis zu bilanzieren. Liegt der Kurswert am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungspreis, so ist der Buchwert auf den Kurswert abzuschreiben. Existiert für eine Beteiligung kein Kurswert, ist ein vorsichtiger Substanz- bzw. Ertragswert zu ermitteln. 4) Für die Abschreibung der Sachgüter des Verwaltungsvermögens gelten die folgenden Abschreibungssätze: a) 10 % auf Hochbauten, An- und Erweiterungsbauten mit Einschluss wertvermehrender Erneuerungsinvestitionen (inklusive Baugrund), unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Museums-, Schul-, Vereins- oder andere Gebäude handelt; b) 20 % auf Büro- und Arbeitsbaracken, Gebäude in Leichtbauweise, provisorische Pavillons, Magazine, Fahrnisbauten, freistehende Garagen, Bauten mit befristeter Zweckbestimmung (inklusive Baugrund) usw.; Fassung:

6 Gemeindeorganisation c) 25 % auf Mobilien, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattungen, Archivierungsanlagen und dergleichen; d) 30 % auf Lehrmittel, Schul- und Kindergartenausstattungen, Sammlungen, Vorratshaltungen und dergleichen; e) 50 % auf EDV-Anlagen (Hard- und Software); f) 100 % auf Tiefbauten inklusive Baugrund (Strassenneubauten, Strassenverbesserungen, Brücken, Tunnels, Über- und Unterführungen, Verkehrseinrichtungen und dergleichen). 5) Investitionsbeiträge an Bau- und Anschaffungsvorhaben sind im Jahr der Auszahlung zur Gänze abzuschreiben, unabhängig davon, ob sie dem Land, öffentlichen Unternehmungen, dem privaten Sektor oder Empfängern im Ausland gewährt wurden. Art. 9 Überwachung 1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den von der Regierung genehmigten Voranschlag nach Möglichkeit einzuhalten. 2) Der Gemeinderat überwacht den Vollzug des Voranschlags. Er kann den Gemeindekassier mit der laufenden Kreditkontrolle beauftragen. 3) Aufwendungen, für die der Voranschlag keine Kredite vorsieht, und Überschreitungen der Voranschlagskredite sind vor Eingehung einer Verpflichtung dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten. II. Gemeinderechnung Die Gemeinderechnung enthält: Art. 10 Inhalt a) den Aufwand und Ertrag bzw. die Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres (Verwaltungsrechnung); b) den Stand und die Zusammensetzung des Gemeindevermögens auf Jahresende (Vermögensrechnung); c) die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen; d) den Stand der Verpflichtungskredite; 6 Fassung:

7 Gemeindeorganisation e) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten sowie der selbständigen Verwaltungszweige im Anhang; f) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der Stiftungen im Anhang. Art. 11 Grundsätze, Gliederung und Aufstellung der Verwaltungsrechnung Auf die Verwaltungsrechnungfinden die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen über die Grundsätze, Gliederung und Aufstellung (Art. 2, 4, 5, 6 und 7) sinngemäss Anwendung. Art. 12 Abgrenzung Zahlungen, die das abgelaufene Jahr betreffen, dürfen bis spätestens 15. März der Verwaltungsrechnung des Vorjahres belastet bzw. gutgeschrieben werden. Art. 13 Aktiven der Vermögensrechnung Die Aktiven werden eingeteilt in: a) Finanzvermögen (Art. 14): - Flüssige Mittel; - Kurzfristige Forderungen; - Rechnungsabgrenzungen; - Anlagen des Finanzvermögens; - Vorsorglicher Grundstücks- und Liegenschaftserwerb; - Langfristige Forderungen; b) Fonds (Art. 19); c) Verwaltungsvermögen (Art. 16): - Grundbesitz; - Tiefbauten; - Hochbauten; - Mobiliar, Fahrzeuge, Einrichtungen; Fassung:

8 Gemeindeorganisation - Darlehen; - Beteiligungen; - Investitionsbeiträge; d) Fehldeckung (Überschuss der Passiven über die Aktiven). Art. 14 Finanzvermögen Das Finanzvermögen besteht aus jenen Aktiven, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwertet werden können und nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden. Hiezu gehört auch der vorsorgliche Grundstücks- und Liegenschaftserwerb. Art. 15 Wertberichtigung des Finanzvermögens 1) Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind grundsätzlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wobei der Beschaffenheit, Gebrauchsdauer, Entwertung und Verwertbarkeit der Güter und Bestände durch angemessene Abschreibungen Rechnung zu tragen ist. Liegt der Marktwert unter den Anschaffungskosten, so ist dieser der Bewertung zugrunde zu legen. 2) Forderungen aller Art sind unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit höchstens zum Nominalwert zu bewerten. Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch Wertberichtigungen (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Dabei werden konkret gefährdete Guthaben durch entsprechende Delkrederepositionen einzelwertberichtigt. Zusätzlich sind dem Delkrederekonto von den übrigen Guthaben pauschal 5 % zuzuweisen. Keine pauschalen Wertberichtigungen sind auf Guthaben gegenüber Land, Banken, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie gegenüber kommunalen Zweckverbänden zu bilden. 3) Wertpapiere sind höchstens zum Anschaffungspreis zuzüglich Zinsen zu bilanzieren. Liegt der Kurswert von Wertpapieren am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungswert, so ist der Buchwert auf den Kurswert der Wertschriften abzuschreiben. 4) Waren, Vorräte und zum Verkauf bestimmte Vermögensgüter dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Liegt der Marktwert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so ist dieser der Bewertung zugrunde zu legen. 8 Fassung:

9 Gemeindeorganisation ) Vorsorglich erworbene Grundstücke und Liegenschaften sind mit dem Anschaffungspreis zu bilanzieren. Liegt der Marktwert unter den Anschaffungskosten, ist der Buchwert auf den Marktwert abzuschreiben. Werden vorsorglich erworbene Grundstücke und Liegenschaften veräussert, so ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert in der laufenden Rechnung als Ertrag bzw. Aufwand auszuweisen. Werden vorsorglich erworbene Grundstücke und Liegenschaften in das Verwaltungsvermögen überführt, so ist der Buchwert in die Investitionsrechnung zu übertragen. Vor allem bei Umzonierungen oder sonstigen Bewegungen auf dem Grundstücksmarkt, welche eine Wertveränderung von Grundstücken zur Folge haben, ist eine Neubewertung vorzunehmen. Art. 16 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Aktiven, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienen und dauernd an einen öffentlich-rechtlichen Zweck gebunden sind. Art. 17 Passiven der Vermögensrechnung Die Passiven werden eingeteilt in: a) Fremde Mittel: - Kurzfristige Verbindlichkeiten; - Rechnungsabgrenzungen; - Langfristige Verbindlichkeiten; - Rückstellungen (Art. 18); b) Verpflichtungen an Fonds (Art. 19); c) Eigene Mittel: - Reinvermögen am 1. Januar des Rechnungsjahres; - Ertrags- bzw. Aufwandüberschuss der laufenden Rechnung. Art. 18 Rückstellungen Rückstellungen sind zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken zu bilden und aufrecht zu erhalten, soweit es die wahrheitsge- Fassung:

10 Gemeindeorganisation treue Rechnungsablage erfordert. Die Rückstellungen sind bestimmungsgemäss zu verwenden oder aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig werden. Art. 19 Fonds Fonds sind buchmässige Schulden, die nach gesetzlichen Vorschriften oder Gemeindereglementen gebildet und verwendet werden. Art. 20 Stiftungen 1) Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögenswerte, die der Gemeinde freiwillig von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet werden. 2) Das Vermögen solcher Stiftungen ist nach den besonderen Bestimmungen und Auflagen der Stifter zu verwalten. III. Vermögensanlage Art. 21 Anlagerichtlinien 1) Die Anlage des Gemeindevermögens muss sich an den für das Landesvermögen erarbeiteten Richtlinien orientieren. 2) Die Anlagerichtlinien werden den Gemeinden durch die Landeskasse zur Verfügung gestellt. 10 Fassung:

11 Gemeindeorganisation IV. Finanzplanung Art. 22 Finanzplan 1) Die Finanzplanung gibt einen Überblick über die Entwicklung der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung sowie des Vermögens und der Schulden der Gemeinde. 2) Der Finanzplan muss mindestens im Abstand von zwei Jahren erstellt werden und hat zusätzlich zum Budgetjahr mindestens drei weitere Planjahre zu umfassen. V. Schlussbestimmungen Es werden aufgehoben: Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts a) Verordnung vom 27. Januar 1976 über die Erstellung des jährlichen Voranschlags der Gemeinden und den Inhalt der Gemeinderechnung, LGBl Nr. 19; b) Verordnung vom 29. September 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erstellung des jährlichen Voranschlags der Gemeinden und den Inhalt der Gemeinderechnung, LGBl Nr. 99. Fassung:

12 Gemeindeorganisation Art. 24 Inkrafttreten 1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. 2) Diese Verordnung findet erstmals Anwendung für den Voranschlag und die Gemeinderechnung des Jahres ) Für die Abschreibungen gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. f können für die Jahre 2000 und 2001 übergangsweise die folgenden Sätze angewendet werden: 50 % als Mindestabschreibung, 50 % als maximale Zusatzabschreibung. 2 Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef 12 Fassung:

13 Gemeindeorganisation LR Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch LGBl Nr Fassung:

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