Sicherheit bei Kranen

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1 Sicherheit bei Kranen

2 Jürgen Koop Wilhelm Hesse Sicherheit bei Kranen 10., vollständig bearbeitete und erweiterte Auflage 1 C

3 Dipl.-Ing. Jürgen Koop Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Str Düsseldorf Deutschland Dr.-Ing. Wilhelm Hesse Demag Cranes & Components GmbH Entwicklung Prozesskrane Ruhrstr Wetter Deutschland ISBN e-isbn DOI / Springer Heidelberg Dordrecht London New York Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg Gedruckt auf säurefreiem Papier Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (

4 Vorwort zur 10. Auflage Die Entwicklung der Vorschriften für Krane (europäisch und national) hat sich seit der letzten Auflage dieses Buches so umfassend verändert, dass eine komplette Neubearbeitung notwendig wurde. Das anerkannte Fachbuch ist eine wertvolle Hilfe für die Anwendung und Auslegung der immer komplexer werdenden Vorschriften für Krane. Anhand von Beispielen aus der Praxis werden die neuen europäischen Vorschriften (z. B. EG-Richtlinien, EN-Normen) und die alten Vorschriften (z. B. UVVen, BG-Regeln) anschaulich und leicht verständlich dargestellt. Es werden wichtige Hinweise für die Konstruktion, die Beschaffung, den Umbau, den Betrieb und die Prüfung von Kranen gegeben. Des Weiteren werden Ausführungen zur Gestaltung von sicherheitsgerichteten Steuerungen von Kranen gemacht. In dieser umfassend bearbeiteten Auflage wird anhand der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6 bisher VBG 9) ausführlich auf Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG und entsprechender Europäischer Normen (EN-Normen) eingegangen. Die Erläuterungen und Hinweise werden durch zahlreiche konstruktive Ausführungsbeispiele anhand bereits ausgeführter Anlagen ergänzt. Zusätzlich enthält das Buch aktuelle Ausführungen zu EG-Richtlinien und EN-Normen, die bei der Konstruktion und beim Bau von Kranen zu beachten sind, und zu den Themen Wesentliche Änderung/Wesentliche Veränderung, Personentransport mit Kranen sowie die europäische Auslegung zur Thematik Lastaufnahmemittel. Um die Übersichtlichkeit zu erleichtern, sind die Bestimmungen der BGV D6 Grau hinterlegt. Die neuen Bestimmungen aus dem europäischen Recht (z. B. EG-Maschinenrichtlinie, EN-Normen, Betriebssicherheitsverordnung) sind Blau hinterlegt. Neue Farbbilder tragen zusätzlich zur besseren Darstellung bei. Lassen sich angeregt durch die angegebenen Erläuterungen und Hinweise andere oder weitere Maßnahmen treffen, die nach menschlichem Ermessen Unfälle mit und an Kranen v

5 vi Vorwort zur 10. Auflage während der Inbetriebnahme, beim Betrieb und bei Instandsetzungen vermeiden helfen, so ist der Zweck dieser Veröffentlichung erfüllt. Die Verfasser danken den Herren Dipl.-Ing. B. Heinke, Obmann Sachgebiet Sicherheitskomponenten, Maschinenbauund Metall-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf, Dr.-Ing. H. J. Klein, Leiter Technik Prozesskrane, Demag Cranes & Components GmbH, Wetter/Ruhr, Dipl.-Ing. H.-J. Kunze, Obmann Sachgebiet Winde und Elektrozüge, Maschinenbauund Metall-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf; a.d. für ihre wertvolle Mitarbeit an der vorliegenden Auflage. Düsseldorf Dezember 2010 Jürgen Koop Wilhelm Hesse

6 Inhalt Abkürzungen xi Einführung xiii I. Allgemeines Geltungsbereich Begriffsbestimmung Weitere Begriffsbestimmungen Regeln der Technik Normen Richtlinien II. Bau und Ausrüstung A. Gemeinsame Bestimmungen Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Fabrikschild Belastungsangaben Verbotsschild Steuerstände und Steuereinrichtungen Zugänge zu Steuerständen Bühnen und Laufstege Arbeitsstände und Arbeitsbühnen Sicherheitsabstände Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen Schienenräumer Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen Notendhalteinrichtungen Lastmomentbegrenzer Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane Gleisanlagen Fahrbahnbegrenzungen Warneinrichtung vii

7 viii Inhalt Montageanweisung Abspannseile B. Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last Nothalteinrichtungen III. Prüfungen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen Wiederkehrende Prüfungen Prüfbuch Sachverständige IV. Betrieb Allgemeines Kranführer, Instandhaltungspersonal Pflichten des Kranführers Tragfähigkeit, Belastung Sicherheitsabstände Zusammenarbeit mehrerer Krane Betriebsanweisung Betreten und Verlassen von Kranen Personentransport Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen Losreißen festsitzender Lasten Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane Wartungs- und Inspektionsarbeiten Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten V. Ordnungswidrigkeiten VI. Inkrafttreten VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen A. Ausnahmen für Brückenkrane B. Ausnahmen für Portalkrane C. Ausnahmen für Schienenlaufkatzen D. Ausnahmen für Auslegerkrane E. Ausnahmen für Turmdrehkrane

8 Inhalt ix Anhang Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27) Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924 bisher ZH 1/518) Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen Anhang 7: Lastaufnahmemittel Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane Bildnachweis Sachverzeichnis

9 Abkürzungen AMBV BetrSichV BG BGG BGI BGR BGV EBO EG RAL RVA RVO StVZO TRBS UVV VBG VDE VDI Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Betriebssicherheitsverordnung Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Berufsgenossenschaftliche Informationen Berufsgenossenschaftliche Regel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Eisenbahnbau- und Betriebsordnung Europäische Gemeinschaft Ausschuss für Lieferbedingungen und Gütesicherung beim DIN Reichsversicherungsamt Reichsversicherungsordnung Straßenverkehrszulassungsordnung Technische Regel für Betriebssicherheit Unfallverhütungsvorschrift Vorschriften der Berufsgenossenschaften Verband Deutscher Elektrotechniker Verein Deutscher Ingenieure Die genauen Titel der im weiteren Text in Bezug genommenen europäischen DIN EN- Normen sind im Anhang 1 aufgeführt. xi

10 Einführung Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wurde in der Vergangenheit durch sicherheitstechnische Anforderungen in Unfallverhütungsvorschriften, Technische Güte- und Lieferbedingungen (TGL) und Regeln der Technik (siehe Abb. 1), durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet. Vorschriftensituation früher (vor dem !) Unfallverhütungsvorschriften: Allgemein anerkannte Regeln der Technik z. B.: DIN, VDE, VDI, FEM BGV A 1 Prävention BGV A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel (zurückgezogen seit dem ) BGV D 8 Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 6 Krane VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (zurückgezogen seit dem ersetzt durch BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8) BGV B 3 Lärm BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung TGL z. B Abb. 1 Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik xiii

11 xiv Einführung Entwicklung der Unfallverhütungsvorschriften Schon frühzeitig wurden im Bau und Betrieb von Krananlagen bestimmte Gefahrenquellen erkannt. Es war daher nicht verwunderlich, dass die Berufsgenossenschaften bereits im Jahre 1923 die ersten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Hebezeuge erließen. Doch reichten sie nicht aus, die Gefährdung von Personen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Bereits 1928 folgte von Schwantke eine Schrift über die Unfallverhütung an Laufkranen, die, weiter überarbeitet, 1934 als UVV in Kraft trat. Sie bedeutete gegenüber der UVV von 1923 einen wesentlichen Fortschritt, hatte aber den Nachteil, dass wichtige Forderungen als Soll-Vorschriften aufgeführt wurden. Soll-Vorschriften müssen beachtet werden, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. In der Auslegung dieses Begriffs waren jedoch viele Hersteller und Betreiber sehr großzügig. Zahlreiche Unfälle schwerster Art waren die Folge. Eine Überarbeitung der Vorschriften von 1934 war daher dringend erforderlich. Mit diesen Arbeiten wurde nach dem Zweiten Weltkrieg begonnen mit dem Ziel, dem Konstrukteur auch in den technischen Einzelheiten des Kranbaus perfekte Angaben über zu erfüllende Vorschriften zu machen. Nur so glaubte man, die Sicherheit der Beschäftigten beim Kranbetrieb von vornherein gewährleisten zu können. Man hatte hierbei ganz bestimmte Vorstellungen, die auf die zur Zeit der Entstehung der Vorschriften vorhandenen und gebauten Krane begründet waren. Es ist klar, dass eine derartige Vorschriftenkonzeption eine einzige gemeinsame Unfallverhütungsvorschrift für alle Krane, wie sie seit 1934 bestand, nicht mehr zuließ. In logischer Konsequenz dieses Gedankens entstanden für die verschiedenen Arten von Kranen jeweils besondere Unfallverhütungsvorschriften, da sich nur auf diesem Wege genau definierte, konkrete Angaben in den technischen Einzelheiten machen ließen. Die nach dieser Konzeption geschaffenen Einzel-Unfallverhütungsvorschriften für die verschiedenen Kranarten wurden 1957 in Kraft gesetzt und haben sich im Großen und Ganzen bewährt. Trotzdem war festzustellen, dass sich immer wieder Schwierigkeiten beim Arbeiten mit diesen Vorschriften ergaben. Die wesentlichsten sind: Schwierigkeiten bei der Anpassung des Vorschriftenwerks an den Stand der Technik, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Geltungsbereiche der verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften für Krane. Begründet wurden die Probleme dadurch, dass die damaligen Vorschriften von einer ganz bestimmten Modellvorstellung ausgegangen sind. Dieses Kranmodell hatte z. B. elektrischen Antrieb, Seiltrieb für den Hub, bei Brückenkranen Schleifleitungen für Kran- und Katzfahrt. Als die technische Entwicklung des Kranbaus weiterging und hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Krane auf dem Markt erschienen oder anstatt der Schleifleitungen Schleppkabelanlagen angeboten wurden, zeigte es sich, dass die Unfallverhütungsvorschriften diese Fälle nicht berücksichtigt hatten. Durch zu enge Regelungen in den einzelnen Bestimmungen konnte daher mit der technischen Entwicklung nicht Schritt gehalten werden. Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Geltungsbereiche ergaben sich z. B. auch bei Verladebrücken, bei denen ein Drehkran auf einem Portal läuft.

12 Einführung xv Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten gab es auch zwischen den Unfallverhütungsvorschriften für Turmdrehkrane und denen für Auslegerkrane. Auch der Turmdrehkran ist ein Auslegerkran, und es war nicht einzusehen, warum man hierfür eine besondere Vorschrift braucht. Es ist nicht oder nicht mehr so, dass es Turmdrehkrane praktisch nur auf Baustellen gibt, wie die Väter der Vorzeit seinerzeit glaubten. Wir finden Turmdrehkrane auch auf Schrottplätzen, in Häfen und an anderen Orten. Die seit dem 1. Dezember 1974 gültige Unfallverhütungsvorschrift wurde daher nach einer völlig neuen Konzeption erarbeitet. Hierdurch sollten die dargelegten Nachteile und Schwierigkeiten vermieden werden. Daher wurde folgender Leitgedanke die Basis dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die neue Unfallverhütungsvorschrift beschränkt sich auf Bestimmungen, die notwendig sind, um Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie regeln nicht jede technische Einzelheit und geben insbesondere keine technischen Daten an, die mit der technischen Entwicklung und der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnis raschen Änderungen unterworfen sind. Die Vorschrift soll in ihren einzelnen Bestimmungen nur noch das sicherheitstechnische Ziel angeben, das zur Erreichung des Schutzes der Beschäftigten notwendig ist, und nicht mehr den Weg, der dazu einzuschlagen ist. Konstrukteur und Betreiber bestimmen selbst den Weg zu diesem Ziel. Es ist Sache des Konstrukteurs, die konstruktive Lösung für die Erfüllung der Bestimmungen der Kranvorschrift zu wählen. Als Hilfestellung werden dem Konstrukteur und Betreiber in Durchführungsanweisungen, die gleichzeitig mit der Unfallverhütungsvorschrift Krane herausgegeben wurden, gangbare bewährte Wege genannt, die zum Schutzziel hinführen und die in der Unfallverhütungsvorschrift genannten Forderungen erfüllen. Diese Durchführungsanweisungen schließen andere, das gleiche Ziel erreichende Lösungen, nicht aus. In den Durchführungsanweisungen werden auch Begriffe und Aussagen der Vorschrift erläutert. Diese Erläuterungen geben überdies Hinweise auf andere Vorschriften und Regeln der Technik, die im Zusammenhang mit der bearbeiteten Materie zu beachten sind und in früheren Unfallverhütungsvorschriften oft in Fußnoten zu den einzelnen Bestimmungen enthalten waren. Der Vorteil dieser neuen Konzeption liegt darin, dass die Unfallverhütungsvorschrift für Krane auf längere Zeit unverändert bestehen bleiben konnte, die technische Entwicklung des Kranbaus nicht durch ein in der Unfallverhütungsvorschrift festgelegtes Modell gehemmt wird, die alten Einzelunfallverhütungsvorschriften für Krane wieder zu einer einzigen Vorschrift zusammengefasst werden konnten, die Harmonisierung der Sicherheitsbestimmungen für Krane auf internationaler Ebene erleichtert wurde.

13 xvi Einführung Es ist selbstverständlich, dass man bei Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift die inzwischen gemachten Erfahrungen mit Kranen und Kranvorschriften berücksichtigt. Insbesondere gilt das auch für die Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen. Sie zeigen oft am deutlichsten, wo Änderungen des materiellen Inhalts der Vorschriften notwendig sind, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Berufsgenossenschaften haben entsprechend 708 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen. Sie wirken gegenüber Mitgliedern (Unternehmern) und Versicherten (Arbeitnehmern) einer Berufsgenossenschaft wie Gesetze und sind deshalb für sie gleichermaßen verbindlich. Die Nichtbefolgung kann für die Verpflichteten (Mitglieder und Versicherte) haftungs- und sanktionsrechtliche Folgen haben. Im Hinblick auf Änderungen in anderen Rechtsvorschriften hatte der Fachausschuss Hebezeuge I einen Ersten Nachtrag zur VBG 9 erarbeitet. Mit diesem Nachtrag wurden im 1 Abs. 2 Nr. 3 Schwenkarm-Hebezeuge auf Baustellen ohne Tragfähigkeitsbegrenzung vom Geltungsbereich der VBG 9 ausgenommen. Außerdem wurde 44 Ordnungswidrigkeiten neu gefasst. Der europäische Harmonisierungsprozess hatte auch Auswirkungen auf das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk. Nach der Vorgabe des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) musste in die betroffenen Unfallverhütungsvorschriften gemäß der Richtlinie 89/392/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaft vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (EG-Maschinenrichtlinie), auf dem Wege von Nachträgen eine Bestimmung aufgenommen werden, die den entsprechenden Bau- und Ausrüstungsbestimmungen ab dem 1. Januar 1993 die Rechtsverbindlichkeit nahm. Hinzu kam eine Bestimmung, die die Einhaltung der Richtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie) für alle Maschinen spätestens ab dem 1. Januar 1997 fordert. Die Nachträge mussten auch die Betriebs- und Prüfbestimmungen erfassen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln hatten; diese Regelungen wurden entweder außer Kraft gesetzt oder so umformuliert, dass handelshemmende Wirkungen nicht eintreten können. Hieraus resultiert der Zweite Nachtrag zur VBG 9. Ursprünglich hatte der Fachausschuss Hebezeuge I beabsichtigt, eine Neufassung der VBG 9 auf der Grundlage eines im Fachausschuss erarbeiteten Entwurfes von 1990 herauszugeben. Die Entwicklung der europäischen Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 89/392/EWG, ließ es jedoch nicht mehr zu, neue Bestimmungen über Beschaffenheitsanforderungen an Krane zu stellen. Im Dritten Nachtrag zur VBG 9 konnten darum nur noch einzelne Prüf- und Betriebsbestimmungen aktualisiert werden. Der Vierte Nachtrag zur VBG 9 ist erforderlich geworden (vorgegeben durch das BMA) um die Abgrenzung dieser UVV zur EG-Maschinenrichtlinie aufzuzeigen. Hierzu wurde der 3a (sog. Vorschaltparagraph) eingefügt.

14 Einführung xvii Im Fünften Nachtrag zur BGV D 6, bisher VBG 9, der Grundlage dieser Ausgabe ist, sind Änderungen in folgenden Bestimmungen vorgenommen worden: 2 + DA, 3a + DA, DA zu 6, DA zu 8, 11 + DA, 15 + DA, DA zu 25, 26 + DA, DA zu 28, DA zu 29, 30 + DA, 31 + DA, 32, 33, DA zu 34, 44 Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes Am 5./6. Dezember 1996 hat die Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften 12 Thesen für eine Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes beschlossen. Der Beschluss zielte darauf ab, die Überschaubarkeit und Transparenz des gesamten Vorschriften- und Regelwerkes zu verbessern, eine Straffung und Rechtsbereinigung der Vorschriften zu erwirken sowie unter Berücksichtigung des auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrages die Qualität und Aktualität der Regelungen zu gewährleisten. Inzwischen wurde die konzeptionelle Phase der Neuordnung abgeschlossen. Die Fachausschüsse haben aufgrund des weiterführenden Beschlusses der Mitgliederversammlung des Hauptverbandes vom 27./28. November 1997 mit der Umsetzung des neuen Gestaltungskonzeptes am 01. Januar 1998 begonnen. Teil des Konzeptes ist die neue Gesamtstruktur des Vorschriften- und Regelwerkes, das Drei-Ebenen-Modell. Es weist in der ersten Ebene ausschließlich BG-Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auf, die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht erlassen werden; es handelt sich hierbei um Unfallverhütungsvorschriften im Sinne von 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die zweite Ebene beinhaltet BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die eine einzelne BG-Vorschrift oder Schutzziele aus verschiedenen Arbeitsschutzvorschriften als Umsetzungshilfe für die betriebliche Praxis konkretisieren. Die dritte Ebene enthält BG-Informationen, die von einer oder mehreren Berufsgenossenschaften erarbeitet werden. Mit der neuen Struktur werden in Orientierung am Drei-Ebenen-Modell folgende neue Bezeichnung eingeführt. BG-Vorschrift BG-Regel BG-Information BGV BGR BGI Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Grundsätze oder sonstige Verfahrensgrundsätze. Sie werden als BG-Grundsätze bezeichnet. BGG

15 xviii Einführung Außerdem wurde eine neue Benummerungssystematik für Vorschriften eingeführt, die einer fachlichen Struktur folgt. Die BG-Vorschriften werden danach in vier fachlich differenzierende Kategorien eingeteilt: Allgemeine Vorschriften und Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Einwirkungen Betriebsart/Tätigkeiten Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV A 1 ff. BGV B 1 ff. BGV C 1 ff. BGV D 1 ff. BG-Regeln, -Informationen und -Grundsätzen werden bestimmten Nummernblöcken zugeordnet, so dass ein über die Kurzbezeichnung hinausgehendes weiteres Unterscheidungsmerkmal vorhanden ist: BG-Regeln allgemeiner Art BGR 100 bis 499 BG-Informationen BGI 500 bis 899 bzw. BGI 5000 ff. BG-Grundsätze BGG 900 bis 999 BG-Regeln, die eine Vorschrift konkretisieren, erhalten die Bezeichnung: BGR A, B, C oder D. BG-Vorschriften, die überwiegend Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel im harmonisierten Bereich beinhalten, werden von den das Arbeitsumfeld regelnden Vorschriften getrennt aufgeführt. Dies geschieht durch Separierung im Verzeichnis der Vorschriften und durch Beibehaltung der alten Bezeichnung (VBG). Sie werden in der jetzt bestehenden Form nicht mehr aktualisiert; dennoch werden diese Vorschriften solange benötigt, wie Altmaschinen im Betrieb und zu beurteilen sind. Vorschriften und Regeln wurden bisher in zwei verschiedenen Verzeichnissen (VBG und ZH 1) mit alphabetischer und numerischer Systematik zusammengestellt. Das ZH 1-Verzeichnis wies keine fachliche Gliederung auf und unterscheidet nicht nach berufsgenossenschaftlichem oder staatlichem Ursprung der Schriften. Nunmehr ist ein neues Verzeichnis entwickelt worden, das die berufsgenossenschaftlichen von den staatlichen Schriften trennt und BG-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätzen enthält. Für eine Übergangsphase wird das neue Verzeichnis durch eine Transferliste ergänzt, die die alten Bezeichnungen neben die neuen stellt und somit das Auffinden der Vorschriften und Regeln erleichtert. Das neue Verzeichnis ist beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Str. 449, Köln (Fax 0221/ ) zu beziehen. In der Übergangszeit wurden bei eventuell erforderlichen Neuauflagen die alten Bezeichnungen neben den neuen mit abgedruckt (z. B. BGV D 6/VBG 9). Anforderungen an Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts Der Gedanke, einen gemeinsamen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, liegt schon über 50 Jahre zurück.

16 Einführung xix Im Jahr 1957 wurde von den Ländern Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und den Beneluxländern in Rom ein Vertragswerk hierzu unterzeichnet, welches in der Folgezeit als Römische Verträge bezeichnet wurde. Es sollte ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen entstehen. Wichtigstes Ziel war in diesem Zusammenhang der Abbau von Handelshemmnissen. Die wichtigste Ursache hierfür waren die unterschiedlichen technischen Vorschriften der einzelnen Länder. Zur Erlangung von einheitlichen technischen Vorschriften sollten Experten aus allen europäischen Mitgliedsstaaten bei der Erarbeitung solcher Vorschriften mitarbeiten. Der Gedanke der europäischen Kommission war es, in harmonisierten Einzelvorschriften (Richtlinien) für Maschinenarten, z. B. für Hebezeuge spezielle Anforderungen festzulegen. Es stellte sich aber heraus, dass die Erarbeitung von solchen speziellen Einzelvorschriften sehr langwierig war. Darum wurde im Jahr 1985 ein anderes Konzept mit einem neuen Ansatz (New Approach) erlassen (siehe Abb. 2). Europäische Richtlinien Vor dem neuen Ansatz (New Approach) Nach dem neuen Ansatz (New Approach) (1987) In den Richtlinien werden alle Anforderungen im Detail festgelegt, wonach die Produkte konzipiert und gebaut werden müssen. In den Richlinien werden allgemeine grundlegende Anforderungen festgelegt. Die in den Richtlinien festgelegten allgemeinen Anforderungen werden durch harmonisierte europäischen Normen konkretisiert. Die Anwendung der Normen ist freiwillig! Abb. 2 New Approach

17 xx Einführung Nach dem neuen Konzept werden in Richtlinien nur grundlegende Anforderungen festgelegt. Eine Konkretisierung ist durch harmonisierte europäische Normen vorgesehen wurden die Römischen Verträge in die einheitliche Europäische Akte überführt. Hierbei wurden die Artikel 95 (alt 100a) und 137 (alt 118a) neu eingeordnet kam eine Entschließung über ein Gesamtkonzept hinzu. Die wichtigsten Bestimmungen waren hierbei die Einführung eines Verfahrens zur Prüfung von Produkten auf Konformität mit den einschlägigen Richtlinien und die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Mit den europäischen Richtlinien ergab sich auch für Krane eine neue Vorschriftensituation (siehe Abb. 3). Vorschriftensituation heute (ab dem !) EG- Richtlinien Harmonisierte EN- Normen Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschriften Allgemein anerkannte Regeln der Technik Abb. 3 Vorschriftensituation heute Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (EG-Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

18 Einführung xxi Die EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet. Zwischenzeitlich wurde die EG-Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung (9. GPSGV) national eingeführt. Erläuterungen zur neuen EG-Maschinenrichtlinie enthält ein Leitfaden der Kommission, der unter der Internetadresse erhältlich ist. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kranen, z. B. Fahrzeugkranen. Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z. B. Schienenlaufkatzen, Brückenkrane muss nach 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6) die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachverständigen entsprechend 28 der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6) geprüft werden. Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten. Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

19 xxii Einführung In Abb. 4 ist der Aufbau des heute gültigen Vorschriftenwerkes dargestellt. Aufbau des Vorschriftenwerkes Heute Binnenmarkt Europäische Richtlinien nach Artikel 95 (früher 100a) EG-Vertrag Arbeitsschutz Europäische Richtlinien nach Artikel 137 (früher 118a) EG-Vertrag harmonisierter Bereich Richtlinien z. B. RL 2006/42/EG (früher 98/37/EG; 89/392/EWG) Maschinenrichtlinie RL 2006/95/EG Niederspannungsrichtlinie RL 2004/108/EG EMV-Richtlinie z. B. Umsetzung der Maschinen- Richtlinie durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz harmonisierte DIN EN-Normen nicht harmonisierter Bereich nicht durch die RL 2006/42/EG geregelter Bereich * nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften Richtlinien z. B. 89/391/EWG Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/655/EWG (neu 2009/104/EG) Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften (Bestimmungen für Betrieb/Prüfungen) Nationales Recht Europäisches Recht nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften ** Allgemein anerkannte Regeln der Technik (z. B. ZH 1/-Schriften, DIN-Normen, VDI-Richtlinien) Abb. 4 Aufbau des Vorschriftenwerkes für Krane Heute (* z.b. nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände. ** Für Krane, die bis zum gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Krane die in der Übergangszeit bis zum noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 6 uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie) und ab dem den Anforderungen des Anhang 1 Nr. 1 und 2 sowie die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen.)

20 Einführung xxiii Eine Übersicht der wichtigsten EG-Richtlinien für Krane wird in Abb. 5 gegeben. Europäische Richtlinien Für Hebezeuge relevante Richtlinien Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG 98/37/EG (alt) Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG RL 73/23/EWG (alt) EMV Richtlinie 2004/108/EG RL 89/336/EWG (alt) Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG Lärm- Richtlinie 2005/88/EG RL 84/534/EWG für Tk (alt) RL 2000/14/EG (alt)????? Grundl. Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen an Bau and Ausrüstung Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bezogen auf Gefahren durch elektrischen Strom Ungestörte Funktion elektrischer/elektronischer Geräte bezogen auf elektromagnetische Felder Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme bezogen auf den Ex-Schutz Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bezogen auf Gefahren durch Lärm Abb. 5 EG-Richtlinien für den Binnenmarkt EG-Richtlinien werden nicht direkt für die Anwender verbindlich, sondern müssen erst von den einzelnen Mitgliedsstaaten innerhalb einer festgelegten Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Der Ablauf einer Umsetzung ist in Abb. 6 dargestellt. Abb. 6 Umsetzung von EG- Richtlinien in nationales Recht Europäisches Parlament EG-Richtlinien zur Harmonisierung Nationales Parlament Nationales Gesetz Wird eine EG-Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt, kann ein Anwender die Bestimmungen der Richtlinie trotzdem anwenden, auch dann, wenn nationale Regelungen des entsprechenden Staates dem Richtlinieninhalt entgegenstehen.

21 xxiv Einführung Die Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht erfolgt durch die Bundesregierung durch Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) oder anderer Gesetze. Die Inkraftsetzungstermine und die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht sind in Tab. 1 dargestellt. Tab. 1 In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht Richtlinien Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG (98/37/EG; 89/398/EWG) Niederspannungsrichtlinie RL 2006/95/EG (73/23/EWG) EMV-Richtlinie RL 2004/108/EG (89/336/EWG) Lärm-RL für Turmdrehkrane 84/534/EWG Lärmrichtlinie 2000/14/EG (RL 2005/88/EG (Änd.)) Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG (ATEX 95) Richtlinien nach Artikel 137 (118a) für die Benutzung von Arbeitsmitteln (Betreiberverantwortung) Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) /391/EWG Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG Richtilinie 95/63/EG /45/EG Zur Änderung der RL 89/655/EWG Neu: 2009/104/EG Nationale Umsetzung Anwendung Übergangsfrist Richtlinien nach Artikel 95 (100a) für Bau und Ausrüstung (Herstellerverantwortung) Neunte Verordnung zum Geräteund Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GPSGV) Erste VO zum Geräte- und produktsicherheitsgesetz (1. GPSGV) Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) 15. BimSchV 32. BimSchV 11. GPSGV Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) -Nachrüstforderungen- Betriebssicherheitsveroodnung (BetrSichV) (einschließlich AMBV) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) Nach dem New Approach kommt den harmonisierten Normen eine besondere Bedeutung zu (siehe auch Abb. 2). Mit ihnen werden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinien (z. B. Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie) konkretisiert. Harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, lösen die Konformitätsvermutung (Artikel 7 bzw. Artikel 5 Abs. 2 EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG) aus, d. h., dass bei Beachtung (Einhaltung)

22 Einführung xxv dieser Normen davon ausgegangen werden kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie eingehalten sind. Für die einzelnen Richtlinien werden Fundstellen (z. B. Titel, Nummern) harmonisierter Normen im Amtsblatt veröffentlicht. Ein aktualisiertes Verzeichnis speziell für die EG- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird unter folgender Internetadresse veröffentlicht: machines.html Seit Anfang 2010 sind jedoch hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die letzte Veröffentlichung für beide Richtlinien erfolgte im Dezember Es werden nur Normen im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die mit einem von der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Mandat erarbeitet wurden. Die europäischen Normenorganisationen CEN Europäisches Komitee für Normung und CENELEC Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung werden mit der Erarbeitung beauftragt. Harmonisierte Normen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, lösen keine Konformitätsvermutung aus. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung noch erfolgt und damit die Konformitätsvermutung gegeben ist. Harmonisierte europäische Normen (EN) müssen unverändert in das nationale Normenwerk übernommen, bestehende nationale Normen gleichzeitig zurückgezogen werden. Um gleiche Sicherheitsanforderungen für vergleichbare Gefährdungen oder Risiken zu gewährleisten und um Wiederholungen zu vermeiden, ist das europäische Normenwerk systematisch und hierarchisch aufgebaut. Es wurden 3 Normenkategorien geschaffen: Typ A-Normen Grundnormen Typ B-Normen Gruppennormen (unterteilt in B1- und B2-Normen) Typ C-Normen Produktnormen

23 xxvi Einführung In den Grundnormen (Typ A) werden Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die für alle Maschinen und Anlagen in gleicher oder ähnlicher Weise gültig sind, festgelegt. Die Gruppennormen (Typ B) enthalten Sicherheitsaspekte, die mehrere oder eine Reihe von ähnlichen Maschinen betreffen können, oder Sicherheitseinrichtungen, die für verschiedene Maschinen und Anlagen verwendet werden können. In den B1-Normen sollen übergeordnete Sicherheitsaspekte, z. B. Lärm behandelt werden. B2-Normen enthalten konkrete Anforderungen zu Sicherheitseinrichtungen, z. B. Lichtschranken, Verriegelungen. Produktnormen (Typ C) dagegen enthalten konkrete Anforderungen und Schutzmaßnahmen zu Gefährdungen, die von einer bestimmten Maschine bzw. Anlage ausgehen. In Produktnormen können Anforderungen gestellt werden, die aus bestimmten Gründen von den Gruppennormen abweichen. Die Anwendung harmonisierter Normen ist für den Hersteller nicht zwingend vorgeschrieben sondern freiwillig. Er kann auch auf andere Weise die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits(schutz)anforderungen sicherstellen. Eine Definition für harmonisierte europäische Normen ist in verschiedenen Vorschriften, z. B. im Geräte und Produktsicherheitsgesetz, enthalten und ist auch Bestandteil der Neufassung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dort heißt es im Artikel 2: l) harmonisierte Norm eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) festgelegten Verfahren angenommen wurde. Zur Freiwilligkeit der Anwendung harmonisierter europäischer Normen: Grundsätzlich muss der Hersteller Richtlinien anwenden, diese sind Gesetz. Die Anwendung der Normen ist freiwillig, das bedeutet freie Entscheidung des Herstellers oder freie vertragliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Kunde (Vertragsrecht). Das heißt aber auf keinen Fall, leichtfertig auf die Anwendung der Norm zu verzichten. Normen sind dokumentierter Stand der (hier: der Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen min-

24 Einführung xxvii destens die gleiche Sicherheit gewährleisten. Der Nachweis ist in der Gefahrenanalyse (Risikobeurteilung) gemäß EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG zu führen. Dort ist festgeschrieben, dass der Hersteller dazu verpflichtet ist, eine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung durchzuführen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren/Risiken zu ermitteln; er muss dann die Maschine unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen. Dabei müssen Gefährdungen/Risiken unter Berücksichtigung der angemessensten Lösungen vermieden oder minimiert werden. Dabei ist die in Abb. 7 dargestellte Reihenfolge der möglichen Lösungen zwingend zu beachten! Beseitigung oder Minimierung der Gefahren/Risiken Vorsehen von Schutzeinrichtungen gegen nicht zu beseitigende Gefahren/Risiken Hinweise auf Restgefahren/-risiken in der Betriebsanleitung Abb. 7 Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen/Risiken Das heißt, dass konstruktive Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen Vorrang haben vor Hinweisen in Betriebsanleitungen. Nur durch Hinweise auf Sicherheitsmängel oder unzureichende Schutzeinrichtungen erfüllt der Hersteller nicht die Verpflichtung auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits(schutz)anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie.

25 xxviii Einführung Dabei ist auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung gem. Richtlinie 2006/42/EG bzw. die vorhersehbare Fehlanwendung gem. Richtlinie 98/37/ EG zu berücksichtigen! Eine besondere Bedeutung kommt den harmonisierten Normen für die im Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie genannten Maschinen zu. In Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b und c wird bestimmt, dass die Durchführung der EG-Baumusterprüfung entfallen kann, wenn diese Maschine nach harmonisierten Normen (die im Amtsblatt veröffentlicht sind) hergestellt worden ist, das betrifft z. B. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. Bei pren Normen handelt es sich um europäische Normenentwürfe. Die Anwendung und Angabe einer pren zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gem. Anhang I MRL dieser europäischen Normenentwürfe ist nicht gleichzusetzen mit harmonisierten Normen und befreit auch nicht von der Durchführung der EG-Baumusterprüfung für die im Anhang IV MRL aufgeführten Maschinen. In Abb. 8 wird eine Übersicht zu wichtigen europäischen Normen, die beim Konstruktion und Bau von Kranen zu beachten sind, gegeben. Im Anhang 1 ist eine Übersicht über den Stand der Bearbeitung/Überarbeitung der wichtigsten europäischen Normen für Krane abgedruckt. Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane Immer wieder werden Fragen gestellt, ob sich aus den beiden Gesetzen Nachrüstverpflichtungen für Krane ergeben. Dazu ist folgendes festzustellen: A. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Bewertung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von Hebezeugen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung: 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

26 Einführung xxix Typ A-Normen -Grundnormen- Typ B -Normen - Gruppennormen konkrete Aussagen zu Grundnormen Typ B1 Normen Übergeordnete Sicherheitsaspekte Typ B2-Normen Allgemein behandelte sicherheitsbedingte Einrichtungen Sichereit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; T.1: Grundsatzliche Terminologie DIN EN ISO (früher 292-1) Sichereit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; T.2: Technische Leitsätze und Spezifikationen DIN EN ISO (früher 292-2) DIN EN ISO (früher EN 294 und 811) Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen DIN EN 349 NOT-Aus - Einrichtung funktionelle Aspekte -Gestaltungsleitsätze DIN EN (alt DIN EN 418) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen EN EN Sicheritsrelevante Teile von Steuerungen DIN EN DIN EN ISO (neu) Elektrische Ausrüstung von Maschinen Anforderungen für Hebezeuge DIN EN Abb. 8 Übersicht von europäischen Normen für Krane Typ C-Normen Produktnormen Spezifische Anforderungen an Krane DIN EN Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen DIN EN Teil 1: Betriebsanleitung Teil 2: Kennzeichnung DIN EN Teile 1+2/ 3(TS) Konstruktion/Berechnung DIN EN Fahrzeugkrane DIN EN Ladekrane DIN EN Lose Lastaufnahmemittel DIN EN Teil 1: Offshorekrane; Teil 2: Schwimmkrane DIN EN Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen Teil: 2 Nicht-elektr. Ausrüstungen DIN EN Stellteile und Steuerstände DIN EN Zugang DIN EN Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN Handbetriebene Krane DIN EN Handgeführte Manipulatoren DIN EN Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN Teil 1: Kraftgetriebene Winden DIN EN Höhenverstellbare Steuerstände DIN EN Turmdrehkrane DIN EN Spreader zum Umschlag von Containem DIN EN Brücken-und Portalkrane DIN EN Auslegerkrane

27 xxx Einführung Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, damit auch der Hebezeuge, regelt der 7: 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2. Anmerkung: Anhang I Nr. 3 Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel ist ebenfalls einzuhalten! (5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entsprechen. Daraus ergibt sich: Krane, die vor dem in Betrieb genommen wurden, müssen den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D6 UVV Krane entsprechen ( 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 7 Abs. 2 Nr. 2 der BetrSichV)! Anmerkung: Bezüglich Nachrüstung unter Beachtung des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung siehe Kap und Anlage IX Krane, die nach dem in Verkehr gebracht wurden, müssen den europäischen Richtlinien ( 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 Abs. 2 Nr. 1 der BetrSichV) entsprechen! B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist für das Inverkehrbringen und damit auch für den Kauf und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln folgendes zu beachten:

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