VuR 3/2008. Verbraucher und Recht. Nomos. Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht. Aus dem Inhalt

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1 VuR Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht Verbraucher und Recht Anlegerschutz Konsumentenkredit Versicherung private Altersvorsorge Verbraucherinsolvenz Verbraucherschutz In Verbindung mit Verbraucherzentrale Bundesverband und Bund der Versicherten herausgegeben von Prof. Dr. Hans-W. Micklitz Prof. Dr. Udo Reifner Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Prof. Dr. Klaus Tonner Prof. Dr. Joachim Bornkamm Dr. Friedrich Bultmann Prof. Dr. Peter Derleder Dr. Stefan Ernst Dr. Günter Hörmann Prof. Dr. Wolfhard Kohte Dr. Rainer Metz Prof. Dr. Norbert Reich Prof. Wolfgang Römer Prof. Dr. Astrid Stadler Prof. Dr. Dirk Staudenmayer Walter Stillner Andreas Tilp 3/2008 Jahrgang 23 Seiten ISSN E Nomos Aus dem Inhalt Interview Ein Stück mehr Verbrauchergerechtigkeit Lilo Blunck, Vorst. BdV, Henstedt-Ulzburg Aufsätze Auswirkungen von Scoring und risikoorientiertem Pricing für Privatkunden Roland Bäumler und Dr. Jörg Gutsche, Nürnberg 81 Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages Timm Geßner, Hamburg 84 Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland Michael Knobloch, Hamburg 91 Rechtsprechung Bankrecht Beratungspflichten bei Immobilienanlagen bezügl. Mietpool BGH, Urt. v , Az.: V ZR 284/06 96 Versicherungsrecht Mögliche Sittenwidrigkeit von Restschuldversicherungen und Gesamtnichtigkeit OLG Hamm, Beschl. v , AZ.: I 31 W 38/ Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag auch in Bezug auf verbundenes Geschäft (hier Restschuldversicherung) erforderlich LG Hamburg, Urt. v , Az.: 322 O 43/ Verbraucherinsolvenzrecht Restschuldbefreiung nach vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Gefährdung BGH, Urt. v , Az.: IX ZR 29/ mit Anmerkung von Dr. Kathrin Brei, Bielefeld III

2 INHALT IMPRESSUM Schriftleitung: Priv.-Doz. Dr. Kai-Oliver Knops (V.i.S.d.P.), Redaktion: Institut für Finanzdienstleistungen e.v. (iff) Rödingsmarkt 31 33, Hamburg Telefon (0 40) Telefax (0 40) Die redaktionelle Arbeit der Zeitschrift wird durch den Verbraucherzentrale Bundesverband und den Bund der Versicherten finanziert. Druck und Verlag: Nomos Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Waldseestraße 3-5, D Baden-Baden, Telefon 07221/2104-0, Fax 07221/ Anzeigen: sales friendly, Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos, Siegburger Straße 123, Bonn, Telefon 0228/978980, Telefax 0228/ , Die Zeitschrift, sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Namentlich gekennzeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte für die keine Haftung übernommen wird gelten als Veröffentlichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unveröffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden. Erscheinungsweise: monatlich Bezugspreis 2008: jährlich 149, (inkl. MwSt), Einzelheft 18, ; Die Preise verstehen sich incl. MwSt zzgl. Versandkosten. Bestellungen nehmen entgegen: Der Buchhandel und der Verlag. Kündigung: Drei Monate vor Kalenderjahresende. Zahlungen jeweils im Voraus an: Nomos Verlagsgesellschaft, Postbank Karlsruhe, Konto (BLZ ) und Stadtsparkasse Baden-Baden, Konto (BLZ ). ISSN VuR VERBRAUCHER UND RECHT Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen 23. Jahrgang, S /2008 INTERVIEW Ein Stück mehr Verbrauchergerechtigkeit Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des BdV, Henstedt-Ulzburg III AUFSÄTZE Auswirkungen von Scoring und risikoorientiertem Pricing für Privatkunden Roland Bäumler und Dr. Jörg Gutsche, Nürnberg Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages Timm Geßner, Hamburg Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland Michael Knobloch, Hamburg VERBRAUCHERRECHT AKTUELL RECHTSPRECHUNG BANKRECHT Beratungspflichten bei Immobilienanlagen bezügl. Mietpool BGH, Urt. v , Az.: V ZR 284/ Keine Anwendung des VerbrKrG auf Schuldbeitritt zu verlorenem Investitionszuschuss der öffentl. Hand BGH, Urt. v , Az.: XI ZR 132/ VERSICHERUNGSRECHT Startgutschriften rentenferner Versicherter BGH, Urt. v , Az.: IV ZR 74/ mit Anmerkung von Anna Gansel, Berlin Mögliche Sittenwidrigkeit von Restschuldversicherungen und Gesamtnichtigkeit OLG Hamm, Beschl. v , Az.: I 31 W 38/ Prozesskostenhilfe Kündigung einer Kapitallebensversicherung OLG Zweibrücken, Beschl. v , Az.: 6 WF 192/ Betriebliche Altersvorsorge Zur Haftung eines Trägers der BAV OLG Celle, Urt. v , Az.: 8 U 29/ mit Anmerkung von RA Norman Wirth, Berlin Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag auch in Bezug auf verbundenes Geschäft (hier Restschuldversicherung) erforderlich LG Hamburg, Urt. v , Az.: 322 O 43/ VERBRAUCHERINSOLVENZRECHT Restschuldbefreiung nach vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Gefährdung BGH, Urt. v IX ZR 29/ mit Anmerkung von Dr. Kathrin Brei, Bielefeld Voraussetzungen für Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach 4 c InsO BGH, Urt. v , Az.: IX ZB 14/ Vollstreckungsschutz gegen aussichtslose Kontenpfändung AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v , Az.: 31 M 195/ RECHTSPRECHUNGS- ÜBERSICHT BANKRECHT VERSICHERUNGSRECHT SONSTIGES BUCHBESPRECHUNG Hans Josef Kullmann, ProdHaftG, Kommentar, 5. Aufl Dr. Patrick Bruns, Baden-Baden INFORMATIONEN Verbraucherzeitschriften im Ausland V Veranstaltungshinweise VI Vorschau auf Heft 4/2008 AUFSÄTZE Nachbelehrung und Verwirkung des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften Matthias Martens, Bremen Das Provisionsabgabeverbot in der Lebensversicherung Johann Klinge, Berlin VuR 3/2008 I

3 INTERVIEW Ein Stück mehr Verbrauchergerechtigkeit BdV zu den Vor- und Nachteilen des Versicherungsvertragsgesetzes nachmelden, wenn sich bis zur Vorlage der Police gesundheitliche Verschlechterungen bei ihm einstellen. Ausgenommen: der Versicherer fragt ausdrücklich nach. Eine der ganz wesentlichen Neuerungen zugunsten des Verbrauchers ist die Streichung des Alles-oder-nichts-Prinzips : Wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat, geht er im Gegensatz zu früher nicht mehr leer aus. Die Leistungen werden lediglich nach der Schwere seines Verschuldens gekürzt. VuR: Die Beratungs- und Informationspflicht wird häufig als zu aufwendig kritisiert. Was sagt der BdV dazu? Lilo Blunck: Sie erhöht für den Verbraucher die Transparenz. Er weiß von vornherein, worauf er sich einlässt. Damit muss niemand mehr wie in der Vergangenheit blindlings unterschreiben. Im Zweifel kann er mit Hilfe des Beratungsprotokolls auch Schadenersatzansprüche leichter geltend machen. Deshalb sollte er keinesfalls auf die Beratung verzichten. VuR: Hätten Sie sich weitere Veränderungen in diesem Gesetz gewünscht? Lilo Blunck VuR: Welche Verbesserungen sehen Sie nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes? Lilo Blunck: Die Reform war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Besonders erfreulich sind die Verbesserungen bei der Lebensversicherung. Der Gesetzgeber folgte dabei den vom BdV initiierten Urteilen der höchsten deutschen Gerichte. Die Einführung eines Mindestrückkaufswertes fußt auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Davon profitieren alle, die ihre Verträge kündigen müssen. Früher gingen die Versicherten in den ersten Vertragsjahren nahezu leer aus. Ebenfalls vom BdV auf den Weg gebracht worden ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Überschussbeteiligung. Dieses bildet die Grundlage zur gesetzlichen Verankerung der Beteiligung an den Stillen Reserven. Verbessert haben sich zudem im Zusammenhang mit dem Abschluss von Personenversicherungen die Voraussetzungen für Gesundheitsfragen. Prinzip: Der Versicherer kann nicht hinterher negativ auslegen, wonach er vorher gar nicht gefragt hat. Der Versicherungsnehmer muss auch nicht mehr Lilo Blunck: Natürlich. Vor allem hätten wir uns die Möglichkeit eines Vergleichs der kapitalbildenden Versicherungen mit anderen Geldanlageformen gewünscht. Weil der Staat sich zunehmend aus der Altersvorsorge zurückzieht, wird die Eigeninitiative der Verbraucher immer wichtiger. Um richtig entscheiden zu können, wäre eine direkte Vergleichbarkeit hilfreich. Der Sparer würde dann schnell feststellen, dass viele kapitalbildende Versicherungen lediglich magere Rendite abwerfen. VuR: Sie haben aktuell eine Initiative in Richtung Bundesjustizministerium gestartet. Worum geht es dabei? Lilo Blunck: Wohl keinem Patienten dürfte es gelingen, vor einer Operation bei verschiedenen Krankenhäusern einen Preisvergleich zu machen. Aber genau dieses müsste er tun, wenn er sichergehen will, dass seine private Krankenversicherung die Kosten komplett übernimmt. Das ist die Quintessenz aus dem neuen Versicherungsvertragsgesetz im Paragraph 192 Absatz 2. Damit die Versicherer sich bei der Bezahlung nicht weiter über diesen Willkürparagraphen aus der Affäre ziehen können, haben wir das Ministerium aufgefordert, diesen zu ändern. VuR: Sie veranstalten im April eine Wissenschaftstagung. Welchen Schwerpunkt hat sie in diesem Jahr? Lilo Blunck: Diesmal werden wir uns mit dem zentralen Thema Pflegeversicherung beschäftigen. Dazu kommen Wissenschaftler, Juristen, Versicherungsvorstände und Verbraucherschutzorganisationen aus dem In- und Ausland nach Bad Bramstedt. Beteiligt sind außerdem Bundesministerien, Vertreter der höchsten deutschen Gerichte und natür- VuR 3/2008 III

4 INTERVIEW lich die BaFin. Wir werden die Problematik von unterschiedlichen Seiten her beleuchten. Wesentlich sein wird die Betrachtung der Pflege an sich, die Bewertung von Pflegediensten sowie die Einordnung der immer vielfältiger von Versicherern angebotenen Assistance-Leistungen. Am Vorabend der Tagung werden, wie schon im Jahr davor, junge Wissenschaftler in einzelnen Workshops ein breites Feld versicherungswissenschaftlicher Themen referieren und diskutieren. Wir sind darauf besonders stolz. Denn was ursprünglich als Rahmenveranstaltung betrachtet wurde, hat sich mittlerweile wegen seiner hohen Kompetenz als fester Bestandteil der immerhin im 18. Jahr stattfindenden Wissenschaftstagung etabliert. VuR: Wir danken Ihnen für das Gespräch. IV VuR 3/2008

5 VuR VERBRAUCHER UND RECHT Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht 3/ Jahrgang, Seiten Herausgeber: Prof. Dr. Udo Reifner, Universität Hamburg, Institut für Finanzdienstleistungen e.v. (geschäftsführend); Prof. Dr. Hans-W. Micklitz, Universität Bamberg; Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität Berlin; Prof. Dr. Klaus Tonner, Universität Rostock Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe; Dr. Friedrich Bultmann, Rechtsanwalt, Berlin; Prof. Dr. Peter Derleder, Universität Bremen; Dr. Stefan Ernst, Rechtsanwalt, Freiburg; Dr. Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg e.v.; Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Universität Halle-Wittenberg; Dr. Rainer Metz, Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Berlin; Prof. Dr. Norbert Reich, Universität Bremen; Prof. Wolfgang Römer, Richter am Bundesgerichtshof a.d., Berlin; Prof. Dr. Astrid Stadler, Universität Konstanz; Prof. Dr. Dirk Staudenmayer, Europäische Kommission, Referatsleiter Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, Brüssel; Walter Stillner, Rechtsanwalt, Stuttgart; Andreas Tilp, Rechtsanwalt, Tübingen Schriftleitung: Priv.-Doz. Dr. Kai-Oliver Knops, Institut für Finanzdienstleistungen e.v. (iff), Rödingsmarkt 31-33, Hamburg AUFSÄTZE Auswirkungen von Scoring und risikoorientiertem Pricing auf Verbraucher Von Roland Bäumler und Dr. Jörg Gutsche, Nürnberg * In den letzten Jahren haben zwei neue Begriffe Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch um das Thema Kreditvergabe erhalten: Scoring und risikoorientiertes Pricing. In diesem Beitrag wird zunächst auf die Intention der Banken bei der Umsetzung von Scoring eingegangen. Anschließend erfolgt in einem ersten Teil die Darstellung von Scoring und seiner Bedeutung für Banken und Kunden. Weiter wird diskutiert, inwieweit und in welcher Weise hierbei Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden. Im zweiten Teil werden die Bedeutung von risikoorientiertem Pricing und dessen Auswirkungen erläutert. Abschließend erfolgt eine Betrachtung über die Informiertheit und die Interessen des Verbrauchers. A. Scoring I. Hintergrund: Basel II Eine wesentliche Ursache für die zunehmende Verbreitung von Scoring ist Basel II. Diese internationale Vereinbarung regelt die Kreditrisiken von Banken und Sparkassen. Die Vorschriften sehen eine Mindesteigenkapitalhinterlegung für Kreditrisiken vor. Das bedeutet, dass die Banken für die Summe ihrer Kredite einen bestimmten Eigenkapitalanteil in der Bilanz reservieren müssen. Die Eigenkapitalanforderung soll verhindern, dass sich eine Bank übernimmt und mehr Kredite vergibt, als sie sich leisten kann. Gemäß den bisher gültigen Regelungen unter Basel I (seit 1988) mussten Kredite unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers mit einer einheitlichen Eigenkapitalquote unterlegt werden. Diese Regelung hatte zur Folge, dass sich die Bonität des einzelnen Kunden nicht ausreichend in dessen Kreditkonditionen widerspiegelte. In der Vergangenheit bestimmte die Bonität des Kunden nur, ob ein Kredit überhaupt vergeben wurde oder nicht. Unter dem Regime von Basel II (seit 2007) ist bei guten Schuldnern zukünftig weniger Eigenkapital vorzuhalten als bei schlechten Schuldnern, sodass eine risikoadäquate Preisgestaltung der Kredite möglich ist. Es ist daher nahezu zwangsläufig, dass die in hohem Grad variierenden Kreditrisiken nunmehr verstärkt Eingang in die bankbetriebliche Preiskalkulation bei der Kreditvergabe finden. II. Was ist Scoring? Grundlage für die Bemessung des Kreditausfallrisikos nach Basel II ist die Bonitätsbeurteilung des Schuldners durch ein Scoring. Mit Scoring bezeichnet man mathematisch-statistische Verfahren, die aufgrund von Erfahrungswerten eine Prognose über das künftige Verhalten von bestimmten Personengruppen geben. Grundlage des Scorings ist das Sammeln und Speichern personenbezogener Daten von Kunden. Daraufhin werden Kunden, deren Eigenschaften aufgrund relevanter statistischer Erkenntnisse auf ein ähnliches Risikoprofil schließen lassen, in eine homogene Klasse (Cluster) zusammengefasst. Innerhalb dieser Klassen wird untersucht, wie die Zahlungsmentalität der Kunden in der Vergangenheit beschaffen * Die Autoren sind Mitarbeiter der TeamBank AG, Nürnberg. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Sichtweise der Autoren wieder. VuR 3/

6 AUFSÄTZE Bäumler/Gutsche, Auswirkungen von Scoring und risikoorientiertem Pricing war. Hieraus wird ein künftiges Verhalten eines Neukunden mit ähnlichen Merkmalen abgeleitet. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Merkmale bewertet und zu einer Gesamtnote verdichtet. Vom Ergebnis dieses Modells hängt es dann im Einzelfall ab, ob der Kunde kreditwürdig ist, welchen Höchstkredit er bekommen kann und letztlich, welchen Zinssatz er hierfür bezahlen muss. Mithin wird beim Scoring ein gewisses Verhaltensmuster bei Menschen mit ähnlichen Merkmalen unterstellt. Beispiele relevanter Daten für das Kreditscoring: Familienstand Anzahl der Personen im Haushalt Berufsgruppe Branche Dauer der Höhe der Gesamt- Beschäftigung einkünfte Kreditbetrag Laufzeit bisheriges Zahlungs- Daten von Auskunfteien verhalten (SCHUFA) III. Auswirkungen Im Vergleich zur ursprünglichen, subjektiven Bewertung des Kreditausfallrisikos durch den Sachbearbeiter werden durch ein automatisiertes Scoringverfahren Konsistenz und Objektivität geschaffen. Wo also vor einigen Jahren noch ein Bauchgefühl über einen Kredit entschieden hat, wird ein Kreditnehmer heute erst einmal einem detaillierten Scoring unterzogen. Zusätzlich erlaubt dieses Verfahren eine einheitliche und konsistente Bewertung des Kreditausfallrisikos unabhängig vom Vertriebsweg (Filiale, Internet etc.). Schwierig wird es jedoch, wenn der Score ungünstig ausfällt. Dies muss nicht etwa an unbezahlten Rechnungen liegen, es kann auch ohne Zutun des Kunden entsehen. Denn nicht allein die eingehenden Daten bestimmen das Ergebnis, sondern auch ihre Kombination. Scoring basiert auf der Erwägung, dass bei Vorliegen bestimmter vergleichbarer Merkmale von Personen ein ähnliches Verhalten zu erwarten ist. Zulasten des Verbrauchers können so Diskriminierungseffekte entstehen. Personen werden benachteiligt, wenn sie Merkmale aufweisen, die zu einem negativen Score führen. Die gescorten Personen laufen dann Gefahr, zum Opfer eines statistischen Vorurteils zu werden. Dies ist einer der Hauptnachteile der Idee der statistisch erstellten Prognose menschlichen Verhaltens. Bei einem guten Scoresystem wird ein ungerechtfertigt schlechter Score aber die Ausnahme bleiben, in der Regel wird eine Kreditablehnung fachgemäß sein. Einerseits ist jede Bank daran interessiert, ein einwandfreies Kundenportfolio zu führen, um ihren Ertrag zu steigern was nur durch eine aussagekräftige Kundenbeurteilung möglich ist. Als Konsequenz führt dies automatisch zu einer Erhöhung der Bankenstabilität, da das Risiko für die Bank transparenter bzw. eine Kreditvergabe von vornherein abgelehnt wird. Zum Anderen führt es auch zu einer Überschuldungsprävention des Verbrauchers, da bei objektivem Scoring ein Kunde als Kreditnehmer abgelehnt wird, wenn er Gefahr läuft, dass er die Kreditraten nicht mehr bedienen kann. IV. Bewertung Da es seit einigen Jahren keine Seltenheit ist, dass Bankberater ihre Kunden nicht mehr persönlich kennen oder Kredite via Internet beantragt werden, können Banken auf ein Scoring nicht mehr verzichten. Eine objektive Bonitätsbeurteilung potenzieller Kreditnehmer ist anders letztlich nicht möglich. Zur Erstellung eines Scores sind die Banken gehalten, ausschließlich relevante Daten zu erfragen. Regelmäßig dürfen durchaus auch solche Daten für ein Scoring verwendet werden, die nach allgemeiner Auffassung sehr persönliche Informationen beinhalten. Die Gefahren liegen somit nicht im Scoring selbst, sondern vielmehr im Umgang der Banken damit. Insbesondere die Aufklärung über das bzw. die Intransparenz des Scoring-Ergebnisses stellen eine große Hürde dafür dar, dass Scoring gesellschaftlich akzeptiert wird. B. Risikoorientiertes Pricing I. Grundlagen Beim risikoorientierten Pricing (ROP) wird der Score eines Antragstellers nicht nur für die Entscheidung über die Kreditvergabe eingesetzt, sondern er hat auch einen Einfluss auf den kundenindividuellen Preis. Allgemein gilt hier: Je besser der Score, desto niedriger der Preis. 1 Quantitativ ist dieser Effekt mitunter erheblich. So arbeiten im deutschen Markt für Ratenkredite derzeit fast alle bedeutenden Anbieter mit Preisspannen, bei denen der höchste Effektivzinssatz doppelt oder dreimal so hoch ausfallen kann wie der niedrigste. 2 Die wirtschaftliche Grundidee hinter ROP ist unmittelbar klar: Sie besteht in der präziseren Orientierung von Preisen an den Risikokosten, und zwar auf der Ebene des einzelnen Kunden. Erstens erhalten Banken damit die Möglichkeit, Kunden mit hoher Bonität den geringen Risikokosten entsprechend gezielt niedrige, im Wettbewerbsvergleich attraktive Preise anzubieten. Zweitens wird bei Kunden mit niedriger Bonität und entsprechend hohen Risikokosten die Rentabilität jedes Einzelvertrags sichergestellt. Die wirtschaftlich fragwürdige Quersubventionierung hoher Risiken durch niedrige Risiken kann so umgangen werden. Es ist aber falsch anzunehmen, dieses betriebswirtschaftliche Ziel wäre erst mit der Einführung von auf Scoring basierendem ROP verfolgt worden. Selbstverständlich haben Banken ihre Preise auch zuvor kundenindividuell angepasst, allerdings nicht in dem aktuell vorhandenen Umfang und Ausmaß. Insofern kann ROP in erster Linie als stark formalisierte und professionalisierte Form einer althergebrachten Pricing-Technik gelten. II. Auswirkungen risikoorientierten Pricings auf Verbraucher Die zentralen Auswirkungen von ROP auf Verbraucher zeigen sich in drei Bereichen: In der Preisdifferenzierung, Preistransparenz sowie, darauf aufbauend und moderiert durch Marktmechanismen, im Marktpreisniveau. 1 Der beschriebene monotone Einfluss des Scores auf den Preis gilt selbstverständlich nur ceteris paribus. Etablierte Faktoren für die Preisgestaltung wie Produktmerkmale (z. B. Kreditbetrag und -laufzeit) und Vertriebswege behalten auch bei ROP üblicherweise ihre Relevanz. 2 Eine gute Übersicht über die aktuellen Ratenkreditkonditionen ist gegen eine geringe Gebühr bei der Stiftung Warentest erhältlich. 82 VuR 3/2008

7 Bäumler/Gutsche, Auswirkungen von Scoring und risikoorientiertem Pricing AUFSÄTZE 1. Preisdifferenzierung ROP wird häufig als reiner Mechanismus zur verursachungsgerechten Weitergabe von Risikokosten an Verbraucher dargestellt. Diese Sichtweise ist sicherlich nicht falsch, vernachlässigt aber die Nutzbarkeit dieses Preissystems als Instrument zur Preisdifferenzierung: Kunden werden anhand von Merkmalen segmentiert und anschließend differenziert bepreist. Es ist offensichtlich erforderlich, diesen Vorgang nicht nur unter Kosten, sondern auch unter Marktgesichtspunkten zu analysieren. Grundsätzlich verfolgen Unternehmen mit der differenzierten Bepreisung klar abgrenzbarer Kundensegmente nur ein Ziel: die Gewinnsteigerung in einem gegebenen Marktumfeld. Erreicht wird dieses Ziel zum einen, indem durch entsprechende Preise neue Kundengruppen rentabel erschlossen werden können, zu denen ohne Differenzierung kein wirtschaftlicher Zugang besteht, und zum anderen, indem in bereits erschlossenen Kundengruppen durch die feinere Segmentierung ein höherer Durchschnittspreis durchgesetzt wird. Der erstgenannte Effekt ist auch für den Spezialfall ROP klar vorhanden, und zwar im Hinblick auf Kundensegmente mit niedriger Bonität. Diese können ab einem gewissen Punkt ohne ROP nicht mehr wirtschaftlich bedient werden: Denn der für jede Bank höchst relevante Wettbewerb um die Kunden mit hoher Bonität erlegt Einheitspreissystemen gewisse Preisobergrenzen auf, innerhalb derer die Kreditvergabe an Kunden mit niedriger Bonität wegen der hohen Risikokosten einen negativen Deckungsbeitrag aufweist und so eine abschlägige Kreditentscheidung zur besseren Wahl macht. ROP löst diesen wirtschaftlichen Abwägungszusammenhang hingegen vollständig auf. Prinzipiell wird es Banken möglich, bei entsprechenden Preisen jedes auch noch so hohe Risiko anzukaufen. Ihre Grenze findet die Kreditvergabe in einem Markt mit ROP also in erster Linie im höchstmöglichen Zinssatz, der wiederum aus rechtlichen oder auch moralischen Überlegungen abgeleitet werden kann. Ob auch der zweite Effekt, die Durchsetzung eines höheren Durchschnittspreises in bereits erschlossenen Kundengruppen, vorhanden ist, lässt sich ohne empirische Vorarbeiten hingegen nicht sicher entscheiden. Zentral ist die Intensität des Preiswettbewerbs. Ist diese tendenziell hoch, eröffnet die feinere Preisdifferenzierung des ROP einen Unterbietungswettstreit um jeden einzelnen Kunden, der nicht mehr durch Rentabilitätsüberlegungen zu bonitätsschwächeren Kunden mit demselben Preis gebremst wird. Der Durchschnittspreis sinkt also. Ist der Markt hingegen nicht von dem Preiswettbewerb, sondern der Bearbeitung akquisitorischer Potenziale geprägt, können Banken ROP gezielt nutzen, um Bonitätssegmente nicht nur hinsichtlich unterschiedlicher Kosten sondern auch hinsichtlich unterschiedlicher Zahlungsbereitschaften zu bepreisen. Der Durchschnittspreis in bereits erschlossenen Kundengruppen steigt dann. Ob also ROP als Instrument der Preisdifferenzierung eher zu höheren oder zu niedrigeren Preisen führt, ist nicht eindeutig zu klären. In jedem Fall führt es aber zu einer Ausweitung der Kreditvergabe sowie zu einer größeren Preisstreuung. 2. Preistransparenz Hier ist es sinnvoll, die Auswirkungen von ROP auf den Informationsstand der Verbraucher vor und nach der Einholung von Angeboten zu unterscheiden. Für die Phase vor der Einholung von Angeboten hat ROP die Preistransparenz zweifelsfrei reduziert. Denn wie auch beim Scoring werden die genauen Rechenwege von ROP-Systemen nicht offengelegt, sodass kein Kunde die Möglichkeit hat, seinen individuellen Preis selbstständig und anonym mit einer hinreichenden Genauigkeit abzuschätzen. Die Auswahl des Anbieters mit dem besten Preisleistungsverhältnis ist ohne die Angebotseinholung mithin nicht möglich. Verschärft wird dieser Umstand noch durch die regelmäßige Verwendung unrealistischer Niedrigstkonditionen für werbliche Zwecke, die bei einigen Verbrauchern zu falschen Erwartungen bezüglich der Preisgestaltung einzelner Anbieter führen sollten. Als förderlich für die Preistransparenz kann hingegen gelten, dass es dem Verbraucher dank Scoring und ROP erst möglich geworden ist, beispielsweise über das Internet schnell und unkompliziert eine Vielzahl verschiedener verbindlicher Angebote einzuholen. Diese kann er dann aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Standardisierung leicht vergleichen und sich für das Angebot mit dem besten Preisleistungsverhältnis entscheiden. 3 Welcher dieser beiden Effekte überwiegt, ist offensichtlich vom Verhalten der Verbraucher vor der Aufnahme eines Kredits abhängig. Ohne eine genauere empirische Untersuchung kann folglich nicht entschieden werden, ob sich die Preistransparenz durch Scoring und ROP erhöht oder verringert hat. An Verbraucher kann nur der Rat ergehen, die hohe Serviceleistung von Banken zu nutzen, mehrere Angebote einzuholen und dann in Ruhe zu vergleichen. 3. Marktpreisniveau Wie gesehen, wirkt ROP über verschiedene Kanäle auf das Marktpreisniveau, die in der folgenden Abbildung zusammengefasst sind: (siehe Abbildung Seite 84) Es bedarf also einer präzisen empirischen Analyse der Intensität des Preiswettbewerbs sowie des Informationsverhaltens der Verbraucher, bevor Aussagen über die Auswirkungen des Nettoeffekts von ROP auf das Marktpreisniveau gegebenenfalls möglich sind. III. Zusammenfassung und Bewertung Von den diskutierten Auswirkungen von ROP auf Verbraucher können die folgenden drei als gesichert angesehen werden: Ausweitung der Kreditvergabe an Kunden mit niedriger Bonität zu relativ hohen Preisen Größere Streuung der kundenindividuellen Preise Geringere Preistransparenz vor der Einholung verbindlicher Angebote Aus Verbrauchersicht ist der erstgenannte Punkt positiv, der zweite neutral und der dritte negativ zu werten. Für eine abschließende Bewertung der Auswirkungen von ROP im Hinblick auf das Preisniveau für Kunden mit guter und mittlerer Bonität, die Preistransparenz nach der Angebotseinhaltung sowie das Marktpreisniveau sind hingegen weitere Forschungsanstrengungen erforderlich. Erst dann wird es auch erst möglich, die Interessen von Verbrauchern und Banken hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von ROP-Systemen 3 Natürlich muss dieses Vorgehen den Verbrauchern durch den korrekten Umgang mit der Einmeldung von Konditions- oder Kreditanfragen bei der Schufa erst ermöglicht werden. Diesbezüglich sind aber seit einiger Zeit starke Anstrengungen seitens der Kreditwirtschaft zu beobachten. VuR 3/

8 AUFSÄTZE Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages gesamtgesellschaftlich sinnvoll abzuwägen. Bedenkt man die positive Rolle, die ROP für die risikoadäquate Bepreisung und damit auch die Bankenstabilität einnimmt, besteht kein akuter Bedarf, aufgrund verletzter Verbraucherinteressen in die gängige ROP-Praxis einzugreifen. C. Schlussbetrachtung Zweifelsfrei sind Scoring und risikoorientiertes Pricing für den Verbraucher alles andere als leicht verständlich; die skeptische bis ablehnende Haltung weiter Teile der Gesellschaft ist daher auch für Bank-Praktiker gut nachvollziehbar. Andererseits folgen wie gezeigt beide Konzepte im Kern einer fast schon zwingenden wirtschaftlichen Logik. Jede aufgeklärte, besonnene Betrachtung kann daher nicht zu einer fundamentalen Ablehnung von Scoring und risikoorientiertem Pricing führen. Die weitere Debatte würde von einer starken Versachlichung profitieren. Auf der einen Seite könnten die in großen Teilen durchaus legitimen Ansinnen zahlreicher Verbraucherschützer sicherlich an Akzeptanz und Wirkung gewinnen, wenn sie ohne unsachliche Polarisierungen vorgetragen würden. Auf der anderen Seite ist den Banken eine Abkehr von ihrer bisherigen, extrem restriktiven Informationspolitik nahezulegen. Es ist die Pflicht der Kreditwirtschaft, das Maß an Offenheit zu zeigen, welches für eine gesellschaftliche Debatte über die moralisch richtige Ausgestaltung von Scoring und risikoorientiertem Pricing unerlässlich ist. Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages Von RA Timm Geßner, Hamburg* In den letzten Jahren hat das Geschäft der Bankinstitute mit Verbraucherdarlehen zunehmend an Volumen gewonnen. Einstmals verschmähte Privatkunden sind nach einer Neuausrichtung der Unternehmensstrategien bei den großen Bankinstituten wieder gern gesehen. 1 Grund hierfür ist nicht zuletzt, dass ausländische Großbanken in den letzten Jahren vorgemacht haben, wie mit Privatkunden überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden können. Ein Kernbereich des Geschäfts mit Privatkunden ist wie die Geschäftsberichte aller Bankinstitute zeigen dabei traditionell die Vergabe von Verbraucherdarlehen. 2 Nachdem jedoch die Zahl der Verbraucherdarlehen in den letzten Jahren massiv zugenommen hat, sind auch sogenannte Restschuldversicherungen mittlerweile zu einem Massengeschäft geworden. So wurden im Jahr ,51 Millionen neue Restschuldversicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von 17,44 Mrd. B abgeschlossen. 3 Bereits in * Der Autor ist in der Kanzlei KWAG tätig. 1 Vgl. Hamburger Abendblatt vom abrufbar unter Frankfurter Allgemeine Zeitung vom abrufbar unter: CD3621EF555C83C/Doc~EAE2FB5B4A5664F4BB568C07133DD20AE~ATpl~Eco mmon~scontent.html. 2 Vgl. beispielsweise die Zwischenberichte der Deutsche Bank AG in ihrem Segment Private Clients and Asset Management (PCAM), wonach der Ertrag aus Kredit und Einlagengeschäften von 2006 bis 2007 um 306 Mio. stieg abrufbar unter: erlaeuterungen/ segmentberichterstattung/ertragskomponentenpcam.html. 3 Vgl. Gutachten Verantwortungsvolle Kreditvergabe von Korczak aus 2005 für das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, S. 27 abrufbar unter media.php?id= VuR 3/2008

9 Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages AUFSÄTZE den 80iger Jahren wurde eine heftige juristische und gesellschaftliche Diskussion über die Bewertung dieser Restschuldversicherungsverträge geführt. Die Banken bzw. Versicherer haben jedoch seit dieser letzten großen juristischen Diskussion die Parameter des Sicherungsinstruments modifiziert, sodass dieses wieder entdeckte Sicherungsmittel nunmehr unter veränderten Voraussetzungen auf den juristischen Prüfstand gestellt werden muss. Die Verbraucherzentralen und Printmedien haben in den letzten zwei Jahren begonnen, massive Kritik an der Distributionspraxis der Restschuldversicherungen zu üben. Kernpunkt dieser Diskussion war und ist die mit dem Vertrieb der Restschuldversicherung einhergehende Verteuerung der ausgereichten Darlehen. Im Zuge dieser öffentlichen Kritik ist auch in der juristischen Fachliteratur erneut die Frage aufgekommen, wie durch Restschuldversicherungen abgesicherte Darlehen im Fokus zivilrechtlicher Kontrollinstrumente zu behandeln sind. 4 Hierbei sind es insbesondere Verbraucherkreditverträge im Sinne des 492 Abs. 1 BGB, die durch die Renaissance der Restschuldversicherungen bedroht sind. Denn bei diesen besteht im Hinblick auf die für diese Darlehensform normierten speziellen Verbraucherschutzvorschriften besonderes Konfliktpotenzial. Dieser Beitrag soll Ansätze für eine effektivere und zeitgemäße Sittenwidrigkeitskontrolle von restschuldversicherten Darlehen liefern. A. Die Restschuldversicherung Die Restschuldversicherung (auch Kreditlebensversicherung oder Restkreditversicherung genannt) wird im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag im Sinne des 488 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Im Darlehensvertragsformular ist in aller Regel der Restschuldversicherungsvertrag bereits integriert, sodass ein Hacken an der richtigen Stelle bereits zum Abschluss dieses zusätzlichen Vertrages führt. 5 Dennoch stellen der Versicherungs- und der Darlehensvertrag separate Rechtsgeschäfte dar, die jedoch konsequenterweise als Verbundgeschäfte im Sinne des 358 Abs. 3 BGB ( 9 Abs. 4 VerbrKrG a.f.) einzuordnen sind. 6 Die Restschuldversicherung dient dabei als Sicherungsmittel ganz allgemein dem Zweck, bei bestimmten Fällen des Einkommensverlustes die nach dem Tilgungsplan ausstehende Verbindlichkeit des Darlehensnehmers aus dem Darlehensverhältnis zu erfüllen. Der Versicherer bedient im Versicherungsfall die nach dem Tilgungsplan offenstehende Darlehensforderung anstelle des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber gemäß 267 BGB. 7 Eigentümlich an der Restschuldversicherung ist, dass sie nicht von den Versicherern selbst, sondern allein von Bankinstituten in ihrer Funktion als Darlehensgeber vertrieben wird. Eine eigene Infrastruktur der Versicherer für diesen Versicherungszweig besteht demzufolge nicht. Daher kann der Darlehensnehmer nur bei der Darlehensaufnahme in einem Bankinstitut eine Restschuldversicherung abschließen. Am Häufigsten wird ein Restschuldversicherungsvertrag für den Todesfall des Darlehensnehmers abgeschlossen. Mit seinem Tod tritt dann der Versicherungsfall ein, sodass eine solche Restschuldversicherung auf den Todesfall eine Sonderform der Risikolebensversicherung im Sinne der 159 ff. VVG darstellt. 8 Sie unterscheidet sich von regulären Risikolebensversicherungen jedoch charakteristisch dadurch, dass bei Restschuldversicherungen eine Gesundheitsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses unterbleibt. 9 Zudem weist die Restschuldversicherung im Gegensatz zur Risikolebensversicherung regelmäßig eine fallende Versicherungssumme auf, da nicht während der gesamten Darlehenslaufzeit der anfängliche Nettodarlehensbetrag abgesichert werden muss. 10 Weitere durch Restschuldversicherung absicherungsfähige Fälle des Einkommensverlustes stellen Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit dar, wobei insbesondere letztere Restschuldversicherung in der Praxis von minimaler Relevanz ist. Soweit es sich um Restschuldversicherungen zur Absicherung von Unfall oder Krankheit handelt, stellt diese Absicherung eine zusätzliche Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherung dar. Im Versicherungsfall aufgrund von Unfall oder Krankheit zahlt der Versicherer ab dem 31. Tag der Arbeitsunfähigkeit 1 / 30 stel der monatlichen Darlehensverbindlichkeit pro Tag bzw. eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Darlehenstilgungsrate aus. Ebenso leistet der Versicherer bei der Restschuldversicherung für Arbeitslosigkeit die monatliche Darlehensrate, wobei jedoch die Leistungspflicht regelmäßig zeitlich limitiert ist. Allen unterschiedlichen Varianten der Restschuldversicherung ist jedoch gemein, dass ein lückenloser Versicherungsschutz nur besteht, solange der Tilgungsplan vom Darlehensnehmer eingehalten wird. Kommt der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber nicht mehr nach und tritt nachfolgend der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherer nur die planmäßige Darlehensforderung zu erfüllen, nicht jedoch das effektive Darlehenssaldo. 11 Vertragspartner des Restschuldversicherungsvertrages können entweder Darlehensnehmer oder Darlehensgeber sein. In letzterem Fall versichert der Darlehensgeber den Darlehensnehmer bei dem Versicherer, sodass letztlich in beiden Fällen der Darlehensnehmer die versicherte Person der Restschuldversicherung ist. Obwohl das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als damals zuständiges Aufsichtsorgan bereits 1975 die Möglichkeiten des Vertragsschlusses zwischen Darlehensgeber und Versicherer beschränkt hatte, findet sich diese Konstruktion auch heute noch wenn auch selten bei einigen Versicherern bzw. Bankinstituten wieder. 12 B. Bisherige Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hatte sich Anfang der 80iger Jahre intensiv mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen restschuldversicherte Darlehen als sittenwidrig im Sinne des 138 BGB zu qualifizieren sind. Hierbei unterstellte er die Darlehensverträge fortlaufend der Prüfung nach Grundlegend Knops, VersR 2006, 1455 ff. 5 Zu dieser Problematik Derleder, VuR 2007, 241 ff. 6 So OLG Rostock, MDR 2006, 39 f.; LG Bonn Urt. v Az.: 3 O 396/05; LG Hamburg,VuR (in diesem Heft); Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl. 2004, 358 Rn. 40; MünchKommBGB-Habersack, 4. Aufl. 2003, 358 Rn. 12; Knops, VersR 2006, 1455, 1457; wohl auch Derleder/Knops/Bamberger-Reifner, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, 11 Rn. 159; a. A. LG Lüneburg Beschl. v , Az.: 3 W 79/05; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl. 1992, Rn Knops, VersR 2006, 1455 ff. 8 OLG Dresden, VuR 2007, 23 ff.; MünchKommBGB-Ulmer, 4. Aufl. 2004, 492 Rn. 70; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl. 2004, 15 Rn. 81; Prölss/Martin, VVG, 27 Aufl. 2004, Vor 159 Rn Vgl. OLG Dresden, VuR 2007, 23, 25, m.w.n. 10 Vgl. Pällmann, Die Restschuldversicherung beim Konsumentenratenkredit, Diss. Bremen 1985, Nr. 2.1., S. 4 f. 11 Vgl. Pällmann, a.a.o., Nr S. 5; Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, 1991, 4 Rn Zum damaligen Stand Pällmann, a.a.o., Nr ; auch Vortmann, Verbraucherkreditgesetz, 1991, vor 1 Rn. 19; nunmehr Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. 2004, Vor. 159 Rn. 17; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, 492 Rn. 37. VuR 3/

10 AUFSÄTZE Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages Abs. 1 BGB, um so die Schwierigkeiten des subjektiven Tatbestandes bei der Wucherprüfung nach 138 Abs. 2 BGB zu umgehen. 13 Als Richtwert in der Äquivalenzkontrolle gilt nach der einhelligen Meinung von Rechtsprechung und Literatur die relative Überschreitung des Marktzinssatzes um mehr als 100 %. 14 Später entschied der Bundesgerichtshof, dass eine absolute Abweichung von mehr als 12 % ebenfalls zur Sittenwidrigkeit des Darlehens führe, sofern dieses in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurde. 15 Im Rahmen der Äquivalenzprüfung gewann Anfang der 80iger Jahre die Frage Relevanz, ob und wie die Kosten der Restschuldversicherung hinsichtlich der möglichen Sittenwidrigkeit des abgesicherten Darlehens zu beachten seien. Zunächst vertrat der Bundesgerichtshof bei dieser Thematik die Auffassung, dass die Restschuldversicherung beiden Darlehensvertragsparteien zugutekäme. Da die Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar sei, ging der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung generalisiert von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Vorteile durch die abgeschlossene Restschuldversicherung aus. Er schlug daraufhin die Versicherungsprämie bei der Äquivalenzprüfung sowohl dem Vertrags- als auch dem Marktzinssatz jeweils zur Hälfte hinzu. 16 Doch bereits 1982 änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung. 17 Diesem Paradigmenwechsel vorausgegangen war massive Kritik seitens der Literatur an der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung. Den wesentlichen Kritikpunkt an der Äquivalenzprüfung stellte die Tatsache dar, dass die vom Bundesgerichtshof bis dahin praktizierte Rechtsprechung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung des Verbrauchers führen konnte. So verdeutlichte insbesondere von Olshausen anhand mathematischer Darstellungen, dass der Verbraucher aufgrund des hälftigen Zuschlags der Versicherungsprämie sowohl beim Vertrags- als auch beim Marktzins theoretisch schlechter stehen konnte, als wenn die Äquivalenzprüfung allein anhand der Darlehensverzinsung durchgeführt worden wäre. 18 Diese Kritik aufnehmend änderte der Bundesgerichtshof seine Auffassung dahin gehend, dass die Versicherungsprämie der Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages nicht zu berücksichtigen sei. 19 Dieser Auffassung schlossen sich die Instanzgerichte nahezu ausnahmslos bis zum heutigen Zeitpunkt an. 20 Nichtsdestotrotz musste zuletzt auch das Landgericht Bonn unumwunden anerkennen, dass die Parameter der heutigen Restschuldversicherungen kaum noch mit den Versicherungsverträgen der 80iger Jahre vergleichbar seien. Dennoch gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, die dazu geführt hat, dass bis in die heutige Zeit die Äquivalenzprüfung von restschuldversicherten Darlehen allein anhand der Darlehensverzinsung erfolgt. Die Versicherungsprämie indes, an der die Banken über den Rückfluss der Prämien als Provisionen ebenfalls in großem Maße partizipieren, bleibt unberücksichtigt. In Kenntnis dieses Kontrollmaßstabes sind die Bankinstitute dazu übergegangen, ihren Gewinn bei der Darlehensgewährung anstatt durch hohe Zinssätze größtenteils aus dem Vertrieb der Restschuldversicherungen zu realisieren. Diesen Strategiewechsel zeigt auch die Tatsache, dass in den letzten Jahren kaum sittenwidrige überteuerte Darlehen die Gerichte beschäftigt haben. 21 C. Kritik Der insbesondere im letzten Jahr seitens der Verbraucherzentralen geäußerten Kritik an der Distribution von Restschuldversicherungen lagen im Wesentlichen drei Probleme zugrunde. I. Kostentransparenz Den elementarsten weil praxisrelevantesten Kritikpunkt an der Distribution der Restschuldversicherungen stellt die fehlende Transparenz der Verteuerung des Darlehens aufgrund der Versicherungsprämie dar. Die ehemalige Vorsitzende der Verbraucherzentrale Bundesverband Frau Edda Müller sprach in diesem Zusammenhang gar von modernem Kreditwucher und wandte sich in einem offenen Brief an die Bafin. 22 Zwar müssen beim Verbraucherkreditgeschäft die Kosten einer Restschuldversicherung gem. 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB ausgewiesen werden, jedoch ist diese Darstellung nicht hinreichend transparent. Denn die vereinzelte Angabe der Versicherungsprämie verliert sich aus Sicht des Verbrauchers im Zahlendschungel der umfangreichen Darlehensunterlagen. Grund hierfür ist insbesondere, dass dem Bankkunden als potenziellen Darlehensnehmer stetig durch die Werbung der Bankinstitute signalisiert wird, der effektive Jahreszins sei allein das entscheidende Kriterium zur Bewertung eines Darlehens. 23 Dieses Verständnis ist auch zumindest insoweit zutreffend, als es die Zielsetzung des Gesetzgebers war, mit dem effektiven Jahreszins ein Mittel für die Markttransparenz und -vergleichbarkeit zu schaffen. 24 Der Verbraucher prüft so wird unterstellt regelmäßig allein den Zinssatz, um hieran seine Belastung zu messen. Bei restschuldversicherten Darlehen ist der effektive Zinssatz jedoch nur bedingt aussagekräftig. Denn die ausgewiesenen Kosten einer Restschuldversicherung werden gem. 492 Abs. 2 BGB i.v.m. 6 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabeverordnung nur dann in den effektiven Zinssatz des Darlehens eingerechnet, wenn der Darlehensgeber also die Bank den Abschluss einer Restschuldversicherung zur Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens gemacht hat. Diese zwingende Verknüpfung wird von den Bankinstituten jedoch offiziell nie vorgegeben. 25 Folg- 13 Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, 138 Rn. 25; Schwintowski/Schäfer, a.a.o., 14 Rn. 192 ff. 14 Ständige Rechtsprechung BGHZ 104, 102 (105); vgl. auch Palandt-Heinrichs, a.a.o., 138 Rn. 27 m.w.n.; 15 Nunmehr ständiger Rechtsprechung zuletzt LG Bonn Urt. v , Az.: 3 O 396/05; vgl. Derleder/Knops/Bamberger-Artz, a.a.o., 26 Rn BGH, NJW 1981, 1206, 1209; auch von der Gleichwertigkeit der Vorteile ausgehend OLG Köln, WM 2003, 1119 ff. m.w.n. 17 Ausführlich dazu Olshausen, ZIP 1983, 539 ff.; Bülow, Sittenwidriger Konsumentenratenkredit, 3. Aufl. 1997, S. 40 f. 18 Olshausen, ZIP 1983, 539 f. m.w.n. 19 Vgl. BGHZ 99, 333,336; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl. 2006, 492 Rn. 127; Derleder/Knops/Bamberger-Artz, a.a.o., 26 Rn. 10 m.w.n.; Münch- KommBGB-Armbrüster, 5. Aufl. 2006, 138 Rn Zuletzt LG Bonn Urt. v , Az.: 3 O 396/05 m.w.n.; a.a. noch OLG Hamburg NJW-RR 1986, 269 f. 21 Vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.o., 138 Rn Müller, Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverband vom , abrufbar unter: &themen_id=9&mit_id= 833& task=mit&print=true; so auch Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband in Die Welt vom , S Vgl. Gutachten Verantwortungsvolle Kreditvergabe Korczak a. a. O., S. 17 ff., abrufbar unter: 24 Vgl. BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 19 f.; Schwintowski/Schäfer, a.a.o., 15 Rn. 80; Bohner, WM 2001, 2227, 2228; Boest, NJW 1993, 40; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 3. Aufl. 2003, 8 Rn Vgl. beispielsweise E80D C2-2757CE4C5C3B#frage23; zu dieser Problematik bereits Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl. 1992, Rn VuR 3/2008

11 Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages AUFSÄTZE lich sind die Kosten der Restschuldversicherung fast nie im effektiven Zinssatz abgebildet, den der Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages überprüft. Diese fehlende Ausweisung der Kosten im effektiven Zinssatz ist dabei nicht nur deswegen nicht hinnehmbar, weil der Verbraucher dies nicht weiß, sondern weil sich die Beratungssituation in der Praxis anders darstellt als von den Banken propagiert. Eine aktuelle Umfrage der Verbraucherzentrale Bundesverband unter Darlehensnehmern verschiedener Bankinstitute hat ergeben, dass in den konkreten Beratungsgesprächen entweder der Darlehensvertrag unter die Bedingung einer Restschuldversicherung gestellt wird oder zumindest suggeriert wird, dass eine Restschuldversicherung für den Darlehensvertrag notwendig sei. 26 Durch diese statistisch belegbare Praxis wird der Regelungsgehalt von 492 Abs. 2 BGB i.v.m. 6 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabeverordnung ausgehöhlt, denn obwohl die Darlehensvergabe von einer Restschuldversicherung abhängig gemacht wird, unterbleibt ein Ausweis der Kosten im effektiven Jahreszinssatz. Anhand eines Vergleiches zweier Online-Kreditanfragen bei der Citibank Privatkunden Ag & Co. KGaA lässt sich die Veränderung des Effektivzinssatzes eines Darlehens durch die Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten beispielhaft darstellen: Citibank Online Rechner ( Ohne RSV: Mit RSV: Nettokreditsumme ,00 B ,00 B Laufzeit 36 Monate 36 Monate 36 Raten a 308,23 B 338,19 B Effektivzins 6,73 % 6,73 % (angegeben) Effektivzins (real) 7,01 % 14,09 % Kosten für Zinsen etc ,28 B 2.174,84 B Mehrkosten durch RSV 1.078,56 B Im vorliegenden Fall würden demnach fast 11 % des Nettodarlehensbetrages zusätzlich an Kosten für die Restschuldversicherung aufgewandt. Insbesondere aber verdeutlicht dieses Beispiel, dass sich die Einrechnung der Restschuldversicherungsprämie in erheblichem Maße auf den effektiven Jahreszins auswirken würde und es sich daher nicht allein um eine Formalie handelt. II. Verquickung von Banken und Versicherern Weiteren Anlass für Kritik an der derzeitigen Vertriebspraxis von Restschuldversicherungen bietet die Verquickung der Bankinstitute mit den Restschuldversicherern. Die Banken arbeiten bei der Distribution der Restschuldversicherungen ausschließlich oder exklusiv mit einem Versicherer zusammen, welcher unter Umständen sogar zur gleichen Unternehmensgruppe gehört. Diese Situation führt dazu, dass von vorneherein ein Konditionenwettbewerb der Versicherer untereinander ausgeschlossen wird. 27 Zudem ist in der Praxis auffällig, dass die Restschuldversicherungen im Vergleich mit Risikolebensversicherungen deutlich teurer sind, obwohl beide vergleichbare Risiken absichern. 28 Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund, dass Restschuldversicherungen eigentlich besonders günstig seien müssten, da sich die Versicherer durch die Einbindung der Bankinstitute die Errichtung einer Infrastruktur ersparen, besonders kritisch zu bewerten. Durch die Monopolstellung des Versicherers beim Kundenkreis des jeweiligen Bankinstituts kann dieser eine überhöhte Versicherungsprämie verlangen, an der wiederum auch die kooperierende Bank ein Interesse hat. Denn wie bereits unter B. ausgeführt, wird die Versicherungsprämie in aller Regel einmalig der Nettokreditsumme zugeschlagen. Hierfür erhält die vorfinanzierende Bank nicht nur eine Gebühr, sondern auch die vertraglichen Darlehenszinsen. Diese werden auf den im Darlehensvertrag bezeichneten Gesamtbetrag (inklusive Versicherungsprämie) geleistet, sodass der Kreditnehmer während der gesamten Laufzeit des Darlehens auch die Versicherungssumme mitverzinst. 29 Daneben erhalten die Banken intern zusätzlich Kick-backs vom Versicherer und profitieren dadurch weiter vom Abschluss einer Restschuldversicherung. Die Kick-backs werden von den Versicherern aus der jeweiligen Versicherungsprämie erbracht und können bis zu 70 % hiervon ausmachen. 30 Der hohe Anteil der Kick-backs an der Versicherungsprämie zeigt abermals, dass diese deutlich überhöht ist und vom Versicherer demzufolge nicht zur Abdeckung seiner versicherten Risiken verwandt werden muss. Es handelt sich bei der Restschuldversicherung demzufolge allzu oft um ein fast parasitäres Annexgeschäft zum Darlehensvertrag, der dadurch vollkommen überteuert wird. III. Sinnvolle Absicherung Weniger juristischer als vielmehr moralischer Natur ist die Diskussion, die den Sinn einer Darlehensabsicherung durch eine Restschuldversicherung anzweifelt. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist ein solcher Vertragsschluss zwar juristisch nicht zu beanstanden, die Tatsache substanziiert jedoch den Vorwurf, wonach die Bankinstitute das Geschäft mit Restschuldversicherungen allein zur Profitmaximierung forcieren. Viele Darlehensnehmer besitzen bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits eine gegenüber der Restschuldversicherung deutlich günstigere Risikolebensversicherung. 31 Diese sichert in aller Regel die Erben des Darlehensnehmers bereits hinreichend gegen potenziell in den Nachlass fallende Darlehensverbindlichkeiten ab, sodass eine weitere Versicherung wirtschaftlich unnötig ist. Zudem kann die Bank als Darlehensgeber mit einer bereits bestehenden Risikolebensversicherung direkt abgesichert werden, indem sie als Bezugsberechtigte im Sinne des 166 Abs. 1 VVG eingetragen wird. 32 Ein weitergehendes Sicherungsinteresse der Bank hinsichtlich des Darlehens besteht in diesem Fall nicht. Soweit Restschuldversicherungen für den Krankheitsfall, Unfälle oder Arbeitslosigkeit abgeschlossen werden, stellt sich wiederum die Frage, inwiefern eine solche Kreditsicherung 26 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom , abrufbar unter: sche.de/finanzen/artikel/755/99656; Gutachten Verantwortungsvolle Kreditvergabe Korczak, S. 25, abrufbar unter: php?id= Knops, VersR 2006, Vgl. Böses Spiel der Banken in Finanztest 3/2006, S. 14, 18; Beraten und verkauft in Finanztest 2/2007, S. 13, 16; so schon Reifner, NJW 1988, 1948, Vgl. Knops, VersR 2006, Vgl. Knops, VersR 2006, 1455, In den 80er Jahren waren noch 30 % üblich: Reifner, DB 1984, 2178, 2180; Pällmann, a.a.o., Nr. 2.3, S Nach einer Studie des Verbraucherzentrale Bundesverband besaßen 41 % der Darlehensnehmer bereits eine Risikolebensversicherung; Die Kosten der Risikolebensversicherung liegen zumeist deutlich unter denen einer Restschuldversicherung vgl. Böses Spiel der Banken in Finanztest 3/2006, S. 14, 18; Beraten und verkauft in Finanztest 2/2007, S. 13, Vgl. Pällmann, a.a.o., Nr. 2.8, S. 44; vgl. die Argumentation des Instituts für Finanzdienstleistungen in der Meldung vom , abrufbar unter: zu den unterschiedlichen Methoden der Begünstigung Hasse, VersR 2005, 1176 ff. VuR 3/

12 AUFSÄTZE Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages insbesondere bei einer kurzen Laufzeit des Darlehensvertrages ökonomisch vertretbar ist. 33 Denn sofern es den Versicherungsschutz für den Krankheitsfall betrifft, ist dieser regelmäßig in den Versicherungsbedingungen für einige Vorerkrankungen auf eine bestimmte Dauer ausgeschlossen. 34 Zudem ist diese Absicherung gerade für chronisch kranke Darlehensnehmer, für die eine Absicherung durch eine solche Restschuldversicherung grundsätzlich interessant sein könnte, teilweise faktisch nutzlos, da gerade ihre bekannten Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz nicht umfasst werden. 35 Zwar hat der Darlehensgeber grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Absicherung seiner offenen Darlehensforderung durch ein adäquates Sicherungsmittel. Die Restschuldversicherung ist als ein solches Sicherungsmittel also per se nicht zu beanstanden. Jedoch ist der Vertrieb von Versicherungsverträgen in der Praxis so ausgestaltet, dass das Sicherungsinteresse des Darlehensgebers kein Argument hierfür darstellt. Die teils marktfernen Kosten für Restschuldversicherungen stehen immer öfter in keinem angemessenen Verhältnis zur abzusichernden Darlehensforderung. Durch den Abschluss der Restschuldversicherung bedienen Verbraucher über viele Jahre hinweg Darlehen mit einem rechnerischen Effektivzinssatz von 30 % und mehr. D. Lösungsansätze Die vom Bundesgerichtshof zur damaligen Zeit nachvollziehbare Äquivalenzprüfung dürfte sich durch die Weiterentwicklung des Vertriebes von Restschuldversicherungen überholt haben. 36 Denn die Darlehensverteuerung wird heutzutage gerade durch die Restschuldversicherung, die bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Äquivalenzprüfung unbeachtet bleibt, forciert. Kreditgeber erhalten über Risk-price- Banking ohnehin schon einen bonitätsabhängigen Zinssatz, partizipieren aber zusätzlich auf anderem Weg durch Kickbacks und Bearbeitungsgebühren massiv an den Restschuldversicherungen. Hinzu kommt, dass die vom Bundesgerichtshof idealerweise angenommene Vermutung, dass dem Darlehensnehmer durch Minimierung des Insolvenzrisikos aufgrund der Restschuldversicherung höhere Zinsen des Darlehensgebers erspart werden, nicht zutrifft. Denn auch bei Darlehen ohne Restschuldversicherungen liegt der effektive Zinssatz nicht markant höher. 37 Folglich stellt sich die Frage, wie unter Berücksichtigung der gewandelten Verhältnisse eine interessengerechte Sittenwidrigkeitskontrolle aussehen könnte. Hierzu lassen sich unterschiedliche Ansätze vertreten, die nachfolgend dargestellt und bewertet werden. I. Darlehensverträge mit Restschuldversicherungen Einen möglichen Ansatz für eine geänderte Sittenwidrigkeitskontrolle von restschuldversicherten Darlehen stellt der Vergleich der Kosten zwischen marktüblichem und vertraglichem Darlehensvertrag jeweils mit Restschuldversicherung dar. In dieser Prüfung würde bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag die Versicherungsprämie der Restschuldversicherung in den Effektivzins einbezogen und anschließend mit dem Marktzins unter Einbeziehung der marktüblichen Restschuldversicherungsprämie verglichen. 38 Obgleich dieser Ansatz nachvollziehbar erscheint, so lässt er sich nicht stringent und damit effektiv umsetzen. Denn eine irgendwie geartete Vermischung von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle ist juristisch problematisch, da beide wirtschaftlich unabhängige Verträge darstellen. 39 Fungiert der Darlehensgeber auch als Versicherungsnehmer, so ist die Verknüpfung der zu erbringenden Leistungen aus Versicherungs- und Darlehensvertrag im Rahmen der Äquivalenzprüfung möglich. Denn diese Prüfung soll messen, ob die vertraglich geschuldete Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur marktüblichen Gegenleistung steht. Sind also Darlehensgeber und Versicherungsnehmer identisch, so muss der Darlehensnehmer als versicherte Person sowohl Versicherungsprämie als auch Darlehensrate allein gegenüber dem Darlehensgeber aufbringen. Für den Darlehensnehmer gibt es in dieser Konstellation demzufolge nur einen Gläubiger, sodass die gesamte Leistung im Rahmen der Äquivalenzprüfung beachtet werden kann und muss. 40 Werden hingegen Versicherungs- und Darlehensvertrag jeweils direkt mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen, so ist fraglich, inwiefern Vertragskonditionen des Versicherungsvertrages dafür herangezogen werden können, dass die Sittenwidrigkeit des abgesicherten Darlehensvertrages festgestellt werden kann. Denn die Sittenwidrigkeitsprüfung muss grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses erfolgen und hier stehen dem Darlehensnehmer zwei unterschiedliche Gläubiger gegenüber. Die bisherige Rechtsprechung hat sich bislang kaum mit der Problematik auseinandergesetzt, dass hier zwei Vertragsverhältnisse in der Sittenwidrigkeitsprüfung zusammengefasst werden würden. 41 Obwohl es sich bei den Verträgen um Verbundgeschäfte handelt, sind sie nach dem Trennungsprinzip grundsätzlich eigenständige Verträge. 42 Selbst die Tatsache, dass die Versicherungsprämie mitkreditiert wird und somit der Darlehensnehmer die Kosten beider Verträge nur gegenüber einem Vertragspartner zu erfüllen hat, ändert an der Selbstständigkeit beider Verträge nichts. Denn der Versicherungsschutz ist keine Gegenleistung des Darlehensvertrages im Sinne der Äquivalenzprüfung und darf daher dort nicht einbezogen werden, da originärer Gläubiger der Versicherungsprämie nach wie vor der Versicherer ist. Eine Beachtung der Restschuldversicherungsprämie bei der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages kann daher allenfalls unter der Prämisse erfolgen, dass die Bank die Versicherung zur Bedingung des Darlehens macht oder dies zumindest suggeriert. Denn in dieser Situation muss der Darlehensnehmer zwingend die Versicherungsprämie erbringen, um die Gegenleistung (Darlehen) zu erhalten. Die Versicherungskosten stellen demnach dann auch für das Darlehen eine notwendige Gegenleistung dar. Die Versicherungsprämie hingegen stets in die Äquivalenzprüfung einzubeziehen, ist in dieser Konstellation dogmatisch nicht zu rechtfertigen. Tritt der Darlehensgeber gleichzeitig als Versicherungsnehmer der Restschuldversicherung auf, so stellt ein Vergleich von 33 Vgl. im Ansatz OLG Schleswig VuR 2007, 22, BGH, NJW 1996, 1409 ff.; OLG Hamm, NVersZ 1999, 164 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093 f.; OLG Schleswig, VuR 2007, 21 ff.; vgl. zu diesem Thema: Krämer, VersR 2004, 713 ff. 35 Vgl. Pällmann, a.a.o., Nr. 2.9, S. 50; Derleder, VuR 2007, 241, Ebenso LG Bonn Urt. v , Az.: 3 O 396/05 (im Ergebnis aber offen gelassen). 37 Siehe den Vergleich in Böses Spiel der Banken Finanztest 3/2006, S.14, 16 f. 38 Im Ergebnis noch offen gelassen vom LG Bonn, Urt. v , Az.: 3 O 396/05; so wohl aber Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3. Aufl. 1997, S. 40; der BGH hatte ähnliche Erwägungen in einem Fall angestellt, in dem es um eine Kapitallebensversicherung ging: BGH, NJW 1990, 1844, So bereits Knops, VersR 2006, 1455, Der Darlehensgeber ist in dieser Konstellation nach den AGBs des Versicherers regelmäßig auch Gläubiger hinsichtlich der Versicherungsprämie. 41 Ohne dogmatische Begründung für den Fall einer Kapitallebensversicherung BGH, NJW 1990, 1844, Vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.o., 358 Rn VuR 3/2008

13 Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages AUFSÄTZE vertraglichen restschuldversicherten Darlehen mit einem marktüblichen restschuldversicherten Darlehen einen tauglichen Ansatz zur Reformierung der Äquivalenzkontrolle dar. Schließlich könnte dieser Ansatz in der Praxis sogar zu einem gewissen Wettbewerb der Restschuldversicherer untereinander führen. Ist hingegen der Darlehensnehmer gleichzeitig Versicherungsnehmer, so bietet dieser Ansatz gegenüber der geltenden gesetzlichen Regelung keinen Mehrwert für den Verbraucher. Denn bei einer zwingenden Verknüpfung von Darlehen und Restschuldversicherung müssen nach 492 Abs. 2 BGB i.v.m. 6 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabeverordnung bereits die Kosten der Restschuldversicherung im effektiven Zinssatz ausgewiesen werden. II. Vergleich von Restschuld- mit Risikolebensversicherungen Ein weiterer Ansatz zur Reformierung der bisherigen Sittenwidrigkeitskontrolle besteht darin, isoliert die Kosten einer Restschuldversicherung mit den Kosten einer Absicherung des Darlehens durch eine handelsübliche Risikolebensversicherung zu vergleichen. 43 Beide Versicherungen zahlen im Todesfall eine Versicherungssumme, aus der zu diesem Zeitpunkt bestehende Darlehensverbindlichkeiten bedient werden können. Mithin sind beide Sicherungsmittel durchaus vergleichbar. In einer beispielhaften Vergleichsrechnung der Verbraucherzentrale Bremen vom wurde die Prämie einer online abgefragten Restschuldversicherung bei der Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA mit den Prämien von 27 Risikolebensversicherungen (bei fallendem Versicherungsschutz) verglichen. Hierbei ergab sich folgendes Bild: 44 Nettokreditsumme Bearbeitungsgebühr Laufzeit Restschuldversicherungsprämie (Citibank) Risikolebensversicherungen (27 Anbieter) ,00 B 1.500,00 B 72 Monate 1.581,71 B 205,00 613,00 B Der Mittelwert der abgefragten Risikolebensversicherungsprämien lag bei 413,33 B, sodass die über die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA vermittelte Restschuldversicherung circa 3,8 mal teurer als eine klassische Risikolebensversicherung gewesen wäre. 45 Eine sittenwidrige Überschreitung von mehr als 100 % wäre demzufolge bei diesen Vergleichsparametern zweifelsohne festzustellen. Trotz der diesem Ansatz innewohnenden Logik weist sie in der Praxis eine eklatante Schwäche auf. Denn eine derartige Vergleichsrechnung ist nur eingeschränkt möglich, da nur die Restschuldversicherung auf den Todesfall annähernd mit der Risikolebensversicherung vergleichbar ist. 46 Für die Darlehensabsicherung von Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit stellt eine Risikolebensversicherung hingegen kein taugliches Vergleichsmittel dar, sodass sich insoweit ein Vergleich verbietet. Für diese Arten der Restschuldversicherung wäre dann zu ermitteln, ob eine Krankentagegeldversicherung ein adäquates Vergleichsobjekt darstellen würde. 47 Zudem ist fraglich, ob dieses Modell in der gerichtlichen Praxis kalkulierbar wäre. Denn dadurch, dass die Restschuldversicherung ohne Gesundheitsprüfung Versicherungsschutz gewährt, grenzt sie sich evident von einer Risikolebensversicherung ab. Für die Äquivalenzprüfung müsste daher individuell untersucht werden, ob der Darlehensnehmer aufgrund einer vorhergehenden Gesundheitsprüfung überhaupt eine Risikolebensversicherung auf dem freien Markt erhalten hätte bzw. inwiefern er hierfür Risikozuschläge hätte zahlen müssen. Eine anonyme und generalisierte Anfrage bei Lebensversicherern (wie im vorgezeichneten Beispiel) wäre daher keine adäquate Vergleichsmethode, da dabei individuelle Faktoren unberücksichtigt blieben. Und selbst wenn man den individuellen Tarif des Darlehensnehmers bei einer Lebensversicherung errechnen könnte, so würde eine Äquivalenzprüfung nach diesem Ansatz bei den Personen versagen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Risikolebensversicherung erhalten hätten. 48 III. Vergleich von Restschuldversicherungen untereinander Ein weiterer Maßstab bei der Äquivalenzprüfung könnte ein Vergleich der Kosten der Vertrags- mit denen einer marktüblichen Restschuldversicherung darstellen. 49 Auch innerhalb des Marktes für Restschuldversicherungen gibt es unterschiedliche und stark voneinander abweichende Preisgestaltungen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hatte aus diesem Anlass bereits im Jahr 2000 die Tarifkalkulation der Restschuldversicherer beanstandet. 50 So ergeben sich auch innerhalb der Versicherungsprämien derselben Restschuldversicherer Unterschiede von durchaus 100 % und mehr. 51 Der Gegenwert für diese verschieden hohen Versicherungsprämien ist hingegen abstrakt immer gleich, da insofern stets eine vergleichbare Absicherung der Kreditverbindlichkeit erfolgt. Somit werden für die gleiche Gegenleistung unterschiedliche Versicherungsprämien verlangt, die damit untereinander einem Vergleich zugänglich sind. Eine Auswertung von zahlreichen Datensätzen aus den Umfragen des Verbraucherzentrale Bundesverband zeigt beispielsweise für Darlehen bei der norisbank GmbH Differenzen von über 100 % hinsichtlich der Höhe der Versicherungsprämie: Nettokreditsumme RSV-Prämie Verhältnis der RSV-Prämien Fall ,11 B ,21 B 368,94% Fall ,00 B 7.659,85 B 179,85% Fall ,79 B 4.259,09 B 100,00% In all diesen Beispielen waren jeweils zwei nahezu gleich alte Personen versichert. Beachtenswert ist weiter, dass im Gegensatz zu den Vergleichsfällen in Fall 3 sogar zusätzlich eine Restschuldversicherung für die Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden war. Dennoch beträgt die Versicherungsprämie in diesem Fall nur circa 1 / 4 der höchsten Versicherungsprämie. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass bei nahezu identischen Nettodarlehenssummen die Höhe der Rest- 43 Vgl. Knops, VersR 2006, 1455, 1458.; im Ansatz auch OLG Schleswig, VuR 2007, 22 f. jedoch im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung einer Klausel. 44 Haas, Soziologische und institutionelle Analyse der Geschäftsmethoden der Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA, Diplomarbeit (unveröffentlicht) 45 Bereits Reifner, NJW 1988, 1948, 1951, gab eine Verteuerung um das Vierfache an; ähnlich Böses Spiel der Banken in Finanztest 3/2006 S. 26 f., S. 14, 18; Beraten und verkauft in Finanztest 2/2007, S. 13, 16; weniger drastisch Pällmann, a.a.o., Nr. 2.8, S. 44 ff. 46 Vgl. die Ausführungen zu bestehenden Unterschieden bei Pällmann, a.a.o., Nr. 2.9, S. 47 ff. 47 Aufgrund unterschiedlicher Vertragsbedingungen scheint dies fraglich vgl. hierzu OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1422 f. 48 Im Urteil des OLG Schleswig, VuR 2007, 22 f. konnte beispielsweise die konkrete Prämienhöhe einer Risikolebensversicherung errechnet werden. 49 Knops, VersR 2006, 1455, 1458; jetzt auch OLG Hamm, VuR 2008, 104 ff. (in diesem Heft). 50 Vgl. Mitteilung Nr. I-O11-A-363/99, abgedruckt in NVersZ 2000, Vgl. Reifner, NJW 1988, 1948, 1949; Haas, a.a.o., S. 27. VuR 3/

14 AUFSÄTZE Geßner, Die Restschuldversicherung in der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrages schuldversicherung auch innerhalb eines Bankinstituts bzw. Versicherers scheinbar beliebig kalkuliert wird. Dass dies kein Zufall ist, zeigen weitere Auswertungen des Umfragenmaterials. Dabei fällt auf, dass das Alter als einzig bekannte Größe zur Kalkulation der Versicherungsprämie irrelevant für die Höhe der Versicherungsprämie zu sein scheint. Da jedoch eine Gesundheitsprüfung in all diesen Fällen unterblieben ist, fragt sich, wie es zu dieser Prämienkalkulation kommt? Denn die hier verglichenen Darlehensverträge wurden im gleichen Jahr abgeschlossen, sodass allen Versicherungen offenbar die gleichen Kalkulationen (insbesondere Sterbetafeln) zugrunde liegen müssen. Zu beachten bleibt, dass in der bisherigen Praxis der Banken diese ausschließlich oder exklusiv mit einem Versicherer zusammenarbeiten. Ein vom Darlehensvertrag losgelöster Vergleich der Restschuldversicherungen unterschiedlicher Versicherer würde die durch die Versicherung im Einzelfall möglicherweise erkauften Darlehensvergünstigungen (wie z. B. niedrigere Zinsen) unberücksichtigt lassen. Es ist auch denkbar, dass eine Restschuldversicherung bei einem Versicherer nur deshalb so preiswert angeboten wird, weil die Bank als Darlehensgeber auch bei Abschluss einer Restschuldversicherung nur ein hochverzinsliches Darlehen ausreicht. 52 Somit könnte diese Symbiose der Kostenkalkulationen von Restschuldversicherung und Darlehen letztlich dazu führen, dass Restschuldversicherungen nach diesem Ansatz objektiv nur innerhalb desselben Bankinstituts bzw. Versicherers verglichen werden dürften. IV. Berücksichtigung in der Gesamtwürdigung Der Bundesgerichtshof hat in seiner entwickelten Rechtsprechung letzten Endes die Restschuldversicherungsprämien bei der Äquivalenzprüfung des Darlehens vollkommen ausgeklammert. Ein Reformansatz könnte daher darin zu sehen sein, dass die Versicherungsprämie zwar im rechnerischen Kostenvergleich weiterhin unbeachtet bleibt, jedoch im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bei der Äquivalenzprüfung Berücksichtigung findet. 53 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof stets eingeräumt, dass die Restschuldversicherung zumindest auch dem Darlehensgeber diene. 54 Folglich leistet der Darlehensnehmer die Versicherungsprämien der Restschuldversicherung zumindest teilweise im Interesse des Bankinstituts. Diese uneigennützige Leistung des Darlehensnehmers bleibt bei der Äquivalenzprüfung jedoch vollkommen unbeachtet. 55 Die Ausklammerung der Restschuldversicherungsprämien im rechnerischen Vergleich Überschreitung von relativ 100 % oder absolut 12 % war Anfang der 80iger Jahre nachvollziehbar. Weshalb aber der Bundesgerichtshof die Prämienzahlung auch bei der Gesamtwürdigung unbeachtet lässt, ist nicht zu erklären. Die Frage der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes muss anhand einer Gesamtwürdigung entschieden werden. 56 Wenn hingegen die Restschuldversicherungsprämie nicht in die mathematische Berechnung des auffälligen Missverhältnisses eingehen soll, so sollte sie doch im Wege der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden. Auch steht dieser Einbeziehung nicht die Tatsache entgegen, dass Versicherungs- und Darlehensvertrag zwei selbstständige Verträge sind. Schließlich sind in die Gesamtwürdigung bei der Sittenwidrigkeitsprüfung alle Vertragsmerkmale einzustellen und die Gesamtwürdigung demzufolge weit auszudehnen. Deshalb finden nach ständiger Rechtsprechung selbst unwirksame AGB-Klauseln und emotionale Motive für Vertragsschlüsse ihren Weg in diese Würdigung. 57 Der Darlehensund der Restschuldversicherungsvertrag sind stets untrennbar miteinander verbunden, sodass bei einer Gesamtwürdigung des Darlehensvertrages nach diesem weiten Verständnis einer Gesamtwürdigung der Versicherungsvertrag nicht außer Acht gelassen werden kann. 58 Schließlich hat der Darlehensgeber immer ein mehr oder minder hohes Sicherungsinteresse am Abschluss der Restschuldversicherung. Sei es, dass er an Provisionen bzw. Kick-backs verdient oder dass er gegen das Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers (teilweise) abgesichert wird. Dieses Interesse wird jedoch dem Darlehensnehmer in Form von Prämienzahlungen allein aufgebürdet. Infolgedessen muss die Bank sich diesen partiellen Vorteil zumindest in der Gesamtwürdigung der Sittenwidrigkeitsprüfung entgegenhalten lassen. E. Ausblick Die derzeitige Vertriebspraxis für Restschuldversicherungen führt zu einer massiven Verteuerung von Darlehensverträgen. Dabei sind die Versicherungsprämien für den Verbraucher intransparent, überhöht und nicht nachvollziehbar kalkuliert. Es ist daher unerlässlich, die Sittenwidrigkeitsprüfung von Darlehen mit Restschuldversicherungen überdenken. Zudem ist die Regelung des 6 Abs. 3 zu Nr. 5 PAngV zu überarbeiten, um als Komponente im effektiven Zinssatz berücksichtigt zu werden. Damit würde erreicht werden, dass die Kosten einer Restschuldversicherung immer im effektiven Zinssatz des Darlehens abgebildet und so die Gesamtbelastung für den Darlehensnehmer transparenter würde. Parallel zu diesen Maßnahmen sollte erwogen werden, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärung über Kick-backs bei der Vermittlung von Fonds durch Banken für den Vertrieb von Restschuldversicherungen zu adaptieren. 59 Zwar ist die Sittenwidrigkeitskontrolle das flexibelste Kontrollmittel, um der aktuellen Vertriebspraxis von Restschuldversicherungen entgegenzuwirken. Auch ein verschärfter Kontrollmaßstab ließe jedoch unbeachtet, dass bis zu 70 % der Versicherungsprämie in Form von Kick-backs vom Versicherer an die Bank zurückfließen. Eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Kick-backs an die Bank würde den Darlehensnehmer hinsichtlich des ökonomischen Nutzens einer solch teuren Versicherung sensibilisieren. In Kenntnis dieser internen Zahlungsvorgänge und der damit einhergehenden Motivationslage des vermittelnden Darlehensgebers kann der Darlehensnehmer dann die Notwendigkeit der Versicherung schon beim Vertragsschluss objektiv einschätzen. 52 Vgl. Gutachten Verantwortungsvolle Kreditvergabe Korczak, S. 26, abrufbar unter: 53 So im Ansatz BGH, NJW 1982, 2433, 2435; LG Bonn Urt. v Az.: 3 O 396/ So schon BGHZ 80, 153, 168; auch MünchKommBGB-Berger, a.a.o., 488 Rn. 110; das OLG Karlsruhe, VersR 2006, 637 f. scheint hingegen anzunehmen, dass die Restschuldversicherung nur im Interesse des Darlehensnehmers abgeschlossen wird. 55 So auch Reifner, NJW 1988, 1948, Zum Erfordernis der Gesamtwürdigung vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.o. 138 Rn. 27 f. m.w.n. 57 Vgl. Derleder/Knops/Bamberger-Artz, a.a.o., 26 Rn. 17 ff. m.w.n.; vgl. die ständige Rechtsprechung des BGH zu Bürgschaften aufgrund emotionaler Verbundenheit Palandt-Heinrichs, a.a.o. 138 Rn. 38 m.w.n. 58 So auch noch BGHZ 80, 153, 165 f. 59 Vgl. BGH Urt. v , Az.: XI ZR 56/05; so auch Derleder, VuR 2007, 241 ff. 90 VuR 3/2008

15 Knobloch, Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland AUFSÄTZE Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland zwischen Nischenmonopolen der Versicherer und Annahmezwang der Verbraucher Von RA Michael Knobloch, Hamburg* Restschuldversicherungen (auch Restkreditversicherungen, Restwertversicherung, Payment Protection Insurances genannt) sollen der Absicherung der Ratenzahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers bei Konsumentenkrediten dienen. Versicherbar sind die biometrischen Risiken Leben (als Kreditlebensversicherung), Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit (als Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung) und seit einigen Jahren auch die Arbeitslosigkeit (als Arbeitslosigkeitszusatzversicherung). Die Versicherung zahlt beim Eintritt des Risikos entweder die Restschuld oder übernimmt die noch ausstehenden Raten. Im Vergleich zu herkömmlichen Risiko- und Schadensversicherungen haben sich bei den Restschuldversicherungen Besonderheiten herausgebildet, die vonseiten der Verbraucherverbände, der Öffentlichkeit und den Medien seit Jahren kritisch beurteilt werden und die Gerichte beschäftigen. 1 Zu nennen sind hier etwa die Praxis, die Kreditvergabe notwendig vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig zu machen 2 und die damit einhergehende Intransparenz der Kreditkosten 3, die Preisgestaltung über Einmalprämien sowie die im Vergleich zu herkömmlichen Versicherungen umfangreichen Leistungsausschlussklauseln in den Vertragsbedingungen 4. Auch die Kündigungs- und Neuabschlusspraxis einiger Akteure hinsichtlich der Darlehen und der Versicherungen bei Kreditumschuldungen und die hieraus resultierenden Verluste sind des Öfteren kritisiert worden. 5 Demgegenüber wendet die Anbieterseite ein, der Abschluss der Versicherung sei nicht zwingend bzw. dem Kunden stünden Widerrufsrechte zur Seite, die Versicherungsbeiträge seien keine Kreditkosten 6 und die Ausschlussklauseln seien notwendig, weil der Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung verzichte. 7 Ein Kernthema der Kritik sind die teilweise überzogenen Versicherungsprämien und die dadurch bedingte Verteuerung des Darlehens. 8 Dabei fällt auf, dass belastbare Daten für den Restschuldversicherungsmarkt nur unvollständig oder aber gar nicht vorgelegt werden. Nachfolgende Darstellung soll hier Abhilfe schaffen und zudem aufzeigen, dass es sich bei der Kostenproblematik um ein durch die Distributionsweise der Restschuldversicherungen strukturell determiniertes Problem handelt. A. Kennzahlen des deutschen Marktes 2006 Präzise Branchenzahlen sind für den deutschen Restschuldversicherungsmarkt nur schwer zu erlangen. Grundständige Daten wurden von den Versicherern bis 2002 dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und danach der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) übermittelt. 9 Daneben erhebt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) regelmäßig Daten über Restschuldversicherungen von seinen Mitgliedern. Im Folgenden wird ausschließlich auf die Statistik der BAFIN zurückgegriffen. 10 I. Restschuldversicherungen Der Handel mit Restschuldversicherungen stellt ein echtes Massengeschäft dar, das in der Anzahl die herkömmliche Risikolebensversicherung überholt hat. 11 Im Jahr 2006 meldeten der BAFIN insgesamt 35 Versicherungsunternehmen, Restschuldversicherungen in ihrem Bestand zu haben. Bei diesen Anbietern wurden ca Verträge mit einer Gesamtversicherungssumme in Höhe von 8,948 Mrd. Euro abgeschlossen. 12 Ende des Jahres 2006 belief sich der Bestand an Restschuldversicherungen bei diesen Anbietern auf 3,211 Mio. Verträge mit einer Versicherungssumme von 21,905 Mrd. Euro. Damit kam es 2006 zu einer Trendwende und einem Anstieg bei den Neuabschlüssen, nachdem deren Zahl seit 2001 kontinuierlich auf ca im Jahr 2005 abgesunken war. 13 Mehr als 99 % der im Jahr 2006 vereinnahmten Versicherungsprämien wurden in Form eines Einmalbeitrags gezahlt. Dies waren im Jahr 2006 insgesamt 305 Mio. Euro bei den Zugängen und incl. der Prämien für Versicherungserhöhungen und sonstige Zugänge 338 Mio. Euro. Demgegenüber betrugen die laufenden Beiträge insgesamt in diesem Zeitraum gerade einmal 2 Mio. Euro. Bei herkömmlichen Risikolebensversicherungen war das Verhältnis umgekehrt: Hier stammten etwa 98 % der Beiträge aus laufenden Beiträgen und nur 2 % dieser Versicherungen waren über Einmalbeiträge finanziert. 14 Aus dem Bestand der Versicherung schieden 2006 etwa Verträge wegen Tod des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsbestand aus. Dabei wurden von den Versicherungen Versicherungssummen in Höhe von 47 Mio. Euro an die Ver- * Der Autor ist in der Kanzlei König & Kollegen, Hamburg, tätig. 1 Eingehend hierzu Geßner, VuR 2008, 86 f. (in diesem Heft). 2 So das Schreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband vom an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in dem exemplarisch etwa 200 entsprechende Fälle belegt werden, abrufbar unter: entnommen am Untersuchung der Zeitung Finanztest vom , S. 12 ff. 4 Hierzu Derleder, VuR 2007, 241 ff. 5 Ein Bund fürs Leben, Süddeutsche Zeitung vom Schulz/Stegmann/Uffmann, Restkreditversicherung Zahlungsverpflichtungen versichern, Frankfurt a. M. 2007, S Schulz/Stegmann/Uffmann, a.a.o.,s Knops, VersR 2006, 1455; auch Geßner, VuR 2008, S. 86 ff. (in diesem Heft). 9 Veröffentlicht in den jeweiligen Statistiken der BAFIN über Erstversicherungsunternehmen, Tabelle 150, im Internet abrufbar unter: 10 Das Zahlenmaterial beider Quellen stimmt nicht einmal näherungsweise überein. Die Abweichung ist Folge einer unterschiedlichen Abfragemethode und Definition der Restschuldversicherungen. Nach Rücksprache mit dem GDV ist nicht ausgeschlossen, dass in dessen Statistik auch solche Versicherungen erfasst sind, die gewerbliche Kredite absichern. Das Material der BAFIN ist detaillierter, umfasst aber nur die Kreditlebensversicherungen. 11 Im fraglichen Zeitraum wurden herkömmliche Risikolebensversicherungsverträge mit einem Gesamtversicherungsvolumen von 56,332 Mrd. Euro abgeschlossen. 12 Hierbei handelte es sich um Kreditlebensversicherungen. 13 BAFIN, Statistiken der Erstversicherungsunternehmen , Tabellen 150 (1), 150 (2). 14 BAFIN, Statistiken der Erstversicherungsunternehmen 2006, Tabellen 150 (1), 150 (2), Berechnung des Autors. VuR 3/

16 AUFSÄTZE Knobloch, Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland sicherten ausgezahlt. Dies entspricht einem Anteil an allen im Jahr 2006 vereinnahmten Prämien von etwa 13 %. 15 Bei der herkömmlichen Risikolebensversicherung betrug dieses Verhältnis im gleichen Zeitraum 103 %. 16 II. Anteil am Ratenkreditgeschäft Weit schwieriger als die Ermittlung der grundständigen Zahlen zu den Restschuldversicherungen selbst gestaltet sich die Frage, inwieweit die im Jahr 2006 ausgereichten Konsumentenkredite durch Restschuldversicherungen abgesichert waren. Die Frage lässt sich hinsichtlich der Zahl der abgesicherten Konsumentenkredite nicht direkt beantworten, da in Deutschland die Anzahl der Konsumentenkredite soweit ersichtlich nicht erfasst wird. Es kann lediglich eine Nährung über die veröffentlichten Kreditvolumina unternommen werden. Seit 2003 erhebt die Bundesbank im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) die Zinssätze für das Neugeschäft der Banken in der Europäischen Währungsunion (EWU). In dieser EWU-Zinsstatistik werden erstmalig für Deutschland auch die Neugeschäftsvolumina der Konsumentenkredite ermittelt. 17 Diese sind definiert als Kredite, die zur persönlichen Verwendung für den Kauf von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwendet worden sind (einschließlich Debetsalden auf Lohn-, Gehalts-, Renten- und Pensionskonten). 18 Nach dieser Statistik wurden im Jahr 2006 Konsumentenkredite (ohne Wohnungsbau- und sonstige Kredite) mit einem Gesamtvolumen von ca. 119,269 Mrd. Euro aufgenommen. 19 Setzt man diese Zahl in Verhältnis mit dem Gesamtvolumen für das Neugeschäft der Restschuldversicherungen, ergibt sich eine Quote von 7,5 %. Dies kann aber nur ein Anhaltspunkt für die wahren Verhältnisse sein, da die Versicherungsstatistik der BAFIN und die EWU-Zinsstatistik unterschiedliche Erhebungsmethoden und Definitionen des Konsumentenkredits verwenden. Ein weiterer Anhaltspunkt kann mittels der Bankstatistik der Deutschen Bundesbank über den Bestand an Konsumentenkrediten bei deutschen Kreditinstituten gewonnen werden. Danach betrug das Bestandsvolumen der Kredite an wirtschaftlich unselbständige und sonstige Privatpersonen (ohne Wohnungsbau) Ende 2006 insgesamt 228,4 Mrd. Euro. 20 Dies entspricht einer Versicherungsquote von 9,6 %. Setzt man das Bestandsvolumen der Versicherungen ausschließlich ins Verhältnis zum durch die Deutsche Bundesbank ausgewiesenen Konsumentenratenkreditbestand in Höhe von 130,6 Mrd. Euro 21, so kommt man zu einer Quote von 16,77 %. Wenn man davon ausgeht, dass Restschuldversicherungen überwiegend im Ratenkredit vermittelt werden und zudem im Falle des Versicherungsabschlusses stets das gesamte Kreditvolumen abgesichert wird, ist nach vorsichtiger Schätzung davon auszugehen, dass im Jahr 2006 bis zu jeder sechste Ratenkreditvertrag eine Restschuldversicherung aufwies. 22 III. Der durchschnittliche Restschuldversicherungsvertrag im Jahr 2006 Aus den gewonnenen Erkenntnissen lassen sich die Eckwerte eines für das Jahr 2006 durchschnittlichen Restschuldversicherungsvertrags errechnen. Die durchschnittliche Versicherungssumme betrug hiernach Euro und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren Jahren leicht angestiegen. 23 Die Höhe der laufenden Ratenkredite betrug demgegenüber nach den Daten der SCHUFA Holding AG im Jahr 2006 durchschnittlich Euro. 24 Lässt man die verschwindend geringen laufenden Beiträge außer Betracht, dann kostete die durchschnittliche Restschuldversicherung 364 Euro, dies ergibt je Euro Versicherungssumme eine Prämie in Höhe von 341 Euro. Im Todesfall wurden durchschnittlich Versicherungsleistungen (in Form einer Einmalzahlung oder Rente) in Höhe von Euro erbracht. Die Wahrscheinlichkeit des Versicherungseintritts lag bei 0,22 % p.a. Demgegenüber gibt die SCHUFA die Kreditausfallwahrscheinlichkeit für das Jahr 2006 mit durchschnittlich 2,38 % an. 25 IV. Einzelne Anbieter In den Geschäftsberichten der Anbieter finden sich fast nie Zahlen zum Restschuldversicherungsgeschäft. Eine Ausnahme machen die civ Lebensversicherung AG, welche ausschließlich 26 mit dem Marktführer im Ratenkreditbereich kooperiert 27 sowie die PB Lebensversicherung AG, die ihre Dienstleistungen exklusiv für die Kunden der Postbank erbringt. 28 Nach den Zahlen der PB Lebensversicherung AG 29 wurden im Jahr 2006 insgesamt Restschuldversicherungsverträge mit einem Versicherungsvolumen von 672 Mio. Euro vermittelt. Dies ergibt eine durchschnittliche Versicherungssumme in Höhe von ,00 Euro. Die PB Lebensversicherung AG vereinnahmte hierfür Einmalprämien in Höhe von 25,155 Mio. Euro und laufende Beiträge in Höhe von Euro (Quote: 0,55 %). Im Durchschnitt kosteten Euro Restschuldversicherungsschutz bei der PB Lebensversicherung AG somit 374 Euro. Die Durchschnittswerte dieses Anbieters entsprechen damit in weiten Teilen dem ermittelten durchschnittlichen Restschuldversicherungsvertrag des Jahres Anders sieht es bei der civ Lebensversicherung AG aus. Nach deren Zahlen 30 wurden Restschuldversicherungsverträge im Jahr 2006 abgeschlossen. Insgesamt wurden 317,227 Mio. Euro Einmalprämien und 11,282 Mio. Euro laufende Beiträge für Restschuldversicherungen eingenommen. Auffällig ist, dass die Einmalprämien für das Jahr 2006 die von der BAFIN ausgewiesenen Prämien für die gesamte Branche übersteigen. Grund hierfür könnte sein, dass die BAFIN lediglich 15 Methodologisch könnte eingewandt werden, dass Einmalbeiträge nicht den Leistungen lediglich eines Jahres gegenübergestellt werden können. Das Prämien/Leistungsverhältnis bei Restschuldversicherungen ist jedoch über die letzten Jahre konstant, sodass die Quote als hinreichend verlässlich angesehen werden kann. 16 BAFIN, Statistiken der Erstversicherungsunternehmen 2006, Tabellen 150 (1), 150 (2), Berechnung des Autors. 17 Eingehend zur EWU-Zinsstatistik und der Bankstatistik der Deutschen Bundesbank: Deutsche Bundesbank, Zur jüngeren Entwicklung der Kredite deutscher Banken an inländische Unternehmen und Privatpersonen, in: Monatsbericht Juli 2006, S. 15 ff. 18 Definition wiedergegeben in: Deutsche Bundesbank, Rundschreiben Nr. 14/2003 vom , S. 3. Enthalten sind auch Kredite an Selbständige und Kreditprolongationen werden als Neukredite gezählt. 19 EWU-Zinsstatistik, Zeitreihen SUD213 SUD215, abrufbar unter 20 Monatsbericht der Deutschen Bundesbank 12/2007, S Monatsbericht der Deutschen Bundesbank 12/2007, S Im Ergebnis ähnlich schon die Untersuchung von Holzscheck/Hörmann/Daviter, Praxis des Konsumentenkredits, 1982, S. 239, wonach der Anteil der durch eine Restschuldversicherung abgesicherten Konsumentenratenkredite an allen Konsumentenratenkrediten etwa 23 % betrug. 23 Nach Berechnung des Autors hatte die durchschnittliche Versicherungssumme im Jahr 2001 noch bei Euro gelegen. 24 SCHUFA Schuldenkompass 2007, S. 6, im Internet abrufbar unter: 25 SCHUFA Schuldenkompass 2007, S Nach ihrem Geschäftsbericht 2006, S. 11 bietet die civ Versicherung ihre Produkte exklusiv für die Kunden Ihres Bankpartners an. 27 Dies ist nach eigenen Angaben die Citibank, die Ende 2006 ein Volumen von 8,7 Mrd. Euro Konsumentenratenkredite im Bestand hatte und damit 6,65 % des Gesamtvolumens hielt. 28 PB Lebensversicherung AG, Geschäftsbericht 2006, S PB Lebensversicherung AG, Geschäftsbericht 2006, S. 34 f. 30 civ Lebensversicherung AG, Geschäftsbericht 2006, S. 34 f. 92 VuR 3/2008

17 Knobloch, Der Markt der Restschuldversicherungen in Deutschland AUFSÄTZE Kreditlebensversicherungen erfasst, während die civ Lebensversicherung AG bei den Prämien auch die Zusatzversicherungen ausweist. Das Verhältnis von Einmalprämie zu laufenden Beiträgen betrug bei diesem Anbieter 3,5 %. Die relativ hohe Quote der laufenden Beiträge spiegeln die Restschuldversicherungen auf Dispositionskredite und Kreditkartenkredite wider, die von der civ Lebensversicherung AG angeboten werden. Ohne Berücksichtigung der laufenden Beiträge ergibt sich eine durchschnittliche Versicherungssumme von Euro bei einer Versicherungsprämie in Höhe von 812 Euro pro Euro Versicherungssumme. Die Prämie für Euro Versicherungssumme liegt bei der civ Lebensversicherung AG damit 2,38 Mal höher als beim Durchschnitt. 31 Etwa 26 % der vereinnahmten Prämien wurden wegen Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt. Die Gesamtversicherungssumme betrug im Jahr 2006 bei der civ Lebensversicherung AG 11,374 Mrd. Euro und überstieg damit das Ratenkreditvolumen der Citibank um 2,647 Mrd. Euro. Hieraus lässt sich schließen, dass die Citibank weit mehr als 50 % ihrer Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungen verkaufte. Der zum Durchschnittversicherungsvertrag der BAFIN vergleichsweise hohe Versicherungspreis der civ Lebensversicherung AG kann verschiedene Ursachen haben. Zu nennen sind hier preisbestimmende Faktoren wie die Altersstruktur der Versicherungsnehmer, schadensgeneigtere und damit kundenfreundlichere Versicherungsbedingungen, der überdurchschnittlich häufige Abschluss von Zusatzversicherungen und nicht zuletzt hohe Provisionen an den Kooperationspartner, die Citibank. Welche dieser Faktoren in welchem Maße zur deutlichen Kostenerhöhung beiträgt, kann aus den Zahlen allein nicht eindeutig entnommen werden. Viel spricht aber dafür, dass die überhöhten Prämien einzelner Anbieter zum großen Teil durch Abschlussprovisionen verursacht werden, die teilweise mehr als 30 % des Bruttoeinmalbetrags betragen. 32 Hinsichtlich der Provisionen ergibt sich dies aus der Höhe der Rückkaufswerte der Versicherungen bei vorzeitiger Kündigung 33 und aus Vergleichsberechnungen mit herkömmlichen Risikolebensversicherungen. 34 B. Schlussfolgerungen I. Der Restschuldversicherungsmarkt ist ein monopolistischer Markt Auch wenn vorstehend nur ein Vergleich der Zahlen zweier Anbieter untereinander und mit den Durchschnittswerten der BAFIN vorgenommen werden konnte, zeigt sich, dass der Restschuldversicherungsmarkt in Deutschland weit entfernt davon ist, vollkommen zu sein. Dies äußert sich in starken Preisspannen für vergleichbare Produkte und in der unterschiedlich starken Durchdringung des Kreditmarktes mit Restschuldversicherungen je nach Anbieter. Der Markt als Ort und Zeitpunkt des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage, des Informationsaustauschs zwischen den Marktteilnehmern, der Preisbildung und des Handels kann nur dann funktionieren, wenn der Informationsaustausch zwischen den Marktteilnehmern, die Homogenität der Güter und vor allem die freie polypolistische Konkurrenz der Anbieter und der Nachfrager gewährleistet sind. Eine solche Anbieterkonkurrenz ist im Restschuldversicherungsmarkt nicht gegeben. Der Vertrieb von Restschuldversicherungen erfolgt nahezu ausschließlich über die Kreditvertriebswege, d. h. über die Bankfilialen und das Internet, hinsichtlich der Absatzfinanzierung über den Einzelhandel oder hinsichtlich der Kfz-Finanzierung der Autobanken über die Autohäuser. 35 Die ausschließliche Kooperation der Kreditinstitute mit lediglich einem Versicherungsunternehmen je versichertem Risiko und der ausschließliche Vertrieb von Restschuldversicherungen über den Kreditvertriebsweg führen dazu, dass Kreditnehmer, die sich bereits für eine Bank entschieden haben und kurz vor Vertragsabschluss stehen, sich nur einem einzigen Versicherungsanbieter gegenübersehen, der damit die Marktmacht innehat. Er hält das Monopol an Restschuldversicherungen im Nischenmarkt, der durch einen bestimmten Kreditanbieter festgelegt wird. Hinzu kommt der Druck auf den Abschluss von einer Versicherung, der desto stärker auf die Kreditinteressenten ausgeübt werden kann, je mehr sie einen Kredit benötigen. Insofern ist zu vermuten, dass insbesondere die ärmeren Kreditnehmer und solche mit akuten Liquiditätsproblemen überdurchschnittlich häufig Restschuldversicherungen abschließen werden. Schließlich mangelt es den Kreditnehmern an Information über das Ihnen angebotene Zusatzprodukt. II. Die Struktur des Marktes ermöglicht Wucherpreise Nur bei perfektem Wettbewerb bestimmen Angebot und Nachfrage den sogenannten Gleichgewichtspreis oder natürlichen Preis und es kommt zum Ausschluss solcher Anbieter, deren Preisvorstellungen über und solcher Nachfrager, deren Preisvorstellungen unter dem Marktpreis liegen. Demgegenüber hat bei unvollständigem Wettbewerb ein Anbieter die Marktmacht, d. h. die (teilweise) Kontrolle über den Preis. Dies ist insbesondere in monopolistischen Märkten der Fall. Bereits Adam Smith führt hierzu aus: Der Monopolpreis ist auf jeden Fall der höchste, den man erzielen kann. Demgegenüber ist der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der tiefste, den man nehmen kann, wenn auch sicherlich nicht bei jeder Gelegenheit, so doch über eine geraume Zeit hinweg. Der erste ist immer und überall der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich einverstanden sein werden, der zweite ist der niedrigste, den der Verkäufer gewöhnlich noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen. 36 III. Monopolistische Märkte bedürfen der Steuerung Die massiven Preisdifferenzen bei der Restschuldversicherung durch die Art und Weise ihres Vertriebs lassen eine Regulierung zwingend erforderlich erscheinen. Hier sind zum einen die Gerichte gefragt, die es in der Hand haben, die Prämien überteuerter Restschuldversicherungsprämien selbst einer Sittenwidrigkeitsprüfung zu unterziehen. 37 Auch wenn eine solche Prüfung sicherlich auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen hätte, könnte der oben gebildete Durchschnittsvertrag zumindest als eine erste Vergleichsmöglichkeit herangezogen werden und wäre in einfachen Fällen als Vergleichskriterium ausreichend. Wie von Geßner in diesem Heft vorgeschlagen, sollte darüber hinaus die Prämienzahlung zumindest auch bei der Äquivalenzprüfung des Darlehensvertrags im Wege einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Weiterhin sollte die Prämie nach der Preisangabenverordnung in den effektiven Jahreszins des Darlehens einbezogen werden. Dies sollte technisch durch eine Ände- 31 Inwieweit dies durch Zusatzversicherungen bedingt ist, kann den Zahlen nicht entnommen werden. 32 Schuster, Kapitallebens- und Restschuldversicherung optimieren!, S. 156 ff. 33 Schuster, a.a.o., S Für einen Kredit über Euro Geßner, VuR 2008, 89, (in diesem Heft), mit Verweis auf Berechnungen der Verbraucherzentrale Bremen e.v. 35 Schulz/Stegmann/Uffmann, a.a.o., S.42 ff. 36 Zitiert nach: Adam Smith, 1974, S. 51, 54. VuR 3/

18 VERBRAUCHERRECHT AKTUELL rung des 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV gewährleistet werden und würde den Anbietern signalisieren, dass eine Umgehung der Preisangabenvorschriften auch durch andere Nebenprodukte vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Schließlich sind auch die Versicherer gefragt: Es bleibt ihnen überlassen, Produkte zu schaffen und ohne Bindung an die Kreditvertriebswege anzubieten, die das Vertrauen der Verbraucher verdienen. Hiervon würden auch die Anbieter profitieren. VERBRAUCHERRECHT AKTUELL Europäische Kommission begrüßt Parlamentsbeschluss zur Verbraucherkredit-Richtlinie Die Verbraucherschutzkommissarin der Europäischen Union Meglena Kuneva hat den Entschluss des Europäischen Parlaments vom , das Verbraucherkreditrecht neu zu fassen, begrüßt. Damit könne der Verbraucher künftig in voller Sachkenntnis seine Entscheidung über die Kreditaufnahme treffen. Die Verbraucherkredit-Richtlinie wird nach Einschätzung der Europäischen Kommission Anfang 2010 umgesetzt werden müssen. Kuneva betonte, dass der Sektor der Konsumentenkredite noch immer weitgehend in nationale Einzelmärkte zersplittert sei. Dadurch werde dem Verbraucher eine freie Wahl seines Kreditgebers vorenthalten und kostengünstigere Konditionen vereitelt. Mit den neuen Bestimmungen werde der Markt sowohl für Verbraucher als auch für die Kreditwirtschaft transparenter. Besonders wichtig sei, dass den Verbrauchern, die einen Kredit aufnehmen möchten, EU-weit vergleichbare, harmonisierte Standard-Informationen erteilt werden müssten. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie ist nach Angaben der Kommission Teil eines umfassenderen Maßnahmenbündels zur Stimulierung des grenzübergreifenden Marktes für Finanzdienstleistungen zugunsten von Privatkunden. Kommissarin Kuneva erhofft sich von der Neufassung der Verbraucherkredit-Richtlinie eine Belebung des Wettbewerbs. Einen Binnenmarkt für Verbraucherkredite gebe er derzeit praktisch nicht. Nur ein Prozent aller Direktkredite für Verbraucher seien grenzübergreifend. Verbraucherkredite machen laut Kommission im Schnitt an die 18 Prozent des Bruttoertrags des Privatkunden-Bankgeschäfts in der EU aus. Die Kosten für solche Kredite seien von Land zu Land stark unterschiedlich. Sie reichten von sechs Prozent in Finnland bis hin zu über zwölf Prozent in Portugal. In Irland wiederum beliefen sich die Kreditkosten durchschnittlich auf 6,8 Prozent und in Italien und Spanien auf 9,4 Prozent. Quelle: beck-aktuell v Finanzministerium legt Entwurf der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vor Das Bundesfinanzministerium hat am einen Entwurf der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vorgelegt. Mit der Verordnung soll eine EU-Richtlinie über Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, umgesetzt werden. Umgesetzt wird die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Ziel der Richtlinie 2007/14/EG sei es, so das Bundesfinanzministerium, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten sowie für leistungsfähigere Märkte und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zu sorgen. Die Richtlinie 2007/14/EG konkretisiere die Vorgaben der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf die Offenlegung bedeutender Beteiligungen durch Investoren, die Mindestnormen für die europaweite öffentliche Verbreitung vorgeschriebener Informationen, die Offenlegung von Finanzdaten in Halbjahresberichten der Emittenten und die Mindestanforderungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittstaatenvorschriften. Die Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG erfolge Eins zu Eins, merkt das Ministerium an. Eine Konkretisierung der geltenden Regelungen erfolge nur, sofern die Richtlinie 2007/14/EG dies erfordere. Das am in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) sei soweit möglich unter Berücksichtung der während des Gesetzgebungsverfahrens bereits im Entwurf vorliegenden Durchführungsrichtlinie verfasst worden. Weitere Umsetzungsmaßnahmen, soweit sie Gesetzesänderungen erforderten, seien im Rahmen des Investmentänderungsgesetzes vom (BGBl. I S. 3089) vorgenommen worden, das am in Kraft getreten ist. Mit dem Verordnungsentwurf sollen nunmehr die restlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/14/EG in nationales Recht umgesetzt werden. Quelle: beck-aktuell v Kreditkarten-Kündigungen drohen in Deutschland nicht Massenhafte Kündigungen von Kreditkarten wie bei der britischen Onlinebank Egg drohen bei deutschen Instituten nicht. Das berichtet die Financial Times Deutschland (FTD). Deutsche Bankkunden nutzen ihre Kreditkarten anders, weswegen das Verschuldungsrisiko geringer ist. Egg, eine Tochter der amerikanischen Citigroup, hatte am vergangenen Wochenende rund Kunden die Kreditkarten gekündigt. Zur Begründung führte die Bank zu hohe Risiken an: Die betroffenen Kunden hätten ihren Kreditrahmen überschritten oder Rückzahlungsfristen nicht eingehalten. Das hatte für Unruhe unter deutschen Kreditkartenbesitzern gesorgt. Ein solcher Schritt droht in Deutschland aber nicht, zitiert die FTD Bankenkreise. 94 VuR 3/2008

19 VERBRAUCHERRECHT AKTUELL Denn deutsche Banken bieten in der Regel Karten an, bei denen der Saldo zu einem festen Zeitpunkt vom Konto abgebucht wird. Dadurch werden die Beträge, die mit der Kreditkarte bezahlt wurden, nur relativ kurze Zeit von der Bank gestundet. In Großbritannien und den USA hingegen wird der größte Teil des Kredites für längere Zeit gewährt die Kunden zahlen zum Beispiel nur fünf Prozent der ausstehenden Summe sofort zurück, den Rest erst mit Ablauf einer viel weiträumigeren Rückzahlungsfrist. Überschuldungsgefahr und Kreditrisiko sind dort deswegen deutlich höher, so die FTD. Außerdem gibt es nicht unbeträchtliche Mitnahmeeffekte beim angelsächsischen System. Viele Kartenangebote sind zu Beginn zinsfrei. Im Vereinigten Königreich finanzieren sich so genannte Rate-Tarts ( Zinsflittchen ) ein Leben auf Pump, indem sie den zinsfreien Kreditrahmen einer neuen Kreditkarte ausreizen und das Geld auf verzinsten Konten anlegen. Läuft die zinsfreie Zeit ab, tilgen sie ihre Schulden oft mit dem Nullzinskredit einer neuen Kreditkarte. Quelle: banktip.de v Commerzbank will unverkäuflichen Kredit anbieten Die Commerzbank will in Deutschland in Kürze einen neuen Eigenheimkredit mit Verkaufsschutz anbieten. Hierbei verzichtet die Bank vertraglich ausdrücklich auf die Möglichkeit, den Kredit zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuverkaufen. Dem Kunden wird garantiert, dass sein Kredit über die gesamte Laufzeit bei seiner Bank bleibt. Der Preis für die Garantie wird sich zwischen 0,1% und 0,2% p.a. bewegen, so die Commerzbank. Auch bestehende Kunden werden das neue Angebot nutzen können. Wir reagieren mit diesem Angebot auf die Sorgen vieler Eigenheimbesitzer, die sich dauerhaft denselben Bankpartner an ihrer Seite wünschen, so Achim Kassow, Mitglied des Vorstands der Commerzbank für den Bereich Privat- und Geschäftskunden. Nach einer aktuellen und repräsentativen Umfrage von TNS Infratest im Auftrag der Commerzbank erwarten über 80% der Befragten, dass sich Banken dieses Themas annehmen. Fast zwei Drittel der Befragten wären über einen Verkauf ihres Eigenheimkredits verärgert, die Hälfte beunruhigt und nur jeder Fünfte hätte damit keine Probleme. Rund 80% zeigen großes Interesse an einer garantierten Nichtveräußerung. Quelle: banktip.de v Missbrauchsfälle bei EC-Karten sind gestiegen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe Die Zahl der Betrügereien mit gestohlenen oder gefälschten EC-Karten hat 2007 erneut zugenommen. Von Januar bis Ende November wurden nach Erkenntnissen der Frankfurter EURO Kartensysteme GmbH in Deutschland fast Karten gefälscht. Das sind fast doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Täter würden sich zunehmend auf das Fälschen verlagern, weil sie mit diesen Karten im Ausland direkt an Bargeld kommen, ohne dass es der Karteninhaber sofort mitbekommt, erklärte die Leiterin des Sicherheitsmanagements für Zahlungskarten bei EURO Kartensysteme, Margit Schneider. Den Gesamtschaden durch Kartenbetrug und Diebstahl von EC-Karten bezifferte Schneider wie für das Jahr 2006 auf einen zweistelligen Millionenbetrag. Die EURO Kartensysteme ist eine neutrale Einrichtung der deutschen Kreditwirtschaft, die sich unter anderem um das Sicherheitsmanagement für Zahlungskarten kümmert. Der Diebstahl von EC-Karten ging in diesem Jahr leicht zurück nach Überzeugung von Schneider auch wegen der einfacheren Notrufnummer zum Sperren der Karten: Dass Verbraucher sich damit schneller gegen missbräuchliche Verwendung geklauter Karten schützen könnten, hätten auch die Täter mitbekommen. Bei EURO Kartensysteme wurden bis Ende November 2007 insgesamt 727 Fälle gemeldet, in denen mittels Manipulation an Geldautomaten oder Zahlungsterminals die Kartendaten von Kunden in Deutschland ausgespäht wurden. Im gesamten Vorjahr waren 753 Fälle bekannt geworden, 2005 waren es 502. Somit sei die Zahl der Attacken in diesem Jahr zwar wieder leicht zurückgegangen, sagte Schneider. Doch die Karten und ihre Daten wurden oft gleich mehrfach für kriminelle Geschäfte genutzt, sodass sich die Zahl der Betrugsfälle insgesamt erhöhte. Unter dem Strich zählte EURO Kartensysteme 1141 Angriffe auf Geldautomaten. Früher sei man davon ausgegangen, dass ein Institut, wenn es einmal betroffen war, nicht mehr Ziel der Kriminellen wird. Das sei nicht mehr so: Die Trickdiebe sind findiger geworden, sagte Schneider. An 405 manipulierten Geldautomaten in Deutschland spähten Kriminelle in diesem Jahr Kartendaten und Geheimnummer (PIN) von Bankkunden aus. Besonders betroffen: Nordrhein-Westfalen (185 manipulierte Geldautomaten), Baden-Württemberg (47) und Berlin (40). An die Karten oder die Geheimdaten von Bankkunden gelangten Diebe in jedem zehnten Fall in Kaufhäusern und Geschäften. In Singen (Baden-Württemberg) waren Täter beispielsweise Anfang 2007 mit folgender Masche erfolgreich: Sie schleusten ein umgebautes Kartenlesegerät in ein Fachgeschäft, stahlen damit Daten, erstellten dann Doubletten der Karten und hoben im Ausland Geld ab. Quelle: beck-aktuell v (dpa) VuR 3/

20 RECHTSPRECHUNG Bankrecht RECHTSPRECHUNG BANKRECHT Beratungspflichten beim Immobilienanlagen bezügl. Mietpool a) Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen,genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist. b) Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat; in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistungauswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden. c) Erstattete Werbungskosten sind auch dann im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind, wenn sie bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Bestandteil der zurückzugewährenden Leistung oder als Rechnungsposten in einer Schadensersatzleistungenthalten sind. BGH, Urt. v , Az.:V ZR 284/06 (ID 40851) Sachverhalt: Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1997 erwarben der Kläger und seine Ehefrau (im Folgenden Käufer) eine solche in B. gelegene Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der B. Bausparkasse im Wege eines Vorausdarlehns mit zwei nachgeschalteten Bausparverträgen. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche u.a. mit dem von der Beklagten zu 1 eingeschalteten Zeugen W. vorangegangenen, der den Eheleuten eine Musterberechnung vorgelegt und auch die gewählte Finanzierungsalternative vorgeschlagen hatte. Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu macht er geltend, seine Ehefrau und er seien zu ihrem Nachteil in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Mit der Drittwiderklage erstreben die Beklagten die Feststellung, dass der Ehefrau des Klägers im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Repräsentanten der Beklagten zu 1. keine Ansprüche zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge weiter. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Schadensersatzklage sei unter dem Blickwinkel der Schlechterfüllung des zwischen der Beklagten zu 1 und den Käufern konkludent zustande gekommen Beratungsvertrages begründet, wobei die Haftung des Beklagten zu 2 aus 161 Abs. 2 i.v.m. 128 Satz 1 HBG folge. Die Beklagte zu 1 habe die Käufer nicht vor Vertragsschluss über die sich abzeichnende Verschlechterung der Ertragssituation informiert. Das Abrutschen des Mietpools in die Verlustzone sei für die Beklagte zu 1 als ein im Bereich der Wohnungswirtschaft erfahrenes Unternehmen ohne Weiteres voraussehbar gewesen. Die Kausalität zwischen Beratungspflichtverletzung und Kaufvertragsschluss sei zu bejahen. Die Beklagten hätten nicht den Beweis geführt, dass die Käufer auch bei zutreffender Information den Kaufvertrag geschlossen hätten. Die Widerklage sei unbegründet. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1 Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht. a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verletzung der den Verkäufer treffenden Beratungspflicht schon dann vorliegt, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt (Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207), und dies auch dann gilt, wenn der Käufer auf Empfehlung des Verkäufers einem Mietpool beitritt. In solchen Fällen muss das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten und das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen nicht nur angesprochen, sondern auch etwa durch Abschläge bei den Einnahmen oder durch Zuschläge bei den monatlichen Belastungen angemessen bei der Darstellung der Erträge berücksichtigt werden (Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176 f. m.w.n.). Daher genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Systematik des Mietpoolvertrags erläutert und den Käufern vor Augen führt, dass im Falle von Leerständen sämtliche Mitglieder des Mietpools etwas weniger bekommen, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem den Käufern vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist. Bei der Beratung über den Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands das Kernstück. Sie soll den Käufer nicht nur von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben, sondern worauf es hier ankommt auch halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 13. Oktober 2006 aao). Vor diesem Hintergrund darf der Käufer trotz Erläuterung der Funktionsweise des Mietpools davon ausgehen, dass der Verkäufer das immer bestehende Mietausfallsrisiko (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 281/06, Um- 96 VuR 3/2008

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