Katastrophen, Klimawandel, Energieprobleme Themen der neuen Militärstrategie der EU

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1 Uwe Hiksch Katastrophen, Klimawandel, Energieprobleme Themen der neuen Militärstrategie der EU Vortag bei der FRIKO Berlin am

2 Das Risikopotenzial des Klimawandels ist real und die Auswirkungen des Klimawandels sind bereits spürbar. Der Bericht geht der Frage nach, wie das gesamte Spektrum der EU- Instrumente, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen und GASP/ESVP- Aktionen, neben Erwärmungsbegrenzungs- und Anpassungspolitiken genutzt werden kann, um das Problem der Sicherheitsrisiken anzugehen. Aus dem Bericht: Klimawandel und Internationale Sicherheit (Solana) Quelle: 2

3 Vorbemerkung: Geostrategische Ausgangslage: Innerimperiale Widersprüche zwischen den kapitalistischen Metropolen zeichen sich immer deutlicher Kampf um Rohstoffe, Energie Absatzmärkte Strategische Sicherung der Interessen der nationalen/regionalen Einzelkapitale Regionale bzw. weltweite Hegemonie Handelnde: Weltweit: USA EU Russland China, Indien (abgestuft) Regional: Südamerika: EU (EU-Partnerschaftsabkommen) USA Afrika: USA (AFRICOM) Europa (Afrikastrategie/EU-Missionen z.b. Kongo-Mission, Sudan) China: Handelsbeziehungen, neue Form der Zusammenarbeit Asien: Indien, China, Japan als agierende streitende Hegemonialmächte USA Europa (EU-Asienstrategie i ) Zentralasien: USA (Afghanistan) China EU (Nachbarschaftspolitik, EU-Zentralaisenstrategie) Golfregion: USA EU (Energiesicherheit, Kampf gegen Terror etc.) 3

4 I. Der Vertrag von Lissabon eine grundsätzliche Einschätzung zum Bereich GASP - 1. massive Ausweitung der so genannten Petersberg-Aufgaben: Bei weltweiten Missionen, die Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung, gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten Die EU soll künftig auch außerhalb ihres Territoriums auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen können. (Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 EUV) 2. Bestimmung, dass mit allen diesen Missionen zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet vorgesehen ist. Option zur militärischen Terrorbekämpfung eröffnet (Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 EUV), ohne dass auch nur annähernd geklärt wird, was als Terror zu verstehen ist. Die angebliche Bekämpfung des Terrors kann zum Vorwand für weltweite militärische Auseinandersetzungen um die Energie- und Rohstoffversorgung werden. 4

5 3. Im Vertrag von Lissabon wird die völkerrechtliche Bindung des außen- und sicherheitspolitischen Handelns der EU an die Charta der Vereinten Nationen auf deren Grundsätze beschränkt. nicht die eine explizite Verpflichtung auf das gesamte Kapitel VII der UN-Charta ( Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen ) und die in ihm enthaltenen Verfahrensvorschriften. Damit besteht die Gefahr, dass ein Raum für militärische Auslandseinsätze auch außerhalb von Artikel 51 (Recht auf Selbstverteidigung) der Charta eröffnet wird und Kriege der EU ohne UN-Mandat (Artikel 3 Absatz 5, 21 Absatz 1 und 2, 42 Absatz 1 EUV, Protokoll (Nr. 10) über Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit ) ermöglicht werden. 4. Bewusstes Vermischen von EU-Außenpolitik und sog. Sicherheitspolitik durch Doppelhut des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Die institutionelle Vermischung von Außen- und Sicherheitspolitik wird verstärkt (Artikel 15 Absatz 2, 5, 6, Artikel 18 EUV). steht im Gegensatz zu Festlegungen im Grundgesetz und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. 5

6 5. Zum ersten Mal eigenständigen permanenten EU-Militärfonds im Vertrag von Lissabon Anschubfonds genannt. Können auch operative Militärausgaben beglichen werden können (Artikel 41 Absatz 3 EUV). Damit sind eine weitere Steigerung von Militärausgaben und eine Erleichterung von EU-Militärinterventionen verbunden. Eine parlamentarische Kontrolle für diesen neuen Militärhaushalt ist nicht vorgesehen. 6. Der Vertrag von Lissabon droht das Parlamentsrecht des Bundestages bei der Entscheidung über militärische Auslandseinsätze zu auszuhöhlen. Im Vertrag heißt es, dass Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission, vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen werden. Die Zustimmung der Bundesregierung im Rat ist nicht an einen Bundestagbeschluss gebunden, sondern wird erst nachträglich eingeholt. (Artikel 42 Absatz 4 EUV). In der geänderten Fassung des EU-Vertrags findet sich zudem die Aufforderung, entsprechende nationale Vorschriften an die verkürzte Einsatzzeit der EU-Battle-Groups anzupassen und die nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen (Artikel 42 Absatz 6 EUV, Protokoll (Nr. 10) über Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit ). Protokoll Nr. 10: konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen; 6

7 II. Die konkreten Artikel aus dem Vertrag von Lissabon: 1. Energiesolidarität: Artikel 122 (ex-artikel 100 EGV) (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. TITEL XXI ENERGIE Artikel 194 (1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts; b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze. 7

8 Daraus verständlich: Nachbarschaftspolitik iiiii Die ENP richtet sich am Rand von Europa an die Ukraine, Weißrussland und Moldawien, im südlichen Kaukasus an Armenien, Aserbaidschan und Georgien und in der Mittelmeerregion an Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Israel, die Palästinensischen Autonomiegebiete, Jordanien, Libanon und Syrien. Mittelmeerpolitik iv Albanien, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Mauretanien, Palästinensische Gebiete, Syrien, Tunesien und Türkei. Libyen hat Beobachterstatus. Oberstes Ziel ist die Schaffung eines Raumes des Friedens, der Stabilität und des gemeinsamen Wohlstandes im Mittelmeerbecken sowie eine für das Jahr 2010 angestrebte Euro-mediterrane Freihandelszone (EMFZ). Dabei setzt die EU auf eine Stabilisierung und langfristige politische und wirtschaftliche Transformation der Partnerländer mittels wirtschaftlicher, politischer und sozialer Kooperation. Funktionsweise der Euro-Mediterranen Partnerschaft - Prinzip der Koordination - Multilaterale Elemente Regionales Strategiepapiere, Regionales Richtprogramm Länderstrategien, Länderrichtprogramme

9 Zentralasienstrategie vvi Die Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen und die Notwendigkeit einer Politik der diversifizierten Energieversorgung eröffnen weitere Perspektiven für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralasien. Der EU ist sehr an Sicherheit und Stabilität sowie an der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in den zentralasiatischen Staaten gelegen, da strategische, politische und wirtschaftliche Entwicklungen sowie die zunehmenden transregionalen Herausforderungen in Zentralasien direkt oder indirekt auch die Interessen der EU berühren; mit der EU-Erweiterung, der Einbeziehung des Südkaukasus in die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Schwarzmeersynergie- Initiative Zentralasien und die EU näher zusammenrücken; die zentralasiatischen Staaten mit ihren beträchtlichen Energieressourcen und der von der ihnen angestrebten Diversifizierung bei den Handelspartnern und Versorgungswegen zur Deckung des Bedarfs der EU an Energiesicherheit und Energieversorgung beitragen können. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den zentralasiatischen Staaten wird die EU unter Einsatz des ganzen Spektrums der GASP- Instrumente das Potenzial der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, der Programme der Kommission und der Mitgliedstaaten, von Kooperationsrahmen wie der Baku-Initiative sowie des politischen Dialogs voll ausschöpfen. Die Zusammenarbeit mit den VN, insbesondere der ECE, der OSZE, der Venedig-Kommission des Europarates, der NATO, internationalen Finanzinstituten und anderen regionalen Organisationen und Foren wird verstärkt. 9

10 2. Präambel: ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 42 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,. Werte und Ziele: Artikel 3 Absatz 5 (5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. zu freiem und gerechtem Handel sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. 10

11 KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel 21 (1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. (2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren; b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern; c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken; d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen; e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse; f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen; 11

12 Artikel 24 (ex-artikel 11 EUV) (1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. (3) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Artikel 28 (ex-artikel 14 EUV) (1) Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen Beschlüsse. In den Beschlüssen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt. Artikel 34 (ex-artikel 19 EUV) (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Hohe Vertreter der Union für Außenund Sicherheitspolitik trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge. 12

13 Artikel 41 (ex-artikel 28 EUV) (1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. (2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen 13

14 ABSCHNITT 2 BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK Artikel 42 (ex-artikel 17 EUV) (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. (2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden "Europäische Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. (6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt 14

15 nach Maßgabe von Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43. (7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist. 15

16 Artikel 43 (1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 45 (1) Aufgabe der in Artikel 42 Absatz 3 genannten, dem Rat unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist es, a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken; b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken; c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen; d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen; e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen. 16

17 III. Energiepolitik viiviii Regionale Verteilung des Gesamtpotenzials an Erdöl Das Erdöl ist weltweit mit einem Anteil von ca. 38,5% am Primärenergieverbrauch der wichtigste Energieträger. Das Gesamtpotenzial (Summe aus kumulierter Förderung, Reserven und Ressourcen) betrug 2002 etwa 364 Gt und ist regional sehr ungleichmäßig verteilt, wie die folgende Abbildung zeigt. Gesamtpotenzial von konventionellem Erdöl (364 Gt) im Jahre 2002 ix Hinweise: aus Uni München, PH 08, Quelle: Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR 17

18 Regionale Verteilung des Gesamtpotenzials an Erdgas Das Erdgas ist mit einem Anteil von ca. 24% am Welt-Primärenergieverbrauch hinter Erdöl und Hartkohle der drittwichtigste Primärenergieträger. Erdgas weist in den letzten Jahren die größten Steigerungsraten unter den nicht erneuerbaren Energierohstoffen auf. Das Gesamtpotenzial (Summe aus kumulierter Förderung, Reserven und Ressourcen) betrug 2002 etwa m 3 was etwa 353 Gt Erdöl entspricht. Gesamtpotenzial von konventionellem Erdgas m 3. Hinweise: aus Uni München, PH 08, Quelle: Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR 18

19 Regionale Verteilung des Gesamtpotenzials an Kohle Die Kohle ist sowohl bei den Reserven wie auch bei den Ressourcen der Energierohstoff mit den weltweit größten Mengen. Hartkohlen mit einem Heizwert von ca. 16,5 MJ/kg sind wenig "transportkostenempfindlich" und werden weltweit gehandelt. Dagegen sind die Weichbraunkohlen in erster Linie für eine lokale Verwendung geeignet. Insgesamt nahm Kohle mit einem Anteil von ca. 27% (Hartkohle 24%, Weichbraunkohle 3%) die zweite Stelle beim weltweiten Primärenergieverbrauch ein. Für die Stromerzeugung war Kohle mit einem Anteil von 37% der wichtigste Energierohstoff. Regionale Verteilung der Hartkohlereserven in Gt Hinweise: aus Uni München, PH 08, Quelle: Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR 19

20 Regionale Verteilung des Gesamtpotenzials an Uran Bei Uran steht mit Reserven von 1,57Mt für die nächsten 20 Jahre ein ausreichendes Potenzial zur Versorgung der weltweiten Kernkraftwerke zur Verfügung. Die Kernkraftwerke mit einer elektrischen Gesamtleistung von 354GW verbrauchten im Jahre 2001 ca t Uran, wovon ca t aus der Bergwerksproduktion stammten. Regionale Verteilung des Gesamtpotenzials von Uran in kt Hinweise: aus Uni München, PH 08, Quelle: Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR 20

21 Reichweiten der verschiedenen Energieträger Die statischen Reichweiten von Energieträgern beschreibt den augenblicklichen Kenntnisstand und ist nur eine Momentaufnahme eines sich entwickelnden Systems, da sich sowohl der Verbrauch als auch die Reserve (durch Exploration) ändern kann. Hinweise: aus Uni München, PH 08, Quelle: Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) 21

22 IV. Strategische Rohstoffe x Strategische Metalle (Nebenmetalle) Viele Staaten sind bei strategischen Rohwaren in hohem Maße importabhängig. Gleichzeitig sind die Exporteure einige wenige Länder in politisch krisenanfälligen Regionen. Die strategischen Rohstoffe lassen sich nicht oder nur schwer ersetzen und sind häufig für die militärische Durchschlagskraft der Verbraucherstaaten wichtig. Metallische Rohstoffe wie Tellur, Yttrium, Strontium, Germanium, Indium, Gallium und Rhenium werden weltweit nur im Kilogrammbereich produziert. Selbst bei einem etwas verbreiteteren Rohstoff wie Cadmium kann mit einem Aufwand von 50 Millionen Euro die gesamte Jahresweltproduktion aufgekauft werden. Die Hälfte der Kobaltreserven befinden sich in Kongo (früher Zaire). Kobalt wird als Legierungsmetall für Flugzeugtriebwerke und für aufladbare Batterien (in Mobiltelefonen, Laptops, Digitalkameras, Fahrzeugen mit Hybridantrieb) benötigt kostete eine Tonne US$. Der Preis für Molybdän hat sich zwischen 2000 und 2007 verachtfacht. Das Nebenprodukt der Kupferförderung, wichtiges Legierungsmetall zur Härtung von Stahl, wurde im 1. Quartal 2007 um 20 $/Pfund gehandelt. Der Wolfram-Markt wurde ab Ende der 80er Jahre vom größten Produzenten, China, dominiert. Mit Dumpingpreisen schlug China den überwiegenden Teil der Konkurrenten aus dem Feld. Die rasant zunehmende Stahlproduktion - Wolfram ist ein wichtiges Legierungsmetall bei der Stahlhärtung - ließ auch den Wolframbedarf steigen. In der Folge stellte China zunächst die Export-Subventionen für Wolfram ein, seit 2007 wird Wolfram sogar mit einer Export-Steuer belegt, weil das Land als größter Stahlverbraucher seine Wolfram selbst benötigt. Der stark gestiegene Preis für Wolfram (Juni 2007: 12 $ / Pfund) macht den Abbau in westlichen Staaten wieder lohnend. 22

23 Metall Antimon: Cadmium: Chrom: Indium: Verwendung Hartmetalle, Akkumulatoren, Chemikalien Metallurgie, Galvanisationstechnik Edelstahl, Feuerfestindustrie Elektro- und Nuklearindustrie Herkunftsländer (%-Anteil an der Weltproduktion) Bolivien (24), Südafrika (20), China (15) GUS (16), Japan (12), USA (10) Südafrika (36), GUS (26), Albanien (12) Kanada, GUS, USA Kobalt: HochtemperaturlegierungenKongo, Sambia (je 30), GUS (10) Lithium: Keramik- u. Glasindustrie, GUS, Simbabwe, China, USA Metallurgie Magnesium: Leichtmetallindustrie, Mangan: chem. Industrie Stahlindustrie, Maschinenbau USA (48), GUS (24), Norwegen (14) GUS (37), Südafrika (22) Molybdän: Chile (12), Kanada (11), GUS Legierungen, Schmiermittel (10) Niob: Stahlindustrie, Maschinenbau Brasilien (83), Kanada (11) Elektro-, Chemie-, Quecksilber: Pharmaindustrie GUS (27), Spanien (26), USA (18) Selen: Elektro-, Keramik-, Glasindustrie Japan, Kanada, USA Tantal: Elektronik- Australien (50), Kongo (30) xi, Maschinenbauindustrie Brasilien, Nigeria Vanadium: Edel- und Werkzeugstähle Südafrika (36), GUS (28) Wismut: Pharmaindustrie, Maschinenbau Australien (24), Mexiko (20) Wolfram: Stahlerzeugung, Maschinenbau, Lampen China (80), GUS, Kanada Zirkon: Feuerfest-, Nuklearindustrie Australien, Südafrika, USA Aus: Zertifizierte Handelsketten im Bereich mineralischer Rohstoffe 23

24 Strategische Metalle - Preisentwicklung Produkt Einheit Antimon $/Tonne Arsen $/lb 0,41 0,45 0,50 0,85 Cadmium $/lb 0,40 0,53 2,0 3,55 Chrom $/Tonne Gallium $/kg Germanium $/kg Indium $/kg Iridium $/Feinunze Kobalt $/lb 7, Magnesium $/Tonne Mangan $/Tonne Molybdän $/kg 6, Quecksilber $/Tonne Rhodium $/Feinunze Ruthenium $/Feinunze Selen $/lb 3,6 8, Tantal $/lb Titanium $/kg 6,7 6, Wolfram $/kg 5,8 7, Vanadium $/kg 6,6 10, Wismut $/lb 3,0 2,9 4,8 13 Quellen: basemetals.com, metallhandel-online.com,... Preise am 30. Dezember des jeweiligen Jahres Aus: Zertifizierte Handelsketten im Bereich mineralischer Rohstoffe 24

25 Rede Ulrich Grillo, Vorsitzender der BDI-Präsidialgruppe Internationale Rohstofffragen xii Die Erwartungen der Industrie an eine strategische Rohstoffpolitik Am 2. BDI-Rohstoffkongress 20. März 2007, Haus der Deutschen Wirtschaft, Berlin Klar ist: Energiemangel und Rohstoffknappheit sind zwei Seiten der gleichen Medaille. Die Versorgung Deutschlands und Europas mit Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Bedingungen ist von strategischer Bedeutung und liegt im nationalen und europäischen Interesse. Ich freue mich, dass Bundeskanzlerin Merkel heute Morgen diese gemeinsame Überzeugung nochmals ausdrücklich betont hat. Aber: wenn wir keine Metalle mehr bekommen, brauchen wir kein Benzin mehr, dann haben wir keine Autos mehr Erstens: Rohstoffversorgung ist kein Selbstzweck, sondern von strategischer Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Zweitens: Deutschland als Exportweltmeister, aber importabhängiges Land braucht freien Handel und funktionierende Spielregeln. Eine erfolgreiche Rohstoffstrategie erfordert daher eine effiziente politische Flankierung für den Fall eines Regelverstoßes. Nur die Politik kann dafür sorgen, dass die Spielregeln eingehalten werden und dass ein Spieler, der foult die gelbe bzw. rote Karte bekommt. Wenn die Politik als Schiedsrichter den Regelverstoß aber duldet, spielt der heutige Exportweltmeister morgen in der Kreisliga. Drittens: Eine erfolgreiche Rohstoffstrategie erfordert einen ganzheitlichen Ansatz mit entsprechend flankierenden Maßnahmen auf den verschiedenen Ebenen und Politikfeldern. Die Versorgung mit Rohstoffen ist nicht lediglich eine Aufgabe der Wirtschaftspolitik, sondern gleichermaßen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Energie- und Umweltpolitik, der Technologie- und Innovationspolitik, der Wettbewerbspolitik, der Mittelstandspolitik, der Entwicklungspolitik sowie der Europapolitik. Unsere Außenpolitik sollte gegenüber rohstoffreichen und wichtigen Verbrauchsländern durchaus noch mehr Rohstoffbewusstsein zeigen, welches von deutschen Interessen geleitet ist. Politische und wirtschaftliche Stabilität der Rohstoffförderländer sind Grundvoraussetzungen für eine sichere Rohstoffversorgung der Abnehmerländer. Hier hat unsere Außenpolitik die überaus wichtige und schwierige Rolle, zur Stabilität von rohstoffreichen Ländern beizutragen. Dies ist auch eine Kernaufgabe der Entwicklungszusammenarbeit 25

26 Strategische Rohstoffe sind für die Wirtschaftsentwicklung besonders kritisch, nur eingeschränkt substituierbar, müssen überwiegend importiert werden und sind regional auf wenige Anbieter bzw. in Krisenregionen konzentriert. Beispiele für strategische Rohstoffe unter den Metallen sind Chrom, Kobalt, Mangan, Nickel, Niob und Tantal, Vanadium, Wolfram, die unter anderem als Stahlveredler Anwendung finden sowie das Buntmetall Zinn. Legt man diese ergänzenden Bedingungen einer Auswahl von Rohstoffen zu Grunde, so besitzen in Abhängigkeit der Anzahl der angewandten Kriterien verschiedene Metalle strategische Relevanz. Mit nur einem Kriterium werden die Metalle Beryllium, Cadmium, Cäsium, Eisen, Gallium, Germanium, Hafnium, Magnesium, Mangan, Molybdän, Nickel, Rubidium, Selen, Seltene Erden, Thallium und Yttrium ausgewählt. Zwei Kriterien treffen für die Metalle Barium, Blei, Chrom, Niob, Osmium, Quecksilber, Scandium, Silber, Strontium, Vanadium, Wismut, Wolfram und Zirkon zu. Darüber hinaus können an Hand von drei Kriterien Kobalt, Gold, Tantal, Iridium, Palladium, Platin, Rhenium, Rhodium, Ruthenium, Zink und Zinn identifiziert werden. Unter diesen besitzen Wolfram, Kobalt, Tantal und Beryll die höchste strategische Bedeutung für die deutsche Volkswirtschaft, da sie eine hohe Konzentration des Angebots nach Regionen und Firmen ausweisen und zudem verstärkt von aufstrebenden Volkswirtschaften nachgefragt werden, bzw. die Förderung zu einem Großteil (Weltbergbauproduktion von Wolfram zu 85% in der VR China) dort erfolgt. Sie erhalten in Tabelle 1 daher die Bewertung 26

27 V. VI. Klimawandel und Internationale Sicherheit xiii Der Bericht geht der Frage nach, wie das gesamte Spektrum der EU- Instrumente, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen und GASP/ESVP- Aktionen, neben Erwärmungsbegrenzungs- und Anpassungspolitiken genutzt werden kann, um das Problem der Sicherheitsrisiken anzugehen. Das Risikopotenzial des Klimawandels ist real und die Auswirkungen des Klimawandels sind bereits spürbar. Neben den Bemühungen zur Vermeidung derartiger Szenarien und um Möglichkeiten zur Anpassung an das Unvermeidliche sollte zugleich gegen die durch den Klimawandel hervorgerufenen internationalen Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden; beides sollte als Bestandteil einer präventiven Sicherheitspolitik angesehen werden. Richtig betrachtet ist der Klimawandel ein Bedrohungsmultiplikator, der bestehende Tendenzen, Spannungen und Instabilität noch verschlimmert. Die zentrale Herausforderung besteht darin, dass er Staaten und Regionen, die bereits schwach und konfliktanfällig sind, zu überfordern droht. Es ist wichtig, zu erkennen, dass die Risiken nicht nur humanitärer Art sind; es geht auch um politische Risiken und Sicherheitsrisiken, die europäische Interessen unmittelbar berühren. Inhalt: i) Ressourcenkonflikt ii) Wirtschaftliche Schäden und Risiken von Küstenstädten und kritischen Infrastrukturen iii) Landverlust und Grenzstreitigkeiten iv) Umweltbedingte Migration v) Fragilität und Radikalisierung vi) Spannungen aufgrund der Energieversorgung vii) Druck auf die internationale Ordnungspolitik 27

28 Quellenangaben: i Offizielle Webeseite AA: ii Offizielle Webseite der EU: iii Finanzierung der ENP: iv Offizielle Seite des Auswärtigen Amtes: vv Informationen des Auswärtigen Amts: vi Aus. Auswärtiges Amt, Die EU und Zentralasien: Strategie für eine neue Partnerschaft Text-D.pdf vii Zu Energiereichweiten siehe auch: Kurzf 2006,tem plateid=raw,property=publicationfile.pdf/energiestudie_kurzf_2006.pdf viii Grafiken unter: ix siehe auch andere Quelle: situationsbeschreibung vortragspraesentation,templateid=raw,property=publicationfile.pdf/erdoel_situationsbeschreibung_2005_vor tragspraesentation.pdf x Alle Grafiken BGR: rohstoffe/downloads/studie Zertifizierte Handelskett en,templateid=raw,property=publicationfile.pdf/studie_zertifizierte_handelsketten.pdf xi Zur Problematik im Kongo: xii xiii 28

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