Made in Germany als geographische Herkunftsangabe und Qualitätsbegriff

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1 Made in Germany als geographische Herkunftsangabe und Qualitätsbegriff (Stand: *) Einführung Im Geschäftsverkehr gilt die Bezeichnung Made in Germany als geographische Herkunftsangabe des Produkts sowie als Qualitätsangabe. Eine Warenmarkierung Made in Germany wird stets durch den Hersteller selbst vorgenommen, da es keine staatliche Einrichtung gibt, die eine solche Bezeichnung quasi als Qualitätssiegel verleiht. Zudem besteht beispielsweise bei einem Vertrieb des Produktes ausschließlich innerhalb der EU keine Kennzeichnungspflicht, wohingegen dies bei einem Vertrieb in außereuropäische Länder häufig vorgeschrieben ist. Es gibt auch keine weltweit einheitlichen Kriterien, nach welchen bemessen werden könnte, welches Land als Ursprungsland des Produktes angegeben werden darf. So sind beispielsweise die Vorschriften bei der Einfuhr von Waren in die USA hinsichtlich der Warenmarkierung nach Herstellungsland restriktiver als beispielsweise in die Türkei. Anhaltspunkte zu einer Qualifizierung des jeweiligen Herstellungslandes finden sich im Markenrecht, im Wettbewerbsrecht sowie im Zollrecht. Nach keiner dieser Kriterien ist gefordert, dass ein Produkt einschließlich aller verbauten Komponenten ausschließlich in einem Land hergestellt sein muss, sondern dass es ausreichend ist, wenn nur ein Teil der Fertigungsschritte in einem Land erbracht wurde. Allerdings werden hier unterschiedliche Kriterien angewandt, sodass eine Einordnung des Ursprungslands nach zollrechtlichen Kriterien nicht zwangsläufig auch eine Einordnung des Produkts nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien rechtfertigt und umgekehrt. 1. Markenrecht Die im Markenrecht geregelte geographische Herkunftsangabe findet ihren Ursprung im Madrider Abkommen. Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel Lübecker Marzipan, Aachener Printen ) und Firmierungen. Gemeinsam ist den Regelungen, dass eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge hat. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der falschen oder irreführenden Kennzeichnung ist eine nähere Bestimmung nötig. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch bzw. irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer 1

2 Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 24 Zollkodex dar. Die Bestimmungen des Madrider Abkommens werden außerdem in Deutschland beispielsweise im Markengesetz und hier insbesondere in den 126 ff. MarkenG konkretisiert. Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geografische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher. 2. Wettbewerbsrecht Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex Made in Germany finden sich in dem für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit seiner Neufassung nicht mehr ausdrücklich. Dies liegt daran, dass dort Ursprung und Herkunft, vermutlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers der EU-Richtlinie, verwechselt wurden. Trotzdem darf die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken. Werbung mit falschen geografischen Ursprungsangaben ist ausdrücklich verboten. Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Da Made in Germany besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben. Nicht erforderlich ist es, dass eine Ware vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland hergestellt wird, sondern es wird darauf abgestellt, dass ein maßgeblicher Herstellungsvorgang bei dem die Ware wesentliche Teile oder bestimmende Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hat. Nicht abgestellt wird hier insbesondere auf die verwendeten Rohstoffe oder Halbfabrikate. Bei der Beurteilung kann, muss jedoch nicht das Zollrecht und hier insbesondere Art. 24 des Zollkodex als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Ansatzpunkt im Wettbewerbsrecht und auch im Markenrecht ist vielmehr stets die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise und hier insbesondere die Frage, ob mit der Kennzeichnung eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verbunden ist. Wann dies der Fall ist, wird je nach Produkt unterschiedlich zu betrachten sein. Je mehr sich Qualitätsvorstellungen eines Produktes anhand seiner Herkunft aus einem bestimmten Ursprungsland orientieren, etwa wegen einer dort angesiedelten Tradition oder besonderen Erfahrung mit der Fertigung solcher Produkte, umso strenger wird der Maßstab anzusetzen sein, wann ein solches Produkt als aus diesem Land stammend deklariert werden darf. Es werden vielfach eine Reihe von Kriterien angesetzt, die von der Gewichtung her je nach Einzelfall durchaus unterschiedlich ausfallen. Sollte Kriterien sind unter anderem: Herkunft der Bauteile, Ort gewichtiger Produktionsschritte, 2

3 prägende Verarbeitungsschritte und Wertschöpfung. Hinsichtlich der Herkunft der Bauteile hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer viel zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 entschieden, dass es unproblematisch ist, wenn bei einem Produkt einzelne Teile oder auch Baugruppen im Ausland zugekauft werden, wenn die für die Produkteigenschaft prägende Leistung in Deutschland erbracht worden ist. Mit anderen Worten, wenn eine Hauptkomponente die einem Produkt die wesentliche Prägung gibt, aus Deutschland stammt, kann das Produkt unproblematisch als Made in Germany bezeichnet werden. Statt auf die Komponente kann man auch auf einzelne Produktionsschritte Bezug nehmen und auf die Frage, ob wesentliche Produktionsschritte zumindest in Deutschland erbracht werden. Nicht ausreichend wäre also, wenn einzelne Bauteile, welche im Ausland hergestellt werden, in Deutschland nur noch zusammengesetzt werden müssen. Damit zusammenhängend ist auch das Kriterium der wesentlichen Verarbeitungsschritte, wonach ein Produkt dann als Made in Germany bezeichnet werden kann, wenn ein Verarbeitungsschritt, der insbesondere von dem hohen Know-how der Ausbildung und dem Wissen in Deutschland abhängig ist, hier erbracht wird. Gemeint ist wohl eher ein qualitativer als ein quantitativer Ansatz. Das Kriterium der Wertschöpfung orientiert sich stark an dem Ansatz, der im Zollrecht vorhanden ist. Hier werden prozentuale Grenzen angesetzt, wonach ein Produkt dann als Made in Germany bezeichnet werden kann, wenn ein wesentlicher Teil der Wertschöpfung in Deutschland erfolgt, mithin, wenn der Ab-Werkpreis des fertigen Produkts den Wert der einzelnen Komponenten in der Regel mindestens um 100 Prozent übersteigt. 3. Zollrecht Artikel 24 Zollkodex regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines bestimmten Landes wird. Diese Regelung bildet die Grundlage für den handelspolitischen Warenursprung. Das ist der Ursprung für das von den IHKs ausgestellte Ursprungszeugnis. Artikel 24 Zollkodex ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung Made in Germany, allerdings bietet die einfache Regelung der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (...) in einem dazu eingerichteten Unternehmen einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen und schließt in aller Regel eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise aus. Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachfolgend VO 2913/92 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung EWG (Nr. 2913/92) (nachfolgend VO 2454/93 ). Art. 67 (1) und (3) VO 2454/93 geben vor, welche Erzeugnisse als in der EU gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gelten. Dies sind entweder Erzeugnisse, die 3

4 vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind, oder aus exportierten und damit fremden Materialien gewonnen oder hergestellt worden sind, aber im ausreichenden Maße be- oder verarbeitet worden sind, was sich grundsätzlich nach Art. 69 VO 1993/2454 bemisst. Bei der Ursprungsbezeichnung für Erzeugnisse, die aus dem außereuropäischen Ausland importierten Elementen gefertigt werden, kommt es auf die zweite Variante, die ausreichende Be- oder Verarbeitung fremder Materialien, und damit auf die Regelungen in Art. 69 VO 2454/93, an. Dieser Artikel bezieht sich auf die Liste in Anhang 15 der VO 2454/93 und bestimmt, dass eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vorliegt, wenn die in der Liste in Anhang 15 der VO 2454/93 vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Liste baut systematisch auf der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf. Für die einzelnen Warenkapitel und -positionen bzw. Erzeugniskapitel und -positionen sind jeweils die Voraussetzungen bestimmt, wann ein aus fremden Vormaterialien gefertigtes Erzeugnis die EU als Ursprung führen darf. Bei der Prüfung anhand der Liste in Anhang 15 der VO 2454/93 ist Folgendes zu beachten: Bei einigen Positionen in Spalte (1) ist die Bemerkung ex vorangestellt. In diesen Fällen sollen die Regelungen in Spalte (3) und (4) nicht für alle unter die Position fallenden Waren gelten, sondern nur für die in Spalte (2) bezeichneten. Die Regelungen in den Spalten (3) und (4) stellen Voraussetzungen auf, die ein aus fremden Vormaterialien hergestelltes Erzeugnis zu erfüllen hat, um als Erzeugnis mit Ursprung in der EU angesehen zu werden. Teilweise findet sich nur eine Regelung in Spalte (3). Dann muss diese erfüllt sein, damit das betreffende Erzeugnis als ausreichend be- oder verarbeitet angesehen wird. Sind Regelungen in Spalte (3) und (4) zu finden, ist es ausreichend, wenn eine der beiden Regelungen erfüllt ist. Zum Beispiel für Fotoapparate (Anhang 15, ex 9006) gilt unter (3), dass ein Produkt als Erzeugnis mit Ursprung in der EU gilt, wenn es: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, besteht bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet. Gleichwohl kann aber die Regelung unter (4) angewendet werden, die vorschreibt, dass ein Produkt als Erzeugnis mit Ursprung in der EU gilt, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Gemäß Art. 66 lit. f) ist der Ab-Werk-Preis in der Liste in Anhang 15 der VO 2454/93 der Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, 4

5 sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Der Wert der Vormaterialien bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für Vormaterialien gezahlt wird. Zollwert wiederum steht für den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aus 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert, das mit der VO 2913/92 in der EU umgesetzt wurde) festgelegt wird. Ausgangspunkt der Berechnungen ist der Zollwert, zu dem einzelne Bauteile eingeführt werden. Die den Zollwert betreffenden Regelungen finden sich in den Art. 28 ff. VO 2913/92. Auszugehen ist vom Transaktionswert der Ware, vereinfacht dem Einkaufsrechnungsbetrag, der dem Hersteller vom außereuropäischen Verkäufer für die Ware (Bauteile) und deren Verbringung bis zur Grenze der EU berechnet wird. Zum Zollwert gehören danach auch die Kosten für den Transport und Versicherung bis zum Grenzübertritt in die EU. Kosten für den Transport innerhalb der EU gehören nicht mehr zum Zollwert. Einfach gefragt: Was muss ein Hersteller für das zu verarbeitende Element und dessen Lieferung bis an die Grenze der EU zahlen? Kann dies nicht beantwortet, der Zollwert also nicht bestimmt werden, beispielsweise weil die Gesamtkosten des Transports außerhalb und innerhalb der EU im Rechnungsbetrag gemeinsam kalkuliert sind, so ist auf den ersten feststellbaren Preis, der in der EU gezahlt wird abzustellen, also eben diesen Rechnungsbetrag einschließlich der gemeinsamen Transportkosten. Die Addition des jeweiligen Zollwertes bzw. des eben erläuterten Ersatz-Zollwertes aller für ein Erzeugnis be- und verarbeiteten Vormaterialien ergibt den Betrag, der dem Ab-Werk-Verkaufspreis gegenübergestellt wird und einen bestimmten Prozentsatz von diesem nicht übersteigen darf. Für die Bestimmung des Ab-Werk-Preises ist der Verkaufspreis des Herstellers laut Rechnung zugrunde zu legen. Von diesem sind alle Abgaben zu subtrahieren, die dem Hersteller bei der Ausfuhr erstattet würden, klassischerweise die Umsatzsteuer. Einfach gesagt ist der Ab-Werk-Preis der Netto-Verkaufspreis. Ob auch weitere Abgaben erstattet werden können, wäre von einem Steuerrechtsspezialisten zu prüfen. Den vorhergehenden Ausführungen ist eine Einschränkung hinzuzufügen: Selbst wenn ein Erzeugnis gemäß Art. 69 VO 2454/93 als eines mit Ursprung in der EU gelten würde, weil es die Voraussetzungen der Liste in Anhang 15 VO 2454/93 erfüllt, ist die Ursprungseinordnung doch ausgeschlossen, wenn die Be- oder Verarbeitung in dem Unternehmen in der EU zu den in Art. 70 VO 1993/2454 beschriebenen Fallgruppen gehört. Dazu gehören zum Beispiel: Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; einfaches Anstreichen oder Polieren; Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); 5

6 Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile. Zusammenfassung Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage ist eine Auslegung der Bestimmungen erforderlich. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung Made in Germany durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Dies liegt daran, dass die Auslegung nach dem Zollkodex auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich. Übersicht über die verschiedenen Ansätze von Made in Germany und deren Rechtsgrundlagen Made in Germany im Markenrecht - Gesetz über den Beitritt des Deutschen Reichs zum Madrider Abkommen, 21. März ff. Markengesetz Made in Germany im Wettbewerbsrecht - Gesetz über den Beitritt des Deutschen Reichs zum Madrider Abkommen, 21. März UWG - Markengesetz - Einfuhrbestimmungen der einzelnen Länder Made in Germany im Zollrecht - VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) Artikel 22 bis 26 - VO (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-DVO) Artikel 35 bis 46, Anhänge 9, 10, 11 Der zollrechtliche Ansatz des Wertschöpfungsanteils alleine kann so pauschal nicht für die wettbewerbsrechtliche Bestimmung herangezogen werden, inwieweit ein Produkt mit einem bestimmten Herstellerland bezeichnet werden darf. Zwar wird man davon ausgehen können, dass in der Regel bei einer zollrechtlichen Einordnung eines Produktes zu einem Ursprungsland nur schwer widerlegt werden kann, dass bei einer hieraus sich ergebenden Bezeichnung das Ursprungsland eine Irreführung zu befürchten ist, jedoch können die zollrechtlichen Bestimmungen stets nur als Anhaltspunkt herangezogen werden für den es sowohl im positiven als auch im negativen Sinne Ausnahmen geben kann. So wird auch bei einer geringeren Wertschöpfung im Inland als 50 Prozent dennoch unter Umständen die Möglichkeit bestehen, als Ursprungsland das Land mit der geringeren Wertschöpfung zu bezeichnen, wenn dennoch dort wesentliche und letztlich das Produkt prägende 6

7 Produktionsschritte oder Komponenten eingefügt werden. Allerdings wird in einem solchen Fall auch stets ein strenger Maßstab anzusetzen sein. Andererseits wird aber bei einer zwar hohen Wertschöpfung im Inland, die beispielsweise einzig aufgrund des hohen Markenimages entsteht, dann eine Bezeichnung Made in Germany nicht zulässig sein, wenn in Deutschland lediglich bereits vollständig im Ausland vorbereitete Bauteile zusammen gesetzt werden. Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung Made in Germany geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen. Quellen: Rechtsgutachten der SKW Schwarz Rechtsanwälte vom an das QOM Qualitätsnetzwerk Optik & Medizintechnik e. V.: Ursprungsbezeichnung Zollkodex der Gemeinschaften. IHK Region Stuttgart, Made in Germany - Ursprungsbezeichnung und Qualitätsbegriff (Stand: Oktober 2012): Warenmarkierung/967062/M ade_in_germany_2.html;jsessionid=5f9442b204c0ebcbcd1af9efcca63625.repl21 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften: 7

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