Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom Bayerischer Landtag

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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen schäftigte in der Pflege als ungelernte Hilfskräfte arbeiten, obwohl sie in ihren Heimatländern Abschlüsse erworben haben, die sie zu Pflegefachkräften befähigen? a) Welche Maßnahmen will die Staatsregierung dahingehend ergreifen? 2009 waren laut dem Statistischen Bundesamt 2,34 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Seit 1999 hat die Zahl der Pflegebedürftigen insgesamt um 16% zugenommen. In Bayern waren im Jahre 2009 knapp Menschen auf Pflege angewiesen, bis 2020 werden es ungefähr Pflegebedürftige sein. Schon heute fehlen Pflegefachkräfte in Bayern. Nach verschiedenen Hochrechnungen wird sich der Mangel bis 2025 auf ungefähr Pflegekräfte erhöhen. Gleichzeitig arbeiten in Bayern viele ausländische Pflegekräfte in Helferberufen, da ihre im Ausland erworbenen Berufs- und Bildungsabschlüsse nicht anerkannt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele auf Genehmigung zum Führen der staatlich geschützten Berufsbezeichnung Gesundheitsund Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger wurden in den letzten 10 Jahren bei den Bezirksregierungen (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirksregierungen sowie folgenden Ländern, in denen die Abschlüsse erworben worden: Kroatien, Serbien, Polen, Tschechien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Jugoslawien) gestellt, anerkannt, teilanerkannt und abgelehnt? 2. Welche ausländischen Abschlüsse aus welchen der oben aufgeführten Länder wurden in den letzten 10 Jahren anerkannt und welche Abschlüsse wurden abgelehnt (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Bezirksregierungen)? a) Was waren in den letzten 10 Jahren in den einzelnen Regierungsbezirken die Ablehnungsbegründungen für die in den oben aufgeführten Ländern erworbenen Bildungs- und Berufsabschlüsse (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken)? 3. Wie viele mit welchen ausländischen Abschlüssen, aus den oben aufgeführten Ländern, wurden in den letzten 10 Jahren zu einer Externenprüfung zugelassen und mit welchem Ergebnis? 4. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der in den Regierungsbezirken (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken)? 5. Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, wie viele Be- Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom Einführung Die Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen wird in Bayern von den Bezirksregierungen durchgeführt. Die Recherchen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage waren für die Regierungen aufwendig, da die Zahl der auf Erteilung einer Erlaubnis und die Anzahl der erteilten Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger nicht erfasst wird. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Pflege keine Tätigkeiten gibt, die nur Personen vorbehalten sind, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheitsund Krankenpfleger besitzen. Daher können auch Personen in der Pflege tätig sein, die diese Erlaubnis nicht besitzen. Die Entscheidung, welche Personen mit welchen konkreten Aufgaben in der Pflege eingesetzt werden, obliegt dem jeweiligen Arbeitgeber. Zu 1.: Den nachfolgenden Tabellen können je Regierungsbezirk die gestellten, anerkannten und bei manchen Regierungsbezirken auch die abgelehnten entnommen werden. Aufgrund des ansonsten unverhältnismäßigen Aufwands konnten von manchen Regierungen nur die der letzten fünf Jahre ermittelt werden. Teilanerkennungen gibt es im Bereich der Gesundheitsfachberufe nicht. Die Entscheidung über die ist teilweise noch offen, da in manchen Fällen Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Kenntnisstandsprüfung oder Anpassungslehrgang) noch nicht abgeschlossen sind oder die Unterlagen noch nicht vervollständigt wurden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12204 Regierung von Oberbayern (Jahre ) Ausbildungsland gestellte erteilte Erlaubnisurkunden Kroatien Serbien und Montenegro Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn Slowenien 5 2 Mazedonien 6 2 Bosnien und Herzegowina Kosovo 7 0 Regierung von Niederbayern (Jahre ) erteilte Erlaubnisurkunden offene Kroatien Serbien Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn Jugoslawien Regierung der Oberpfalz (Jahre ) Kroatien Serbien Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn Jugoslawien Die o.a. Tabellen wurden original übernommen und enthalten Formfehler.

3 Drucksache 16/12204 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 Regierung von Oberfranken (Jahre ) Bestätigung Kenntnisstand Krankenpflegehelfer Tschechien Polen Rumänien Bulgarien Ungarn Kroatien Serbien Jugoslawien Regierung von Mittelfranken (Jahre ) offene Kroatien Serbien Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn Regierung von Unterfranken (Jahre ) Kroatien Serbien Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn ehem. Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo) R

4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12204 Regierung von Schwaben (Jahre ) Erteilte Erlaubnisurkunden offene ehemaliges Jugoslawien Polen Tschechien Bulgarien Rumänien Ungarn Zu 2.: Die Frage, welche ausländischen Abschlüsse in den letzten zehn Jahren anerkannt und welche abgelehnt wurden, lässt sich pauschal nicht beantworten. Da jeder Fall individuell zu prüfen ist, lässt sich hierzu keine allgemeingültige oder länderspezifische Aussage treffen. Es kommt dabei nicht nur auf den ausländischen Abschluss an, sondern auch auf die Berufserfahrung und sonstige nachgewiesene Qualifikationen im Bereich der Fort- und Weiterbildung. Sofort anerkannt wird grundsätzlich jede abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. Dazu muss ein in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführter und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellter Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden. Nicht im Anhang aufgeführte bzw. vor dem Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise können nur anerkannt werden, wenn die ursprüngliche und die deutsche Ausbildung gleichwertig sind. Ansonsten müssen die Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Kenntnisstandsprüfung oder Anpassungslehrgang) absolvieren. Bei den Ländern des ehemaligen Jugoslawien (mit Ausnahme des EU-Mitgliedstaates Slowenien) wurde und wird grundsätzlich eine Maßnahme zur Anerkennung abverlangt (Kenntnisstandsprüfung; ab zusätzliche Option eines Anpassungslehrgangs). Die Ausbildung ist in den meisten Fällen nicht annähernd gleichwertig mit der deutschen Krankenpflegeausbildung. Abgelehnt werden muss die Anerkennung von Abschlüssen, die nicht der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Dies gilt beispielsweise für die ungarische Ausbildung altalanos apolo es altalanos asszisztens. Eine Anerkennung ist bei diesen Abschlüssen nicht möglich. Hier kommt eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung in Betracht. Zu 2. a): Die einzelnen Ablehnungsbegründungen werden von den Regierungen nicht erfasst. Die Ablehnungsgründe waren in den meisten Fällen: unvollständige, nicht abgeschlossene Ausbildungen, ausländische Qualifikation, die nicht mit dem deutschen Referenzberuf vergleichbar ist, fehlende Bereitschaft, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, Ausgleichsmaßnahme wird aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder persönlicher Gründe nicht absolviert, erfolglose Ausgleichsmaßnahmen. Zu 3.: Die Frage, wie viele Antragsteller mit welchen ausländischen Abschlüssen aus den einzelnen Ländern zu einer Externenprüfung, d. h. zu einer Kenntnisstands- oder Defizitprüfung, in den letzten zehn Jahren zugelassen wurden, ist generell nicht zu beantworten. Auch zum Ergebnis der Prüfungen lässt sich keine abschlussspezifische Aussage treffen. Überwiegend sind mangelnde fachliche Kenntnisse, häufig auch mangelnde Sprachkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen der Prüfung. Zu 4.: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer lässt sich nicht pauschal ermitteln. Sie hängt maßgeblich von der Vorlage aller notwendigen Unterlagen durch die Antragsteller sowie von der Dauer der Ausgleichsmaßnahme (Eignungsprüfung, Kenntnisstandsprüfung oder Anpassungslehrgang) ab. Darüber hinaus verlängert sich die Bearbeitungsdauer, falls zur Bearbeitung des Vorgangs eine Anfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn gestellt werden muss. Zu 5.: Die Zahl an Beschäftigten in der Pflege, die als ungelernte Hilfskräfte arbeiten, obwohl sie in ihren Heimatländern Abschlüsse erworben haben, die sie zu Pflegekräften befähigen, ist nicht ermittelbar. Grundsätzlich gilt, dass im Krankenhausbereich im Bereich der Pflege kaum ungelernte Hilfskräfte beschäftigt sind. In stationären Einrichtungen beträgt die Fachkraftquote gemäß 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes grundsätzlich 50 %.

5 Drucksache 16/12204 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 Zu 5. a): Grundsätzlich hat jede Pflegekraft die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger zu stellen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die ursprüngliche Ausbildung einer Ausbildung im Sinne des Krankenpflegegesetzes entspricht und dass die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Falls die ursprüngliche Ausbildung nicht sofort anerkannt werden kann, muss eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert werden. Zusätzliche Maßnahmen vonseiten der Staatsregierung sind nicht veranlasst.

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