Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft

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1 Integrationsbüro Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft Information für zugewanderte Bürger/innen,

2 Sehr geehrte Salzburgerin, sehr geehrter Salzburger, ich heiße Sie in unserer Stadt herzlich willkommen. Salzburg bietet Ihnen eine hohe Lebensqualität, eine wunderschöne Umgebung und viele interessante Angebote für Sie und Ihre Familie. Natürlich sind die ersten Schritte in einer neuen Stadt oder in einem neuen Land oft herausfordernd und schwierig. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, geben wir Ihnen die Informationen zum Aufenthalt und Arbeiten mit. Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Start in Salzburg. Mag. a Anja Hagenauer, Vizebürgermeisterin Liebe Salzburgerin, lieber Salzburger, ich will Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick zu den Rahmenbedingungen des Aufenthalts in Salzburg geben. Wenn Sie ausführlichere rechtliche Informationen brauchen, wenden Sie sich bitte an die angeführten Einrichtungen. Die Tipps zum Zusammenleben in der Stadt bekommen Sie im Integrationsbüro der Stadt Salzburg. Ich hoffe, dass Sie mit helfen das respektvolle und tolerante Zusammenleben in der Stadt zu stärken. Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihre Zukunft in Salzburg. Mag. a Daiva Döring, Integrationsbeauftragte 3

3 Inhalt Einreise nach Österreich für Bürger/innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft Zur Einreise, Ausreise und während Ihres Aufenthalts benötigen Sie grundsätzlich ein gültiges Reisedokument. Einreise nach Österreich Aufenthalt Integrationsvereinbarung Arbeiten in Österreich Staatsbürgerschaft Beratungsstellen Visumpflicht: Wenn Sie im EWR-Raum nicht aufenthalts berechtigt sind, benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen Einreisetitel, das kann ein Visum aufgrund der EU-Rechtsvorschriften sein oder ein Visum D. Visa, die von anderen Schengen-Staaten ausgestellt wurden, gelten auch als Einreisetitel für Österreich, sofern es sich um ein Schengen-Visum handelt. Schengen-Staaten sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland, Kroatien, Zypern, Bulgarien und Rumänien, sowie die vier Nicht-EU Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Zwischen Schengen-Staaten gibt es keine inneren Grenzkontrollen. Zuständigkeit: Für die Erteilung von Visa ist grundsätzlich die österreichische Botschaft im Wohnsitzstaat zuständig. Liste aller österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland: oe_vertretungen_de.pdf Kein Visum benötigen Staatsangehörige jener Staaten, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder aufgrund der EU-Rechtsvorschriften ausgenommen sind (z.b. Serbien, Bosnien, usw.). Die visumfreie Einreise gilt bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im gesamten Gebiet der Schengen Staaten. Linz Wien St. Pölten Bregenz Salzburg Eisenstadt Innsbruck Graz Klagenfurt 4 5

4 Aufenthalt Menschen aus den so genannten Drittstaaten (alle Staaten außer EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz), die sich länger in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist kostenpflichtig und grundsätzlich bei der österreichischen Botschaft im Wohnsitzstaat persönlich einzubringen. Diese leitet den Antrag an die zuständige Behörde in Österreich weiter, welche end gültig entscheidet. Für einen vorübergehenden Aufenthalt zu bestimmten Zwecken, insbesondere für Studierende, SchülerInnen, KünstlerInnen oder Selbständige kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen kann, abhängig vom Niederlassungszweck und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z.b. ausreichend finanzielle Mittel, Wohnung, Krankenversicherung) einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt werden: zur Ausübung einer Beschäftigung bei bestimmten ArbeitgeberInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte oder StudienabsolventInnen) oder eine Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, erleichtert die berufliche Mobilität innerhalb der EU). Die Feststellung, ob die Voraussetzung als Schlüsselkraft vorliegt, erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg (siehe Adresse unten). zur Niederlassung mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (z.b. für Familienangehörige von bereits niedergelassenen Drittstaatsangehörigen). Beachte: Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen beschränkt sich auf die/den Ehegattin/en und die minderjährigen unverheirateten Kinder. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist österreichisches Recht maßgeblich (18 Jahre), der/die Ehegatte/in muss bei der Antrags stellung älter als 21 Jahre sein. Niederlassungsbewilligung berechtigt zur Niederlassung, die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ist nur mit einer Arbeitsberechtigung möglich Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit berechtigt zur Niederlassung, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht möglich Für Ehegatt/inn/en und minderjährige unver heiratete Kinder von Österreicher/inne/n ist der Aufenthaltstitel Familienangehörige vorgesehen, für deren erwachsene Kinder oder weitere Verwandte Niederlassungsbewilligung Angehörige (ohne Zugang zum Arbeitsmarkt) Nach einer Niederlassungsdauer von grundsätzlich 5 Jahren und wenn allgemeine Voraussetzungen vorliegen, ist der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU zu erteilen. Das gilt, wenn die Integrationsvereinbarung erfüllt ist, also der Nachweis einer Deutschprüfung auf B1 Niveau vorliegt. Beachte: Das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU ist unbefristet, die Aufenthalts karte wird auf 5 Jahre ausgestellt. Der Verlängerungsantrag ist frühestens drei Monate vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde zu stellen. Beachte: Jede Änderung relevanter Lebenssituationen (z.b. Scheidung) ist der zuständigen Fremdenbehörde zu melden. Insbesondere bei Scheidung, Gewalt in der Familie oder Tod des/der Partner/s/in ist die Meldung dieser Umstände für betroffene Familienangehörige wichtig, vor allem dann, wenn sie die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels selbst nicht erfüllen können. Beachte: Auch wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfüllt sind, der/die Antragsteller/in aber bereits in Österreich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel erteilt werden, zum Beispiel wenn das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen ist. 6 77

5 Aufenthalt Integrationsvereinbarung EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen, sowie deren Familienangehörige haben aufgrund des Europarechts unter bestimmten Voraussetzungen das Niederlassungsrecht. Sie müssen innerhalb von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzeigen, welche auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen hat. Für deren Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, ist eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Beachte: Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Für die Stadt Salzburg ist die zuständige Behörde unten angeführt. Für die Gemeinden im Land Salzburg ist eine der fünf Bezirkshauptmannschaften (BH) zuständig: BH Salzburg-Umgebung/Flachgau, BH Zell am See, BH Hallein, BH St. Johann im Pongau oder BH Tamsweg. Zuständige Behörde in der Stadt Salzburg: Amt für öffentliche Ordnung Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: Bestimmte Personengruppen müssen noch vor der 1. Erstantragsstellung Grundkenntnisse in Deutsch auf Niveau A1 vorweisen: insbesondere Familien angehörige von Österreicher/inne/n aus Drittstaaten oder von niedergelassenen Drittstaatsangehörigen. Beachte: Der Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch auf Niveau A1 soll von einem in Österreich anerkannten Sprachinstitut ausgestellt sein. Erkundigen Sie sich in der österreichischen Botschaft in Ihrem Wohnsitzstaat, welche Sprach institute dafür in Frage kommen. Bei der Erstantragsstellung muss der Nachweis eingereicht werden. Dieser darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss jede/r 2. Zuwanderer/in, der/die den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, die Integrationsvereinbarung eingehen. Das heißt, dass grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren ein positiver Prüfungsnachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau A2 vorzulegen ist (Modul 1). Wird die Integrationsvereinbarung nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, kann der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden und es werden von der Fremden polizei Maß nahmen eingeleitet, die zur Be endigung des Aufenthalts führen können. Für die Er teilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU ist der Abschluss des Moduls 2 (Niveau B1) eine zwingende Voraussetzung. Beachte: Es besteht die Möglichkeiten von der Erfüllungspflicht ausgenommen zu werden, z.b. aufgrund des schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustandes. Für türkische Staatsbürgern/innen kann aufgrund des EU- Assoziationsabkommens abweichende Regelung gelten. Amt für öffentliche Ordnung, Schwarzstraße

6 Arbeiten in Österreich Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft dürfen eine unselbstständige Beschäftigung (auch im Lehrverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen. Unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben: EWR-Bürger/innen (ausgenommen Kroatien) und Schweizer/innen, sowie deren Familienangehörige, wie auch Familienangehörige von Österreicher/innen unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der EU-Rechtsvorschriften Ehegatt/inn/en und minderjährige unverheiratete Kinder von österreichischen Staatsbürger/innen, wenn sie zur Niederlassung berechtigt sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Inhaber/innen von den Aufenthaltstiteln Dauer aufenthalt EU, Rot-Weiß-Rot Karte plus und Auf enthaltsberechtigung plus Beachte: Unbefristete Aufenthaltstitel aufgrund alter Gesetzes - lagen (z.b. Niederlassungsnachweis, unbefristete Niederlassungsbewilligung,...) gelten als Daueraufenthalt EU, daher haben Inhaber/innen dieser Aufenthaltstitel un beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Beachte: Für kroatische Staatsbürger/innen gilt bis spätestens sieben Jahre nach dem EU-Beitritt (Jahr 2020) die Übergangsbestimmung, wonach sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Genehmigung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Personen, die keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (wie z.b. Inhaber/innen einer Aufenthaltsbewilligung), in Österreich aber eine un selbständige Beschäftigung aufnehmen wollen, brauchen eine Arbeitsberechtigung, z.b. eine Beschäftigungs bewilligung. Diese Arbeitsberechtigungen werden ins besondere an Personen erteilt, die sich bereits rechtmäßig in Österreich aufhalten. Neuzuwanderung zu Erwerbstätigkeitszwecken beschränkt sich grundsätzlich auf Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen oder sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolvent/inn/en. Für diese Personengruppen sind besondere Zulassungsverfahren vorgesehen, in welchen Kriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse bewertet werden. Beachte: Die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ohne erforderlicher Arbeitsberechtigung kann zur Ausweisung oder sogar zum Aufenthaltsverbot führen. Zuständige Behörde: Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg Adresse: Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ ams.servicelinesbg@ams.at Internet: Weitere Personengruppen können bestimmte Tätigkeiten auch ohne besondere Arbeitsberechtigung ausüben wenn sie über einen dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel verfügen (Seelsorger/innen, Künstler/innen, Forscher/ innen, usw.). Arbeitsmarktservice Salzburg, Auerspergstraße

7 Staatsbürgerschaft Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung, Verleihung und Anzeige erworben. Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch mit der Geburt, wenn die Eltern verheiratet sind und die Mutter oder der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Uneheliche Kinder nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Mutter Österreicherin ist. Wenn lediglich der Kindesvater Österreicher ist, erwirbt das uneheliche Kind die öster reichische Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt wurde. Beachte: Wenn nur der Kindesvater österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und die Vaterschaftsanerkenntnis bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erst später erfolgen, kann dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft verliehen werden. Durch eine nachträgliche Eheschließung der Eltern (Legitimation) erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft. Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen sind (grundsätzlich 10 Jahre), kann unter bestimmten Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, rechtskonformes Verhalten, usw.) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Auch nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren ist in manchen Fällen die Staatsbürgerschaft zu verleihen, z.b. an Asylberechtigte, EWR-Bürger/innen oder an Personen, die Deutschkenntnisse auf Niveau B2 oder eine nachhaltige persön liche Integration nachweisen können. Beachte: Die österreichische Staatsbürgerschaft kann man auch verlieren, insbesondere durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrags, einer Erklärung oder ausdrücklichen Zustimmung. Auch die Beibehaltung der bis herigen Staatsbürgerschaft oder die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaff nete Gruppe kann unter Umständen zur Entziehung der österreichischen Staatsbürger schaft führen. Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung zuständig. Zuständige Behörde: Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion Referat Wahlen und Sicherheit Adresse: Sebastian-Stief-Gasse 2, 5010 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: wahlen_sicherheit/staatsbuergerschaft.htm 12 13

8 Beratungsstellen AST Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen Beratung über Anerkennung der Bildungsabschlüsse Adresse: Auerspergstraße 67, 1. Stock, Zimmer 1.133, 5020 Salzburg Tel.: 0676/ oder 0676/ Caritas Rechtsberatung Beratung für AsylwerberInnen Adresse: Plainstraße 83, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ oder Internet: FRAUENTREFFPUNKT Frauenberatung Salzburg Adresse: Strubergasse 26, 5. Stock, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) Beratungsstelle Service Integration Adresse: Ernest-Thun-Straße 6, 5020 Salzburg Tel.: 0676/ Internet: Verein VEBBAS Beratung zur Arbeitsmarktintegration Adresse: Linzer Bundesstraße 12, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: Verein VIELE Beratung für Frauen und Familien Adresse: Rainerstrasse 27, 1. Stock, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: helping hands Salzburg Fremdenrechtliche Beratung Adresse: Kaigasse 28, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: INTO Salzburg Diakonie Flüchtlingsdienst Rechtsberatung für AsylwerberInnen Beratung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Adresse: Lehenerstraße 26, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Internet: Wir haben die Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Danken möchten wir für die Unterstützung und die Anregungen insbesondere Frau Mag. a Ljiljana Zlatojević von Verein Frauentreffpunkt, den Integrationslotsinnen von Projekt MidA des Vereins Frau und Arbeit und Herrn Thomas Schiller vom Amt für öffentliche Ordnung. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen an integrationsbuero@stadt-salzburg.at Herausgeberin, Eigentümerin, Verlegerin: Stadtgemeinde Salzburg, Integrationsbüro Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, Tel Stand: 09/

9 Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft Information für zugewanderte Bürger/innen

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