ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 BETREFF FAX BESCHEID

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1 F ü r u n s e r L a n d! VERKEHRSUNTERNEHMEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE VU110/124/ POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX Schmittenhöhebahn AG; "Projekt Viehhofen", UVP-Feststellungsbescheid verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at Mag. Christine Wessely TEL BESCHEID Auf Grund des Antrages der Schmittenhöhebahn AG vom , die Salzburger Landesregierung möge gemäß 3 Abs 7 UVP-G feststellen, dass für das beabsichtigte Vorhaben "Projekt Viehhofen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000 (BGBl I 2000/89) durchzuführen ist, entscheidet die Salzburger Landesregierung als zuständige UVP-Behörde wie folgt: Spruch I. Gemäß den 3 Abs 7 und 39 Abs 1 UVP-G 2000 wird festgestellt, dass für das Vorhaben "Projekt Viehhofen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Tatbestände des 3a Abs 2 Z 1 ivm der Z 12 lit b und Z 46 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind durch dieses Projekt nicht verwirklicht. DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 6 LANDESBAUDIREKTION POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR

2 2 Diesem Feststellungsbescheid liegt folgende Vorhabensbeschreibung zu Grunde, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet: Feststellungsantrag der Schmittenhöhebahn AG vom samt Projektunterlagen inklusive planlicher Darstellungen vom , Version 1.0 sowie Ergänzungsunterlagen vom , Version 1.1, allesamt verfasst von pichlerconsult GesmbH, Salzackerstraße 3, 8650 Kindberg. Projektergänzung gemäß Schreiben der Schmittenhöhebahn AG vom II. Verfahrenskosten: Die Schmittenhöhebahn AG hat gemäß 1 ivm TP 121 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl.Nr. 91/2011 idgf, eine Abgabe in Höhe von 117,60 und eine Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 6 der Landes- und Gemeinde Verwaltungsabgabenverordnung 2012 idgf, für die Vidierung der eingereichten Unterlagen (a` 13,20) in der Höhe von 26,40 zu entrichten ***************************************************************************************************** Weiters sind von der Schmittenhöhebahn AG gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idgf, zur Vergebührung des Antrages ( 14,30) und der Beilagen (43,60) Gebühren in der Höhe von 57,90 zu entrichten. ****************************************************************************************************** Die Abgaben und Gebühren betragen zusammen somit 201,90 Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels des beiliegenden Zahlscheines beim Amt der Salzburger Landesregierung einzuzahlen.

3 3 Begründung 1. Sachverhalt: Mit Schreiben vom , Zahl: VU110/124/1-2013, beantragte die Schmittenhöhebahn AG die Salzburger Landesregierung möge gemäß 3 Abs 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das beabsichtigte Vorhaben Projekt Viehhofen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gleichzeitig wurden seitens der Antragstellerin Projektunterlagen samt planlichen Darstellungen der Firma pichler Consult GesmbH, 8650 Kindberg, Version 1.0 vom vorgelegt. Mit dem Projekt Viehhofen soll eine schitechnisch sinnvolle Verbindung zwischen dem Schigebiet der Schmittenhöhe und dem Schigebiet Viehhofen, welches derzeit eine Gesamtpistenfläche im Ausmaß von 18 ha aufweist, erreicht werden. Geplant ist die Errichtung einer Schipiste, einer Schiroute und der dazugehörigen Aufstiegshilfe in Form einer Seilbahn. Die geplante Piste beginnt am Salersbachköpfl (1.934 m) und schleift sich s-förmig in den bestehenden Korridor der ehemaligen Variantenabfahrt ein. Die Piste verläuft danach im Wesentlichen der Geländekante und dem Kamm folgend Richtung Norden. In einer Seehöhe von ca m zweigt die Piste in den nordexponierten breiten Rücken in Richtung Winkelstation ab, welche sich auf m Seehöhe befindet. Die Piste ist ca. 3,3 km lang und wird mit einer Beschneiungsanlage ausgestattet, die mit Wasser aus der bestehenden Schneianlage versorgt wird. Ein rund 180 m langer Abschnitt im oberen Teil der Piste wird mit einer Lawinenverbauung ausgestattet. Als Ergänzung zweigt auf einer Seehöhe von m eine ca. 1,3 km lange Schiroute in Richtung Kasparalm ab. Die Schiroute wird nicht präpariert und beschneit und weist eine Markierung in der Mitte der Abfahrt auf. Als Aufstiegshilfe dient eine 10-sitzige EUB-Anlage, die von der Talstation in der Gemeinde Viehhofen über eine Winkelstation auf das Salersbachköpfl führt (1.920 m). Auf der Strecke werden für die Sektion I sieben Stützen und für die Sektion II 18 neue Streckenbauwerke errichtet. Die Spurweite soll 6,10 m betragen. Die Talstation wird keinen Gästeparkplatz aufweisen, sondern in das bestehende Schibussystem eingebunden. Das beabsichtigte Vorhaben ist mit Rodungen im Ausmaß von ca. 13,26 ha (ca. 1,23 befristet, ca. 12,04 unbefristet) verbunden. Zusätzlich zu diesen Rodungen fallen auf Nicht- Waldflächen noch rund ca. 1,71 ha Geländeüberformung an.

4 4 In rechtlicher Hinsicht führte die Antragstellerin aus, dass für das Vorhaben bedingt durch die beabsichtigten Rodungen und Geländeüberformungen auf Nichtwaldflächen Änderungen im Ausmaß von mehr als 50% des relevanten UVP-Mengenschwellenwertes von 20 ha vorliegen und gemeinsam mit dem bestehenden Schigebiet Viehhofen (ca. 18 ha Gesamtpistenfläche) besagter Schwellenwert überschritten würde, weshalb eine Einzelfallprüfung gemäß 3a Abs 2 Z 1 ivm Anhang 1 Z 12 lit b 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei. Zudem sei durch das gegenständliche Vorhaben der Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 lit b UVP-G 2000 (Rodungen) nicht erfüllt. Der Feststellungsantrag samt Projektunterlagen wurde mit Schreiben vom den mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwaltschaft, der Standortgemeinde Viehhofen, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan sowie den zu befassenden Amtssachverständigen übermittelt. Die Standortgemeinde Viehhofen erklärte mit Schreiben vom , dass der Tourismus eine der Haupteinnahmequellen der Region darstelle und sie daher im gegenständlichen Projekt eine einmalige Chance sehe, wieder an das weit über die Grenzen hinaus bekannte Schigebiet der Schmittenhöhe angebunden zu werden. Das Vorhaben werde zudem mit voller Kraft unterstützt, da ein Impuls für die Wirtschaft der Gemeinde zu erwarten sei, welcher einen Antrieb für weitere Investitionen darstelle und wodurch der für die gesamte Region wichtige Wirtschaftszweig des Tourismus für die Zukunft abgesichert werden könne. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am mit, dass beim gegenständlichen Vorhaben nicht mit potenziell erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das Wasser, zu rechnen ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als mitwirkende Behörde verwies in der Stellungnahme vom auf die entsprechenden Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 inklusive des geltenden Lawinenerlasses vom , welche für die Errichtung und den Betrieb der geplanten 10 EUB Anwendung finden. Mit Schreiben vom wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als mitwirkende Behörde auf die Bewilligungspflicht des Vorhabens gemäß Naturschutz-, Forst- und Wasserrechtsgesetz hingewiesen.

5 5 Die befassten Amtssachverständigen für die Fachbereiche Verkehr, Raumplanung und Sportstättenbau, Gewässerschutz, Bodenschutz/Landwirtschaft, Hydrographie/Hydrologie, Luftreinhaltung, Umweltmedizin stellten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend fest, dass beim gegenständlichen Vorhaben nicht mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Seitens des geologischen Amtssachverständigen wurde angemerkt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, die geplanten Aufschüttungen im Bereich der Schipiste jedoch als optimierbar in Bezug auf das Gelände angesehen werden. Weiters sei durch kleinräumige Modellierung und Materialausgleich für ein Minimum an Materialverfrachtungen zu sorgen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige stellte gemäß der ergänzend vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme der Firma TAS Sachverständigenbüro für Technische Akustik SV-GmbH vom fest, dass keine weitreichenden akustischen Wirkungen des Vorhabens auf den Menschen und die Umwelt außerhalb der facheinschlägigen Richtwerte bzw. außerhalb der facheinschlägigen Irrelevanz vorliegen. Seitens des forsttechnischen Amtssachversständigen wurde in der Stellungnahme vom dargelegt, dass durch die geplante Situierung des Vorhabens keine schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A und B gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 betroffen sind. Aufgrund der ergänzend übermittelten Rodungsunterlagen (Rodungsbilanz 2002 bis 2012, Konkretisierung der Auswirkung auf Wälder, Neigungskarte Piste/Schiroute) stellte der Amtssachverständige am abschließend fest, dass mit keinen potenziell erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der naturschutzfachliche Sachverständige teilte in der Stellungnahme vom mit, dass vom Vorhaben keine schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A oder B betroffen sind. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass der zur Erschließung heranstehende Raum bereits in früherer Zeit als Schiraum (Viehhofener Schiabfahrt) genutzt worden ist und daher bereits entsprechende Geländestrukturen vorhanden sind, davon auszugehen sei, dass die Errichtung der geplanten Schipiste bzw. Schiroute zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen wird. Die Errichtung der Aufstiegshilfe wird zu Belastungen des Landschaftsbildes führen, einer landschaftsgerechten Färbung der Stützenbauwerke wird große Bedeutung zukommen, um Störeffekte zu vermeiden.

6 6 In Anbetracht der bereits bisherigen Nutzung des Raumes als Teil eines Schigebietes ist jedoch davon auszugehen, dass es zwar merkliche, aber nicht erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinn des UVP-G geben wird und, abhängig von der Beurteilung im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Bewilligung, gegebenenfalls im Wege von Ausgleichsmaßnahmen nach 51 NschG möglich sein wird. Dies setzt eine entsprechend landschaftsangepasste Bauweise (einschließlich der Stationsgebäude) voraus. Darüber kann im naturschutzrechtlichen Verfahren abgesprochen werden. Der wildökologische Amtssachverständige stellte nach Vorlage von Projektergänzungen in seiner Stellungnahme vom abschließend fest, dass zwar mit merklichen, aber nicht mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf Rauhfußhühner zu rechnen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der zur Erschließung heranstehende Raum bereits in früherer Zeit als Schiraum genutzt worden ist, sei kein unmittelbarer Lebensraumverlust für die Rauhfußhühner zu befürchten. Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Pinzgau, äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom dahingehend, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf den für das Schutzgut Mensch in Frage kommenden Oberflächenwasserabfluss in Richtung des Siedlungsraumes sowie auf die Lawinengefährdung im Kammbereich des Salersbachköpfel, zu rechnen ist. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg stellte in ihrer Stellungnahme vom fest, dass hinsichtlich der Fachbereiche Boden, Naturschutz (Landschaftsbild) und Wildökologie von den befassten Amtssachverständigen bereits Vorschläge für Nebenbestimmungen geäußert wurden, in einem UVP-Feststellungsbescheid solche aber nicht vorgeschrieben werden könnten. Daher sei es notwendig, dass die Antragstellerin noch weitere Minderungsmaßnahmen bzw. Projektadaptierungen vorlegen müsse, um erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt ausschließen zu können. Diesbezüglich replizierte die Antragstellerin im Schreiben vom nach mehreren Gesprächen mit der Landesumweltanwaltschaft folgendes: [ ] In Entsprechung der Gespräche mit der LUA können wir nun festhalten, dass nachfolgende Punkte seitens der Schmittenhöhebahn AG zum Projektbestandteil erklärt und im nachfolgenden naturschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung eingereicht werden:

7 7 o o Geologie: Die geplanten Aufschüttungen im Bereich der Schipiste werden in Bezug ihrer Aufschütthöhen optimiert. Kleinräumige Modellierung und Materialausgleich werden für ein Minimum an Materialverfrachtungen sorgen. Landschaftsbild: Die Färbung der Stützen wird mit jener Farbe durchgeführt, die den geringsten Eingriff in das Landschaftsbild ergibt (RAL 6003, RAL 6014). Die landschaftsangepasste Bauweise einschließlich der entsprechenden Gestaltung der Stationsgebäude umfasst auch passive Vogelschutzmaßnahmen, wie sie im Praxisfolder Vogelanprall an Glasflächen exemplarisch beschrieben sind. Wildökologie: Seitens der Schmittenhöhebahn AG ist ein reiner Winterbetrieb vorgesehen. Darüber hinaus werden für die betroffenen Rauhfußhühnerarten neben den Maßnahmen zur Verbesserung des Sommerlebensraumes noch folgende weitere Maßnahmen für die Verbesserung des Winterlebensraumes ausgeplant. Maßnahmen im obersten Pistenbereich/S-Kurve: Der westlich des vorgesehenen Pistenbereichs liegende Hangbereich unmittelbar unter der Bergstation wird ruhiggestellt werden. Dazu werden am nordseitigen Hang des am Bergrücken verlaufenden, bestehenden Schiwegs Sichtschutzzäune errichtet, die ein Abzweigen von Schifahrern verhindern werden. In gleicher Weise wird dies im untersten Abschnitt der S-Kurve im obersten Pistenbereich und bei allen potenziellen Abzweigungen für Variantenfahrer erfolgen. Diese Maßnahme lässt eine rasche Anpassung von Auerhuhn, Birkhuhn und Schneehuhn an diesen neuen Pistenabschnitt und eine Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit dieses Bereichs für diese Rauhfußhühner erwarten. Maßnahmenumsetzung und Monitoring: Zur korrekten Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen wird is einer vollständigen Maßnahmenwirksamkeit eine entsprechende wildökologisch-forstliche Planung und Betreuung gewährleistet sein. Für die Durchführung der Maßnahmen selbst ist vorgesehen, einen lokalen Schlägerungsunternehmer heranzuziehen, der nach entsprechender Einschulung, Jahr für Jahr vor Ort rasch verfügbar ist. In weiterer Folge wird ein permanentes, über die gesamte Periode der Maßnahmendurchführung währendes Monitoring stattfinden, dass die Entwicklung der Auer- und Birkhuhnpopulation (Birkhuhn im obersten Projektsgebiet) dokumentiert und durch die Experten Forstner/Burgstaller gemeinsam geplant, jährlich abgearbeitet und nach drei Jahren evaluiert wird. In dieses Monitoring werden auch die Rauhfußhühnerzählungen der Jägerschaft integriert. Weiters werden sowohl Auswirkungen des geplanten Pistenprojektes, wie zb Änderungen in der winterlichen Raumnutzung der Rauhfußhühner im Pistennahbereich, als auch die Akzeptanz der Biotoppflegemaßnahmen in den Ausgleichsflächen erfasst.

8 8 Gleichzeitig wird dieses Monitoring ergänzende Maßnahmen ermöglichen, die sich aus der Evaluierung der Maßnahmenwirksamkeit ergeben. Schwerpunktmäßig wird dabei sowohl die Entwicklung der Winterlebensräume, als auch die der Brut- und Kükenaufzuchtgebiete, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Bodenvegetation (Zwergsträucher), untersucht werden. [ ] 2. Rechtsgrundlagen: Gemäß 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [ ] Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß 9 Abs. 4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

9 9 Gemäß 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhangs 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Gemäß 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig. [ ] Gemäß Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 unterliegt die Erschließung von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften o- der Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist, der UVP-Pflicht. Gemäß FN 1a umfasst ein Schigebiet einen Bereich aus einzelnen o- der zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie zb Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (zb Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- und Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen. Gemäß Anhang 1 Z 46 lit b UVP-G 2000 sind Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, UVP-pflichtig.

10 10 3. Die UVP-Behörde hat zum Verfahrensergebnis erwogen: Mit Schreiben vom , Zahl: VU110/124/1-2013, beantragte die Schmittenhöhebahn AG die Salzburger Landesregierung möge gemäß 3 Abs 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das beabsichtigte Vorhaben Projekt Viehhofen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Vorhaben sieht die Errichtung einer Schipiste, einer Schiroute und der dazugehörigen Aufstiegshilfe in Form einer Seilbahn vor. Weiters sind mit dem Projekt Rodungen im Ausmaß von 13,26 ha (ca. 1,23 ha befristet, ca. 12,04 ha unbefristet) verbunden. Zusätzlich zu diesen Rodungen fallen auf Nicht- Waldflächen noch rund ca. 1,71 ha Geländeüberformung an. Auf Grund dieses Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt wird und dabei mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des 1 Abs. 1 zu rechnen ist. Da das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet liegt, kommt im Hinblick auf die im UVP-Gesetz formulierten Anknüpfungspunkte für die Bewilligungspflicht daher zunächst folgende Ziffer des Anhanges 1 in Frage: Tatbestand der Z 12 lit b des Anhanges 1 UVP-G 2000: Dieser Tatbestand des Anhanges 1 sieht eine Bewilligungspflicht für die Erschließung von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten vor, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist. Wird die Kapazität um 50 % des genannten Schwellenwertes in Höhe von 20 ha oder mehr (aber um weniger als 100 % des Schwellenwertes) erhöht, so ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß 3a Abs 2 UVP-G 2000 zu klären, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sind sowohl Flächen für Seilförderanlagen (Lifttrassen etc) als auch Flächen für Pistenneuanlegungen zu berücksichtigen und auch jene Flächen zu betrachten, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und in einem räumlichen Zusammenhang stehen (zb Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen).

11 11 Geländeveränderungen sind jene Maßnahmen durch Pistenneubau oder Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G haben können (zb Geländeveränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Abtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen; vgl. US , 9/1999/7-31, Kühtai). Rodungen werden somit als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung isd Z 12 lit b Anhang 1 UVP-G angesehen. Nicht in die Fläche der Geländeveränderungen einzurechnen sind Maßnahmen, die den Naturhaushalt oder die Landschaft nicht dauerhaft beeinflussen (US , US 6A/2008/10-24, Ischgl). Hinsichtlich Flächenbilanz des Vorhabens wurde seitens der Antragstellerin in den Projektunterlagen dargelegt, dass Rodungen im Umfang von rund 13,26 ha erforderlich sind, wobei rund 5 ha auf die Schipiste, ca. 1,3 ha auf die Schiroute und ca. 5,22 ha auf die Seilbahntrasse samt Stationsgebäude entfallen. Für den bestehenden Multifunktionsweg fallen ca. 0,25 ha an und für die Lawinenverbauung ca. 0,86 ha. Zusätzlich zur Rodung fallen auf Nichtwaldflächen noch rund 1,71 ha Geländeüberformung an. Da das ha Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgebracht hat, dass die von der Antragstellerin angegebenen Flächeninanspruchnahmen des Vorhabens nicht korrekt dargestellt sind, wird davon ausgegangen, dass es durch die genannten Maßnahmen zu einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von insgesamt 16,66 ha kommt. Da somit eine Änderung des Vorhabens im Ausmaß von mehr als 10 ha (50 % des relevanten UVP-Mengenschwellenwertes von 20 ha) gegeben ist, nicht jedoch der Schwellenwert von 100 % erreicht wird, war für das Projekt Viehhofen eine Einzelfallprüfung gemäß 3a Abs 2 Z 1 ivm Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 durchzuführen. Zu den Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft, dass noch weitere Minderungsmaßnahmen bzw. Projektadaptierungen in den Bereichen Boden, Naturschutz und Wildökologie vorgelegt werden müssen, um erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt ausschließen zu können, wird festgehalten, dass mit Schreiben vom die Antragstellerin im Einvernehmen mit der Landesumweltanwaltschaft konkrete Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zum Projektbestandteil erklärt hat und diese seitens der Behörde als Projektergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen bleibt dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten. Durch die Aufnahme der genannten Minderungsmaßnahmen in das Projekt im Hinblick auf die Geologie (zb Optimierung der Aufschütthöhen im Bereich der Schipiste), bezüglich Landschaftsbild (zb Stützenfärbelung, landschaftsangepasste Bauweise der Stationsgebäude) sowie im Hinblick auf die Wildökologie (Lebensraumverbesserung für Rauhfußhühner, Sichtschutzzäune entlang der Piste) werden die Auswirkungen des Vorhabens derart reduziert, dass mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belas-

12 12 tenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass durch das beabsichtige Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, weshalb keine UVP-Pflicht ausgelöst wird. Tatbestand der Z 46 lit b des Anhanges 1 UVP-G 2000: Darüberhinaus ist im gegenständlichen Fall auch aus Anhang 1 Z 46 lit b UVP-G keine UVP-Pflicht abzuleiten. Der Rodungstatbestand wird nämlich insofern nicht erfüllt, als die beabsichtigten Rodungen im Ausmaß von 13,26 ha unter dem Mengenschwellenwert von 20 ha liegen und in den letzten zehn Jahren gemäß der ergänzend vorgelegten Rodungsbilanz keine Rodungen ohne Ersatzaufforstungen in einem Ausmaß durchgeführt wurden, dass gemeinsam mit den nun vorgesehenen Rodungen der Schwellenwert von 20 ha überschritten wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Berufung beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 (Postfach 527, 5020 Salzburg) eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Landesregierung Mag. Christine Wessely Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter

13 13 Ergeht an: 1. Schmittenhöhebahn AG, Salzachtal Bundesstraße 7, 5700 Zell am See unter Anschluss der vidierten Projektunterlagen und eines Zahlscheines, Brief: RSb 2. Gemeinde Viehhofen, Kirchplatz 31, 5752 Viehhofen als Standortgemeinde mit dem Ersuchen diesen Feststellungsbescheid 6 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen, Brief: RSb 3. Landesumweltanwaltschaft, Membergerstrasse 42, 5020 Salzburg, Brief: RSb 4. Fachabteilung Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, 5. BH Zell am See Umwelt und Forst, Stadtplatz 1, Postfach 130, 5700 Zell am See als mitwirkende Behörde, 6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien als mitwirkende Behörde, zu Zahl: BMVIT /0024-IV/SCH3/2013, 7. Referat Landesplanung und SAGIS, Herrn Dr. Horst Scheibl, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, 8. Referat Chemie und Umwelttechnik, Herrn DI Dr. Andreas Sommer, Michael- Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, 9. Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, 10. Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Stubenring 1, 1012 Wien UVP- Datenbank,

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