Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr
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- Beate Weber
- vor 8 Jahren
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1 Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr - Die digitale Signatur - I. Problemaufriß am Beispiel der Um das Thema etwas zu veranschaulichen, habe ich versucht, die Problematik am Beispiel der E- Mail aufzubauen und dann gegebenenfalls zu vertiefen. Jeder hier kennt vermutlich in groben Zügen das Prinzip des Versendens von s. Wenn ich zu Hause eine schreibe, kann ich diese per Modem über das Internet einem beliebigen anderen Internet-Nutzer zukommen lassen. Aber woher weiß der Empfänger der , daß die Nachricht mit genau dem angekommenen Inhalt tatsächlich von mir stammt. Die Manipulationsmöglichkeiten sind im Internet mannigfaltig, da als Übermittlungsmedium das (unsichere) öffentliche Telefonnetz genutzt wird. Wenn ich nur anstelle der privaten Briefe s an Bekannte versende, berühren mich diese Probleme nur am Rande. Aber immer mehr Unternehmen und Behörden nutzen das Internet oder allgemein die Möglichkeiten der Datenfernübertragung (DFÜ) auch geschäftlich. Hier spielt die Sicherheit - vor allem die Fälschungssicherheit und Echtheitsprüfung - eine große Rolle. Außerdem taucht noch ein anderes Problem auf. Wie sieht es aus, wenn das Gesetz bei bestimmten Rechtsgeschäften, die auf elektronischem Wege vorgenommen werden sollen, die Schriftform erfordert oder wenn zwischen den Parteien die Schriftform vereinbart worden ist. II. Die gesetzlichen Grundlagen Das BGB ging bei der Schriftform nach davon aus, daß Briefe und sonstige Schriftstücke mit Tinte und Feder geschrieben wurden. Daß rund hundert Jahre nach Inkraftreten des BGB in Sekundenschnelle Nachrichten per über die ganze Welt versandt werden würden, war verständlicherweise damals noch nicht vorstellbar. Und so blieb dieser Fall auch unberücksichtigt. Am 1. August des letzten Jahres trat dann schließlich das "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste" kurz "Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz" (IuKDG) in Kraft. Nachzulesen ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil I 1997, Seite Das Artikelgesetz enthält das Teledienstgesetz, das Teledienstdatenschutzgesetz und das Signaturgesetz, auf das ich später etwas genauer eingehen möchte. Außerdem wurden eine Reihe anderer Gesetze angepaßt. III. Grundzüge der digitalen Signatur 1 Aber was ist überhaupt eine digitale Signatur, die durch das Signaturgesetz geregelt werden soll? 1 Ebbing, CR 1996, 271 (274).
2 Sebastian Meyer: Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr Die digitale Signatur - Seite 2 Einen Brief kann ich ganz einfach unterschreiben. Unter eine , die ich per Modem versende, kann ich aber nicht mehr mit dem Kugelschreiber meine Unterschrift setzen. Hier gibt es andere Möglichkeiten. 1. Zum einen kann ich ganz einfach meinen Namen mit Hilfe der Tastatur in die letzte Zeile der tippen. 2. Ich kann aber auch meine Unterschrift einmal einscannen und ganz einfach unter jede E- Mail kopieren. Dieses Verfahren ist zum Teil auch bei Telefaxen üblich. Dort ist der Unterschied zu einer echten Unterschrift beim Empfänger nicht mehr zu sehen, zumal dieser nicht weiß, ob ich das Fax direkt aus dem Computer gesendet habe oder ein "gewöhnliches" Faxgerät benutzt habe. Dies zeigt auch der Beispielausdruck. 3. Schließlich kann ich auch eine sogenannte elektronische Unterschrift unter die setzen. Dabei wird dem Text mit Hilfe eines nur bekannten Schlüssels ein Code zugewiesen, den der Empfänger mit Hilfe eines allgemein bekannten Schlüssels wieder entschlüsseln kann. So kann der Empfänger mich eindeutig als Absender identifizieren. Dies ist zwar keine Unterschrift im eigentlich Sinne, daß ich meinen Namenszug unter den Text setze, aber die Begriffswahl hat sich allgemein durchgesetzt. Richtiger wäre eigentlich die Formulierung "elektronische Kennzeichnung". IV. Exkurs in die Kryptographie2 In einem kurzen Exkurs möchte ich nun ein klein wenig auf die technischen Hintergründe der Erstellung einer elektronischen Unterschrift eingehen. In der Anfangszeit der elektronischen Unterschrift wurde der Code mit Hilfe eines Schlüssels sowohl verschlüsselt als auch entschlüsselt. Bei dieser sogenannten symmetrischen Verschlüsselung tauchte schnell das Problem auf, das derjenige, der den Schlüssel zum dechifffrieren kennt, zugleich meine elektronische Unterschrift erstellen kann. Daher sind bei der heute üblichen asymmetrischen Verschlüsselung Chiffrier- und Dechiffrierschlüssel nicht identisch. Der Schlüssel zur Entschlüsselung ist nur mir selbst bekannt. Er wird daher auch "private key" genannt. Dagegen ist der "public key" zur Verschlüsselung, wie der Name schon sagt, öffentlich zugänglich. Bei s ist es üblich, diesen public key jedem neuen Empfänger mit der ersten Nachricht als Anlage (Attachment) zu übersenden. Bei den asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren ist der RSA-Algorithmus vorherrschend. Dieses System ist nach seinen Erfindern Rivest, Shamir und Adleman benannt. Es beruht auf dem mathematischen Problem der Faktorisierung großer Zahlen, das heißt ihrer Darstellung als Produkt von Primzahlen. Bei Zahlen mit mehr als 200 Dezimalstellen ist die Faktorisierung de facto nicht möglich bzw. mit immensem Rechenaufwand verbunden. Die Berechnung des Produktes ist dagegen, wenn die Faktoren bekannt sind, sehr einfach. Darauf beruht im Prinzip die Asymmetrie des RSA-Algorithmus. Der RSA-Algorithmus hat wie alle asymmetrischen Verschlüsselung aber einen Nachteil. Durch die komplexen Rechenoperationen ist die Verschlüsselung längerer Text sehr aufwendig und un- 2 Raßmann, CR 1998, 36 (37).
3 Sebastian Meyer: Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr Die digitale Signatur - Seite 3 wirtschaftlich. Daher wird in der Praxis aus dem Text ein sogenannter Hashwert gebildet und nur dieser verschlüsselt. Dieser Hashwert ist ein repräsentativer Wert für das Dokument. Änderungen am Original führen automatisch zu einer Änderung des Hashwertes. Üblicherweise beträgt die Länge eines Hashwertes 16 Byte bzw. 128 Bit. V. Das Problem mit der Schriftform Wie wir gesehen haben, ist die elektronische Unterschrift eine relativ praktische und sichere Möglichkeit zur Identifizierung des Absenders und Echtheitsüberprüfung. Noch nicht beantwortet habe ich aber bisher die Frage, ob der elektronischen Unterschrift der gleiche Stellenwert zukommt wie einer "normalen Unterschrift" von Hand. Damit sind wir nämlich wieder bei der Problematik der Schriftform angelangt. 1. Urkundenqualität Das Erfordernis der Schriftform nach 126 BGB setzt zunächst einmal eine Urkunde voraus. Eine Urkunde ist nach der Definition eine schriftlich verkörperte Erklärung, die allgemein verständlich ist, den Aussteller erkennen läßt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist 3. Hier tauchen schon die ersten Probleme auf, die ich wieder am Beispiel der verdeutlichen möchte: a) Eine Willenserklärung kann wohl noch angenommen werden. Willenserklärung sind nach allgemeiner Meinung auch digital möglich. Selbst der Mausklick bei einer Bestellung im Internet kann als Willenserklärung angesehen werden. b) Schwierig wird es dagegen bei der Schriftform. Man kann zwar eine ausdrucken. Dieser Vorgang ist aber wohl wie eine Kopie zu beurteilen. Die selbst ist deswegen allerdings noch nicht schriftlich. c) Auch bei der Verständlichkeit taucht ein ähnliches Problem auf. Die Schriftzeichen, aus denen die Textdatei besteht, sind auch allgemein verständlich. Aber sie sind überhaupt nur lesbar unter Zuhilfenahme eines Computers mit einem Textverarbeitungsprogramm. Zwar kann ich die ausdrucken und diese dann ohne weiteres lesen. Aber auch zum Ausdruck benötige ich den Computer. 2. Unterzeichnung der Urkunde 4 Die Unterschrift unter einer Urkunde erfüllt mehrere Funktionen, die auch von einer digitalen Signatur erfüllt werden müssen. a) So gibt die Unterschrift Auskunft über die Person des Unterzeichners (Identifikationsfunktion). Dies trifft sicher auch bei einer digitalen Signatur zu. 3 Erman-Brox, 126 Rn 3. 4 Schippel, FS-Odersky, 657 (658).
4 Sebastian Meyer: Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr Die digitale Signatur - Seite 4 b) Dann schließt sie den Text räumlich ab und läßt damit erkennen, daß der Txt als inhaltlich richtig und vollständig vom Willen des Unterzeichners erfaßt ist. Auch diese Abschlußfunktion kann von einer digitalen Signatur erfüllt werden. c) Weiter soll die Unterschrift den Unterzeichner auf die rechtliche Erheblichkeit seines Tuns hinweisen. Hinsichtlich dieser Warnfunktion besteht bei den Neuen Medien ein Zielkonflikt mit der einfachen Bedienbarkeit, wonach möglichst nur ein Kästchen zur Erstellung der digitalen Signatur angekreuzt werden muß. Hier kann es in Einzelfällen fraglich sein, ob der Unterzeichner ausreichend und deutlich genug gewarnt wird. d) Schließlich besitzt eine Unterschrift noch Beweis- und Kontrollfunktion. Geht man von dem oben erläuterten Verschlüsselungssystem aus, so kann auch diese Funktion bei der digitalen Signatur bejaht werden. Aber auch wenn die digitale Signatur alle diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es dennoch keine vollwertige Unterschrift, da sie nicht eigenhändig geleistet wurde. VI. Die Beweisfunktion im Zivilprozeß Weiterhin wird es bei elektronischen Dokumenten problematisch, wenn es zu einem Zivilrechtsstreit kommt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit elektronische Dokumente als Beweismittel eingeführt werden können. a) Da die elektronischen Dokumente keine Schriftform haben und nicht unterschrieben sind, scheidet der Urkundenbeweis nach 416ff. ZPO aus. b) Es bleibt natürlich die Möglichkeit der Einbringung als Objekt des Augenscheins, das der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegt. Damit besteht natürlich ein umso größeres Prozeßrisiko je kritischer der Richter den Neuen Medien und insbesondere Fälschungssicherheit gegenübersteht. c) Schließlich ist auch noch an den Sachverständigenbeweis zu denken. Dieser scheidet jedoch in größerem Rahmen und Umfang aufgrund seines Aufwandes - auch des finanziellen - aus. VII. Die Regelungen des Signaturgesetzes 5 Wir haben gesehen, daß es bei der Anwendung von Vorschriften des BGB und der ZPO auf digitale Erklärungen und insbesondere digitale Signaturen einige Schwierigkeiten gibt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Signaturgesetz zum Abbau dieser Schwierigkeiten beiträgt. Der Gesetzgeber hat das Signaturgesetz als administrativen Rahmen konzipiert. Es soll sicherstellen, daß digitale Signaturen eindeutig bestimmten Personen zugeordnet und fälschungssicher sind. Zu diesem Zweck regelt das Signaturgesetz, daß die Vergabe der digitalen Schlüssel durch Zertifizierungsstellen, die privatwirtschaftlich organisiert sind, erfolgt. Jedoch stehen die Zertifizie- 5 Geis, NJW 1997, 3000 (3001).
5 Sebastian Meyer: Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr Die digitale Signatur - Seite 5 rungsstellen unter behördlicher Kontrolle und bedürfen zum Betrieb ihrer Zertifizierungsstelle nach 4 I SigG eine Genehmigung. Zur Zeit gibt es in Deutschland allerdings erst drei Zertifizierungsstellen, von denen zwei auch nur universitäre Pilotprojekte sind 6. Die von den Zertifizierungsstellen ausgegebenen digitalen Schlüssel beruhen auf der asymmetrischen Verschlüsselung. Allerdings ist die Anwendung anderer Verfahren durch 1 II SigG ausdrücklich freigestellt. Neben der Festlegung der Sicherheitsstandards werden durch das Signaturgesetz keine Rechtsfolgen festgeschrieben. So erfolgt auch durch das Signaturgesetz keine Gleichstellung eines digital signierten Dokumentes mit einer schriftlich unterzeichneten Urkunde des 125 BGB oder einer Privaturkunde des 416 ZPO. VIII. Weitere Gesetzesvorhaben Daher halten sich im Schrifttum die Stimmen, die eine Änderung des BGB fordern, durch die diese Gleichstellung erreicht werden soll. Mittlerweile gibt eine Reihe von Vorschlägen für einen neu in das BGB einzufügenden 126a, unter anderem auch einen von der Bundesnotarkammer7. IX. EDI-Rahmenvertrag Da das Signaturgesetz, wie vorhin gesagt, keine Rechtsfolgen vorsieht, wird in der Praxis vielfach ein anderer Weg gegangen. Bei längerfristigen Geschäftsbeziehungen wird zwischen den Geschäftspartner eine Rahmenvereinbarung getroffen, inwieweit und nach welchen Regeln die Neuen Medien in der Zweierbeziehung genutzt werden können. Eine standardisierte Rahmenvereinbarung ist der EDI-Rahmenvertrag, der sich international etablieren soll. EDI steht dabei für "Electronic Data Interchange" - also zu deutsch: Elektronischer Datenaustausch. Dieser Rahmenvertrag besteht 22 Paragraphen und 12 Anhängen, die technische und juristische Fragen regeln8. So wird unter anderem der Zugang einer EDI-Nachricht und die Haftungsproblematik geregelt. Auch wird bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vorgeschrieben. X. Literaturhinweise Als Aufsätze zur weiteren Beschäftigung mit diesem Thema bieten sich an: 1. Geis, Die digitale Signatur, NJW 1997, Ebbing, Schriftform und , CR 1996, Deville/Kalthegener, NJW-CoR 1997, 168 (170). 7 Schippel, FS-Odersky, S. 657 (661). 8 Kilian, CR 1994, 657 (658).
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