Inhaltverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeines. 2. Abschnitt: Zulassung. 3. Abschnitt: Immatrikulation. 4. Abschnitt: Verfahren während des Studiums

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1 O r d n u n g über das Verfahren der Zulassung, Immatrikulatin, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulatin an der Westsächsischen Hchschule Zwickau (FH) (Immatrikulatinsrdnung) vm 14.April 2004 Auf Grund des Gesetzes über die Hchschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hchschulgesetz SächsHG) vm 11. Juni 1999 (SächsGVBl. 11/1999, S. 293) hat die Westsächsische Hchschule Zwickau (FH) im Flgenden WHZ genannt - die flgende Immatrikulatinsrdnung als Satzung erlassen.

2 Inhaltverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Gesetzliche Grundlagen, Geltungsbereich 2 Zulassung, Immatrikulatin, Exmatrikulatin 2. Abschnitt: Zulassung 3 Studienangebt und Zulassung 4 Frmen und Fristen für einen Zulassungsantrag 5 Zulassungsentscheid und Zulassungsbescheid 3. Abschnitt: Immatrikulatin 6 Frmen und Fristen der Immatrikulatin 7 Immatrikulatinsverfahren 8 Studienbeginn und Semesterzählung 4. Abschnitt: Verfahren während des Studiums 9 Rückmeldung 10 Beurlaubung 11 Studiengangwechsel 5. Abschnitt: Verfahren für besndere Studienfrmen 12 Zweithörerschaft 13 Gasthörerschaft 14 Externe 15 Zweitstudium / Zweitabschluss 16 Besndere Studiengänge 6. Abschnitt: Exmatrikulatin 17 Exmatrikulatin 18 Exmatrikulatinsgründe 19 Exmatrikulatinsverfahren 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen 20 Verarbeitung persnenbezgener Daten 21 Gebühren 22 Inkrafttreten

3 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Gesetzliche Grundlagen, Geltungsbereich (1) Die Immatrikulatinsrdnung gilt für die WHZ. (2) Die Immatrikulatinsrdnung gilt unter dem Vrbehalt übergerdneter gesetzlicher Regelungen wie dem Sächsischen Hchschulgesetz (SächsHG), dem Sächsischen Hchschulzulassungsgesetz (SächsHZG), der Sächsichen Studienplatzvergabeverrdnung(SächsStudPlVergabeVO), der Kapazitätsverrdnung(KapVO) und der Sächsischen Studentendatenverrdnung(SächsStudDatVO). (3) Maskuline Persnenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebens für Persnen weiblichen Geschlechts. (4) Jeder Studienbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu dem vn ihm gewählten Hchschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erfrderliche Qualifikatin nachweist und keine Gründe vrliegen, aus denen die Immatrikulatin versagt werden kann. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedslandes der Eurpäischen Unin sind Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn die für das Studium erfrderlichen Deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvrschriften nach denen weitere Persnen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. 2 Zulassung, Immatrikulatin, Exmatrikulatin (1) Studienbewerber müssen sich vr Aufnahme ihrer Studien an der Hchschule immatrikulieren lassen. (2) Vraussetzung für die Immatrikulatin ist die Zulassung zum gewünschten Studiengang und zur gewünschten Studienfrm. (3) Mit der Immatrikulatin wird durch die Hchschule mit dem zugelassenen Studienbewerber ein Aus- bzw. Weiterbildungsverhältnis begründet. (4) Der Studienbewerber wird durch die Immatrikulatin Student und damit Mitglied der Hchschule in dem Fachbereich seines Studienganges. (5) Mit der Exmatrikulatin wird das Aus- bzw. Weiterbildungsverhältnis zwischen der Hchschule und dem Studenten beendet.

4 2. Abschnitt: Zulassung 3 Studienangebt und Zulassung (1) Die Zulassung kann erflgen für einen Studiengang für ein Zweitstudium/Zweitabschluss als Zweithörer(Parallelstudium) 14 (2) SächsHG als Gasthörer - 14 (6) SächsHG für weitere Snderfrmen des Studiums bzw. des weiterbildenden Studiums - 22 SächsHG. (2) Das jeweilige aktuelle Studienangebt der Hchschule wird öffentlich bekanntgegeben. 4 Frmen und Fristen für einen Zulassungsantrag (1) Für den Antrag auf Zulassung sind die amtlichen Frmblätter der Hchschule zu verwenden. Diese sind beim Zulassungsamt bzw. bei der allgemeinen Studienberatung erhältlich swie elektrnisch vm Prtal der WHZ im Internet abrufbar. Bildungsausländer erhalten die Bewerbungsunterlagen beim Akademischen Auslandsamt der Hchschule. Diese sind ebenfalls elektrnisch abrufbar. (2) Der Antrag auf Zulassung zum Studium muss enthalten: - Angaben zur Persn (Name, Anschriften, Geburtsdatum und -rt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Grad der Behinderung) zur Hchschulzugangsberechtigung zu bisherigen Studien an Universitäten, Hchschulen und Fachhchschulen zur Berufausbildung, zur Berufspraxis zu Wehrdienst, Ersatzdienst, Einsatz bei Entwicklungshilfe, freiwilligem szialem Jahr, freiwilligem öklgischem Jahr, freiwilligem plitischem Jahr zum gewünschten Studiengang (ggf. Hilfsantrag) zur Art des Studiums (z.b. Direktstudium, Fernstudium) zur Frm des Studiums (z.b. Erststudium, Zweitstudium) zur Einstufung in ein höheres Fachsemester zur Kinderbetreuung der Angehörigenpflege. - Abgabe einer Erklärung an Eides statt, dass der Studienbewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Student für einen beantragten Studiengang an einer

5 Hchschule der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben ist und dass alle Angaben über gegebenenfalls abslvierte Studienzeiten an deutschen Hchschulen ihre Richtigkeit haben. (3) Dem Antrag sind als Anlagen beizufügen: Hchschulzugangsberechtigung (amtlich beglaubigte Kpie) tabellarischer Lebenslauf aktuelles Lichtbild Nachweis der Eignungsfeststellung (Studiengang Gebärdensprachdlmetschen) der Nachweis über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sfern sie für den gewählten Studiengang vrgesehen ist bzw. das Zeugnis über die Berufsausbildung der eine adäquate Ausbildung Nachweis über bestandene Aufnahmeprüfung/Eignungsprüfung (Studiengang Architektur, Studiengänge des Fachbereiches Angewandte Kunst Schneeberg) Nachweise der gefrderten Schulkenntnisse in den Fremdsprachen Englisch und Französisch, sweit die Anzahl der Jahre nicht aus der Hchschulzugangsberechtigung ersichtlich ist (Studiengänge des Fachbereiches Sprachen) ggf. Dienstzeitbescheinigung ggf. Nachweis über Schwerbehinderung ggf. Nachweis über Kinderbetreuung der Angehörigenpflege amtlich beglaubigte aktuelle Leistungsübersicht über bereits abgelegte Studienleistungen aus vrangegangenen Studien, wenn die Einstufung in ein höheres Semester bzw. eine Anerkennung vn abgelegten Leistungen angestrebt wird adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag C4. (4) Die Anträge auf Zulassung sind an das Zulassungsamt der Hchschule zu richten. (5) Für Bildungsausländer nimmt das Akademische Auslandsamt der Hchschule die Zulassungsanträge entgegen. Die Bewerbungsunterlagen vn Bildungsausländern müssen flgende Dkumente enthalten: Antrag auf Zulassung zum Studium aktuelles Lichtbild Original des Zertifikates der Akademischen Prüfstelle (APS) bei der Deutschen Btschaft in Peking (gilt nur für chinesische Studienbewerber) amtlich beglaubigte Kpien und gegebenenfalls die Deutsch- bzw. Englischübersetzungen der Vrbildungsnachweise (gemäß der

6 Bewertungsvrschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Bnn) Nachweis der Deutschkenntnisse Nachweis über bestandene Aufnahmeprüfung (Studiengang Architektur, Studiengänge des Fachbereiches Angewandte Kunst Schneeberg) Nachweise der gefrderten Schulkenntnisse in den Fremdsprachen Englisch und Französisch, sweit die Anzahl der Jahre nicht aus der Hchschulzugangsberechtigung ersichtlich ist (Studiengänge des Fachbereiches Sprachen) der Nachweis über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sfern sie für den gewählten Studiengang vrgesehen ist bzw. das Zeugnis über die Berufsausbildung der eine adäquate Ausbildung amtlich beglaubigte aktuelle Leistungsübersicht über bereits abgelegte Studienleistungen aus vrangegangenen Studien, wenn die Einstufung in ein höheres Semester bzw. eine Anerkennung vn abgelegten Leistungen angestrebt wird adressierter Rückumschlag. Für Bildungsausländer, deren Studienberechtigung für den gewählten Studiengang vm Akademischen Auslandsamt festgestellt wrden ist, gelten grundsätzlich die allgemeinen Zulassungsvraussetzungen. (6) Die Zulassung zum Studium erflgt entweder zum Wintersemester der zum Smmersemester der zum Winter- und Smmersemester. (7) Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester ist der (Ausschlussfrist) des Jahres des gewünschten Studienbeginns bzw. für das Smmersemester der (Ausschlussfrist) des Jahres des gewünschten Studienbeginns. (8) Für den Studiengang Gebärdensprachdlmetschen gilt als Bewerbungsfrist jeweils der des Jahres des gewünschten Studienbeginns (Studienbeginn zum Wintersemester). (9) Für die Vergabe nch freier Studienplätze nach Ablauf des regulären Zulassungsverfahrens wird eine Nachfrist vereinbart. Auskünfte erteilen das Zulassungsamt und die allgemeine Studienberatung. Außerdem sind Infrmatinen im Internetprtal der WHZ einseh- und abrufbar. 5 Zulassungsentscheid und Zulassungbescheid (1) Die Entscheidung über die Zulassung erflgt gemäß SächsHG, SächsHZG und SächsStudPlVergabeVO. (2) Der Bescheid über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird dem Bewerber bis spätestens sechs Wchen nach dem Ende der Bewerbungsfrist über den Pstweg mitgeteilt. Der Bescheid enthält die Immatrikulatinstermine swie ggf. Frderungen nach weiteren Unterlagen für die Einschreibung.

7 (3) Auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Richtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bnn (ZAB) bewertet das Akademische Auslandsamt die ausländischen Hchschulzulassungsberechtigungen und entscheidet daraufhin über den Hchschulzugang vn Bildungsausländern. Die Fachaufsicht bliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gem. 13 Absatz 3 SächsHG. Im Übrigen gilt die Verwaltungsvrschrift des SMWK über die Grundsätze für den Hchschulzugang und die Zulassung ausländischer Studienbewerber in der jeweiligen aktuellen Fassung. (4) Die für das Studium an der Hchschule erfrderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind nachzuweisen durch: das Deutsche Sprachdiplm der Kulturministerknferenz (KMK) der die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), das Kleine bzw. Grße Deutsche Sprachdiplm des Gethe-Instituts der die Deutsche Sprachprüfung für den Hchschulzugang (DSH) der der Test in Deutsch als Fremdsprache (TestDaF-Prüfung) der die Feststellungsprüfung der den Abschluss an einem deutschsprachigen Gymnasium der ein Germanistikstudium (5) Bildungsausländer, die gemäß der ZAB Bnn nicht die fachlichen Vraussetzungen für einen direkten Hchschulzugang erfüllen, müssen vr Aufnahme des Studiums einen Fachkurs an einem Studienklleg besuchen. Dieser schließt mit einer Feststellungsprüfung ab. Sfern die Bildungsausländer nicht die sprachlichen Vraussetzungen für einen direkten Hchschulzugang erfüllen, ist die Teilnahme an einem DSH-Kurs, der mit der DSH-Prüfung abschließt, ntwendig. (6) Vraussetzung für die Aufnahme in ein Studienklleg ist eine Vrzulassung der Hchschule, d. h. der Besucher des Studienkllegs muss eine bedingte Zulassung unter dem Vrbehalt des Bestehens der Feststellungsprüfung erhalten. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen erflgt die Vergabe vn Studienplätzen für Bildungsausländer, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, nach dem allgemeinen Auswahlverfahren. 3. Abschnitt: Immatrikulatin 6 Frmen und Fristen der Immatrikulatin (1) Die Entscheidung über die Immatrikulatin erflgt gemäß 14,15 SächsHG. (2) Für den Antrag auf Immatrikulatin (Einschreibung) ist das amtliche Frmblatt der Hchschule zu verwenden.

8 (3) Der Antrag auf Immatrikulatin muss flgende Angaben enthalten Angaben zur Persn Angaben über bisheriges Studium Aufzählung vn Gründen für eine erfrderliche bzw. mögliche Versagung der Immatrikulatin nach 15 SächsHG Erklärung des Einzuschreibenden zu 15 SächsHG Bestätigung über Erhalt des Merkblattes Arbeits- und Brandschutz; entspricht einer aktenkundigen Belehrung. (4) Die Termine für die Immatrikulatin werden vn der Hchschule festgesetzt und den Studienbewerbern schriftlich mitgeteilt. (5) Die Immatrikulatin zum Wintersemester findet in der Regel Ende August bis Mitte September statt. Nachfrist ist der 31. Oktber. Die Immatrikulatin zum Smmersemester findet in der Regel vn Mitte Februar bis Anfang März statt. Nachfrist ist der 31. März. 7 Immatrikulatinsverfahren (1) Der zugelassene Studienbewerber hat an dem vn der Hchschule bestimmten Ort und Termin zur Einschreibung persönlich zu erscheinen. (2) Zur Einschreibung sind vrzulegen: vllständig ausgefüllter Antrag auf Immatrikulatin gültiger Persnalausweis der Reisepass Hchschulzugangsberechtigung (Originalzeugnis) Zulassungsbescheid Nachweis über gezahlte Gebühren und Beiträge (z.b. Studiengebühren, Studentenwerksbeitrag, Studentenschaftsbeitrag) Versicherungsbescheinigungen und Meldebescheinigungen der zuständigen Krankenkasse; Privatversicherte legen zusätzlich zur Bescheinigung des privaten Unternehmens den Bescheid über die Befreiung vn der Krankenversicherungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse vr der eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über die bestehende Krankenversicherung Nachweis über Grundpraktikum (falls dies gefrdert) Aufenthaltsgenehmigung (betrifft Bildungsausländer) ggf.exmatrikulatinsbescheinigung der vrangegangenen Universität/en, Hchschule/n bzw. Fachhchschule/n weitere mit dem Zulassungsbescheid gefrderte Unterlagen. (3) Bestandteil des Immatrikulatinsverfahrens ist eine Belehrung über den Arbeitsund Brandschutz. Mit der Unterzeichnung des Antrages auf Immatrikulatin wird diese Belehrung aktenkundig.

9 (4) Mit der Immatrikulatin wird zwischen der Hchschule und dem zugelassenen Bewerber ein Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsverhältnis als Student begründet. (5) Die Immatrikulatin erflgt grundsätzlich für nur einen Studiengang. (6) Wenn der Studienbewerber die für die Immatrikulatin erfrderlichen Unterlagen aus einem vn ihm nicht zu vertretenden Grund nicht vrlegen kann, kann er immatrikuliert und für die Nachreichung eine Frist gesetzt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Immatrikulatin hinfällig. (7) Nach erflgter Immatrikulatin erhält der Student seine Semesterunterlagen. (8) Bildungsausländer, die ein Teilstudium an unserer Hchschule beabsichtigen, werden in Absprache mit dem betreuenden Fachbereich swie dem Akademischen Auslandsamt immatrikuliert. 8 Studienbeginn und Semesterzählung (1) Studienbewerber, die nch nicht an einer Hchschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes immatrikuliert waren und Studienbewerber, die bereits vllständig der teilweise ein Studium an einer Hchschule in einem anderen Studiengang abslviert haben, werden in der Regel für das erste Fachsemester des gewählten Studienganges immatrikuliert, es sei denn, anrechenbare Teile des früheren Studiums gestatten eine andere Einstufung. Über die Anrechnung vn Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. (2) Studienbewerber, die an der Hchschule ein Studium in einem Studiengang frtsetzen wllen, welches sie an einer anderen Hchschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes begnnen haben, werden für ein Fachsemester immatrikuliert, das ihren bisher erbrachten und anrechenbaren Prüfungsleistungen entspricht. Über die Anrechnung der nachgewiesenen Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. (3) Durch eine Einstufungsprüfung können Studienbewerber mit Hchschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen. Hierüber entscheidet entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf Antrag des Bewerbers der zuständige Prüfungsausschuss. (4) Hat ein Student mehr als 3 Mnate eines Semesters studiert, wird ihm ein vlles Fach- und Hchschulsemester angerechnet. 4. Abschnitt: Verfahren während des Studiums 9 Rückmeldung (1) Will ein Student der Hchschule das Studium an dieser Hchschule frtsetzen, s hat er sich vr Beginn des nächsten Semesters fristgerecht zurückzumelden.

10 (2) Die Rückmeldung mit Rückmeldeantrag kann persönlich, auf dem Pstweg bzw. durch einen schriftlich bevllmächtigten Vertreter vrgenmmen werden. Nachweise über gezahlte Gebühren und Beiträge sind dem Antrag beizufügen. Bildungsausländer legen zusätzlich eine Kpie ihrer Aufenthaltsgenehmigung vr. Chipkarteninhaber nehmen die Rückmeldung am Terminal vr, es sei denn, ein Student befindet sich in dieser Zeit im Ausland. (3) Die Rückmeldefristen werden vm Dezernat Studienangelegenheiten öffentlich bekannt gegeben (Aushang und elektrnisch). Die Rückmeldung zum Wintersemester erflgt in der 23. bis 25. Kalenderwche (Nachfrist 26. und 27. Kalenderwche). Die Rückmeldung zum Smmersemester erflgt in der 02. bis 04. Kalenderwche (Nachfrist 05. und 06. Kalenderwche). Wenn ein Student sich nicht gemäß den veröffentlichen Terminen zurückgemeldet hat, wird eine 2. Nachfrist benannt. Sllte diese Nachfrist nicht eingehalten werden, erflgt die Exmatrikulatin. (4) Nach rdnungsgemäßer Rückmeldung erhält der Student für das rückgemeldete Semester neue Immatrikulatinsunterlagen. 10 Beurlaubung (1) Ein Student kann auf schriftlichen Antrag aus wichtigen Gründen vm Studium beurlaubt werden. Der Antrag (Frmblatt der WHZ) auf Beurlaubung ist im Studentensekretariat einzureichen. Die Gründe sind nachzuweisen. Die Prüfung des Antrages erflgt durch den Studiendekan im jeweiligen Fachbereich. (2) Eine Beurlaubung wird für das flgende der für das laufende Semester bis 8 Wchen nach Semesterbeginn gewährt. Eine rückwirkende Beurlaubung während des laufenden Semesters ist nur bei längerer Krankheit möglich (Nachweise sind vrzulegen). In der Regel wird eine Beurlaubung bis zu insgesamt zwei Semester genehmigt, es sei denn, der Grund besteht nachweislich für weitere Semester. Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlssene Semester ist ausgeschlssen. (3) Eine Beurlaubung wird nur für vlle Semester ausgesprchen. (4) Beurlaubungssemester zählen als Hchschulsemester und nicht als Fachsemester. Sie werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht möglich.

11 (5) Als Gründe für eine Beurlaubung werden insbesndere anerkannt: ärztlich bescheinigte Krankheit Sprachstudium, falls der Inhalt des Studiums nicht einem Fachsemester entspricht Studium an einer Hchschule im Ausland, es sei denn, das Studiensemester wird als Fachsemester anerkannt Ableistung eines Dienstes (z.b. Wehr- der Zivildienst) wirtschaftliche Schwierigkeiten familiäre Verpflichtungen (z. B. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub) Erwerb zusätzlicher Qualifikatinen. (6) Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum rdnungsgemäßen Studium, unberührt. Der Student bleibt Mitglied der Hchschule. (7) Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hchschule, an der die Beurlaubung ausgesprchen wurde, nicht erbracht werden. Dies gilt nicht für Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt wrden sind. Eine Wiederhlung nicht bestandener Prüfungen ist während des Beurlaubungszeitraumes möglich. (8) Beurlaubte Studenten werden in der Regel vm Studentenschaftsbeitrag befreit. Auf schriftlichen Antrag kann ebenfalls eine Befreiung vm Studentenwerksbeitrag erflgen. (9) Fristversäumnisse, die der Student nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen für Beurlaubungen und im Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit ist entsprechend zu verlängern. Dies gilt auch für Zeit der Mutterschutzfrist und des Erziehungsurlaubs. (10) Für die Frtsetzung des Studiums nach Ablauf der Beurlaubung ist die Rückmeldung innerhalb der festgesetzten Frist erfrderlich. Die Matrikelzurdnung bleibt davn unberührt. 11 Studiengangwechsel (1) Wechselt ein Student während des Studiums den Studiengang, s ist ein entsprechender Antrag (Frmblatt der WHZ) beim Studentensekretariat zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen beizufügen. Der Antrag auf Studiengangwechsel kann nur für die Einstufung in ein höheres Semester gestellt werden. Die Prüfung und Entscheidung erflgt durch den Prüfungsausschuss unter besnderer Beachtung des 15 SächsHG. (2) Beabsichtigt der Student den neuen Studiengang mit dem 1. Semester zu beginnen, s ist ein Antrag auf Zulassung zu stellen. Gleiches gilt für bereits

12 exmatrikulierte Studenten. 5. Abschnitt: Verfahren für besndere Studienfrmen 12 Zweithörerschaft (1) Studenten, die an der Hchschule für einen Studiengang immatrikuliert sind, können im Rahmen der vrhandenen Studienplatzkapazitäten auf Antrag an den Prüfungsausschuss als Zweithörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges zugelassen werden. (2) Studenten, die an einer anderen Hchschule immatrikuliert sind, können im Rahmen der vrhandenen Studienplatzkapazität auf Antrag an das Zulassungsamt als Zweithörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassen und immatrikuliert werden, sfern nicht der zuständige Fachbereich den Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen zahlenmäßig beschränkt der vm Nachweis erfrderlicher Studienleistungen abhängig gemacht hat, die der Antragsteller nicht nachweist. (3) Die Zweithörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt. (4) Zweithörer, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nehmen auf Antrag an den jeweiligen Prüfungsausschuss an Prüfungen/Prüfungsleistungen teil. 13 Gasthörerschaft (1) ) Persnen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wllen, werden auf Antrag an das Zulassungsamt vr Beginn des Semesters für eine Gasthörerschaft an der Hchschule eingeschrieben. Im Antrag sind die gewünschten Lehrveranstaltungen zu benennen. Dabei dürfen pr Semester acht Semesterwchenstunden nicht überschritten werden. (2) Die Einschreibung für die Gasthörerschaft wird dem Antragsteller bescheinigt und berechtigt ihn, an den ausgewiesenen Lehrveranstaltungen in jeweils einem Semester teilzunehmen. In teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen ist die Teilnahme nur zulässig, wenn die Studienplätze nicht vn eingeschriebenen Studenten in Anspruch genmmen werden. (3) Teilnahmebestätigungen über die Gasthörerschaft erteilen auf Antrag die betreffenden Hchschullehrer. Die Gasthörerschaft berechtigt nicht zum Ablegen vn Prüfungleistungen. (4) Die Gasthörerschaft endet autmatisch mit Ablauf des jeweiligen Semesters und ist bei Bedarf für ein Flgesemester erneut zu beantragen. 14 Externe Persnen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung der durch autdidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsrdnungen entsprechendes

13 Wissen und Können angeeignet haben, können den berufsqualifizierten Abschluss im externen Verfahren erwerben. Näheres regelt die Externenrdnung der Hchschule. 15 Zweitstudium/Zweitabschluss (1) Zweitstudium ist ein Studium nach einem bereits erreichten Hchschulabschluss in einem anderen Studiengang, für den der erste Abschluss keine Zugangsvraussetzung ist, bzw. nach einer endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfung in einem anderen Studiengang. Studieninteressenten können sich über den Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium bewerben. (2) Zweitabschluss ist ein Studium nach einem bereits erreichten Hchschulabschluss in einem anderen Studiengang, für den der erste Abschluss keine Zugangsvraussetzung bildet, wenn beide Studiengänge inhaltlich (fachlich) verwandt sind und Teile des Erststudiums für den zweiten Studiengang angerechnet werden. Studieninteressenten können sich über den Antrag auf Zulassung zum Zweitabschluss bewerben. 16 Besndere Studiengänge Für die Zulassung und Immatrikulatin zu besnderen Studiengängen (z.b. für pstgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge, Tages- und Wchenlehrgänge, Weiterbildungs- und Kntaktstudien) werden jeweils gesnderte Regelungen erlassen. 6. Abschnitt: Exmatrikulatin 17 Exmatrikulatin Die Mitgliedschaft in der Hchschule erlischt mit der Exmatrikulatin. 18 Exmatrikulatinsgründe (1) Die Exmatrikulatin erflgt, wenn der Student einen Antrag gestellt hat die Abschlussprüfung seines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses, sweit im weiterbildenden Studium keine Abschlussprüfung vrgesehen ist, mit Abschluss der letzten Lehrveranstaltung, es sei denn, dass der Student nch in einem weiteren Studiengang immatrikuliert ist

14 im gewählten Studiengang eine Vr-, Zwischen- der Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat und nicht rechtmäßig in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides erhalten hat, die unanfechtbar der sfrt vllziehbar ist aufgrund eines Ordnungsverstßes nach 72 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SächsHG vm Studium ausgeschlssen wird derimmatrikulatin durch Zwang, Täuschung der Bestechung herbeigeführt hat. (2) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn Tatsachen vrliegen, die zur Versagung der Immatrikulatin geführt hätten der Student sich nicht fristgerecht zurückgemeldet hat er das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trtz schriftlicher Auffrderung und Andrhung der Exmatrikulatin nicht unverzüglich aufnimmt der ein Studiengang nicht frtgeführt wird und gewährleistet ist, dass das Studium an einer anderen Hchschule des Freistaates Sachsen frtgeführt werden kann. 19 Exmatrikulatinsverfahren (1) Der Antrag (Frmblatt WHZ) auf Exmatrikulatin ist schriftlich im Studentensekretariat einzureichen. (2) Nach erflgter Exmatrikulatin erhält der Antragsteller eine Exmatrikulatinsswie eine Rentenbescheinigung über die abslvierte Studienzeit. (3) Die Exmatrikulatin erflgt frmal durch das Studentensekretariat der Hchschule. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen 20 Verarbeitung persnenbezgener Daten (1) Die WHZ ist gem. 106 SächsHG berechtigt, persnenbezgene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu erheben und zu verarbeiten, die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesndere für die Immatrikulatin, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung vn Hchschuleinrichtungen, die Hchschulplanung und die Kntaktpflege mit ehemaligen Hchschulmitgliedern erfrderlich sind.

15 (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist ermächtigt, durch Rechtsverrdnung zu bestimmen, welche persnenbezgenen Daten für die Zwecke der Hchschulstatistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden. 21 Gebühren (1) Die Erhebung vn Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Gebührenrdnung der WHZ in der jeweils geltenden Fassung. (2) Studiengebühren für Fern-, Aufbau- Zweitstudium, externe Diplmverfahren, Gasthörerschaften swie weiterbildende Studienfrmen regelt die Gebührenrdnung der Hchschule. 22 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung, ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der WHZ vm 14. April 2004, tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie wird an der WHZ veröffentlicht. (2) Die Immatrikulatinsrdnung vm tritt am außer Kraft. Zwickau, am gez. Prf. Dr.-Ing. habil. K.-F. Fischer

16 Beauftragte Persnen der Hchschule Gleichstellungsbeauftragte: Frauenbeauftragte: Beauftragter für Hchschulangehörige mit Behinderung: Umweltschutzbeauftragter: Datenschutzbeauftragter: Abfall-/Sndermüllbeauftragter: Frau Prf. Mack, Brigitte FB Maschinenbau und Kfz.-Technik Raum 343, Jacb-Leupld-Bau Telefn: Frau Prf. Mack, Brigitte FB Maschinenbau und Kfz.-Technik Raum 343, Jacb-Leupld-Bau Telefn: Herr Prf. Stanek, Werner Fachbereich Maschinenbau und Kfz.-Technik Raum 411, Technikum I Telefn: Herr Prf. Veit, Michael Fachbereich Physikalische Technik/Infrmatik Raum 432, Technikum II Telefn: Herr Dr. Mietke, Peter Dezernat Organisatin/Inn. Verwaltungsdienst Raum I 239, Schillerstraße Telefn: Herr Müller, Hrst Dezernat Technik Raum II 283, Schillerstraße Telefn:

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