BGH-Entscheidung betreffend Klage gegen KV Hessen

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1 BGH-Entscheidung betreffend Klage gegen KV Hessen Mit Beschluss vom hat der BGH in Karlsruhe die Nichtzulassungsbeschwerde eines hessischen Radiologen zurückgewiesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg und wurde nun auch vom BGH nicht zur Revision zugelassen. Der Kläger ist ein zugelassener Radiologe, welcher die KV aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch nehmen wollte, weil sie für das Jahr 1998 mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbände Ersatzkassen in Hessen eine Gesamtvergütung vereinbart habe, die für die Facharztgruppe der Radiologen weder deren Praxiskosten noch die für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit und Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen nicht berücksichtigten. Er wirft der beklagten KV weiterhin vor, sie habe den tatsächlichen Bedarf nicht angemessen berücksichtigt und für eine voll ausgelastete Vertragsarztpraxis sei ein angemessener lohn zu gewährleisten. Die KV habe vorwerfbar gegen ihre Pflicht verstoßen, das zuständige Schiedsamt anzurufen und gegen eine evtl. negative Entscheidung gerichtlich vorzugehen. In der Entscheidungsbegründung des BGH heißt es nun u.a., dass aus dem objektiv rechtlichen Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen regelmäßig kein (subjektiver) Anspruch auf höhere Vergütung der Leistungen hergeleitet werden könne. Lediglich in den Fällen, in denen das kassenärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als deren Folge auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre, habe das Bundessozialgericht ein subjektives Recht des Vertragsarztes auf eine höhere Vergütung in Betracht gezogen. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsprechung dies jedoch verneint. Die KV habe demnach nicht gegen Amtspflichten verstoßen und sei gegenüber dem Kläger nicht haftungsrechtlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Eva Forster Rechtsanwältin Quelle: Ärzte-Zeitung v , BGH Az.: III ZR 333/4-1 -

2 Umsatzsteuerfreiheit von Ärzten und Zahnärzten Gemäß 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als, Zahnarzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerfrei. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsäte verwendet werden. Die o. g. Ausführungen gelten unter anderem nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat. Beispiele: Unternehmer Tätigkeit Umsatzsteuer Heilbehandlung Steuerfrei Untersuchungen und Gutachten für Steuerpflichtig Renten, Haftung, Schadensersatz, für die Feststellung der Abstammung Ausstellung von ärztlichen Steuerfrei Bescheinigungen für Vermögensansprüche Gutachten auf der Grundlage von Steuerpflichtig berichten ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung (z. B. für die Beurteilung von Behandlungsfehlern) Berichte an Pharmaunternehmen über Steuerpflichtig die Wirksamkeit von Arzneimitteln Betriebsarzt Arbeitsmedizinische Untersuchungen Steuerfrei Betriebsarzt Einstellungsuntersuchung Steuerpflichtig Schönheitschirurg Soweit OP Krankheitsfolgen mildert Steuerfrei Schönheitschirurg OP nicht medizinisch indiziert Steuerpflichtig Zahnarzt Zahnarzt Vorsorge oder Behandlung einer Zahnerkrankung Herstellen oder Wiederherstellen von Zahnersatz oder von kieferorthopädischen Apparaten Steuerfrei Steuerpflichtig aber ermäßigter Steuersatz 12 Abs. 2 UStG Quelle: Umsatzsteuermerkblatt des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V

3 Damit stellt sich die weitergehende Frage, ob der gesetzliche MwSt-Satz von derzeit noch 16% (demnächst 19%) zusätzlich zum Honorar nach der jeweiligen Gebührenordnung berechnet, also z.b. auf den entsprechenden Gebührensatz nach der GOÄ aufgeschlagen wird oder ob die 16% bzw. 19% aus dem dann als Bruttobetrag zu verstehenden GOÄ-Satz herauszurechnen sind. Unserer Korrespondenz mit den einschlägigen Finanzbehörden (OFD Frankfurt Az. S 7170 A-69-St I 2.30) und der Ärztekammer zufolge z.b. anhand der o.g. kosmetisch-ästhetisch, aber nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Beträgen nach der GOÄ zu berechnen; es gilt also Gebührenordnung plus MwSt, nicht Gebührenordnung inklusive MwSt. Zu Freibeträgen und Kleinunternehmerregelungen bei der Umsatzsteuer, die auch in einem praxisparallelen Gewerbe anfällt: Für Unternehmen mit einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz von bis zu Euro des Vorjahres und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr von bis zu Euro (im Jahr der Geschäftsaufnahme Euro) gelten besondere Vorschriften. Nach 19 UStG kann der Unternehmer dann zwischen der üblichen Umsatzbesteuerung (mit dem Vorteil des Vorsteuerabzugs) und dem sog. Kleinunternehmerprivileg wählen. Im letztgenannten Fall wäre er nicht verpflichtet aber auch nicht berechtigt, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und vom Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch zu machen. Diese Gestaltungsmöglichkeit sollen Sie unbedingt auch mit Ihrem Steuerberater erörtern; ihm stehen wir genauso wie Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Horst Meurers Rechtsanwalt Maria-Stephanie Buscher Rechtsanwältin - 3 -

4 Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt bei ärztlicher Beteiligung an Gesellschaften 1. Allgemeine Ausführungen zum Zuweisungsverbot 31 MBO Ärzte, der inhaltsgleich in alle Berufsordnungen der Landesärztekammern übernommen worden ist, regelt, dass es Ärzten nicht gestattet ist für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Für ärztliche Beteiligungen an Gesellschaften bedeutet das, dass eine Gewinnverteilung die verursachungsgerecht nach der Zahl der von einem Gesellschafter veranlassten Untersuchungen erfolgt, gegen das berufsrechtliche Zuweisungsverbot verstößt. Insoweit sind alle entsprechenden Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen berufsrechtswidrig mit der weiteren Konsequenz der zivilrechtlichen Nichtigkeit gem. 134 BGB. Zulässig sind dagegen Konstruktionen, die eine Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn nach der Höhe ihrer Einlage nach Abzug aller Kosten für die leistungserbringenden Gesellschafter inklusive angemessner honorare für diese vorsehen. Es besteht zwar ein Zusammenhang zwischen der veranlassten Untersuchung und dem wirtschaftlichen Erfolg; dieser ist jedoch ein Erfolg der Gesellschaft und kommt allen weiteren Erfolgsberechtigten zugute. Steuerrechtlich muss darauf geachtet werden, dass solche Gesellschaften nach Möglichkeit umsatzsteuer- und gewerbesteuerprivilegiert konstruiert werden. Eine eingehende steuerrechtliche Abklärung ist bei diesem Modell unabdingbar. Auch empfiehlt es sich, das vollständige Gesellschaftskonzept mit der zuständigen Landesärztekammer abzusprechen. 2. Zusammenfassung des Urteils des LG Stuttgart vom , Az.: 17 O 565/05 In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es um die gesellschaftliche Beteiligung von Ärzten an einer GmbH, die auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin tätig sind. Die Ärzte waren Gesellschafter einer Beteiligungs-GbR, welche über einen Treuhänder einen Gesellschaftsanteil an der Labor-GmbH erworben haben. Die Gesellschafter haben eine Einlage von 100,00 EUR geleistet, die dem Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters gutgeschrieben und mit zukünftigen Gewinnausschüttungen verrechnet wurde

5 Für Verluste der GmbH haften die Gesellschafter der Beteiligungs-GbR nicht. Umstritten war in diesem Fall, ob die geplante Gewinnausschüttung der GmbH gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstößt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine konkrete Regelung darüber, nach welchen Kriterien die Gewinnausschüttung erfolgen sollte. Das Gericht hat in der gewählten Konstruktion keinen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt gesehen. Das Gericht hat es zwar als unstreitig angesehen, dass durch eine Beteiligung niedergelassener Ärzte an der Beteiligungs-GbR für diese Ärzte ein wirtschaftlicher Anreiz entsteht, Untersuchungsmaterial an die GmbH und nicht an andere Labore einzusenden und zwar aufgrund des Gedankens, dass je mehr Untersuchungsmaterial die GmbH übersandt bekommt, umso größer der von ihr an die Beteiligungs-GbR ausgeschüttete Gewinnanteil wird, wovon wiederum die Gesellschafter profitieren. Das Gericht sah diese Gewinnaussicht jedoch nicht als genügend an um einen Verstoß gegen 31 MBO zu begründen. Nach Ansicht des Gerichts verlangt 31 einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verhalten des es - hier der Einsendung von Untersuchungsmaterial - und dem gewährten, bzw. erhaltenen Vorteil. Verboten sind danach etwa so genannte Koppelgeschäfte, welche die Höhe des Vorteiles von der Anzahl der in Auftrag gegebenen Untersuchungen abhängig macht. Schutzzweck der Norm ist es nach Ansicht des Gerichts, dass sich der in seiner Entscheidung, welchen anderen er zur Diagnose durch Einsendung von Untersuchungsmaterial an ein Labor hinzuzieht, nicht gegen Entgelt binden soll. In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall lag eine Bindung gegen Entgelt nicht vor. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Beteiligung an der GbR nicht davon abhängig, dass die beitretenden Gesellschafter als niedergelassene Ärzte Labormaterial an die GmbH zur Untersuchung einsenden. Sie gingen auch keine rechtliche Bindung dahingehend ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag war es nicht vorgesehen die Ausschüttung des verteilungsfähigen Gewinns am Umfang der Einsendung von Labormaterial durch die Ärzte abhängig zu machen

6 Die bloße Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag in einer rechts-, berufs- und wettbewerbswidrigen Weise angewandt werden könnte, vermag einen Unterlassungsanspruch des Klagegegners nicht zu begründen. Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass es sich um eine Kapitalbeteiligung handelt und es sich bei den Gewinnausschüttungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht um eine Vergütung für die Zuweisung handelt. Derartige Kapitalbeteiligungen sind berufsrechtlich zulässig auch wenn der sich beteiligende sich mittelbar einen Vorteil davon versprechen kann, dass er der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, Patienten oder Untersuchungsmaterial zuweist. Joachim Messner Rechtsanwalt M.-St. Buscher, Rechtsanwältin - 6 -

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