Addendum zu Vertrag Nr. / 1. Name:..., Adresse:..., Vertreter (Bevollmächtigter):..., Kundennummer:...,

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1 Anhang Nr. 6 zu Vertrag Nr.... /... Addendum zu Vertrag Nr. / 1. Name:......, Adresse:..., Vertreter (Bevollmächtigter):....., Kundennummer:...., (im folgenden Kunde ), und Investitionsvermittler Global Markets GmbH, UIC , mit Sitz und Verwaltungsadresse in Bulgarien, 1618 Sofia, Vitosha, Manastirski Livadi, Maistor Aleksi Rilets Straße 38, Konzessionsinhaber für die Investitionsvermittlung (Registrationsnummer / , ausgestellt von der Finanzaufsichtskommission), vertreten durch den Geschäftsführer Jordan Atanasov Mollov (PIN , Personalausweis Nr , ausgestellt am vom Innenministerium in Sofia) und durch Yuliana Bogomilova Sergeeva, (PIN , Personalausweis Nr , ausgestellt am vom Innenministerium in Sofia), ein Rechtsträger gemäß Artikel 39, Absatz 1, Punkt 2 der Verordnung Nr. 38 für die Anforderungen an die Tätigkeiten von Investitionsvermittlern. (im Folgenden IV, zusammen im folgenden bezeichnet als Vertragsparteien ), schließen heute, am, das folgende Addendum: I. Gegenstand dieser Vereinbarung Art. 1 (1) Der IV bietet dem Kunden Zugang zum Handel an den internationalen Finanzmärkten an und der Kunde akzeptiert diesen unter Zugrundelegung dieses Addendums und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGBs ) des IV. (2) Jeglicher Handel aufgrund dieses Vertrages wird auf Rechnung und Risiko des Kunden betrieben. (3) Durch den Zugang zum Handel auf den internationalen Finanzmärkten nach Absatz 1, bietet der IV die Möglichkeit für Geschäfte mit folgenden Instrumenten an: а) Aktien b) Differenzkontrakte ( CFD ) Art. 2 (1) In Erfüllung dieses Vertrages, eröffnet der IV unter seinem Namen ein, je nach Wunsch des Kunden, USD/EUR/GBP oder CHF Konto. (2) Verluste durch Kursunterschiede und Preisunterschiede, die im Zuge von Geschäften nach Artikel 1 Absatz 3 realisiert werden, werden vom oben genannten Konto abgezogen und in die Währung umgerechnet, in der das Konto des Kunden beim IV eröffnet ist. (3) Gewinne durch Kursunterschiede und Preisunterschiede, die im Zuge von Geschäften nach Artikel 1, Absatz 1

2 3 realisiert werden, werden dem oben genannten Konto gutgeschrieben und in die Währung umgerechnet, in der das Konto des Kunden beim IV eröffnet ist. Art. 3 Die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, werden über eine Bank, ohne reale Lieferung der gekauften oder verkauften Anlagegegenstände, sondern nur über das Kundenkonto beim IV abgewickelt. II. Handel mit Finanzinstrumenten Art. 4 Der Handel mit ausländischen Finanzinstrumenten nach diesem Vertrag umfasst: a) Geschäfte mit ausländischen Aktien während der Öffnungszeiten der Börsen, auf denen diese Wertpapiere gehandelt werden b) Geschäfte mit Differenzkontrakten (CFD) Art. 5 (1) Aktien werden nur durch Zahlung des gesamten Wertes der Wertpapiere gehandelt. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Teil der von ihm besetzten Positionen in den Aktien als eine zusätzliche Garantie für Margin Trading mit anderen Instrumenten zu benutzten, dies unter den Bedingungen, die in diesem Addendum und in den Methoden für die Berechnung und Bestimmung von Sicherheitsleistungen der Global Markets OOD beschrieben sind. (2) Der Kunde selbst überwacht alle Rechte und Pflichten, die von den von ihm gekauften Wertpapieren ausgehen, sowie den Eintritt von Unternehmensereignissen, die seine Wertpapiere oder Wertpapiere, die der Kunde zu erwerben beabsichtigt, betreffen. (3) Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass der IV dazu berechtigt ist, im Fall einer Insolvenz, einer Umwandlung oder einem anderen Ereignis betreffend eine juristische Person, den Handel mit bestimmten Wertpapieren einzuschränken. (4) Der IV transferiert sämtliche Dividenden, die aus Geschäften mit ausländischen Aktien resultieren, umgehend auf das Konto des Kunden. Die Höhe der Dividende wird gemäß der Position des Kunden zum Zeitpunkt der Schließung des entsprechenden Marktes am vorigen Tag bestimmt. Art. 6 Der Handel mit Differenzkontrakten (CFD) nach diesem Abschnitt umfasst Geschäfte mit Differenzkontrakten im Sinne von Art. 1 Punkt 33 des Gesetzes für die Märkte von Finanzinstrumenten, die Derivate darstellen, die auf individuellen Aktien, ETF, Börsenindices oder anderen Instrumenten basieren. Art. 7 (2) Die Geschäfte mit Differenzkontrakten werden ohne reale Lieferung und realem Erwerb von Aktienbestand, ETF (Börse gehandelter Fonds) oder Aktienindex die Gegenstand des Geschäfts sind, geschlossen. (2) Beim CFD-Handel werden Zinsen gemäß den Bedingungen auf der Homepage des IV abgezogen oder gutgeschrieben. Art. 8 III. REGELN FÜR DEN HANDEL Abschnitt 1: Sicherheitsleistung 2

3 (1) Die Sicherheitsleistung besteht aus Geldmitteln auf dem Konto des Kunden beim IV. Die Sicherheit ( Margin ) dient der Abdeckung der Risiken möglicher Verluste durch Kursunterschiede und Preisunterschiede, die als Ergebnis aus Geschäften nach dieser Vereinbarung auf Kundenrechnung realisiert werden. Der Kunde kann nur neue Geschäfte abschließen, sofern die Bestände auf seinem Konto beim IV für bereits eröffnete Positionen (falls solche existieren) und für die neue Position, die der Kunde eröffnen will ausreichen. Alle Finanzmittel und Geldmittel des Kunden beim IV dienen als weitere Sicherheit, sollte das Konto des Kunden überzogen werden. (2) Die Sicherheitsleistung nach Absatz 1 wird gemäß den Methoden für die Bestimmung und Berechnung von Sicherheitsleistungen der Global Marktes OOD bestimmt und kann bis zu 100% des Wertes jedes Marginkaufs betragen. Die Sicherheitsanforderung ist die Summe, die der Kunde auf seinem Konto zur Verfügung haben muss, bevor er eine Anweisung für eine Positionseröffnung erteilt. Sie wird vom IV als Prozentsatz des Auftragswertes festgesetzt. Die Sicherheitsanforderung sollte mit der Summe übereinstimmen, die für die Eröffnung einer neuen Position notwendig ist. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen betreffend Geschäfte dieser Vereinbarung sind auf der Internetseite des IV angegeben. Der IV behält sich jedoch das Recht vor, spezielle Sicherheitsanforderungen für bestimmte Transaktionen einzeln festzusetzen. Im Falle massiver Schwankungen des Finanzmarktes ist der IV berechtigt den Sicherheitsanforderungsbetrag einseitig zu ändern. Dies hat er dem Kunden unverzüglich über eine der vereinbarten Kommunikationsmethode(n) mitzuteilen. (3) Der aktuelle Kontostand des Kunden wird durch Zusammenrechnung des potentiellen Resultats der offenen Positionen des Kunden zum aktuellen Marktpreis und dem Kontenbestand gemäß der laufenden Tätigkeit (Profite, Verluste, Guthaben und Entnahmen) berechnet. Der Saldo des Kunden darf zu keiner Zeit weniger als die Sicherheitsanforderung sein. Art. 9 (1) Wenn der laufende Saldo unter die Sicherheitsanforderung gemäß Art.8 fällt, ist der IV berechtigt, vom Kunden per die Nutzung der gesamten Sicherheit zu fordern sowie ihn darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung neuer Positionen bis zur Einzahlung der notwendigen Summen, der Schließung einiger Positionen oder der Anpassung einiger Positionen zum Auffüllen der Sicherheitsanforderung, nicht möglich ist. (2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 wird Margin Call genannt. Der Kunde ist verpflichtet, den Kontostand und die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu überprüfen. Wenn der Kunde die entsprechenden Handlungen gemäß Absatz 1 nicht unternimmt und wenn der Kontostand unter 50% der Sicherheitsanforderungen für offene Positionen in einem Differenzkontrakt mit Aktien oder unter 20% für alle anderen Positionen fällt, löst der IV partiell oder gänzlich mehrere oder alle Konten des Kunden zu den laufenden Marktpreisen auf. Der Kunde ist explizit mit den Ständen zu diesem Zeitpunkt einverstanden und erklärt, keine neuen Positionen mehr zu eröffnen, bis die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Die daraus resultierenden Unterschiede werden im Kundenkonto wiedergegeben. Einen negativen Saldo hat der Kunde dem IV unverzüglich auszugleichen. (3) Einzige Verpflichtung des Kunden ist es, die Kontostände und die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu überwachen. (4) Um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, ist der IV berechtigt, Gelder und Wertpapiere von einem Konto des Kunden zu einem anderen zu übertragen und Positionen in dem Konto, von wo die Übertragung durchgeführt wurde, aufzulösen. Abschnitt 2: Abschluss von Transaktionen Art. 10 (1) Der Kunde kann Aufträge und Anweisungen über Telefon oder andere Fernkommunikationsmittel erteilen. (2) Der Kunde haftet für die Anweisungen und die Richtigkeit der Informationen, die er dem IV übermittelt. (3) Der Kunde stimmt zu, dass zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit alle telefonisch abgegebenen 3

4 Aufträge aufgenommen werden. Diese Aufnahmen können in einem späteren Fall einer Streitigkeit über einen Auftrag zur Schlichtung und zum Beweis herangezogen werden. Im Falle einer technischen Störung kann es vorkommen, dass Gespräche nicht aufgezeichnet werden und damit später nicht zur Verfügung stehen. Art. 11 (1) Der Kunde kann, nachdem er sich wie vereinbart identifiziert hat, telefonisch sowohl Aufträge erteilen, als auch Informationen zu seinen Konten abfragen. (2) Nach der Identifikation erfragt der Kunde den aktuellen Kurs und gibt in kurzer und präziser Weise zum Ausdruck ob er eine Transaktion abschließen will oder nicht, sowie Art, Dauer und Umfang der Transaktion. (3) Der Kunde ist verpflichtet die folgenden Phrasen nach der Kursabfrage zu benutzen: "Kaufen" um eine Position zu Eröffnen, wenn er die entsprechenden Finanzinstrumente zum genannten Preis kaufen will; "Verkaufen" um eine Position aufzulösen, wenn der Kunde eine Long-Position zum genannten Preis verkaufen will; Leerverkauf um Finanzinstrumente zu verkaufen, die der Kunde nicht besitzt Leerkauf um Short-Positionen zu schließen "Ablehnen" wenn der Kunde ein Geschäft zum genannten Preis nicht abschließen will (4) Der IV ist berechtigt, einen Geschäftsabschluss zu verweigern, wenn der Kunde die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt. (5) Das Geschäft gilt als abgeschlossen, wenn das Telefongäsprech nicht unterbrochen wird, bevor eine eindeutige Anweisung nach bestimmter Kursabfrage abgegeben und die andere Seite dies bestätigt hat. Art. 12 (1) Ein abgegebener Auftrag ist erst nach Bestätigung durch den IV wirksam. (2) Der IV bestätigt dem Kunden unverzüglich die Erfüllung seines Auftrags per oder Telefonnachricht. Auf Wunsch des Kunden werden ihm nähere Details zu dem Auftrag übermittelt. (3) Das Geschäft gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die Bestätigung gemäß dem vorigen Absatz erhalten hat. Ohne Identifikation des Kunden werden keine Aufträge vom IV ausgeführt. Art. 13 (1) Alle anderen Meldungen und Ankündigungen werden dem Kunden per zugesendet. (2) Wenn sie per gesendet wird, gilt die Information als dem Kunden zugestellt. Die auf diese Weise bezogenen Dokumente gelten als endgültig, außer der Kunde erhebt innerhalb von zwei Tagen nach dem Erhalt des Dokuments schriftlich Einwand. Art. 14 (1) Der Kunde kann folgende Arten von Aufträgen erteilen: a) Market Order : Order, die sofort zu aktuellen Marktpreisen ausgeführt wird; b) "Limit Order": Hier nennt der Kunde genau jenes Limit, bis zu dem er preislich und zeitlich bereit ist, zu kaufen oder zu verkaufen. Dieses Limit wird vom IV weder unter- noch überschritten; c) "Stop Order": Ein limitierter Kaufauftrag muss zum Preislimit oder zu einem niedrigeren Preis ausgeführt werden. Ein limitierter Verkaufsauftrag muss 4

5 zum Preislimit oder zu einem höheren Preis ausgeführt werden; d) OCO Order : One Cancels Other : Orderzusatz, mit dem eine Gruppe von mehreren eigenständigen Ordern versehen werden kann, die gleichzeitig aufgegeben werden. Wird eine Order aus dieser Gruppe ausgeführt, so werden die übrigen storniert. Wird eine Order der Gruppe nicht ganz, sondern nur teilweise ausgeführt, so werden die Volumina der anderen Order entsprechend dem bereits ausgeführten Teil der ersten Order proportional reduziert. Storniert der Auftraggeber eine Order der Gruppe, bevor sie ausgeführt wurde, so werden alle anderen Order gleichfalls gelöscht. Zu einer OCO Order können nur solche Order gruppiert werden, die dasselbe Wertpapier betreffen; e) If done Order : Bei einer If-Done Order werden die Limitsetzungen für eine Kauf- und Verkaufsoption miteinander kombiniert, um eine erwartete Marktbewegung zu nutzen. Es werden somit mehrere Order kombiniert, wobei eine Reihenfolge festgelegt wird: Eine Order wird erst dann ausgeführt, wenn die andere bereits ausgeführt worden ist; f) Trailing Stop Order: Eine Order dieses Typs eignet sich, wenn man nach dem Prinzip "Verluste begrenzen und Gewinne laufen lassen" verfahren will. Eine Verkaufsorder mit einem Trailing Stop zu versehen heißt, dass der Stop Kurs auf einem festgelegten Niveau unterhalb desjenigen Marktpreises gesetzt wird, bei dem noch verkauft wird. Steigt der Marktpreis, so erhöht sich der Stop Loss Preis im selben Maß, er wird also vom Preis "mitgeschleppt". Dies funktioniert aber nur in eine Richtung. Geht der Kurs wieder zurück, bleibt der Stop Kurs unverändert auf dem zuvor erreichten Niveau. Dasselbe gilt für eine Kauforder im umgekehrten Sinne: Hier erfolgt entsprechend eine Anpassung des Stop Buy Limits nach unten; (2) Aufträge werden für die folgenden Zeiträume erteilt: "GFD -Order": Good for Day : Order, die nur für den jeweils aktuellen Börsentag gültig ist. "GTC-Order": Good till Cancelled : Order, die nur solange gültig ist, bis sie entweder ausgeführt oder vom Initiator bzw. dem System nach Erreichen ihrer maximalen Gültigkeit gelöscht wird. "GTD-Order": Good till Date : Order die nur bis zu einem angegebenen Datum gültig ist. (3) Der Kunde gibt seine Zustimmung dazu, dass in bestimmten Fällen die Limit und Stop Order nicht zu den vom Kunden definierten Beträgen erfüllt werden können. Der IV haftet nicht für die Konsequenzen aus so erfüllten Aufträgen. Der Kunde kann, falls der Auftrag noch nicht erfüllt ist, und der IV ausdrücklich seine Zustimmung dazu gibt, die Beträge der Aufträge ändern oder sie ganz auflösen. (4) Unabhängig von der Tatsache, dass der Kunde Werte für diese Aufträge bestimmt hat, ist er berechtigt, die Positionen aufzulösen, bevor die Werte erreicht werden. Wenn gleichzeitig mit der Positionauflösung die Anweisungen nicht abgeschafft werden, kann der IV annehmen, dass die Limit-oder Stop-Order eine Anweisung für eine neue Positionseröffnung auf diese Werte darstellt, die vom Kunden im entsprechenden Auftrag definiert sind. (5) Die Gültigkeitsdauer der vom Kunden erteilten Order wird gemäß den Regeln des entsprechenden geregelten Marktes bestimmt und soll mit der Gültigkeit der Order für die einzelnen Finanzinstrumente im Zeitpunkt ihrer Auftragserteilung übereinstimmen. (6) In manchen Fällen können Finanzinstrumente nur gehandelt werden, wenn die Börse an der ihr Basiswert gehandelt wird, geöffnet ist. In diesen Fällen, wenn die Börse geschlossen ist (z.b. an gesetzlichen Feiertagen), kann der IV keine Aufträge dahingehend annehmen. 5

6 Art. 15 Gibt der Kunde eine Anweisung für eine Positionseröffnung, die einer von ihm früher eröffneten Positionen widersprüchlich ist, schließt der IV die zuerst eröffnete Position. Art. 16 Abschnitt З: Konto/Konten des Kunden Der Kunde hat das Recht über die Finanzmittel in seinen Konten beim IV zu disponieren, sofern er folgende Bedingungen einhält: a) Bei einer Entnahme ist der Kunde verpflichtet dem IV einen Entnahmeantrag zu übermitteln. Ein Muster befindet sich auf der Internetseite des IV. b) Einzahlungen und Entnahmen vom Konto sind in der Währung möglich, in der das Konto geführt wird. Bei Entnahmen und Einzahlungen in anderen Währungen, wird die Summe zu den Konditionen der Raiffeisen Bank Bulgarien in die Währung, in der das Konto geführt wird, gewechselt. c) Entnahmen müssen 3 Tage im Voraus angekündigt werden. d) Die Ankündigung einer Entnahme blockiert die entsprechende Summe. Diese kann dann für den Handel nicht mehr genutzt werden. e) Bei einer Entnahme darf der Kunde keine offenen Positionen mehr haben. Bei noch offenen Positionen darf der Kunde nur so viel entnehmen, als die Sicherheiten dadurch nicht unter die Anforderungsgrenzen sinken. f) Entnahmen sind erst mit vollständiger Abwicklung der entsprechenden Geschäfte möglich. g) Bei Einzahlungen oder Entnahmen mittels Bankanweisung trägt der Kunde die Transaktionsspesen sowie andere Kosten in Verbindung mit der Transaktion gemäß dem Tarif des IV. Art. 17 (1) Im Falle wechselseitiger Forderungen der Parteien, können diese, nach Anzeige an die andere Partei, gegeneinander aufgerechnet werden. (2) Der IV kann gemäß seine Forderungen aus dieser Vereinbarung mit den Forderungen des Kunden aus einem Short-Verkaufsvertrag, zwischen dem Kunden und dem IV, aufrechnen. Art. 18 Abschnitt 4: Gebühren und Kommissionen (1) Der Kunde schuldet dem IV Provisionen und Gebühren gemäß der Aufstellung der Gebühren und Provisionen (Anhang 5) des IV. Für Geschäfte dieses Addendums wird als Basis für die Berechnung der Gebühren und Provisionen der volle Wert eines Finanzprodukts herangezogen, das auf einem ausländischen Markt gehandelt wird. (2) Die gemäß diesem Addendum und der Aufstellung der Gebühren und Provisionen geschuldeten Provisionen und Gebühren werden dem Kunden ohne vorangehende Mitteilung von seinem Konto am Tag der Auftragsausführung abgebucht. 6

7 Art. 19 Der Kunde erklärt, dass er mit der geschuldeten Entlohnung, mit den Kosten, die ihm abseits der Entlohnung entstehen können, sowie der Berechnung der Aufwendungen vertraut ist. IV. Risiko und Verantwortung Art. 20 (1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und gibt seine Zustimmung dazu, dass: а) die Geschäfte dieses Addendums hochspekulative Geschäfte und mit einem hohen Risiko verbunden sind. b) aufgrund der grundsätzlichen Natur dieser Geschäfte schon kleinste Preisschwankungen zu sehr hohen Verlusten führen können. c) Geschäfte dieses Addendums keinerlei Garantie für Gewinne oder einen Schutz vor Verlusten garantieren. Der IV gibt auch keine solche Garantie gegenüber dem Kunden ab. d) es in sehr unbeständigen Märkten ( High volatile markets ) vorkommen kann, dass eine Stop-Order unter dem vom Kunden festgelegten Preis ausgeführt wird. e) der IV berechtigt ist, telefonische Anweisungen des Kunden aufzuzeichnen und später anzuhören um den Inhalt der Anweisung nachzuprüfen. (2) Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er die notwendigen Kenntnisse und Finanzmöglichkeiten für die Übernahme des Risikos besitzt, das sich auf den Handel bezüglich dieses Addendums bezieht. Art. 21 (1) Der Kunde erteilt Anweisungen nach diesem Addendum ganz nach seinem Ermessen und seiner Initiative. Der IV berät den Kunden in keinster Weise bezüglich der Erfüllung dieses Addendums. Der IV gibt dem Kunden bloße Darstellungen über die Marktsituation zum angefragten Zeitpunkt, dies stellt keine Beratung bezüglich der Geschäfte dieses Addendums dar. (2) Auskünfte der Marktsituation sind keine Garantien für einen etwaigen Ertrag. (3) Jede Empfehlung oder Information, auch wenn sie aus vom IV als zuverlässig eingestuften Quellen stammt, spiegelt nur die Meinung eines Händlers wieder und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Informationen unvollständig oder unbegründet sein können. Art. 22 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und gibt seine Zustimmung zu: a) Geschäfte nach diesem Addendum werden nach den Marktbedingungen geschlossen. Die Marktbedingungen können weit reichende Befugnisse in Notfällen oder anderen benachteiligenden Fällen beinhalten. b) Sollten auf dem internationalen Markt Umstände eintreten, die ein Geschäft oder einen Vertrag des Kunden betreffen, ist der IV berechtigt nach seinem Ermessen Handlungen zu setzen, die für den Schutz des Kunden oder seiner eigenen Interessen notwendig sind. c) der IV übernimmt keine Verantwortung für Verluste des Kunden, die aufgrund einer Handlung oder Unterlassung einer Wertpapierbörse, eines Clearinghouse oder einer Bank entstehen oder 7

8 die aufgrund von gewöhnlichen Handlungen, die der IV infolge der genannten Handlung oder Unterlassung unternimmt, entstehen. d) der Kunde haftet dem IV für jegliche Verluste, die diesem aufgrund falscher Information vom Kunden entstehen. Der Kunde haftet ebenso für jeden Schaden, den nicht autorisierte Personen im Namen und mit den Identifikationsdaten des Kunden verursachen. Unabhängig der Bestimmungen dieses Addendums, ist der IV berechtigt, nach seinem Ermessen alle Handlungen zu unternehmen, die er zur Erfüllung der Marktbedingungen und/oder des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts für notwendig hält. Art. 23 Der IV übernimmt keine Verantwortung für Verspätungen in der Übermittlung von Anweisungen infolge einer Beschädigung oder anderer Probleme in den Kommunikationssystemen, Unterbrechungen der Stromversorgung oder anderer unvorhersehbarer, nicht in der Macht des IV liegender, Umstände. Art. 24 (1) Der IV ist berechtigt, alle oder einen Teil der offenen Positionen des Kunden zu schließen, den Umfang der offenen zu Positionen reduzieren, einen erteilten Auftrag nicht auszuführen, sowie Anweisungen für neue Positionseröffnungen nicht zu akzeptieren: a) wenn die entsprechende Börse für den Handel geschlossen ist; b) wenn der Handel aufgrund irgendwelcher Ursachen unterbrochen ist; c) wenn es dem IV, aufgrund von Umständen, die nicht in seiner Macht liegen, nicht möglich ist, die aktuellen Marktpreise zu eruieren; d) wenn die Mindestsicherheitsanforderungen gemäß diesem Addendum nicht erfüllt werden; e) wenn dies explizit von einer Kontrollbehörde verlangt wird; f) wenn dies zur Einhaltung geltender Gesetze notwendig ist; g) wenn ein Streit bezüglich der Tätigkeiten dieses Addendums entsteht, bis er gelöst wird; h) in Fällen von höherer Gewalt gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieses Addendums; i) in anderen Fällen, welche in diesem Addendum explizit bestimmt sind; (2) In den Fällen gemäß Absatz 1 ist der IV berechtigt, nach seinem Ermessen Positionen von jeglichem Umfang zu schließen, wenn dies tunlich erscheint. (3) Diese Positionen werden zu dem jeweils aktuellen Marktpreis geschlossen. Der IV kann nach seinem Ermessen auch andere Ausstiegswerte bestimmen, die er unter Betrachtung der Marktpreise anderer Market- Maker für die entsprechende Periode und das entsprechende Finanzinstrument berechnet. Art. 25 Sollten die Vorschriften dieses Addendums nicht eingehalten oder seitens des Kunden falsche Informationen zur Verfügung gestellt werden, ist der IV berechtigt, nach seinem Ermessen: a) vom Kunden zu verlangen, das vorliegende Geschäft sofort auf die Weise zu erledigen, die dafür vom IV vorgeschrieben wird; b) alle notwendigen Geschäfte, um die finanziellen Belastungen, die anlässlich des vorliegenden Geschäfts entstanden sind, zu begleichen; Art. 26 Der IV ist in den folgenden Fällen berechtigt, die Ausführung der in diesem Addendum vereinbarten 8

9 Dienstleistungen gänzlich oder teilweise, für einen bestimmten Zeitraum oder für immer abzubrechen: a) höhere Gewalt im Sinne des Artikel 27 Absatz 1 dieses Addendums; b) Verdacht des Marktmissbrauchs seitens des Kunden; c) andere Situationen, festgelegt in diesem Addendum; Art. 27 (1) Höhere Gewalt im Sinne dieses Addendums sind alle Ereignisse außerhalb der Kontrolle des IV, die die normalen Handelsbedingungen beeinflussen und/oder eine ungewöhnliche Marktsituation verursachen, einschließlich die Unterbrechung der Stromversorgung, die Störung der Kommunikation, die Unzugänglichkeit der Internetseite, Einschränkungen am entsprechenden Markt, ungewöhnliche Bedingungen oder eine Instabilität des entsprechenden Markts. (2) Die Beurteilung eines Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem IV. Im Falle einer begründeten Annahme von höherer Gewalt durch den IV, ist dieser berechtigt, nach seinem Ermessen und ohne, dass davon andere Rechte des IV berührt werden, die Handelszeiten zu ändern, dieses Addendum zu kündigen und alle oder einige der Positionen des Kunden zu schließen. Art. 28 (1) Weiters ist der IV infolge höherer Gewalt berechtigt: a) die Regeln bezüglich der erforderlichen Sicherheitsleistung zu ändern; b) die Bedingungen dieses Addendums zu ändern; c) alle sonstigen Handlungen zu setzen, die er unter Berücksichtigung auf die eingetretenen Umstände für notwendig hält; (2) Der IV informiert den Kunden umgehend vom Vorliegen höherer Gewalt. (3) Der IV übernimmt in den Fällen von höherer Gewalt keine Verantwortung für nicht ausgeführte oder verzögert ausgeführte Aufträge. V. Änderungen, Dauer und Beendigung Art. 29 (1) Abgesehen von den Ausnahmen dieses Abschnittes, kann diese Vereinbarung schriftlich unter beiderseitigem Einvernehmen geändert werden. (2) Der IV ist jederzeit, unter schriftlicher Verständigung des Kunden berechtigt, dieses Addendum abzuändern. Die Änderungen treten für den Kunden ab dem in der Änderungsbenachrichtigung festgelegten Zeitpunkt in Kraft, dieser Zeitpunkt liegt jedoch nicht unter 10 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, manche oder alle seiner Positionen zu schließen und von diesem Addendum gemäß den dafür anzuwendenden Bestimmungen zurückzutreten. (3) Der IV ist jederzeit unter schriftlicher Verständigung des Kunden, berechtigt, die Geschäftsausführung betreffend dieses Addendum zu beenden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle seine Positionen noch vor dem in der Verständigung bekannt gegebenen Datum zu schließen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist der IV berechtigt, alle Positionen des Kunden zu schließen. Der Kunde erklärt für diesen Fall sein Einverständnis zu den dann vorliegenden Preisen und den daraus resultierenden Konsequenzen. Art. 30 (1) Dieses Addendum tritt mit Einlangen der Mindestkapitalvoraussetzungen für den Handel beim IV in Kraft. (2) Das Addendum wird für ein Jahr geschlossen. (3) Das Addendum wird automatisch für ein weiteres Jahr verlängert, sofern der Kunde nicht 7 Tage vor Ablauf dieses Jahres schriftlich seinen Rücktritt vom Addendum erklärt. 9

10 Art. 31 (1) Das Addendum kann in folgenden Fällen vorzeitig aufgelöst werden: a) gegenseitiges Einvernehmen der beiden Vertragsparteien. b) Von beiden Seiten unter Einhaltung einer 15-tägiger Kündigungsfrist durch schriftliche Kündigung. Zum Zeitpunkt der Kündigung darf der Kunde keine offenen Positionen oder Verpflichtungen gegenüber dem IV haben. Der Kunde hat dem IV bekannt zu geben, in welcher Weise mit den sich auf seinem Konto befindlichen Finanzinstrumenten und seinem Kapital weiter zu verfahren ist. c) Bei juristischen Personen: Im Falle der Insolvenz, der Umwandlung oder der Löschung des Kunden aus dem Handelsregister. d) Bei natürlichen Personen: Im Todesfall oder im Falle einer Erkrankung die zur Unfähigkeit der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen aus diesem Addendum führt. (2) Der Kunde ist verpflichtet, dem IV bekanntzugeben, in welcher Weise mit den noch vorhandenen Aktiva auf den Kundenkonten nach Beendigung zu verfahren ist. Vor Übertragung der Kreditsalden auf das vom Kunden bekanntgegebene Konto, ist der IV berechtigt, die vom Kunden geschuldeten Summen abzuziehen, sowie die Übertragung auszusetzen, bis alle Geschäfte des Kunden aufgrund dieses Addendums beendet sind. (3) Sollten zum Zeitpunkt der Beendigung noch offene Positionen des Kunden bestehen, ist der IV unter Anwendung von Artikel 24 berechtigt diese Positionen zu schließen. Art. 32 VI. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Addendums bedeuten die folgenden Begriffe: "Margin-Geschäft" "Konto" "Spot Value Date" "Bestätigung" "Marktbedingungen" "Marktpreis" "Marktkurs" "Preisunterschied" Geschäft für den Kauf von Anlagegegenständen, gemäß dem vorliegenden Addendum, für dessen Bezahlung der Kunde einen Kredit vom entsprechenden Markt aufnimmt; ein Konto beim IV, wo die Sicherheitsleistung hinterlegt wird. Auf diesem Konto werden die erzielten Gewinne oder Verluste entsprechend verbucht (auch Margin Account ); Anzahl von Arbeitstagen nach dem Abschluss des Geschäfts, abhängig vom Markt, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird; Meldung an den Kunden über den Abschluss eines bestimmten Geschäfts mit den Hauptparametern des Geschäfts; die Regeln, die Gewohnheiten und die Praktiken des Marktes, des Clearinghouse oder einer anderen Organisation, innerhalb dessen ein Geschäft des Kunden durch den IV geschlossen wird; der Preis, zu dem ein bestimmtes Finanzinstrument auf dem entsprechenden Markt aktuell gehandelt wird; der Kurs einer bestimmten Währung gegenüber einem anderen Währungskurs auf den internationalen Währungsmärkten; eine bestimmte Summe (Profit oder Verlust), die als Unterschied zwischen Eröffnungspreis und Schließungspreis der Position entsteht; 10

11 "Position" Gesamtheit der gekauften oder verkauften Wertpapiere in einem bestimmten Geschäft; "Basiswert Vertragsgegenstand eines Termin-, Terminkontrakt- oder Optionsgeschäfts oder eines anderen Derivats, der für die Erfüllung und Bewertung des Vertrags als Grundlage dient. Basiswerte können Wertpapiere (Aktien, Anleihen usw.), finanzielle Kennzahlen (Zinssätze, Indices, Bonitätsratings usw.) oder Handelsgegenstände (Rohstoffe, Devisen usw.) sein (auch Bezugswert ); "Derivat" ein gegenseitiger Vertrag, der seinen wirtschaftlichen Wert vom beizulegenden Zeitwert einer marktbezogenen Referenzgröße ableitet. Die Referenzgröße wird als Basiswert bezeichnet. Je nach Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten im Vertrag unterscheidet man Festgeschäfte, Swapgeschäfte und Optionsgeschäfte; Festgeschäft Festgeschäfte lassen sich als Kauf auf Termin charakterisieren. Der Verkäufer verspricht bei Vertragsschluss, zum Fälligkeitszeitpunkt den Basiswert zu liefern (Physical Settlement) oder einen Barausgleich in Höhe des dann aktuellen Marktpreises des Basiswertes zu zahlen (Cash Settlement). Der Käufer verspricht dagegen, zum Fälligkeitszeitpunkt eine fixe Zahlung zu leisten. Steigt der Marktpreis des Basiswertes während der Laufzeit, so ist das Geschäft für den Käufer vorteilhaft; fällt der Marktpreis, so ist es für den Verkäufer vorteilhaft; Swapgeschäft Swapgeschäfte (Swaps) können wirtschaftlich als eine Serie hintereinander geschalteter Festgeschäfte betrachtet werden, z. B. der regelmäßige Leistungsaustausch alle 3 Monate für die Laufzeit von 5 Jahren. Bei einem klassischen Zinsswap verspricht bspw. die eine Vertragspartei, einen festen Zinssatz auf einen Nennbetrag zu zahlen, während die andere Vertragspartei die Zahlung eines variablen Zinssatzes auf diesen Nennbetrag zusagt; Optionsgeschäft Optionsgeschäfte (Optionen) geben dem Käufer das Recht aber nicht die Pflicht zum Fälligkeitszeitpunkt (Europäische Option) oder während eines definierten Zeitraumes vor der Fälligkeit (Amerikanische Option) eine bestimmte Menge des Basiswertes zu einem fixen Preis zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put- Option). Die Einräumung dieses Rechts lässt sich der Verkäufer der Option (Stillhalter) zu Beginn der Laufzeit durch eine Optionsprämie vergüten; Differenzkontrakte ( CFD ) Mit Differenzkontrakten können Anleger sowohl auf steigende, als auch auf fallende Kurse des Basiswertes setzen. Der Anleger handelt also nicht den Basiswert selbst, sondern ausschließlich dessen Preis und Kursveränderungen. CFDs haben selbst keinen Nominalwert; "ETF" ein Investmentfonds, der an der Börse gehandelt wird (Exchange-traded fund, börsengehandelter Fonds); VII. Schlussbestimmungen Art. 33 Gemäß den vereinbarten Bedingungen in VERTRAG Nr. /.. stuft der IV den Kunden als professionellen Kunden, Privatkunden oder geeignete Gegenpartei ein, er informiert ihn über den Schutz dem er je nach Kundenart unterliegt und über die Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen. Art. 34 (1) Nur bevollmächtigte Angestellte des IV haben Zugriff auf Daten des Kunden gemäß diesem Addendum. 11

12 (2) Der Kunde nimmt die Herausgabe seiner Daten, sofern dies vom Gesetz, von einer Kontrollbehörde oder den Marktregeln vorgeschrieben wird, zur Kenntnis. Art. 35 Für die Beantwortung nicht geregelter Fragen die aus diesem Addendum resultieren, sind der Vertrag Nr.. /..., die AGBs des IV und die anzuwendenden Gesetze maßgebend. Art. 36 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass: a) er mit den AGBs, der Aufstellung der Gebühren und Provisionen der Global Markets OOD, den Aufwendungen, die den Kunden treffen können und in der Entlohnung nicht mit einbezogen sind und der Berechnungsweise dieser Aufwendungen, sowie den Methoden für die Bestimmung und Berechnung von Sicherheitsleistungen der Global Markets OOD vertraut ist; b) er mit der Politik der bestmöglichen Durchführung von Dienstleistungen des IV vertraut ist; c) er alle Informationen bekommen hat, die der IV verpflichtet ist, ihm gemäß dem Gesetz für die Märkte von Finanzinstrumenten und den Verordnungen seiner Anwendung zur Verfügung zu stellen; d) er mit diesen Informationen vertraut ist und die Bedingungen für den Handel gemäß diesem Addendum akzeptiert, die ausführlich auf der Webseite des IVs beschrieben sind; e) er sich des Risikos bewusst ist, das mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten einhergeht; f) die von ihm bereitgestellten Informationen gemäß diesem Addendum aktuell, richtig und wahr sind; Art. 37 Die Methoden für die Bestimmung und Berechnung von Sicherheitsleistungen der Global Markets OOD bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Addendums. Art. 38 Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen zuerst friedlich und einvernehmlich gelöst werden. Sollte ein Vergleich nicht zustande kommen, ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Bulgarien anzurufen. Dieses Addendum wird in zweifacher Ausfertigung vorbereitet und unterschrieben eine für jede Vertragspartei. Kunde:... "Global Markets" GmbH:... (Yuliana Sergeeva, Kundendienst)..., PIN:., in ihrer Eigenschaft als Person gemäß Artikel 39 Abs 1 der Verordnung Nr. 38 hat dem Addendum für Global Markets OOD zugestimmt und die Identität des Kunden überprüft. Datum:... 12

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