Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
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- Sofie Kurzmann
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1 Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB, in Betracht. I) Dazu müsste zunächst eine Gesamthypothek für S an den Grundstücken des E bestellt worden sein. 1. Eine Einigung über die Bestellung einer Gesamthypothek ( 1132 Abs.1 S.1,2 BGB) zwischen E und S liegt vor ( 873 Abs.1, 1113 Abs.1 BGB). 2. Die Gesamthypothek wurde in das Grundbuch eingetragen ( 873 Abs.1, 1115 Abs.1 BGB). 3. Bei Eintragung der Hypothek bestand die Einigung noch fort (873 Abs.2 BGB). Anmerkung: Wenn die Einigung über die Bestellung der Hypothek notariell beurkundet wird, die Erklärung vor dem Grundbuchamt abgegeben oder dort eingereicht wird, braucht gem. 873 Abs.2 BGB die dingliche Einigung nicht bis zur Eintragung fortbestehen. Schildert der Sachverhalt einen der genannten Fälle, entfällt daher dieser Prüfungspunkt. 4. E handelte als Berechtigter. 5. Die zu sichernde Forderung auf Rückzahlung des Darlehens ist entstanden. Anmerkung: Aus 1113 Abs.1 BGB ( wegen einer ihm zustehenden Forderung ) folgt, dass die Hypothek immer der Sicherung einer bestimmten Forderung dient. Gem Abs.1 S.1 BGB steht das Grundpfandrecht so lange dem Eigentümer zu, bis die zu sichernde Forderung entstanden ist. Aus 1177 Abs.1 S.1 BGB folgt, dass vor Entstehung der Forderung anstelle der Hypothek eine Grundschuld besteht, so lange die Forderung nicht entstanden ist. Die Hypothek ist daher eine akzessorische Sicherheit, die in ihrem Bestand von der Hauptforderung abhängt. Der Zweck der Regelungen in 1163, 1177 BGB besteht darin, die Rangstelle im Grundbuch auch dann zu wahren, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt, und es dem Eigentümer zu ermöglichen, die ihm zustehende Grundschuld bis zur Entstehung der Forderung als Sicherheit, zum Beispiel für einen Zwischenkredit, zu verwenden. 6. E hat den Hypothekenbrief an S übergeben ( 1117 Abs.1 S.1 BGB). Anmerkung: Vor der Übergabe des Briefes besteht gem Abs.2, 1177 Abs.1 S.1 BGB eine Eigentümergrundschuld. Die Briefhypothek ist gem Abs.1 S.1 BGB der Regelfall. Das ausnahmsweise vorliegende Gegenstück stellt die Buchhypothek ( 1116 Abs.2 BGB) dar. Der Hypothekenbrief wird nicht gem. 929 S.1 BGB übereignet, sondern gem. 952 Abs.2 BGB folgt das Eigentum an ihm der Inhaberschaft an der Hypothek. Wird also die Hypothek übertragen, geht auch das Eigentum am Hypothekenbrief mit über. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 1
2 Somit ist die Hypothek entstanden. II) Getreide, Traktor und Mähdrescher müssten sich im Haftungsverband der Hypothek befinden. Dies ist der Fall, wenn sie jeweils vom Umfang des Haftungsverbands gem BGB und der Beschlagnahme gem. 21 Abs.1 ZVG erfasst sind und keine Enthaftung stattgefunden hat. 1. Fraglich ist zunächst, ob die Gegenstände vom Haftungsumfang erfasst sind. a) Solange das Getreide mit dem Boden verbunden ist, ist es gem. 93, 94 Abs.1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. 21 Abs.1 ZVG von einer etwaigen Beschlagnahme erfasst. aa) Nach der Trennung vom Boden sind landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören die Erzeugnisse gem BGB grundsätzlich weiterhin zum Haftungsverband der Hypothek. bb) Sie sind aber gem. 21 Abs.1 ZVG nicht mehr von einer Beschlagnahme erfasst. In diesem Fall erfolgte die Beschlagnahme im Dezember, das Getreide wurde aber bereits im August geerntet. Daher ist das Getreide nicht von der Beschlagnahme erfasst. 21 Abs.1 ZVG stellt daher eine faktische Einschränkung von 1120 BGB dar. Da das Getreide nicht von der Beschlagnahme erfasst ist, kann S darauf nicht zugreifen. Anmerkung: Eine Pfändung des Getreides durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des dinglichen Titels des Hypothekars gem. 808ff. ZPO ist aber möglich. Die Beschlagnahme erfolgt nur nicht automatisch mit Eintragung des Versteigerungsvermerks, sondern muss gesondert herbeigeführt werden. Dies ist aber wiederum nur möglich, wenn keine Enthaftung eingetreten ist. Laut Sachverhalt ist aber kein Pfändungsversuch unternommen worden, daher ist dieser Themenkomplex hier nicht zu erörtern. b) Der Traktor ist gem. 97 Abs.1 S.1, 98 Nr.2 BGB Zubehör des Grundstücks und daher gem Var. BGB vom Haftungsverband der Hypothek umfasst. Da in 21 ZVG diesbezüglich keine Ausnahme normiert ist, kann sich die Beschlagnahme darauf erstrecken. c) Auch der Mähdrescher ist wie der Traktor Zubehör (s.o.). Auch auf ihn kann sich die Beschlagnahme erstrecken. 2. Möglicherweise ist aber Enthaftung eingetreten. a) Der Traktor wurde bisher nicht veräußert. Daher scheidet eine Enthaftung gem Abs.1 oder Abs.2 aus. Für ihn kommt aber 1122 Abs.2 BGB in Betracht. Dazu müsste im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft die Zubehöreigenschaft aufgehoben worden sein. α) Indem E den Traktor bei B in Verkaufskommission gab, machte er deutlich, dass der Traktor von nun an nicht mehr dem landwirtschaftlichen Grundstück zu dienen bestimmt ist. Daher ist die Zubehöreigenschaft aufgehoben. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 2
3 Anmerkung: Auf eine räumliche Trennung vom Grundstück kommt es nicht an. β) Da E den Traktor gegen ein günstigeres Modell austauschen wollte, entsprach die Aufhebung der Zubehöreigenschaft einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. γ) Die Aufhebung geschah im September, also auch vor der Beschlagnahme des Grundstücks. Daher greift 1122 Abs.2 BGB ein, der Traktor ist enthaftet, auch auf ihn kann S nicht zugreifen. b) Bezüglich des Mähdreschers kommt zunächst 1121 Abs.1 BGB in Betracht. aa) Allerdings soll W den Mähdrescher erst Mitte Dezember bei E abholen. Daher erfolgte vor der Beschlagnahme Anfang Dezember keine Entfernung des Mähdreschers vom Grundstück des E Abs.1 BGB scheidet aus. Der Mähdrescher ist nicht enthaftet. bb) In Betracht kommt aber eine Unwirksamkeit der Beschlagnahme für W nach 1121 Abs.2 S.2 BGB. α) Eine Veräußerung des Mähdreschers an W ist gem. 929 S.1, 930 BGB erfolgt. β) Der Sachverhalt schildert aber nicht, dass der Mähdrescher vom Grundstück entfernt worden ist. γ) Selbst wenn W ihn entfernen würde, müsste er gutgläubig ( 932 Abs.2 BGB) bezüglich der Beschlagnahme sein. Allerdings gilt die Beschlagnahme gem. 23 Abs.2 S.2 ZVG in Ansehung einer mithaftenden Sache als bekannt, sobald ein Versteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen ist. Laut Sachverhalt wurde ein solcher Versteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Daher wird positive Kenntnis des W fingiert Abs.2 BGB scheidet auch aus. cc) Es könnte aber 1122 Abs.2 BGB eingreifen. Die ersatzlose Veräußerung eines Mähdreschers führt aber dazu, dass das, was dieser leistet, künftig von Hand erledigt werden müsste. Die Veräußerung entspricht daher nicht einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. Daher kann S auf den Mähdrescher zugreifen. Somit ergibt sich, dass S auf das Getreide nicht zugreifen kann, weil es von der Beschlagnahme nicht erfasst ist. Auch auf den Traktor kann S nicht zugreifen, weil er enthaftet ist. S kann nur auf den Mähdrescher zugreifen. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 3
4 Lösung Abwandlung 1: Änderungen bezüglich des Getreides im Rahmen des Anspruchs aus 1147 BGB: I) Eine Änderung könnte sich bezüglich des Haftungsumfangs ergeben. Das Getreide ist gem BGB vom Haftungsverband der Hypothek erfasst. Im Rahmen des ZVG gelten aber nun die 146ff. Gem. 148 Abs.1 S.1 ZVG werden auch die in 21 Abs.1 ZVG genannten Gegenstände erfasst, also auch das Getreide nach der Trennung. Daher erfasst die Beschlagnahme grundsätzlich auch das Getreide. Anmerkung: Grund für die abweichende Behandlung ist die strukturelle Unterscheidung zwischen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung: Wenn der Gläubiger auf getrennte Erzeugnisse zugreifen möchte, so soll er sich der Zwangsverwaltung bedienen, da diese einer Nutzung und keiner Verwertung des Grundstückes entspricht. (vgl. Baur/Stürner, 17. Aufl., 39 Rn 7, 13 ff.). II) Es dürfte aber keine Enthaftung eingetreten sein. In Betracht kommt 1122 Abs.1 BGB. 1. Das Getreide wurde bei der Ernte vom Grundstück getrennt. Das Ernten entsprach auch einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. 2. Das Getreide wurde bei H eingelagert, also vom Grundstück entfernt. Dies geschah im August, also vor der Beschlagnahme. 3. Das bei H eingelagerte Getreide ist zum Verkauf bestimmt, soll also nicht zum Grundstück des E zurückgebracht werden. Daher erfolgte die Entfernung auch nicht zu einem vorübergehenden Zweck. Somit ist Enthaftung eingetreten. Daher kann S auch in dieser Fallkonstellation wegen der Enthaftung nicht auf das Getreide zugreifen. Lösung Abwandlung 2: A) Anspruch der S gegen E auf sofortige Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und das Zubehör, 1133 S.2, 1135, 1147 BGB In Betracht kommt ein Anspruch auf sofortige Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundstück und Zubehör gem S.2, 1135, 1147 BGB. I) Das Verschenken von Zubehörstücken stellt eine Entfernung der Stücke von Grundstück dar, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zuwiderläuft. Dies steht gem BGB einer die Hypothek gefährdenden Verschlechterung des Grundstücks gem S.1 BGB gleich. II) S müsste allerdings eine Frist zur Beseitigung der Gefährdung setzen ( 1133 S.1 BGB). Während der Frist müsste E entsprechende andere Gegenstände zukaufen oder die Gefährdung anderweitig beseitigen. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4
5 Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner, vorliegend also E, sich endgültig weigert, die Lage zu beseitigen (vgl. Palandt, 68. Aufl Rn2). Allein das Verschenken stellt aber keine endgültige Weigerung dar, die Lage zu beseitigen (a.a. vertretbar). III) Wenn E dem nicht innerhalb der von S zu setzenden Frist nachkommt, kann S Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. S muss also eine Frist zur Beseitigung der Gefährdung setzen und kann nach deren Ablauf Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. B) Anspruch auf Unterlassung und Erlass eines Veräußerungsverbots, 1133 S.1, 1134 Abs.1, Abs.2 S.1, 1135 BGB Da die Voraussetzungen von 1133 S.1 BGB vorliegen, hat S außerdem einen Anspruch gegen E auf Unterlassung weiterer Veräußerungen gem S.1, 1134 Abs.1, 1135 BGB. Ergänzend hat das Gericht ein Veräußerungsverbot gem Abs.2 S.1 BGB anzuordnen, wenn S dies beantragt. Anmerkung: Dingliche Rechte hängen in ihrem Wert entscheidend davon ab, ob der Inhaber sie schützen kann. Beim Eigentum sind die Schutzansprüche allen geläufig (insbes. 985 ff., 1004). Solche Schutzansprüche bestehen jedoch auch bei anderen dinglichen Rechten, wenn auch naturgemäß in geringerer Ausprägung. Hätte der Gesetzgeber diese vergessen, käme eine analoge Anwendung der Schutzvorschriften zu Gunsten des ET in Betracht, jedoch nur soweit es der Inhalt des Rechts erfordert. Hinweis: Fragen um den Haftungsverband der Hypothek im Bereich der 1120 ff. gehören zu den klassischen Problemen, mit denen Sie sich weiter beschäftigen sollten; u.a. auch das Problem, ob Anwartschaftsrechte unter 1120 fallen können (h.m. (+)). Zum System der 1120 ff. im Zusammenspiel mit dem ZVG sehr anschaulich Baur/Stürner, 17. Aufl., 39 Rn. 1 ff. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 5
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