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1 LÖSUNGSSKIZZE - Klausurenkursklausur vom Kernprobleme des Falles: Zulässigkeit Statthafte Klageart: VA-Charakter des Schreibens vom Anfechtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage Begründetheit Abgrenzung 48 und 49 VwVfG verfassungskonforme Auslegung von 2 II Registrierungsordnung (RegO) Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung/ freiheitlich-demokratischen Grundordnung Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) Streitgegenstand: Aberkennung des Status als registrierte Hochschulgruppe streitentscheidende Rechtsnormen: Hochschul- und Verwaltungsrecht actus contrarius-gedanke: Registrierung eindeutig öffentliches Recht (modifizierte Subjektstheorie: zwingend auf der einen Seite des Rechtsverhältnisses Universität als Trägerin öffentlicher Gewalt, vgl. 3 RegO) 2. nicht-verfassungsrechtlicher Art (+) 3. keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart 1. Maßstab: Klagebegehren, 88 VwGO hier: Rückgängigmachung des Entzuges der Anerkennung als Hochschulgruppe => Klagebegehren: möglicherweise Aufhebung eines VA 1

2 2. Voraussetzungen der Anfechtungsklage, 42 I Alt. 1 VwGO Voraussetzung: Entzug der Anerkennung ist ein (belastender) VA isd. 35 S. 1 VwVfG ivm. 1 I LVwVfG Rh.-Pfl. a) Maßnahme (+) b) Behörde isd. 2 LVwVfG Rh.-Pfl. (+), hier: Kanzler c) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+), hier: Verwaltungsrecht d) zur Regelung (+) hier: Aufhebung der Anerkennung und folglich der damit verbundenen Rechte aus 4 RegO e) Einzelfall (+) f) unmittelbare Außenwirkung (+) Problem: Sämtliche Mitglieder der Vereinigung sind immatrikulierte Studenten der Universität X und damit Mitglieder derselben, 36 I 1 HochSchG Rh.-Pfl. aber: Die Maßnahme richtete sich an die L. Diese ist aber als e.v. verfasst und damit nicht Teil der Hochschule. Im Übrigen verlangt der Begriff "Anerkennung" bereits, dass sich zwei von einander unabhängige Rechtssubjekte gegenüberstehen. III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage 1. Klagebefugnis, 42 II VwGO (+) hier: Mögliche Verletzung in den Rechten aus 4 RegO 2. Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens, 68 ff. VwGO a) Widerspruchseinlegung, 68 I 1, 2 VwGO (+) hier: mit Schreiben vom b) Form und Frist, 70 VwGO (+) schriftlich gegenüber Kanzler als Ausgangsbehörde innerhalb eines Monats: Verfügung des Kanzlers vom , Widerspruchsschreiben der L vom c) Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens, 68 I 1; 75 S. 1 VwGO (+) aa) Grundsatz: Erforderlichkeit der Beendigung des Vorverfahren vor Klageerhebung, 68 I 1 VwGO (-) hier: Vorverfahren nicht durchgeführt; Abhilfebescheid bzw. Widerspruchsbescheid nicht ergangen 2

3 bb) Ausnahme: Untätigkeit der Behörde isd. 75 S. 1 VwGO (+) hier: Widerspruchseinlegung am , bis zur Klageerhebung, am , keinerlei Tätigwerden der Universität 3. Klagefrist (+) a) Grundsatz, 74 I 1 VwGO (-) b) Ausnahme: Untätigkeitsklage, 75 S. 2 VwGO (+) hier: Untätigkeitsklage: Widerspruchseinlegung am und Klage am , also 3- Monatsfrist gewahrt 4. Beklagter, 78 VwGO (+) Problem: Land oder Universität als richtiger Klagegegner, 78 I Nr. 1 Alt. 2 oder 3 VwGO? Regel: Die Universität ist immer dann der richtige Klagegegner, wenn eines ihrer Organe den Verwaltungsakt erlassen hat. (vgl. Werner Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., 2004, S. 427) hier: Die Universität als Körperschaft, deren Behörde (hier: Kanzler) den Verwaltungsakt erlassen hat, 78 I Nr. 1 Alt. 3 VwGO [Anmerkung: Sollte man die Beklagteneigenschaft der Universität davon abhängig machen, dass sie im Bereich der Selbstverwaltung tätig geworden ist, so ist auch diese Voraussetzung erfüllt (vgl. 8 Nr. 8 HochschulG)] IV. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO (+) hier: für den e.v. "Laizismus XXL": 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO und für die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts: 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO V. Prozessfähigkeit, 62 VwGO hier: Für den e.v. "Laizismus XXL" handelt B als Vorstand: 62 III VwGO ivm. 26 II 1 BGB und für die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Präsident: 62 III VwGO ivm. 79 I 1 HochschulG VI. Zwischenergebnis: Die Klage der L ist als Anfechtungsklage in der Gestalt der Untätigkeitsklage gem. 42 I Alt. 1, 75 VwGO zulässig. 3

4 B) Begründetheit der Klage Die Klage der L. ist auch gem. 113 I 1 VwGO begründet, wenn die Verfügung des Kanzlers vom rechtswidrig ist und L dadurch in ihren Rechten verletzt ist. I. Ermächtigungsgrundlage Bei dem Entzug der Anerkennung als Hochschulgruppe durch die Verfügung vom könnte es sich um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes handeln. 1. Spezialgesetz (-) Laut dem Bearbeitervermerk enthält die RegO der Universität X keine Vorschrift über die Streichung einer Hochschule aus dem Register, so dass auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zurückgegriffen muss ( 1 I LVwVfG Rh.-Pfl.). 2. Entscheidung zwischen 48 oder 49 VwVfG --> maßgeblich: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des aufgehobenen VA [Anmerkung zum Prüfungsaufbau: Diese Prüfung kann auch bereits unter der Überschrift von 49 VwVfG durchgeführt werden] a) Registrierung als VA isd. 1 I LVwVfG Rh.-Pfl. ivm. 35 S. 1 VwVfG (+) aa) Maßnahme (+) bb) Behörde isd. 2 LVwVfG Rh.-Pfl. (+) cc) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+) dd) zur Regelung (+) --> rechtsbegründender Charakter (vgl. Rechte nach 4 RegO) ee) Einzelfall (+) ff) unmittelbare Außenwirkung (+) Problem: Sämtliche Mitglieder der Vereinigung sind immatrikulierte Studenten der Universität X und damit Mitglieder derselben, 36 I 1 HochSchG Rh.-Pfl. (s.o.) b) Rechtmäßigkeit der Registrierung (+) Maßstab: Zeitpunkt des Erlasses des VA aa) Ermächtigungsgrundlage des Ausgangsbescheids: 3 II ivm. 2 II RegO bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+) --> keine gegenteiligen Anhaltspunkte cc) Materielle Rechtmäßigkeit (+) Problem: Vorliegen der Voraussetzungen des 2 II RegO? --> Satzungsmäßiger Zweck: Förderung des Wissens über den Laizismus und Förderung des laizistischen Denkens in der Bundesrepublik 4

5 => primäres Ziel des Vereins: Information; damals keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Kampf gegen Verfassung o.ä. aufgerufen werden würde [Anmerkung: Sollte man hier zu dem Ergebnis kommen, dass bereits verfassungswidriges Handeln in Frage kommt, so würden aber zumindest die Anhaltspunkte nicht ausreichen, um ermessensfehlerfrei die Registrierung zu verweigern.] c) Ergebnis: Der Ausgangsbescheid war ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. => 49 VwVfG ist die richtige Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des VA II. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 1. Zuständigkeit, 49 V VwVfG (+) hier: Universität X am Sitz der L., 49 V VwVfG, 3 I Nr. 3b VwVfG 2. Verfahren (+) hier: keine gegenteiligen Angaben 3. Form, 37 II 1 VwVfG (+) --> Formfreiheit; hier keine anderslautende Spezialvorschrift III. Materielle Rechtmäßigkeit (-) --> Tatbestandsvoraussetzungen des 49 VwVfG 1. Rechtmäßigkeit des VA (+) s.o. 2. Bestimmung begünstigender oder nicht begünstigender VA (+) hier: begünstigender VA, vgl. Rechte aus 4 RegO => Anwendung von 49 II, III VwVfG 3. Voraussetzungen für den Widerruf des begünstigenden VA für die Zukunft, 49 II VwVfG Widerruf eines unanfechtbaren VA, der nicht auf eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gerichtet ist, für die Zukunft isd. 49 II VwVfG (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom zur Eintragung einer studentischen Vereinigung in Matrikel der Hochschule, NVwZ-RR 1989, S ) 5

6 a) Vorliegen einer der Fallkonstellationen des 49 II VwVfG (-) aa) Neue Tatsachen u. Berechtigung der Behörde, den VA nicht zu erlassen, 49 II 1 Nr. 3 VwVfG neue Tatsachen = auch Verhalten des Betroffenen, hier: Verhalten bei Laizismus-Woche Berechtigung zum Nichterlass des VA: hier: möglicher Verstoß gegen 2 II RegO Voraussetzung der Berechtigung: Verfassungsmäßigkeit des 2 II RegO (1) Verfassungsmäßigkeit von 2 II RegO (a) formell (+) (b) materiell (+) (aa) Problem: Bestimmtheitsgrundsatz gewichtige Anhaltspunkte Pro Bestimmtheit: Konkretisierung durch Kontext bekannt gewordener behördlicher Erkenntnisse, polizeilicher Ermittlungen oder ernstzunehmender Hinweise von Mitgliedern und Angehörigen der Universität (bb) Problem: Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck der Norm (+) = keine staatliche, universitäre Unterstützung von Vereinigungen, die sich gegen den Rechtsstaat und die Verfassung insgesamt wenden. Geeignetheit (+) durch Verweigerung der Registrierung von Vereinigungen, die sich gegen Verfassung und Gesetz richten, bleiben diesen Vereinigungen die besonderen Rechte des 4 versagt. Erforderlichkeit (+) kein milderes Mittel ersichtlich Angemessenheit (+) Contra: -- durch den weiten Begriff verfassungswidrig (allgemeines Begriffsverständnis: Nichtübereinstimmung eines Staatsaktes mit der Verfassung) -- weitreichende Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG, auch hinsichtl. Art. 79 GG, -- Art. 9 Abs. 1 GG -- und Art. 4 Abs. 1 GG möglich. Pro: -- freiheitlich-demokratische Grundordnung = hohes Schutzgut der Verfassung (vgl. z.b. Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG) -- Art. 9 Abs. 2 GG: bei aggressiv-kämpferischer Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und bei Verstoß gegen allgemeine Strafvorschriften ist Vereinigung bereits durch GG verboten. -- Art. 5 Abs. 1 GG: Schranke der allgemeinen Gesetze Lösung: verfassungskonforme, restriktive Auslegung des Begriffes der Verfasungswidrigkeit im Sinne einer aktiven und kämpferischen Haltung gegenüber der Grundsubstanz der Verfassung (also der in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze) (vgl. zur freiheitl.-demokrat. Grundordnung z.b.: Ipsen, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 21 Rdnr. 160, 170) 6

7 (2) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von 2 II RegO (a) gewichtige Anhaltspunkte (+) Veranstaltung der Laizismus-Woche durch L und Einladung des umstrittenen Referenten. Aus dem Inhalt von Widerspruch und Klage ist zu schließen, dass sich L auch das Verhalten des Referenten zurechnen lassen möchte. (b) gesetzeswidrige Handlungen (-) Gesetzeswidrigkeit durch Verstoß 185 StGB bzgl. Kirchen (-), graue Eminenz bringt nur zum Ausdruck, dass die Kirchen Einfluss nehmen, der missbilligt wird; Kirchen als solche werden nicht herabgesetzt. (c) Verfassungswidrige Handlungen (-) (aa) Handlungen Wendung gegen Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG = Wendung gegen die Kooperation zwischen Staat u. Religionsgemeinschaften in der Form des Religionsunterrichts Wendung gg. Art. 140 GG ivm. Art. 137 ff. WRV = gegen Kooperation zwischen Staat u. Religionsgemeinschaften, aber auch gegen kollektive Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 2 (religiöse Vereinigungsfreiheit), Abs. 3 (Selbstbestimmungsrecht) WRV und gegen Schutz der individuellen Religionsfreiheit in sog. Sonderstatusverhältnissen (Art. 141 WRV) (bb) Problem: Verfassungswidrigkeit? = wenn Richtung gegen freiheitlich demokratische Grundordnung, Also eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit, auf Leben und freie Entfaltung (BVerfGE 2, 1 (13)) (-) wenn Vereinigung lediglich diese Grundsätze ablehnt und durch andere ersetzen möchte! Vereinigung muss die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen; ein fortlaufendes Untergraben der Grundsätze reicht aus (vgl. BayVGH München, 4. Senat, Urteil v , Az , Rdnr. 17 und Waibel, in WissR 6 (1973), 272 (insbes. 282 f.) hier: Wendung gegen kollektive und individuelle Religionsfreiheit, der durch ihren hohen Menschenwürdeanteil und große Nähe zur freien Persönlichkeitsentfaltung besondere Bedeutung zukommt. Aber: L. richtet sich nicht gegen Religionsfreiheit allgemein, also auch gegen Art. 4 GG, sondern nur gegen bestimmte Ausformungen derselben. => Verfassungswidrigkeit (-) 7

8 bb) Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl, 49 II 1 Nr. 5 VwVfG (-) Sinn und Zweck: Ermöglichung eines Widerrufs bei Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem ein Widerruf notwendig ist, die spezielleren Tatbestände der Nrn. 1-4 aber nicht eingreifen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 49 Rdnr. 54) b) Ergebnis: Die Voraussetzungen von 49 II VwVfG liegen nicht vor. C) Endergebnis Der Widerruf der Registrierung der L als Hochschulgruppe verstößt gegen 49 II VwVfG. Damit ist die Verfügung des Kanzlers vom rechtswidrig und verletzt die L in ihren Rechten aus 4 RegO. Die Klage der L ist somit zulässig und begründet und wird Erfolg haben. Anmerkung: Sollte man die Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale von 49 II Nr. 3 VwVfG ivm. 2 II RegO für gegeben halten, so würde die Verfügung an einem Ermessensfehler leiden, denn die Aufhebung der Registrierung der L aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens eines Referenten der L wäre im Hinblick auf die grundsätzlich verfassungskonforme, satzungsmäßige Zielsetzung der L, ihr über 2 jähriges, tadelloses Verhalten und schließlich die Möglichkeit, bis zur Distanzierung der L von den Äußerungen des Referenten ihr einzelne Rechte aus 4, insbesondere die Raumnutzung, zu untersagen, zumindest unverhältnismäßig. 8

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