Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 67/14

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1 Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 67/14 Luxemburg, den 30. April 2014 Presse und Information Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-338/13 Marjan Noorzia Generalanwalt Paolo Mengozzi ist der Ansicht, dass das unionsrechtliche Mindestalter für den Nachzug des Ehegatten auch nach der Stellung des betreffenden Antrags erreicht werden darf Die Verfolgung des berechtigten Ziels der Eingrenzung von Zwangsehen darf das Recht von ohne Zwang verheirateten Paaren auf Familienzusammenführung nicht beeinträchtigen Das Unionsrecht 1 legt fest, welche Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung beanspruchen können. Für Ehegatten bestimmt die Richtlinie 2003/86 zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen, dass die Mitgliedstaaten ein Mindestalter (höchstens 21 Jahre) vorsehen können, damit der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Zusammenführende und sein Ehegatte dieses Mindestalter erreicht haben müssen. Nach dem österreichischen Gesetz 2 müssen die Ehegatten die Altersgrenze von 21 Jahren zwingend zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung erreicht haben. Ein Antrag, der gestellt wird, bevor beide Ehegatten das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist abzuweisen, auch wenn dieses Alter bis zum Abschluss des Verfahrens erreicht wird. Im September 2010 beantragte Frau Noorzia, eine afghanische Staatsangehörige, bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, der ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger ist und in Österreich lebt. Die österreichischen Behörden wiesen den Antrag mit der Begründung ab, dass der Ehemann sein 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags noch nicht vollendet habe, auch wenn er dieses Alter vor dem Erlass des abweisenden Bescheids erreicht habe. Frau Noorzia legte gegen diesen negativen Bescheid Beschwerde ein. Der mit der Sache befasste österreichische Verwaltungsgerichtshof ersucht den Gerichtshof um Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung. In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag unterstreicht Generalanwalt Paolo Mengozzi zunächst, dass das Recht auf Familienzusammenführung, das vom Recht der Europäischen Union anerkannt und geregelt wird, einen besonderen Aspekt des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, das seinerseits ein nicht nur in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht ist. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und dass der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie, in bestimmten Fällen ohne Wertungsspielraum die Familienzusammenführung zu genehmigen, klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Außerdem darf ein den 1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12). 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) in der im BGBl. I Nr. 111/2010 veröffentlichten geänderten Fassung.

2 Mitgliedstaaten eventuell eröffneter Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der Richtlinie und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass eine grammatikalische Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie dafür spricht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erreichung der dort vorgesehenen Altersgrenze nicht der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung sein kann, sondern der Zeitpunkt sein muss, zu dem die zuständige Behörde dem Antrag stattgibt. Der Generalanwalt führt weiter aus, dass zwar das ausdrückliche Ziel der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, ein Mindestalter für die Familienzusammenführung vorzusehen, das berechtigte Ziel der Verhinderung von Zwangsehen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein höheres Alter im Allgemeinen zu einer größeren Reife führen kann, die der betroffenen Person theoretisch dabei helfen kann, sich dem Druck zur Schließung einer Zwangsehe zu widersetzen. Dieses Ziel ist jedoch gegen das Recht derjenigen auf Familienzusammenführung abzuwägen, die aufrichtig und echt geheiratet haben. Eine Auslegung der Richtlinie, die erlaubt, den Antrag auf Familienzusammenführung vor der Erreichung der Altersgrenze zu stellen und den Aufenthaltstitel zu erlangen, falls diese Grenze im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Verwaltung über den Antrag erreicht wurde, geht in die Richtung einer Begünstigung der Familienzusammenführung und vermeidet eine formalistische Auslegung der Bestimmung, die deren Verwirklichung behindert. Schließlich ergibt sich bei einer systematischen Auslegung der Richtlinie aus keiner ihrer Bestimmungen, dass die Erreichung der dort vorgesehenen Altersgrenze eine formale Voraussetzung für die Antragstellung ist. Aus all diesen Gründen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die österreichische Bestimmung, wonach ein Antrag auf Familienzusammenführung wegen Nichterreichens der Altersgrenze für die Ausübung des betreffenden Rechts abgewiesen werden darf, obwohl diese Altersgrenze zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Behörde erreicht ist, mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung unvereinbar ist. HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über Europe by Satellite (+32)

3 Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/14 Luxemburg, den 30. April 2014 Presse und Information Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 und in der Rechtssache C-474/13 Bero / Regierungspräsidium Kassel, Bouzalmate / Kreisverwaltung Kleve und Pham/ Stadt Schweinfurt, Amt für Meldewesen und Statistik Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um einen abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen sei es auch mit dessen Einwilligung in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen Die Rückführungsrichtlinie 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaatsangehörigen, die abgeschoben werden sollen, Zwangsmaßnahmen von möglichst geringer Intensität einsetzen müssen, die von der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bis zur Inhaftnahme reichen. Eine von den Behörden angeordnete Inhaftnahme muss grundsätzlich in einer speziellen Einrichtung erfolgen und darf nur ausnahmsweise in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden, wobei der Mitgliedstaat dann sicherzustellen hat, dass der Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht wird. In Deutschland ist der Vollzug der Inhaftnahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Aufgabe der Bundesländer. Von den 16 Bundesländern verfügten im maßgeblichen Zeitraum zehn nicht über spezielle Hafteinrichtungen, so dass abzuschiebende Drittstaatsangehörige in diesen Ländern in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht und zum Teil denselben Regeln und Einschränkungen wie die gewöhnlichen Strafgefangenen unterworfen wurden. So war, da das Land Hessen nicht über eine für die Aufnahme von Frauen geeignete spezielle Hafteinrichtung verfügte, Frau Adala Bero, eine syrische Staatsangehörige, vom 6. Januar bis 2. Februar 2011 in der Justizvollzugsanstalt der Stadt Frankfurt am Main inhaftiert, wo sie nicht gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht war. Herr Ettayebi Bouzalmate, ein marokkanischer Staatsangehöriger, war für drei Monate in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt der Stadt München inhaftiert, da es im Land Bayern keine speziellen Hafteinrichtungen gab. Frau Thi Ly Pham schließlich, eine vietnamesische Staatsangehörige, war vom 29. März bis 10. Juli 2012 in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern inhaftiert, wobei sie im Gegensatz zu Frau Bero und Herrn Bouzalmate ihrer gemeinsamen Unterbringung mit den gewöhnlichen Strafgefangenen zugestimmt hatte. Der Gerichtshof, der von zwei deutschen Gerichten (dem Bundesgerichtshof und dem Landgericht München I) angerufen wurde, wird ersucht, unter Berücksichtigung insbesondere der föderalen Struktur Deutschlands und der Zuständigkeit der Bundesländer für den Vollzug der Haft klarzustellen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die Inhaftnahme abzuschiebender Drittstaatsangehöriger sicherzustellen haben. In der Rechtssache Pham stellt sich ferner die Frage nach den Rechtswirkungen der Einwilligung des Betroffenen. In seinen heutigen Schlussanträgen gelangt Generalanwalt Bot zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat einen abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen nicht unter Berufung darauf, dass es in einem Teil seines Hoheitsgebiets keine speziellen Hafteinrichtungen gebe, in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterbringen dürfe; dies gelte auch dann, wenn der Betroffene auf sein Recht verzichtet habe, von gewöhnlichen Strafgefangenen gesondert untergebracht zu werden. 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

4 Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Inhaftierung nach Wortlaut und Zweck der Richtlinie in einer speziell an das Wesen und das Ziel der Abschiebungshaft angepassten Einrichtung vorzunehmen sei, sofern der Mitgliedstaat die Unterbringung in einer solchen Einrichtung organisieren könne 2. Nach dem Wortlaut der Richtlinie dürfe eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nur angeordnet werden, wenn der Mitgliedstaat mit Notlagen konfrontiert sei. In einem solchen Fall verlange die Richtlinie aber eine Trennung von Migranten und gewöhnlichen Strafgefangenen. Diese Anforderungen seien unmittelbarer Ausfluss der Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte der Migranten, deren Inhaftnahme sich ihrem Wesen nach vom Vollzug einer Strafe unterscheide. Sie erlaubten es, eine Regelung und materielle Voraussetzungen der Haft zu gewährleisten, die an den rechtlichen Status der Migranten angepasst seien und ihren besonderen Bedürfnissen, insbesondere denen von Familien und Kindern, Rechnung tragen könnten. Daher dürfe ein Mitgliedstaat, abgesehen von Notlagen aufgrund eines starken Zustroms von Migranten, ihre Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nur dann anordnen, wenn außergewöhnliche und berechtigte Gründe wie die eines unabweisbaren Erfordernisses vorlägen. Das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats entspreche nicht diesen Kriterien der Dringlichkeit oder Schwere. Folglich müsse ein Mitgliedstaat, sofern er über eine spezielle Hafteinrichtung in seinem Hoheitsgebiet verfügt, ungeachtet seiner föderalen Organisation und der geografischen Lage der Einrichtung anordnen, dass der Betroffene dort untergebracht werde. Zudem könnten die deutschen Bundesländer Kooperationsverträge schließen, um das Fehlen der erforderlichen Einrichtungen zu kompensieren. Generalanwalt Bot teilt nicht die Auffassung der deutschen Regierung, dass die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt eine günstigere Maßnahme oder eine maßgeschneiderte Lösung für die abzuschiebende Person darstellen könne. Speziell in Bezug auf Minderjährige hebt er hervor, dass ihre Unterbringung in einer Jugendstrafanstalt gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes 3 verstoße. Die Praxis des Rückgriffs auf gewöhnliche Haftanstalten anstelle von speziellen Hafteinrichtungen verkenne die Funktion der Strafhaft und der daraus resultierenden Reglementierung des Lebens. Die Strafhaft ziele nämlich darauf ab, eine Strafe zu vollziehen oder eine Person, die auf ihr Urteil warte, unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung der Justizbehörden zu halten. Ebenso wenig stichhaltig ist nach Auffassung von Herrn Bot das Argument in Bezug auf die mit der Errichtung von speziellen Hafteinrichtungen und mit dem Transport der Betroffenen verbundenen Kosten, und zwar schon deshalb, weil die Einweisung von Migranten in gewöhnliche Haftanstalten ihrerseits sehr aufwendig in Bezug auf Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten ist. Zur Frage der Einwilligung des Betroffenen (Rechtssache Pham) weist Herr Bot darauf hin, dass die Richtlinie keine Ausnahme von der Pflicht zur Trennung von Migranten und gewöhnlichen Strafgefangenen vorsieht. Außerdem befinde sich eine in Abschiebungshaft untergebrachte Person in einer Position der Schwäche gegenüber den Behörden, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Einwilligung unter Druck gebe, so gering dieser auch sein mag (zumal das Vorgehen der Behörden weniger vom Interesse des Betroffenen als von Erwägungen rein materieller Art geleitet sein könne). Schließlich verfüge eine solche Person, die sich in einer psychologischen Notsituation befinde, oft nicht über die Mittel für einen Rechtsbeistand und sei sich ihrer Rechte gerade dann, wenn sie aufgefordert werde, auf sie zu verzichten, nicht vollständig bewusst. Aus diesen Gründen könne einer unter solchen Umständen erteilten Einwilligung keine Rechtswirkung beigemessen werden. 2 Herr Bot stellt fest, dass die deutsche Sprachfassung der Richtlinie ( sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden ) von den übrigen Sprachfassungen ( kann ein Mitgliedstaat sie nicht in einer speziellen Hafteinrichtung unterbringen ) abweicht. Seines Erachtens läuft die deutsche Fassung darauf hinaus, dem Grundsatz der Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, da die Mitgliedstaaten vom Bau solcher Hafteinrichtungen abgehalten werden könnten, indem man ihnen gestatte, illegale Migranten in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. 3 Art. 24 Abs. 3 der Charta.

5 HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht. Pressekontakt: Hartmut Ost (+352)

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