Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch refraktiv-chirurgischen Eingriff, (LASIK-Operation)
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- Kajetan Siegel
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1 VG Ansbach, Urteil v AN 15 K Titel: Normenketten: 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV 154 Abs. 1 VwGO 124 a Abs. 1 VwGO Orientierungsatz: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch refraktiv-chirurgischen Eingriff (LASIK-Operation) Schlagworte: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch refraktiv-chirurgischen Eingriff, (LASIK-Operation) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, ein Bediensteter des Beklagten, begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für einen refraktiv chirurgischen Eingriff (LASIK-Operation) an beiden Augen. Zusammen mit einem Kostenvoranschlag legte er ein augenärztliches Attest vom ************* vor, in dem ausgeführt wird, beim Kläger bestehe am rechten Auge eine Kurzsichtigkeit von -1,25 dptr. mit einer Hornhautverkrümmung von -0,25 dptr. bei 100 Grad und am linken Auge eine Kurzsichtigkeit von -1,25 dptr. mit einer Hornhautverkrümmung von -0,25 dptr. bei 70 Grad. Beim Tragen der Brille erleide der Kläger Druckekzeme am Nasenrücken sowie hinter den Ohren. Zusätzlich sei die Brille für ihn beruflich sehr gefährlich, weil er als Polizist arbeite. Hierbei könne es zu Verletzungen kommen. Kontaktlinsen würden auf Grund eines Sicca-Syndroms nicht vertragen. Daher sei dem Kläger eine LASIK- Operation an beiden Augen empfohlen worden, die für sinnvoll gehalten werde. Nach einem Hinweis zu erforderlichen Angaben im Befundbericht legte der Kläger ein Attest vom ************ vor. In diesem wird dargelegt, beim Kläger habe am rechten Auge eine Kurzsichtigkeit von -1,0 dptr., eine Hornhautverkrümmung von -0,25 dptr. bei 115 Grad und am linken Auge eine Kurzsichtigkeit von -1,25 dptr. sowie eine Hornhautverkrümmung -0,25 dptr. bei 55 Grad bestanden. Als präoperativer Visus gibt das Attest für beide Augen 1,0 an. Es habe deshalb eine Brillenunverträglichkeit vorgelegen, weil der Kläger Druckekzeme am Nasenrücken sowie hinter den Ohren erlitten habe. Es bestehe eine Gefährdung am Arbeitsplatz. Der Kläger arbeite im Streifendienst der Polizei. Dreimal seien Trageversuche mit unterschiedlichen Brillengestellen unternommen worden. Mit Beihilfeantrag vom 6. Oktober 2010 machte der Kläger unter Vorlage einer augenärztlichen Rechnung vom ************ Aufwendungen für die Voruntersuchung beider Augen, die Operation und für vier Nachuntersuchungen in Höhe von insgesamt 4.410,00 EUR geltend. Die Aufwendungen für die Voruntersuchungen belaufen sich auf 304,22 EUR, für die vier Nachuntersuchungen auf 105,17 EUR, 50,00 EUR, 105,17 EUR und auf 181,48 EUR. Die im Zusammenhang mit der Operation erbrachten Leistungen werden mit 3.839,77 EUR zuzüglich Nebenkosten von 314,19 EUR angegeben. Der von der Beihilfestelle eingeschaltete Medizinische Dienst teilte mit Gutachten vom **************** mit, beim Kläger habe beidseits eine minimale Kurzsichtigkeit zusammen mit minimalem Astigmatismus
2 bestanden. Bereits vor der Operation habe er in vielen Bereichen des privaten und beruflichen Lebens gänzlich ohne Sehhilfen auskommen können. Hätte er sich beispielsweise nicht operieren lassen, hätte er bis ins Rentenalter ohne Brille an Schreibtisch und Monitor arbeiten können. Eine Brille sei nur für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen in die Ferne, etwa beim Autofahren, notwendig. Die Feststellung, wonach der Kläger vorab drei Brillen bekommen habe, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass er mit allen drei nicht zu Recht gekommen sei. Als Hintergrund für die Operation sei dann auch keine medizinische Indikation anzunehmen, sondern die Bestimmungen der Polizeidienstvorschrift ***, Fehlernummer ****** Dem Unterfertigten sei nicht bekannt, ob die beihilferechtlichen Bestimmungen in Bayern diesbezüglich anders als in den nördlichen Bundesländern seien. Hier seien derlei Operationen auch im Hinblick auf die oben genannte Fehlerziffer von den Bewerbern selbst zu zahlen. Eine medizinische Indikation habe nicht bestanden. Selbst unter rein kosmetischen Aspekten sei der Eingriff auf Grund der günstigen Ausgangssituation nur unter Vorbehalt vertretbar. Das Attest der behandelnden Ärzte sei im Wesentlichen ein Vordruck, in den nur noch die Stammdaten und die Refraktion des jeweiligen Patienten eingesetzt würden. Mit Bescheid vom 8. November 2010 lehnte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle *********, Bezügestelle Beihilfe, den Antrag des Klägers ab, weil die medizinische Notwendigkeit der LASIK-Operation nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 11. November 2010 äußerte der Kläger, die angezeigten Vor- und Nachuntersuchungen in der Rechnung seiner Operation seien seiner Meinung nach beihilfefähig. Es werde um nochmalige Überprüfung des Beihilfeantrags gebeten. Unter Bezugnahme auf die abgelehnten Aufwendungen behalte er es sich vor, Einspruch einzulegen, weil nach Ansicht der Ärzte und auch seiner Einschätzung die Voraussetzungen für eine derartige Behandlung vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 26. November 2010 erkannte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle *********, Bezügestelle Beihilfe, in Bezug auf die Rechnung vom 9. Juli 2010 einen Betrag in Höhe von 746,04 EUR als beihilfefähig an und gewährte unter Berücksichtigung eines Bemessungssatzes von 50 % und eines Eigenbehalts von 6 EUR Beihilfe in Höhe von 367,02 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um eine Neuberechnung der Beihilfe zum Bescheid vom 8. November 2010 auf Grund des Widerspruchs vom 11. November Dem Widerspruch sei insoweit abgeholfen worden. Nach Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BayBhV seien Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. In Zweifelsfällen sei eine gutachterliche Bestätigung einzuholen. Diesbezüglich sei eine entsprechende Stellungnahme eingeholt worden. Der Beratungsarzt sei zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorlägen. Berücksichtigungsfähig seien nur die Aufwendungen für die Vor- und Nachuntersuchungen. Mit der am 7. Dezember 2010 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, bei ihm liege eine Kontaktlinsenunverträglichkeit vor. Weiter bestehe eine Brillenunverträglichkeit, wobei auf die fachärztlichen Attest vom 15. Juni 2010 und 5. Juli 2010 Bezug genommen werde. Daher habe der Kläger vor Durchführung der Operation eine entsprechende Anfrage an den Beklagten gerichtet. Dieser habe bestätigt, dass eine Erstattung erfolge, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Die entsprechenden augenärztlichen Feststellungen lägen aber vor. Im Vertrauen auf eine Erstattung habe der Kläger eine entsprechende Laser-Operation durchführen lassen. Von den Gesamtkosten in Höhe von 4.410,00 EUR seien von der Krankenkasse des Klägers 50 v.h. getragen worden. Weiter habe der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid vom 26. November 2010 eine Beihilfe von 367,02 EUR bewilligt. Der Restbetrag in Höhe von 1.837,98 EUR sei zur Zahlung offen und werde mit der Klage geltend gemacht. Der Kläger stellt den Antrag,
3 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 8. November 2010 unter teilweiser Abänderung seines Bescheids vom 26. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger ergänzende Beihilfe in Höhe von 1.837,98 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der mit augenfachärztlichen Attesten vom ****************************** ermittelten Werte beidseits nur eine minimale Kurzsichtigkeit mit minimalem Astigmatismus vorliege. Dem Kläger sei es daher in vielen Situationen des privaten und beruflichen Lebens möglich, gänzlich ohne Sehhilfe auszukommen. Eine Ausnahme seien nur Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen, etwa beim Autofahren im Hinblick auf die Fernsicht, wo eine Brille notwendig sei. Unstreitig sei, dass eine Korrektur der minimalen Sehschwäche durch eine Brille oder Kontaktlinsen möglich gewesen wäre. Den beiden ärztlichen Attesten, die der Kläger vorgelegt habe, könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Es sei hier nur davon die Rede, dass eine LASIK-Operation sinnvoll sei, eine medizinische Notwendigkeit sei nicht begründet. Der lapidare Hinweis in den Attesten auf Entscheidungen diverser Gerichte, in denen die medizinische Notwendigkeit einer LASIK-Operation bejaht worden sei, ersetze eine substantiierte Begründung im Einzelfall nicht. Soweit auf Druckekzeme beim Tragen einer Brille am Nasenrücken sowie hinter den Ohren hingewiesen werde, werde dadurch nicht belegt, dass der Sehfehler nicht mit einer Brille korrigiert werden könne und der Kläger diesbezüglich alle ihm zumutbaren Möglichkeiten (etwa die Verwendung einer besonders leichten Brillenfassung mit leichten Gläsern und richtigem Anpassen der Brille) ausgeschöpft habe. Selbst wenn ein Sicca-Syndrom bestehen sollte, stelle sich die Frage, ob die vorgenommene Operation nicht kontraindiziert gewesen sei, weil es bei der Operation zur Durchtrennung von Nervenfasern komme, was zu einer Verschlimmerung des Sicca-Syndroms führen könne, wie im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 ausgeführt werde. In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger u. a. dar, dass er ab etwa 2003/2004 bis zu seiner Operation drei verschiedene Brillen, jeweils mit Kunststoffgläsern, mit der Folge von Ekzemen nicht nur an Nasenrücken und hinter den Ohren getragen habe. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2010, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2010 soweit mit ihm Beihilfe zu Aufwendungen für eine Laseroperation über 367,02 EUR hinaus versagt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen - Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15 vom , zuletzt geändert mit Verordnung vom GVBl S. 117) - trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ist somit auf alle ab 1. Januar 2007 entstandenen Aufwendungen und daher auch im vorliegenden Fall anwendbar ( 50 und 51 Abs. 2 BayBhV). Nach 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie (1.) dem Grunde nach medizinisch notwendig, (2.) sie der Höhe nach angemessen sind und (3.) die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. In den folgenden Vorschriften, nämlich nach 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV sind Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der dabei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführt sind, nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig. In Anlage 1 Nr. 2
4 zur BayBhV wird festgelegt, dass für nachstehende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden die Aufwendungen begrenzt sind. Für die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Bestätigung einzuholen. Dieser Ausschluss beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 c BayBG, wonach durch Rechtsverordnung u. a. Bestimmungen zur Beschränkung bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden getroffen werden können. Wenn die Rechtsverordnung die Erstattung von Kosten für Behandlungen, deren wissenschaftliche Bewährung nicht allgemein anerkannt ist, als nicht notwendig ansieht und folglich einen teilweisen Ausschluss festlegt, verstößt dies nicht gegen die Fürsorgepflicht. Hierdurch wird vielmehr dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung und sparsamen Verwendung von Steuergeldern Rechnung getragen. Dass die chirurgische Hornhautkorrektur durch LASIK als wissenschaftlich anerkannte Methode zu qualifizieren ist und daher der (teilweise) Ausschluss dieser Behandlung vom Normzweck des Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 c BayBG nicht mehr erfasst wird, ist weder von der Klägerseite vorgetragen worden noch bestehen für das Gericht in dieser Hinsicht Zweifel. Vielmehr ergibt sich aus der Publikation der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands e.v. Bewertung und Qualitätssicherung refraktiv-chirurgischer Eingriffe, Stand Mai 2007, dass die refraktive Chirurgie Techniken umfasst, die noch nicht als allgemein anerkannte Heilverfahren bezeichnet werden können. Die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nr. 2 zur BayBhV liegen nicht vor. Dass eine Korrektur durch Brillen nicht möglich ist, lässt sich den vom Kläger vorgelegten augenärztlichen Attesten nicht entnehmen. Soweit in den vorgelegten Attesten gegen das Tragen einer Brille eingewendet wird, es bestehe eine Gefährdung am Arbeitsplatz, weil der Kläger im Streifendienst der Polizei arbeite, handelt es sich um keine und allein entscheidungserhebliche Aussage dazu, ob die Korrektur des Augenfehlers als solche, also unabhängig von besonderen Umständen, möglich ist oder nicht. Im Übrigen wird insoweit nicht dargelegt, welche Art von Gefahren drohen und, falls dies mit der Verwendung von Glas zusammenhängen sollte, ob sich nicht durch die Wahl alternativen Materials Gefahren vermeiden ließen. Ferner ist im Attest vom ************* nur davon die Rede, dass der Kläger Druckekzeme an Nasenrücken und hinter den Ohren habe. Im Attest vom ************, das nach der Operation erstellt wurde, wird allgemein eine Brillenunverträglichkeit angesprochen, weil der Kläger Druckekzeme am Nasenrücken und hinter den Ohren habe. Dass das Tragen einer Brille auf Grund der Druckekzeme unmöglich sei, wird in keinem der Atteste ausdrücklich festgestellt. Auch wird in den augenärztlichen Attesten zur Schwere der Druckekzeme, die im Hinblick auf die Nase durch ein Lichtbild optisch belegt sind und insoweit auch in der mündlichen Verhandlung noch erkennbar waren, nicht Stellung genommen. Es fehlt in den Attesten auch an jeglichen nachvollziehbaren Ausführungen dazu, weshalb solche Ekzeme bei Tragen einer Brille unter keinen Umständen vermeidbar wären. Unter Berücksichtigung der Sehschwäche mit einem Höchstwert links von lediglich -1,25 dptr. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwere der Brillengläser ein Druckekzem evident begünstigten. Es wird zwar im letzten Attest weiter ausgeführt, dass dreimal Trageversuche mit unterschiedlichen Brillengestellen unternommen worden seien. Hieraus ergibt sich aber keine schlüssige Begründung dafür, dass es nicht möglich ist, den nur geringfügigen Augenfehler des Klägers mit einer Brille zu beheben. Es wurde in den Attesten nicht dargelegt und damit augenärztlich belegt, dass der Kläger alle zumutbaren Möglichkeiten, etwa eine Brillenfassung aus einem besonders leichten Material mit leichten Gläsern und vor allem einem richtigen Anpassen der Brille ausgeschöpft hat (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom ZB ). Auch wenn man insoweit, obwohl dies entgegen den beihilferechtlichen Anforderungen nicht durch augenärztliche Feststellungen belegt ist, die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, dass es sich bei den drei Brillen, die er innerhalb von sechs Jahren getragen hat, um solche mit Kunststoffgläsern handelte und es sich um eine Fassung aus Kunststoff und eine aus einem
5 aluminiumähnlichen Material gehandelt hat, belegt dies noch keine in den Attesten allein aufgrund der Ekzeme behauptete Brillenunverträglichkeit. Vielmehr weist der Umstand, dass der Kläger Abdrücke, bzw. Ekzeme nicht nur auf dem Nasenrücken und hinter den Ohren, sondern auch im Bereich des unteren Rands der Brillengläser an den Wangen und im Hautbereich unterhalb der beiden Bügel hatte, zumindest auf ein unzureichendes Anpassen der Brille und möglicherweise zusätzlich, bei Verwendung eines Titangestells, auf eine Titanunverträglichkeit hin. Durch ein richtiges Anpassen und Verwendung eines Modells mit einem nur dünnen Steg zwischen den Gläsern hätte sich schon eine Berührung mit der Haut auf dem Nasenrücken, an den Wangen und unterhalb der beiden Bügel zwischen Schläfe und Haaransatz vermeiden lassen. Bei zusätzlicher Verwendung besonders leichter Gläser aus Kunststoff in Kombination mit einem entsprechend leichten und entsprechend geformten Brillengestell (etwa aus Aluminium mit großen, weichen Nasenpads) lassen sich in der Regel die Beschwerden am Nasenrücken, am Auflagenbereich der Nasenpads und hinter den Ohren vermeiden oder minimieren. Dass solche Bemühungen mit hinreichend angepassten Brillen über einen ausreichenden Zeitraum unternommen wurden, ist nicht substantiiert vorgebracht und auch nicht durch augenärztliche Feststellungen belegt. Gemäß 154 Abs. 1 VwGO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.
Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:
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