Pflegeversicherung und Entlastungsmöglichkeiten

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1 5. Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegekasse 5.1 Pflegeversicherung und Entlastungsmöglichkeiten 20, Abs. 1, SGB XI: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 14, Abs. 1, SGB XI: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.v. Selbsthilfe Demenz Stufen der Pflegebedürftigkeit 5.2 Verrichtungen des täglichen Lebens 5.3 Hilfebedarf aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität, Ernährung Hilfebedarf aus den Bereichen hauswirtschaftliche Versorgung Gesamt Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 mehr als 45 Minuten täglich mehrmals pro Woche durchschnittlich 45 Minuten täglich 1,5 Stunden 2 Stunden täglich mehrmals pro Woche durchschnittlich 1 Stunde täglich 3 Stunden 4 Stunden täglich und nächtlicher Pflegebedarf mehrmals pro Woche durchschnittlich 1 Stunde täglich 5 Stunden Körperpflege: Waschen, Baden, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung Ernährung: mundgerechte Nahrungszubereitung und -verabreichung Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen, Verlassen und Aufsuchen der Wohnung, Begleitung ins Bad, zum WC und wieder zurück (Hinweis: nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen, Spaziergänge werden z.b. nicht berücksichtigt) Hauswirtschaft- Kochen, Saubermachen, Spülen, Wechseln und liche Versorgung: Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

2 Beispiele anerkannter Einzeltätigkeiten bei Pflegeverrichtungen (1) 5.4 Beispiele anerkannter Einzeltätigkeiten bei Pflegeverrichtungen (2) 5.5 Körperpflege am Beispiel Baden, Duschen, Waschen Ernährung Badezubehör bereitlegen Badewasser herrichten Aufforderung zum Waschen Anleitung, Aufsicht und Unterstützung beim Waschen des ganzen Körpers unter der Dusche, in der Wanne oder am Waschbecken belegte Brote zubereiten, in Stücke schneiden Anregung und Aufforderung zum Essen Vorgabe von Portionen Kontrolle der Temperatur Hilfe bei Zwischenmahlzeiten wiederholte Aufforderung zum Trinken und Anreichen von Getränken über den ganzen Tag Beispiele anerkannter Einzeltätigkeiten bei Pflegeverrichtungen (3) 5.6 Zeitkorridore 5.7 Mobilität (z.b. An- und Auskleiden) Aufforderung Aussuchen passender Kleidung, aus dem Schrank nehmen und herrichten Beaufsichtigung, Anleitung und Unterstützung beim An- und Ausziehen Körperpflege, z.b. Ganzkörperwäsche Minuten Baden Minuten Zahnpflege 5 Minuten Rasieren 5 10 Minuten Kämmen 1 3 Minuten Ernährung, z.b. Mundgerechtes Zubereiten des Essens Nahrungsaufnahme (3 Hauptmahlzeiten) Mobilität, z.b. 2 3 Minuten je Minuten Aufstehen/Zubettgehen 1 2 Minuten Ankleiden 8 10 Minuten Hauswirtschaftliche Versorgung: keine Zeitvorgaben

3 Unterschiedliche Hilfeformen (1) Unterschiedliche Hilfeformen (2) Beaufsichtigung Die Pflegeperson achtet auf die Sicherheit des Pflegebedürftigen (z.b. beim Rasieren, damit er sich nicht schneidet). Anleitung Die motorische Fähigkeit ist noch gegeben, die Verrichtung kann aber ohne Hilfe nicht zu Ende geführt werden (z.b. die körperliche Fähigkeit sich zu waschen besteht noch, aber die einzelnen Handlungsabläufe können selbst nicht mehr vollzogen werden). Unterstützung (aktivierende Pflege) Versuch, noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern, verlorengegangene wiederzuerlangen und nicht vorhandene zu entwickeln Teilunterstützung Übernahme Die Pflegeperson übernimmt den Teil der Verrichtungen, den die/der Pflegebedürftige nicht mehr selbst ausführen kann Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren Betreuungsleistungen Erschwernisfaktoren Körpergewicht > 80 kg Einschränkungen in der Beweglichkeit/steife Gelenke Halbseitenlähmung beider Arme oder Beine unkontrollierte Bewegungen Fehlstellung von Extremitäten eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer Herzerkrankung Abwehrverhalten mit Behinderung der Übernahme stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung pflegebehindernde räumliche Verhältnisse Menschen mit Demenz bei denen ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach 45 a anerkannt wurde haben Anspruch auf 100,- bzw. 200,- /Monat Erleichternde Faktoren Körpergewicht < 40 kg pflegeerleichternde räumliche Verhältnisse Hilfsmitteleinsatz

4 Kriterien zur Feststellung für den MDK 5.12 Leistungen der Pflegeversicherung 5.13 Bereiche Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches ( Weglauftendenz ) 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. In Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-/ Nachtrhythmus Bereiche Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression. Betreuungsleistungen Pflegestufe 0* Pflegestufe 1* Pflegestufe 2* Pflegestufe 3* 100/ / / /200 Pflegegeld Sachleistungen Stationär * Menschen mit Demenz, bei denen ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach 45 a SGB XI anerkannt wurde Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes 5.14 Widerspruchsverfahren 5.15 Führen eines Pflegetagebuchs Ärztliche Unterlagen besorgen, die Auskunft geben über die Demenzerkrankung eine Vertrauensperson zum Begutachtungstermin hinzubitten Informationen über die Fachkenntnisse der begutachtenden Person einholen Einstufung der Pflegekasse Widerspruch einlegen bis spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides (Begründung kann nachgereicht werden) Gutachten vom Medizinischen Dienst zuschicken lassen Entweder neuerlicher Hausbesuch durch den Medizinischen Dienst oder Entscheidung nach Aktenlage bei Anerkennung: Rückwirkende Leistungen bei Abweisen des Widerspruchs: Klage vor Sozialgericht

5 Entlastung bei der Pflege zuhause (1) 5.16 Entlastung bei der Pflege zuhause (2) 5.17 Beratung und Pflegekurse (SGB XI, 45) Regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote z. B. Helferinnenkreis, Betreuungsgruppen Ambulanter Pflegedienst Pflege (Grund- und Behandlungspflege) Hauswirtschaftliche Versorgung Wahlmöglichkeit zwischen Zeitkontingent und standardisierter Komplexleistung Tagespflege 1 bis 5 Tage in der Woche Aufnahme von Tagesgästen Fahrdienst (Hol- und Bringdienst) Evtl. Grund- und Behandlungspflege Beschäftigungsangebote Leistungsverbesserungen bei der Tagespflege 5.18 Entlastung bei der Pflege zuhause (3) 5.19 Sachleistung für Tagesoder Nachtpflege Geldleistung oder Sachleistung 100 % 50 % 90 % 60 % 80 % 70 % 70 % 80 % 60 % 90 % 50 % 100 % 40 % 100 % 30 % 100 % 20 % 100 % 10 % 100 % Verhinderungspflege ( 39 SGB XI): pro Jahr 1.550, bzw. 4 Wochen Ersatzpflege ab auch für Pflegestufe 0 Voraussetzung für die Zahlung: Übernahme der Pflege seit sechs Monaten Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI): pro Jahr 1.550, nicht für Pflegestufe 0 vorübergehende Aufnahme im stationären Bereich (einige Tage bis mehrere Wochen) = Tag- und Nachtversorgung

6 Weitere Leistungen der Pflegeversicherung 5.20 Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege SGB XI: Pflegehilfsmittel max. 31, / Monat (zum Verbrauch bestimmt wie z.b. Einmalhandschuhe) und technische Hilfen 10 % max. jedoch 25, 40, Absatz 4 SGB XI: Maßnahmen bis zu der Obergrenze zur Verbesserung des individuellen von 2.557, /Maßnahme Wohnumfelds 43 SGB XI: vollstationäre Pflege 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen 45 SGB XI: Pflegekurse/Pflegeberatung Pflegezeit für Beschäftigte abhängig von Pflegestufe 61 ff. SGB XII: Leistungen für nicht pflegeversicherte Personen bzw. einkommensschwache Menschen mit geringem Vermögen, bei denen die Pflegeversicherung (noch) nicht greift

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

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