Manuela Füller Krankenschwester Auditorin Dozentin Autorin für FH Hamburg, Raabe Verlag Teamkoordinatorin MDK Bayern Verbund Mainfranken

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1 Herzlich Willkommen Manuela Füller Krankenschwester Auditorin Dozentin Autorin für FH Hamburg, Raabe Verlag Teamkoordinatorin MDK Bayern Verbund Mainfranken Die Soziale Pflegeversicherung Die Soziale Pflegeversicherung (1994) ist die 5. Säule unseres Sozialversicherungssystems nach der Krankenversicherung (1883), der Unfallversicherung (1884), der Rentenversicherung (1889) und der Arbeitslosenversicherung (1927).

2 Ablaufschema eines Antrags auf Pflegeleistungen KH Antrag auf Pflegeleistung MDK Prüfung des Antrags Antrag unvollständig MDK Antrag in Ordnung Rückruf in Krankenhaus Klärung nicht möglich MDK Festlegung der Pflegestufe Klärung Begutachtung im Krankenhaus Kasse Pflegekasse Bescheid Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I - erheblich pflegebedürftig: sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen mindestens 1 x täglich der Hilfe bedürfen, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand der Laienpflege muss täglich mindestens 90 min betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 min entfallen.

3 Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe II - schwerpflegebedürftig: sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand der Laienpflege muss täglich mindestens 180 min betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 120 min entfallen. Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe III - schwerstpflegebedürftig: sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand der Laienpflege muss täglich mindestens 300 min betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 240 min entfallen.

4 Leistungen der Pflegeversicherung Pflegesachleistung (Pflegedienst) Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Kurzzeitpflege Vollstationäre Pflege Pflegegeld Kombination von Geld- und Sachleistungen Pflegehilfsmittel Umbaumaßnahmen Begriff der Pflegebedürftigkeit (SGB XI) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

5 Gesetzlicher Rahmen SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB V Abs. 2 Satz 5: Regelung des nahtlosen Übergangs von der Krankenhausbehandlung zur Pflege SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) - Begriff der Pflegebedürftigkeit - Stufen der Pflegebedürftigkeit - Leistungen der Pflegebedürftigkeit 112 SGB V Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuches entsprechen. Die Verträge regeln insbesondere den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege.

6 Vorschläge zur Erstellung des Antrags auf Pflegeleistungen Personendaten genau ausfüllen, vor allem die Pflegekasse muss korrekt sein. Bitte genau prüfen, welche Leistungsart beantragt wird. Nur wirklich pflegerelevante Diagnosen angeben. Die Frage nach dem Vorliegen eines Dauerzustandes von mindestens 6 Monaten muss genau geprüft sein. Unter dem Feld Bemerkungen sind Zusatzangaben zur Pflegesituation möglich, z.b.: Vorliegen von PEG-Sonde/ Blasenkatheter/ Stomaanlage. Hier sind auch Angaben zu erforderlichen Hilfsmitteln möglich. Die Frage nach dem Dauerzustand Die Frage, ob ein Dauerzustand besteht, ist mit ja anzukreuzen, wenn die aufgezeigte Hilfebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens 6 Monate besteht. Besonderheit: auch dann mit ja ankreuzen, wenn der Versicherte aufgrund seiner schweren Erkrankung wahrscheinlich vorher versterben wird

7 Die Vollstationäre Pflege Vollstationäre Pflege kann insbesondere erforderlich sein bei: Fehlen einer Pflegeperson drohender oder bereits eingetretener Überforderung einer Pflegeperson drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen Eigen- und Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen Das Feld Bemerkungen In dem Feld Bemerkungen können pflegerelevante Zusatzangaben gemacht werden, wie z.b.: PEG-Sonde DK-Anlage (suprapubisch / transurethral) Windelversorgung bestehende erschwerende oder erleichternde Faktoren kontinuierlich notwendige Hilfe zweier Pflegepersonen

8 Nächtliche Hilfeleistung Die Frage, ob regelmäßige nächtliche Hilfe erforderlich ist, bezieht sich ausschließlich auf notwendige Hilfeleistungen für die gesetzlich definierten Verrichtungen, z.b.: Lagerung Blasen- und Darmentleerung Verabreichen von Flüssigkeit Die Pflegebegründende Diagnose Die pflegebegründende Diagnose beinhaltet: die Erkrankung die Symptome, die eine Hilfebedürftigkeit begründen, z.b.: Demenz mit ständiger Verwirrtheit, Desorientiertheit und kompletter Inkontinenz

9 Pflegebegründende Diagnosen: Pflegebegründende Diagnosen sind ärztliche Diagnosen (nach ICD 10) die als Auslöser für einen pflegerischen Hilfebedarf ursächlich sind. Z. B.: Apoplex I64 bösartige Neubildung der Trachea C33 Herzinsuffizienz I50 Demenz F03 Pflegebegründende Diagnosen: Der entstehende pflegerische Hilfebedarf kann innerhalb eines Klassifikationssystems für Pflegediagnosen, z. B.: nach NANDA, ausgedrückt werden: Apoplex /1988: Gefahr eines Immobilitätssyndroms bösartige Neubildung der Trachea /1980;R1996 ungenügender Atemvorgang Herzinsuffizienz Selbstversorgungsdefizit Baden/Körperpflege Demenz /1994 chronischeverwirrtheit

10 Pflegebegründende Diagnosen: Ärztliche Diagnosen und Pflegediagnosen sind in beiden Klassifikationssystemen vorhanden: R32 Blaseninkontinenz NANDA: 4 Formen der Inkontinenz: Stress-, Reflex-,Funktionelle und Totale Inkontinenz L89 Dekubitalgeschwür - NANDA: /1975 Dekubitus Stadium Spezifizierung nach Bienstein Pflegebegründende Diagnose Körperliche Schwäche Immobilität Herzinsuffizienz Atemnot

11 Pflegebegründende Diagnose Depression Desorientiertheit Verwirrtheit Demenz Immobilität Aggression Autoaggression Inkontinenz Pflegebegründende Diagnose Sehstörungen Schmerzhafte Durchblutungsstörungen Diabetes mellitus Bewegungseinschränkungen durch Polyneuropathien

12 Bewertungsparameter Formen der Hilfeleistung Zeitkorridor (ausgehend von einer vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienkraft) Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren Allgemeine Erschwernisfaktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erschweren bzw. verlängern, z.b.: Körpergewicht über 80 kg Kontrakturen / Einsteifung großer Gelenke hochgradige Spastik Hemiplegien / Paraparesen einschießende unkontrollierte Bewegungen Fehlstellungen der Extremitäten schwere körperliche Schwäche Abwehrverhalten (Behinderung der Übernahme) stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung stark therapieresistente Schmerzen zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz

13 Allgemeine erleichternde Faktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erleichtern bzw. verhüten, z.b.: Körpergewicht unter 40 kg Hilfsmitteleinsatz Grundlagen zur Feststellung der die im Gesetz Pflegebedürftigkeit genannten gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens : Nahrungsaufnahme mundgerechte Zubereitung der Nahrung Blasen- und Darmentleerung Waschen, Duschen, Baden Kämmen, Rasieren, Zahnpflege An- und Auskleiden Aufstehen und Zubettgehen Gehen, Stehen, Treppen steigen Verlassen und wieder Aufsuchen der Wohnung

14 Formen der Hilfeleistung Unterstützung: zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung einer definierten Verrichtung ergänzende Hilfeleistung teilweise Übernahme: Hilfe zur Vollendung einer teilweise selbstständig erledigten Verrichtung (z.b. bei der aktivierenden Pflege) vollständige Übernahme: der Pflegende verhält sich passiv Anleitung: einzelne Handlungsabläufe werden gelenkt oder demonstriert Beaufsichtigung: um zu kontrollieren, ob die Verrichtungen in erforderlicher Weise durchgeführt werden Besonderheit: die allgemeine Beaufsichtigung ist bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen Das Duschen Beginn: beim Vorbereiten bzw. Richten der notwendigen Materialien Ende: nach dem Aufräumen der Materialien Besonderheiten: Hilfe beim Betreten der Duschtasse oder Umsetzen auf einen Duschsitz ist im Bereich Mobilität Stehen / Transfer zu berücksichtigen Zeitkorridor: min

15 Das Baden Beginn: beim Vorbereiten bzw. Richten der notwendigen Materialien Beinhaltet: GKW ( einschl. Haarwäsche), Abtrocknen, evtl. Haare föhnen Ende: nach dem Aufräumen der Materialien Besonderheiten: Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich Mobilität Stehen / Transfer zu berücksichtigen Zeitkorridor: min Die Zahnpflege Beginn: mit der Vorbereitung der Materialien einschl. Aufschrauben und Öffnen von Behältnissen Beinhaltet: Putzvorgang, Reinigung von Zahnersatz und Mundpflege Ende: nach der Säuberung und dem Aufräumen der Materialien Zeitkorridor: 5 min

16 Das Kämmen Beinhaltet: Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur, Aufsetzen / Richten von Toupet oder Perücke Besonderheiten: Spezielles Legen von Frisuren, Dauerwellen, Haare waschen / schneiden ist nicht zu werten Zeitkorridor: 1-3 min Das Rasieren Beginn: mit dem Richten der Materialien Beinhaltet: Trocken- oder Nassrasur, dazu gehörende notwendige Hautpflege Ende: mit dem Säubern und Aufräumen der Materialien Zeitkorridor: 5-10 min

17 Die Blasen- und Darmentleerung Beginn: am Ort der Verrichtung Beinhaltet: das Richten der Kleidung vorher und nachher, Intimhygiene, Reinigung und Versorgung künstlich geschaffener Ausgänge Ende: nach Entleeren und Säubern von Toilettenstuhl bzw. Steckbecken, nach Säuberung bei Fehlhandlungen (z.b. Kotschmieren), Aufräumen benötigter Materialien Besonderheiten: der Weg zum WC ist im Bereich Mobilität Gehen zu berücksichtigen, Katheterisieren gehört i.d.r. zur Behandlungspflege Zeitkorridor: Wasserlassen: 2-3 min Stuhlgang: Richten der Bekleidung (pro Vorgang): 3-6 min 2 min Wechseln von Windeln nach Wasserlassen: 4-6 min Wechseln von Windeln nach Stuhlgang: Wechseln von kleinen Vorlagen: 7-10 min 1-2 min Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Beinhaltet ausschließlich: die portionsgerechte Vorgabe das Zerkleinern der zubereiteten Nahrung die notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur Zeitkorridor: Mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich Bereitstellen eines Getränkes) je 2-3 min

18 Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Beinhaltet: nur Verrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind, und das Erscheinen des Antragstellers notwendig machen (wie z.b. das Aufsuchen von Ärzten, ärztlich veranlasster Therapien, Aufsuchen von Apotheken und Behörden) Besonderheiten: der Zeitaufwand ist individuell festzustellen. betrachten der Dauerzustand ist kritisch zu Das Waschen Beginn: mit dem Richten der notwendigen Utensilien Beinhaltet: Waschen des ganzen Körpers (aber auch Teilbereiche), am Waschbecken oder im Bett, mit Waschschüssel, das Abtrocknen Ende: nach dem Aufräumen der benötigten Utensilien Zeitkorridor: GK min TK OK TK UK TK H/G 8-10 min min 1-2 min

19 Aufnahme der Nahrung Beinhaltet: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest / flüssig) Pflege das Verabreichen von Sondennahrung mittels Nährsonde, einschließlich der der Sonde Bereitstellung behindertengerechten Geschirrs oder Essbestecks notwendige Aufforderung zur Nahrungsaufnahme Zeitkorridor: Aufnahme der Nahrung Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken je min Das selbständige Aufstehen und Zubettgehen Beinhaltet: die selbständige Durchführung die eigenständige Entscheidung zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen Zeitkorridor: einfache Hilfe zum Aufstehen / zu Bett gehen je 1-2 min

20 Das Umlagern Beinhaltet: das alleinige Umlagern ohne im Zusammenhang mit einer anderen, vom Gesetz definierten Verrichtung zu stehen Besonderheit: das Umlagern bitte unter Aufstehen und Zu-Bett- Gehen, oder im letzten Feld der Verrichtungen (Leerfeld) angeben Transfers wie z.b. Rollstuhl / Toilette, Bett / Rollstuhl, sind beim Hilfebedarf des Stehens zu berücksichtigen Zeitkorridor: 2-3 min Das An- und Auskleiden Beginn: Beinhaltet: mit dem Richten der Kleidung (sauber, witterungsgerecht) das komplette Ankleiden (Ober- und Unterkörper) Teilbekleidungen und Teilentkleidungen (Ober- und Unterkörper) Öffnen und Schließen von Knöpfen und Verschlüssen An- und Ausziehen von Schuhen Zeitkorridor: Ankleiden gesamt (GK) 8-10 min Ober/ - Unterkörper (TK) 5-6 min Entkleiden gesamt (GK) 4-6 min Ober/ - Unterkörper (TK) 2-3 min Besonderheiten: der Zeitaufwand zum Anlegen und Ablegen von Prothesen, Korsetts und Stützstrümpfen ist individuell festzulegen Spezieller pflegeerleichternder Faktor: optimal behindertengerecht Kleidung (z.b. Jogginganzug)

21 Das Stehen Beinhaltet: Einseitig in Duschtasse Zeitkorridor: alle notwendigen Hilfestellungen beim Stehen während der Durchführung einer gesetzlich definierten Verrichtung alle notwendigen Transfers wie z.b. Bett/Rollstuhl, Rollstuhl/WC, Badewanne oder Stehen / Transfer je 1 min Das Gehen Beinhaltet: Hilfe beim Gehen innerhalb der Wohnung in Verbindung mit einer definierten Verrichtung (z.b. Weg zum WC oder Bad) die Übernahme der Fortbewegung im Rollstuhl in Verbindung mit einer definierten Verrichtung Besonderheiten: der Zeitwert ist unter Berücksichtigung der Bewegungsfähigkeit individuell festzulegen, als Maßnahme ist eine Wegstrecke von 8 m in einer durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation anzunehmen

22 Das Treppensteigen Beinhaltet: Besonderheit: wegen der häuslichen werden, der das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung, ausschließlich im Zusammenhang mit einer gesetzlich definierten Verrichtung (z.b. Aufstehen / zu Bett gehen) in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen Vorgabe der durchschnittlichen Wohnsituation nicht gewertet Zeitaufwand ist individuell festzulegen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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