Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - Mandatsträger
|
|
- Hans Winter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kündigungsschutz - Mandatsträger Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die geschützten Personen 2.1 Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung 2.2 Einlader, Wahlbewerber, Wahlvorstände 2.3 Nachwirkung des besonderen Kündigungsschutzes 3. Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Abgeltung von Betriebsratstätigkeit 4.2 Auflösungsantrag 4.3 Befristeter Arbeitsvertrag 4.4 Betriebsübergang 4.5 Darlegungs- und Beweislast 4.6 Dauer 4.7 Ersatzmitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Gerichtliche Entscheidung 4.11 Massenänderungskündigung 4.12 "Unkündbarkeit" 4.13 Unterlassungsanspruch 4.14 Wahlbewerber Wahlbewerber Wahlinitiator 4.17 Wahlvorstand 4.18 Wahlvorstandsbewerber 4.19 Weiterbeschäftigung Weiterbeschäftigung Wichtiger Grund 4.22 Widerspruch gegen Erledigterklärung 4.23 Zustimmungserfordernis Zustimmungserfordernis - 2 Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber sichert betriebsverfassungsrechtliche Mandats- und Funktionsträger mit einem besonderen Kündigungsschutz Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Betriebsräten, Wahlbewerbern und -initiatoren etc. i.s.d. 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG ist vom Ansatz her nur aus wichtigem Grund möglich. Das heißt, es müssen Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Wichtige Gründe gibt es viele - die Verletzung von BetrVG -Pflichten gehört nicht dazu aok-business.de - PRO Online,
2 Es kommt immer wieder mal vor, dass sich Betriebsratsmitglieder beim Arbeitgeber darüber beschweren, dass ein Arbeitnehmervertreter seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht ernst nimmt. Das ist - selbst bei schweren Amtspflichtverletzungen - für den Arbeitgeber kein Grund, das Arbeitsverhältnis dieses Mitarbeiters zu kündigen. Hier besteht nur die Möglichkeit, das Ausschlussverfahren nach 23 Abs. 1 BetrVG zu beantragen. Der besondere Kündigungsschutz der in 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG genannten Mandatsträger hört mit Beendigung von Mandat und/oder Funktion nicht auf. Er wirkt in unterschiedlicher Dauer nach. Erst dann, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegt ( 15 Abs. 4 KSchG ) oder eine Betriebsabteilung schließt ( 15 Abs. 5 KSchG ), ist eine ordentliche Kündigung zulässig. Dabei muss der Arbeitgeber bei Schließung einer Betriebsabteilung jedoch zunächst alles daransetzen, den betroffenen Mandatsträger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Die Kündigung der in 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG genannten Mandatsträger setzt zudem die Zustimmung des Betriebsrats voraus. 2. Die geschützten Personen Die Kündigungsverbote des 15 KSchG wollen die Zusammensetzung des Gremiums Betriebsrat, die Kontinuität der Betriebsratsarbeit, ihre ungestörte Ausübung und die Unabhängigkeit der Mandatsträger sichern ( BAG, AZR 343/11 ). Das Kollegialorgan Betriebsrat soll nach Möglichkeit vor einer personellen Auszehrung geschützt werden ( BAG, AZR 656/08 ). Maßgeblich ist der Status im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Es reicht nicht, wenn der gekündigte Mitarbeiter erst nach Zugang der Kündigung Mandatsträger wird. Auch wenn Mandatsträger gegen Kündigungen - sprich: die einseitige Beendigung ihres Arbeitsvertrags - geschützt sind: die einvernehmliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit einem Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG knüpft die Kündigung der dort genannten Mandatsträger an einen wichtigen Grund. Der gesetzliche Kündigungsschutz dieser Mitarbeiter ist umfassend und greift sowohl bei einer Beendigungskündigung als auch bei einer Änderungskündigung. Der besondere Kündigungsschutz der Mandatsträger kann arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt werden. Die durch 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Personen sollen mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung ausgenommen werden - es sei denn, es liegt ein Fall der in 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG beschriebenen Art vor. "Das schließt es aus, eine außerordentliche Kündigung aus Gründen im Verhalten des Mandatsträgers, die als solche unwirksam ist, in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist oder gar aok-business.de - PRO Online,
3 (...) in eine ordentliche Kündigung umzudeuten" ( BAG, AZR 343/11 ). Der besondere Kündigungsschutz greift auch - oder gerade - in Fällen, in denen eine Kündigung sonst nach 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt wäre. Bei Mandatsträgern ist eben erforderlich, dass Tatsachen vorliegen, die den wichtigen Grund für ihre außerordentliche Kündigung liefern. Der Sonderkündigungsschutz bleibt auch in der Insolvenz des Arbeitgebers bestehen ( BAG, AZR 118/05 ). Er hat "absoluten Vorrang" gegenüber dem allgemeinen Kündigungsschutz ( BAG, AZR 118/05 ). 2.1 Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist grundsätzlich unzulässig ( 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ). Es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die Zustimmung des Betriebsrats nach 103 BetrVG vorliegt oder durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt ist ( 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ). Die Zustimmung des Betriebsrats muss vor Ausspruch der Kündigung erklärt sein - ebenso die sie ersetzende Entscheidung des Gerichts. Die Zustimmung kann nicht nachgeholt werden. Das Gleiche gilt nach 15 Abs. 2 KSchG für Mitglieder einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung bei öffentlichen Arbeitgebern. 15 Abs. 1 KSchG betrifft nicht den Fall, dass der befristete Arbeitsvertrag eines Mandatsträgers ausläuft. Befristete Arbeitsverhältnisse enden auch dann automatisch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer ein betriebsverfassungsrechtliches Mandat hat. Der wichtige Grund i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss (wie bei den anderen Absätzen des 15 KSchG auch) ein wichtiger Grund i.s.d. 626 Abs. 1 BGB sein ( BAG, AZR 343/11 ). Dem Arbeitgeber muss die weitere Beschäftigung des Mandatsträgers wegen dieses wichtigen Grunds "nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein" ( BAG, AZR 343/11 - mit Hinweis auf BAG, AZR 587/08 ). Die Eigenschaft Mandatsträger ist für die Beurteilung des wichtigen Grunds unerheblich. Sie darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des zu kündigenden Mandatsträgers berücksichtigt werden aok-business.de - PRO Online,
4 Der Arbeitgeber hat nicht nur den wichtigen Grund nachzuweisen, er trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Zustimmung des Betriebsrats nach 103 BetrVG ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 340/12 ). Diese Zustimmung wird in der Regel durch einen Betriebsratsbeschluss erteilt. Während Fehler der Beschlussfassung im Anhörungsverfahren nach 102 BetrVG über die Sphärentheorie gelöst werden, kann im Zustimmungsverfahren nicht auf diese Theorie zurückgegriffen werden. "In Betracht kommt bei einem nichtigen Zustimmungsbeschluss nur die Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten des Arbeitgebers [es folgt ein Hinweis auf BAG, AZR 391/83], was allerdings voraussetzt, dass der für die Außenvertretung zuständige ( 28 Abs. 2 BetrVG ) Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter dem Arbeitgeber mitteilt, die Zustimmung sei erteilt" ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 340/12 ). 2.2 Einlader, Wahlbewerber, Wahlvorstände Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 Satz 2 bzw. 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 BetrVG einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 8 oder 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 BetrVG beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig - es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen ( 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG ). Das Gesetz verlangt hier keine Zustimmung des Betriebsrats - die Anhörung nach 102 BetrVG ist dennoch erforderlich. Und damit der besondere Kündigungsschutz nicht zahlenmäßig ausufert, heißt es in 15 Abs. 3a BetrVG am Ende: "der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer." Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung, eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ( 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ). Ausnahme: es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor und der Betriebsrat (oder das nach dem Personalvertretungsrecht zuständige Organ) hat der Kündigung nach 103 BetrVG zugestimmt ( 15 Abs. 3 KSchG ). Ein Wahlbewerber hat den besonderen Kündigungsschutz nach 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG schon dann, wenn beim Wahlvorstand ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist - die Betriebsratswahl braucht nicht durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet worden zu sein ( LAG Hamm, Sa 1566/10 ). Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers soll vorrangig der "Abkühlung eventuell während der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit aufgetretener Kontroversen mit dem Arbeitgeber dienen" ( LAG München, Sa 1174/10 ). "Dieser Zweck macht es nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer für den Nachwirkungszeitraum Narrenfreiheit einzuräumen, so dass er wegen Pflichtverletzungen auch nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr durch eine wegen 626 Abs. 2 BGB dann regelmäßig nur noch mögliche ordentliche Kündigung zur Rechenschaft gezogen werden könnte" ( LAG München, Sa 1174/10 ). 2.3 Nachwirkung des besonderen Kündigungsschutzes Ist die Amtszeit eines Mandatsträgers aus 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG beendet, ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres und eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten aok-business.de - PRO Online,
5 unzulässig ( 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ). Gerechnet wird vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit. Möglich ist eine Kündigung, wenn "Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen" ( 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ). Beruht die Beendigung des Amts auf einer gerichtlichen Entscheidung, verlangt das Gesetz keinen wichtigen Grund ( 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KSchG ). Hervorzuheben ist, dass beim nachwirkenden Kündigungsschutz mit Wegfall der Mandatsträgereigenschaft auch das Zustimmungserfordernis nach 103 BetrVG wegfällt. Für die Berechnung der Fristen gelten die 187 f. BGB. Der Tag, an dem die Amtszeit endet, das "Ereignis" i.s.d. 187 Abs. 1 BGB also, zählt nicht mit (s. dazu auch das Stichwort Kündigungsfristen - Berechnung ) Der gleiche nachwirkende Kündigungsschutz gilt für Mandatsträger i.s.d. 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG, also Mitglieder einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ( 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG ). Bei den so genannten Einladern - 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG - wirkt der besondere Kündigungsschutz drei Monate vom Zeitpunkt der Einladung oder der Antragstellung nach, wenn kein Betriebsrat, keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat gewählt wird ( 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG ). Bei Wahlvorständen und Wahlbewerbern i.s.d. 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Kündigung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, wenn für die Kündigung kein wichtiger Grund vorliegt ( 15 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KSchG ). Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Wahlvorstände, die mit gerichtlicher Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden sind ( 15 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 KSchG ) - wohl aber für Wahlvorstände, die vor Durchführung der Betriebsratswahl ihr Amt niederlegen ( BAG, AZR 650/85 ). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er außerhalb des Nachwirkungszeitraum gekündigt hat und der besondere Kündigungsschutz damit nicht mehr greift. Ist die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes abgelaufen, kann der Mandatsträger genauso gekündigt werden wie jeder andere Arbeitnehmer ( BAG, AZR 175/01 ). Der bis zum Ablauf der Nachwirkung bestehende Sonderkündigungsschutz schließt keine Kündigung aus, "die auf einen Sachverhalt gestützt wird, der während des Sonderkündigungsschutzes verwirklicht wurde" ( LAG München, Sa 1174/10 ). Nach dem Ende der Nachwirkung gelten wieder die normalen Regeln, sprich die 1 ff. KSchG und 626 BGB - der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig ( LAG München, Sa 1174/10 ). 3. Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes Die in 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG genannten Mandats- und Funktionsträger sind nicht gegen Betriebsstilllegungen geschützt, 15 Abs. 4 KSchG. Ihre ordentliche Kündigung ist nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen des 15 Abs. 4 u. Abs. 5 KSchG möglich ( BAG, AZR 81/04 ). Das gilt auch für Einlader und Antragsteller i.s.d. 15 Abs. 3a KSchG - die in 15 Abs. 4 KSchG infolge eines Versehens des Gesetzgebers unerwähnt geblieben sind ( BAG, AZR 96/04 ). Die Kündigung von Mandatsträgern i.s.d. 15 KSchG ist im Fall einer Betriebsstilllegung jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig - es sei denn, "dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist" ( 15 Abs.4 KSchG ) aok-business.de - PRO Online,
6 Die Kündigungserleichterungen aus 15 Abs. 4 u. 5 KSchG gelten sowohl für die Zeit, in der das Mandat aktiv ausgeübt wird, als auch im Nachwirkungszeitraum. Betriebsstilllegung i.s.d. 15 Abs. 4 KSchG ist die Stilllegung des ganzen Betriebs. Eine Betriebsabteilung i.s.d. 15 Abs. 5 KSchG "ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können" ( LAG Hamm, Sa 2121/07 ). Die Schließung eines Betriebs ist keine Garantie für eine erfolgreiche Kündigung. Hat der kündigende Arbeitgeber mehrere Betriebe, muss er schon nach 1 Abs. 2 KSchG versuchen, den zu kündigenden Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb weiter zu beschäftigen. Die Grundsätze der Sozialauswahl sind auch bei der betriebsbedingten Kündigung von Mandatsträgern zu beachten. Wird ein Mandatsträger i.s.d. 15 Abs. 1 bis. Abs. 3 KSchG in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist er in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen ( 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG ). Das heißt: Der Arbeitgeber muss dem Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stelle in einer anderen Betriebsabteilung anbieten. Gibt es diese möglichst gleichwertige Stelle nicht, führt die Anwendung des Ultima-Ratio-Prinzips dazu, dass dem Mandatsträger vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Weiterarbeit auf einem geringwertigeren Arbeitsplatz anzubieten und gegebenenfalls eine Änderungskündigung auszusprechen ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Mandatsträger zur Vermeidung der betriebsbedingten Kündigung eine höherwertige Stelle anzubieten ( BAG, AZR 656/08 - mit dem Hinweis, dass auch Mandatsträger - selbst dann, wenn sie das Anforderungsprofil erfüllen - keinen Anspruch auf Beförderung haben). Im Gegensatz zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss die anzubietende gleichwertige Stelle kein freier Arbeitsplatz sein. Der Arbeitgeber ist gezwungen, die gleichwertige Stelle für den zu übernehmenden Mandatsträger freizukündigen. Der vom Gesetzgeber gewährte Bestandsschutz bedeutet "grundsätzlich Erhaltung des Arbeitsverhältnisses mit den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Er verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer zu für diesen deutlich günstigeren als den vereinbarten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen" ( BAG, AZR 656/08 ). Ist die Übernahme eines Mandatsträgers in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf die Kündigung 15 Abs. 4 KSchG sinngemäß Anwendung ( 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG ). Die betrieblichen Gründe, die der Übernahme des Mandatsträgers in eine andere Betriebsabteilung entgegenstehen, setzen voraus, dass der betroffene Mitarbeiter nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann ( LAG Hamm, Sa 2121/07 ). 4. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz von Mandatsträgern in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: aok-business.de - PRO Online,
7 4.1 Abgeltung von Betriebsratstätigkeit Nimmt ein gekündigtes Betriebsratsmitglied während seines Kündigungsschutzprozesses - ohne tatsächliche Beschäftigung, aber mit voller Fortzahlung seiner Vergütung - während seiner fiktiven Arbeitszeit Aufgaben eines Betriebsrats wahr, hat es für die aufgewendete "Arbeitszeit" weder einen Anspruch auf Ausgleich von Freizeit nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch auf Abgeltung nach 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Die Betriebsratstätigkeit wurde hier ja nicht - wie 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG es verlangt - außerhalb der (fiktiven) Arbeitszeit ausgeübt - und wurde außerdem bereits vergütet (was sonst zu einer Doppelbezahlung geführt hätte). Und der Anspruch aus 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist nur "eine Kompensation dafür, dass der in 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgesehene gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht nicht möglich ist" (BAG, AZR 404/12). 4.2 Auflösungsantrag Das Arbeitsverhältnis eines Wahlbewerbers kann nach 15 Abs. 3 KSchG in der Zeit von der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses a) nur aus wichtigem Grund und b) nur unter Einhaltung des in 103 BetrVG vorgesehenen Verfahrens gekündigt werden. Wurde ein Wahlbewerber nicht gewählt, kann sein Arbeitsverhältnis gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ebenfalls nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 15 Abs. 3 KSchG schließt "zugleich eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Kündigung aus, die in dem geschützten Zeitraum erklärt wird" ( BAG, AZR 419/12 - mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber-Auflösungsantrag nur bei sozialwidrigen ordentlichen Kündigungen in Frage kommt). 4.3 Befristeter Arbeitsvertrag Der in 15 KSchG geregelte Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger führt nicht dazu, dass eine in den Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG vereinbarte Befristung - einschließlich der Verlängerung - unzulässig wird. Was 15 KSchG bezwecken will, ist der Schutz der hier angesprochenen Mandatsträger vor ordentlichen Kündigungen - nicht vor einer sonstigen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse. So ist 15 KSchG bei der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mandatsträger wegen Zeitablaufs nicht anzuwenden. "Während des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden uneingeschränkt fort" ( BAG, AZR 847/12 - mit dem Hinweis, dass die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrtags mit einem Mandatsträger aber gegen 78 Satz 2 BetrVG verstößt, wenn die Nichtverlängerung wegen der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers erfolgt). 4.4 Betriebsübergang 15 Abs. 4 KSchG sieht die Zulässigkeit einer ordentlichen Mandatsträger-Kündigung für den Fall vor, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegt Legt er nur eine Betriebsabteilung still, ist er verpflichtet, den Mandatsträger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen ( 15 Abs. 5 KSchG ). Hat ein Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit der Abteilung, in der es beschäftigt war, auf einen anderen Unternehmer nach 613a Abs. 6 BGB widersprochen, und kann es "gewissermaßen als 'frei schwebendes Betriebsratsmitglied' nicht weiterbeschäftigt werden", ist 15 Abs. 5 KSchG entsprechend anzuwenden ( BAG, AZR 81/04 - mit dem Hinweis, dass vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her die Betriebsstilllegung und die Stilllegung einer Betriebsabteilung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Restbetrieb gleich zu achten sind). 4.5 Darlegungs- und Beweislast 15 Abs. 5 KSchG lässt erkennen, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträger gegenüber "normalen" Mitarbeitern Vorrang haben. Muss der Arbeitgeber den Mandatsträger nach dieser Vorschrift in eine andere Betriebsabteilung übernehmen, setzt die von ihm behauptete Unmöglichkeit der Übernahme grundsätzlich voraus, "dass der Mandatsträger im Betrieb nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann." Für die Tatsachen, die Unmöglichkeit der Übernahme belegen sollen, ist der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ( LAG Hamm, Sa 2121/07 ) aok-business.de - PRO Online,
8 4.6 Dauer Kommt es nach einer Spaltung nicht zu einer Weiterführung des Betriebs als Gemeinschaftsbetrieb, verliert ein bisheriges Betriebsratsmitglied im abgespaltenen Betrieb seinen Sonderkündigungsschutz nach 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG einschließlich der Nachwirkung. (1) Und die ist weg, wenn ein Betrieb in mehrere selbstständige neue Betriebe aufgespalten wird ( BAG, AZR 494/99 ). 4.7 Ersatzmitglied - 1 Ersatzmitglieder vertreten die ordentlichen Betriebsratsmitglieder nicht bloß bei einzelnen Amtsgeschäften, sie rücken nach 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die gesamte Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Das Nachrücken passiert automatisch, sobald ein Verhinderungsfall eintritt. Das Ersatzmitglied braucht von dem konkreten Verhinderungsfall nicht einmal Kenntnis zu haben. "Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt [es folgt ein Hinweis auf BAG, AZR 175/85]. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen können" ( BAG, AZR 388/10 - mit dem Ergebnis, dass es schon ausreicht, wenn das Ersatzmitglied nur nachrückt, weil das originäre Mitglied seinen Urlaub antritt). 4.8 Ersatzmitglied - 2 Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben den besonderen Kündigungsschutz des 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für die Zeit, in der sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied des Betriebsrats vertreten. Der nachwirkende Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern nach 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied ( BAG, AZR 487/08 ). "Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamts dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen" ( BAG, AZR 233/11 ). 4.9 Ersatzmitglied - 3 Auch eine Änderungskündigung löst den besonderen Kündigungsschutz nach 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG aus. Rückt ein Ersatzmitglied nach 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied nach und nimmt es danach auch tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahr, hat es nach Ausscheiden aus dem Amt den nachwirkenden Kündigungsschutz aus 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Das heißt: für seine (Änderungs)Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das kann unter bestimmten Umständen auch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung sein - die aber die Schwere eines wichtigen Grundes i.s.d. 626 Abs. 1 BGB haben muss (BAG, mit dem Hinweis, dass die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine - gesetzlich ausgeschlossene - ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist) Gerichtliche Entscheidung Stimmt der Betriebsrat der Kündigung eines Mandatsträgers nicht zu, reicht es nach 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 KSchG aus, dass die Zustimmung "durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist". So eine Formulierung spricht für den Willen des Gesetzgebers, die Kündigung der in 15 Abs. 1 u. Abs. 2 KSchG angesprochenen Mandatsträger davon abhängig zu machen, dass eine endgültig feststehende Ersetzung vorliegt. "Solange die gerichtliche Entscheidung noch mit dem Risiko einer Abänderung im Instanzenzug behaftet ist, kann noch nicht die Rede davon sein, dass die Zustimmung... ersetzt ist" ( BAG, AZR 480/10 ) Massenänderungskündigung Der von 15 KSchG bezweckte Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsträger ist auch im Fall einer Massenänderungskündigung nicht eingeschränkt. Eine Änderungskündigung mit dem Ziel Entgeltsenkung ist - selbst wenn sie gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs ausgesprochen wird aok-business.de - PRO Online,
9 gegenüber den Mandatsträgern nach 15 KSchG nicht als ordentliche Kündigung zulässig. Auch hier hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, "nach 15 Abs. 1 KSchG, erforderlichenfalls nach Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung nach 103 BetrVG, eine außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund auszusprechen" ( BAG, AZR 81/04 ) "Unkündbarkeit" Der individual- oder kollektivrechtliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung führt bei Mandatsträgern i.s.d. 15 KSchG nicht dazu, dass ihr besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz nach 15 KSchG außer Acht gelassen oder eingeschränkt werden darf. "Durch den Sonderkündigungsschutz nach dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die geschützten Personen ihr (Betriebsrats-)Mandat nicht sachangemessen wahrnehmen. Zugleich soll die Zusammensetzung des betreffenden Gremiums und damit die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewahrt bleiben. Dies erfordert mit Blick auf die Gründe im Verhalten des Mandatsträgers den vollen Schutz nach 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG " ( BAG, AZR 343/11 ) Unterlassungsanspruch Die Mitglieder des Betriebsrats und andere Mandatsträger dürfen nach 78 Satz 1 BetrVG "in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden." Störung und/oder Behinderung i.s.d. 78 Satz 1 BetrVG kann auch die unzulässige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds sein. Das bedeutet: "Eine die 15 KSchG, 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG verletzende Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied bewirkt eine Störung der Tätigkeit des Betriebsrats. Dem Betriebsrat kann gegenüber einer solchen Maßnahme des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zustehen, den er bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen mit einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann" ( LAG Hessen, TaBVGa 21/08 ) Wahlbewerber - 1 Für den Fall, dass "nur" eine Betriebsabteilung stillgelegt wird, sieht 15 Abs. 5 KSchG vor, dass "eine der in den Absätzen 1 bis 3 [des 15 BetrVG ] genannten Personen... in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen" ist. Diese Übernahmepflicht gilt einschränkungslos auch für Wahlbewerber. Das Gesetz sieht keine Unterschiede in der "Intensität des Kündigungsschutzes" bei den einzelnen Mandatsträgern vor. 15 Abs. 5 BetrVG "verlangt vom Arbeitgeber, dass er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu möglichst gleichwertigen Bedingungen sorgt." Dabei kann die Weiterbeschäftigung entweder einvernehmlich vereinbart oder in zulässiger Weise über das Direktionsrecht zugewiesen werden ( BAG, AZR 47/08 ) Wahlbewerber - 2 Wahlbewerber sind mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber in vergleichbarer Weise schutzwürdig wie Betriebsratsmitglieder. Ihr besonderer Kündigungsschutz will die Durchführung von Betriebsratswahlen dadurch erleichtern, dass sich interessierte Mitarbeiter für eine Kandidatur bereit erklären und der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat, ihm unangenehme Wahlbewerber vorzeitig zu kündigen. "Um dieses Ziel effektiv zu gewährleisten, muss der Kündigungsschutz zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einsetzen". Der Wahlbewerber muss die Voraussetzungen des 8 BetrVG - Wahlberechtigung plus 6-monatige Betriebszugehörigkeit ( 8 BetrVG ) - erfüllen - wobei es für den besonderen Kündigungsschutz nach 15 Abs. 3 KSchG ausreicht, wenn die Voraussetzungen des 8 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl vorliegen ( BAG, AZR 377/10 - mit dem Hinweis, dass der besondere Kündigungsschutz nur dann nicht greift, "wenn bei Zugang der Kündigung keinerlei Aussicht bestanden hat,.. wählbar [zu] sein") Wahlinitiator Auch die Kündigung eines Wahlinitiators ist nicht nach 15 Abs. 3a KSchG unwirksam, wenn sie wegen Stilllegung des Betriebs ausgesprochen wird und deswegen nach 15 Abs. 4 KSchG zulässig ist. Es ist kein Grund zu erkennen, 15 Abs. 4 KSchG von der Anwendung auf Wahlinitiatoren auszuschließen, um ihnen damit im Ergebnis eine besseren Kündigungsschutz als den in 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG aok-business.de - PRO Online,
10 genannten Mandatsträgern zukommen zu lassen. Die Nichterwähnung des Abs. 3a in 15 Abs. 4 KSchG beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Mit 15 Abs. 3a KSchG sollten nur weitere Personen unter den (bereits vorhandenen, Anm. des Verf.) "'Schirm' des Sonderkündigungsschutzes für Mandatsträger gestellt werden" ( BAG, AZR 96/04 ) Wahlvorstand Gibt es bei der Bestellung eines Wahlvorstands Probleme, kann er vom Arbeitsgericht bestellt werden ( 16 Abs. 2 BetrVG, 17 Abs. 4 BetrVG, 17a Nr. 1 u. Nr. 4 BetrVG ). Das Bestellungsverfahren kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Das BetrVG sagt nicht eindeutig, ab welchem Zeitpunkt ein Wahlvorstand bestellt ist. Soweit die Bestellung durch Beschluss des Arbeitsgerichts erfolgt, Folgendes: "Der besondere Kündigungsschutz nach 15 Abs. 3 KSchG beginnt für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses" ( BAG, AZR 185/08 ) Wahlvorstandsbewerber Wahlbewerber haben nach 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Kandidiert ein Arbeitnehmer für die für das Amt eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl oder wird er als Wahlvorstandsbewerber vorgeschlagen, sind keine "Wahlbewerber" i.s.d. 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Die - außerordentliche - Kündigung eines Wahlvorstandsbewerbers bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht - sie braucht aber einen wichtigen Grund i.s.d. 626 Abs. 1 BGB ( BAG, AZR 505/13 ) Weiterbeschäftigung - 1 Nach 15 Abs. 5 KSchG "trifft den Arbeitgeber gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Sowohl aus dem Wortlaut des 15 Abs. 2 KSchG als auch dem Sinn und Zweck der Norm des 15 KSchG folgt, dass dem Mandatsträger gegenüber anderen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Vorrang für eine Weiterbeschäftigung eingeräumt werden sollte [es folgt ein Hinweis auf BAG, AZR 83/05 ]." Der Arbeitgeber verhält sich daher nur dann gesetzmäßig, wenn er "jedwede Beschäftigungsmöglichkeit zugunsten der Betriebsratsmitglieder" ausschöpft ( LAG Sachsen, Sa 752/07 ) Weiterbeschäftigung - 2 Wird ein in 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG genannter Mandatsträger in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist er in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, sagt 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitsplatz, auf dem der Mandatsräger weiterzubeschäftigen ist, muss gleichwertig sein. Gibt es keinen freien gleichwertigen Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber versuchen, einen frei zu machen oder die Arbeit so umzuverteilen, dass eine gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit für den Mandatsträger entsteht. Es besteht aber "keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten" ( BAG, AZR 656/08 ) Wichtiger Grund "Liegt der wichtige Grund, der dem Arbeitgeber i.s.v. 15 Abs. 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, in einem Verhalten des Betriebsratsmitglieds, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Ist dem Betriebsratsmitglied ausschließlich eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Eine außerordentliche Kündigung kommt dagegen in Betracht, wenn in dem fraglichen Verhalten zugleich eine Vertragspflichtverletzung zu sehen ist. In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein 'strengerer' Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört" ( BAG, AZR 587/08 ) Widerspruch gegen Erledigterklärung aok-business.de - PRO Online,
11 Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach 103 Abs. 2 BetrVG ist nicht zu Ende, wenn bloß Arbeitgeber und Betriebsrat es für erledigt erklären, der betroffene Arbeitnehmer der Erledigung als Verfahrensbeteiligter jedoch widerspricht. Es ist mit prozessualen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, dass eine Person am Beschlussverfahren zwar mit allen Rechten beteiligt ist, dann aber daran gehindert sein soll, der Erledigungserklärung der anderen Beteiligten zu widersprechen. Der dessen Erledigung widersprechende Arbeitnehmer hält nicht systemwidrig ein Beschlussverfahren aufrecht, dessen Gegenstand weiterhin das Vorliegen materieller Kündigungsgründe wäre. Vielmehr zwingt der widersprechende Arbeitnehmer die Beteiligten lediglich zur Fortsetzung eines Verfahrens, dessen Gegenstand der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist. Ihm auch diese Befugnis abzusprechen und ihm damit die Möglichkeit zu nehmen, den Eintritt eines solchen Ereignisses in Frage zu stellen, ist mit seiner gesetzlichen Beteiligtenstellung unvereinbar (BAG, AZB 116/14) Zustimmungserfordernis - 1 Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds setzt nach 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats voraus. Das Betriebsratsmitglied ist aber nur während seiner Amtszeit nach 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.v.m. 103 Abs. 1 BetrVG besonders gegen Kündigungen geschützt. Will der Arbeitgeber danach kündigen, braucht er für die Kündigung im Zeitfenster des 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zwar immer noch einen wichtigen Grund, das Zustimmungserfordernis greift jedoch nicht mehr. "Scheidet ein Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsersetzungsverfahrens [nach 103 Abs. 2 BetrVG ] aus dem Betriebsrat aus, besteht nur noch nachwirkender Kündigungsschutz" ( BAG, AZR 487/08 ) Zustimmungserfordernis - 2 Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung eines seiner Mitglieder nicht nach 103 Abs. 1 BetrVG zu, kann der Arbeitgeber nach 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Ist das Amt des Betriebsratsmitglied beendet, ist der Zustimmungsantrag des Arbeitgebers objektiv erledigt und wird - weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht - unzulässig. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Betriebsratsamt nach erfolgreich angefochtener Betriebsratswahl endet. "Der Arbeitgeber ist nunmehr berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebsrats nach 103 BetrVG die Kündigung auszusprechen. Als Beendigung des Amtes ist es jedoch nicht anzusehen, wenn sich an das Ende der Amtszeit, in der ein Antrag nach 103 Abs. 2 BetrVG gestellt wurde, ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit des Betriebsratsmitglieds anschließt" ( BAG, ABR 114/09 ). Anmerkung 1: "Vorbehaltlich des Bestehens eines Übergangs- oder Restmandates endet das Mandat des Betriebsrats mit dem Wegfall der bisherigen Betriebsidentität." aok-business.de - PRO Online,
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrDarüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.
5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrInhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines
Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrDie Freistellung des Betriebsrats von A bis Z
Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrInformationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss
Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrKapitel 2. Bildung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats. 1 Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats... 31
Kapitel 2 Bildung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats 1 Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats...................... 31 2 Übertragung, Spaltung und Verschmelzung von Betrieben und Unternehmen...........................
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
Mehr3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrBerufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrVollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen
Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden.
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrTerminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren
Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß
Mehr