E G L. enregister in Schweiz. angepasst. , nach- anmelden: Schweiz; genössischem

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1 R E G L E M E N T 1. Anwendungsbereich Der Schweizerische Notarenverband (SNV) führt über die d ihm gehörende Schweizeri- sches Zentrales Testamentenregister (ZTR) GmbH ein TestamenteT enregister in der Schweiz. Das Testamentenregister, nachfolgend ZTR genannt, wird w nach den Bestimmungen dieses Reglements geführt. Das ZTR als Datenbank wird laufend dem neuesten technischen und EDV-Fortschritt angepasst. 2. Zweck des Testamentenregisterss (ZTR) 3. Benutzer des ZTR 2.1. Anmeldung von Verfügung gen von Todes wegenn Im ZTR kann der Aufbewahrungsort von Verfügungen von Todes wegen im weitesten Sinne (handschriftliche Testamente, öffentlich beurkundete Testamente, Eheverträge, Erbverträge, Ehe- und Erbverträge und andere Verfügungen von Todes wegen, wie Verträge der eingetragenen Partnerschaften, Schenkungen, Nutzniessungen), nach- folgend Verfügungen genannt, eintragen werden, damit diese Verfügungen beim Tod des Verfügungen aufgefunden und eröffnet werden können Nachforschung nach Verfügungen von Todes wegen w Im Todesfalle kann im ZTR nachgeforscht werden, ob für die verstorbene Person ei- ne Verfügung angemeldet wordenn ist und wo sie aufbewahrt wird Anmeldung (Registrierung)) von Verfügungen von Todes wegen Nachfolgende Personen und Behörden/Amtsstellen können Verfügungen beim ZTR anmelden: - Notare oder andere zur öffentlichen Beurkundun ng von Verfügungen von Toeid- des wegen befähigte Personen in der Schweiz; - Die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte; - Schweizerischee Behördenn und Amtsstellen, die gemäss g kantonalem oder genössischem Recht Aufbewahrungsstellen seinn können. Reglementt Fass ; gütlig ab ZTR/SNV

2 Nachforschung nach Verfügungen von Todes wegen - Nachforschung beim Tode eines Verfügenden Jede Personen oder Behörde/Amtsstelle im In- und Ausland kann gegen Vorweisung einer amtlichen Todesbescheinigung Auskunft über die im ZTR registrierten Verfügungen und ihren Aufbewahrungsort erhalten. - Nachforschungen zu Lebzeiten des Verfügenden Der Verfügende selber kann Auskunft über seine eigenen registrierten Verfügungen und ihren Aufbewahrungsort verlangen. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Verfügenden muss notariell oder amtlich beglaubigt sein. Lässt sich der Verfügende durch einen Bevollmächtigten vertreten, muss seine Unterschrift auf der Vollmacht notariell oder amtlich beglaubigt sein. 4. Aufbewahrungsstellen Die nachfolgenden Personen und Behörden/Amtsstellen können beim ZTR als Aufbewahrungsstellen eingetragen werden: - Notare oder andere zur öffentlichen Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen befähigte Personen in der Schweiz; - Die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte; - Schweizerische Behörden und Amtsstellen, die gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht Aufbewahrungsstellen sein können. Vor der ersten Anmeldung prüft das ZTR, ob der Anmeldende als Aufbewahrungsstelle eingetragen werden kann. Die Nachfolger von Aufbewahrungsstellen (als Folge von Tod, Berufsaufgabe oder Ähnlichem) sind verpflichtet, dem ZTR den Wechsel mitzuteilen. Soweit das ZTR selber von Büroschliessungen oder Todesfällen Kenntnis erhält, stellt es die notwendigen Nachforschungen an, um die Aufbewahrungsstellen zu aktualisieren. Die ausgewiesenen Nachfolger erhalten eine aktuelle Liste der vom Vorgänger gemeldeten Verfügungen. 5. Anmeldung (Registrierung) 5.1. Formulare, elektronische Übermittlung Die Anmeldung erfolgt - auf einem Papier-Formular (Empfangsschein/Registrierungsantrag), das beim ZTR bezogen werden kann, oder - auf einem elektronischen Formular, das als Word-Dokument per beim ZTR bezogen oder als pdf-dokument auf der Homepage des ZTR ( heruntergeladen werden kann, oder - auf einem vom Anmeldenden selbst erstellten Formular, das den Vorgaben der vom ZTR zur Verfügung gestellten Formulare bezüglich Inhalt und Reihenfolge der Daten entspricht; diese Formulare sind dem ZTR vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten, oder - mit elektronischer Übermittlung mittels Datenträger gemäss dem Datenverwaltungsprogramm RT-Notar.

3 Inhalt des Formulars resp. zu meldende Daten Folgende Daten sind zu melden: - Der Anmeldende gemäss Ziff hievor; - Angaben zum Verfügenden: Familienname; Vorname/n; Ledigname; Vollständiges Geburtsdatum, mindestens aber das Geburtjahr; Heimatort/e in der Schweiz (für Personen mit schweizerischem Bürgerrecht); Nationalität sowie Geburtsort und land für ausländische Staatsangehörige; Adresse (für alle); Verfügungstyp gemäss den Vorgaben des ZTR (derzeit: handschriftliches Testament, öffentliches Testament, Ehevertrag, Erbvertrag, Ehe- und Erbvertrag oder andere Verfügung); vollständiges Verfügungsdatum; - Die Aufbewahrungsstelle gemäss Ziff. 4 hievor Registrierungsverfahren im ZTR - Registrierung Die Anmeldungen werden nach ihrem zeitlichen Eingang behandelt und die Daten werden gemäss den Angaben des Anmeldenden registriert und im ZTR gespeichert. Fehlende Daten werden mit Brief eingefordert. Daraufhin gemeldete Daten werden ebenfalls erfasst. Das ZTR bestätigt die Anmeldung mit einer Registrierungsbescheinigung. Der Empfänger ist verpflichtet, die registrierten Daten zu prüfen und dem ZTR allfällige Fehler zu melden. - Mutationen/Todesfälle Der Anmeldende resp. die Aufbewahrungsstelle meldet dem ZTR Änderungen der Daten von registrierten Personen und insbesondere Todesfälle mit Angabe des genauen Todesdatums und des Todesortes im Regelfall auf der ihm resp. ihr seinerzeit zugestellten Registrierungsbescheinigung. - Löschungen Registrierte Verfügungen können nur auf Meldung des Anmeldenden resp. der Aufbewahrungsstelle gelöscht werden, wobei zu bestätigen ist, dass der Verfügende noch lebt. Sobald das ZTR vom Tod eines Verfügenden Kenntnis hat, wird keine Löschung mehr vorgenommen.

4 4 6. Nachforschung 6.1. Berechtigung zur Nachforschung Alle Personen sowie Behörden/Amtsstellen im In- und Ausland sind berechtigt, beim ZTR eine Nachforschung in Auftrag zu geben, sofern eine amtliche Todesbescheinigung vorgelegt wird Inhalt der Nachforschung Erforderlich sind genügende Angaben zur Identifikation des Verstorbenen, die sich aus der amtlichen Todesbescheinigung ergeben müssen. Unbedingt notwendig sind die folgenden Angaben: - Name - alle Vornamen; - Ledigname; - allfällige frühere Familiennamen; - vollständiges Geburtsdatum, mindestens aber das Geburtjahr; - Heimatort/e in der Schweiz (für Personen mit schweizerischem Bürgerrecht); - Nationalität sowie Geburtsort und land für ausländische Staatsangehörige; - Evtl. die letzte Adresse oder der letzte Wohnsitz Anforderungen an die amtliche Todesbescheinigung Die Todesbescheinigung muss in deutscher, französischer, italienischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst und gut lesbar sein. Auf Anfrage kann das ZTR auch Bescheinigungen in anderen Sprachen akzeptieren. Eine Kopie des Originaldokumentes genügt. Sofern die Todesbescheinigung nicht alle gemäss Ziff erforderlichen Daten enthält, muss der Nachforschende die Angaben ergänzen Nachforschungsverfahren beim Testamentenregister Das Register wendet eine Kombinationssuche von Namen, Ledignamen, allen früheren Namen und allen Vornamen (und allenfalls bekannt gegebenen Rufnamen oder aufgrund der Sprachgebiete übersetzten Namen) an, wobei auch Wortteile und/oder Varianten gesucht werden. - Negatives Nachforschungsergebnis Ein negatives Nachforschungsergebnis wird erstellt, wenn alle Suchvarianten ohne Zweifel negativ sind. - Positives Nachforschungsergebnis Ein positives Nachforschungsergebnis wird erstellt, wenn das Ergebnis der Suchvarianten zweifelsfrei positiv ist, d. h. die Identität des Verstorbenen mit einem eingetragenen Verfügenden zweifelsfrei feststeht. - Identitätsprüfung Kann die Übereinstimmung der bekannt gegebenen Daten des Verstorbenen mit einem eingetragenen Verfügenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wird der/die Anmeldende und/oder die Aufbewahrungsstelle des eingetragenen Verfügenden schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist um eine Überprüfung der Identität angefragt. Erhält das Register auf diese Anfrage innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort, wird ein negatives Nachforschungsergebnis mitgeteilt. Bei positivem Bescheid ergänzt das ZTR die Daten des Verfügenden und erstellt ein positives Nachforschungsergebnis.

5 5 - Registernachforschungen Das ZTR forscht in denjenigen Kantonen der Schweiz selbständig nach, in denen die Todesfälle mit genügenden Angaben zu den Verstorbenen in kantonalen Amtblättern publiziert werden, und geht bei positivem oder zweifelhaften Ergebnis wie vorstehend beschrieben vor (Identitätsprüfung oder positive Registernachforschung). Die Bezahlung der für diese Nachforschung erstellten Rechnung ist bis auf weiteres freiwillig. 7. Preise für die Dienstleistungen des Testamentenregisters Dienstleistung des ZTR Preis (inkl. MWST) Für Notare und Anwälte in der Schweiz und schweizerische Behörden/Ämter: - eine Registrierung CHF eine Nachforschung CHF Jahrespauschale für Anmeldungen und Nach- Forschungen CHF 3' Für Notare und Anwälte in der Schweiz, die mit dem Testamenten-Verwaltungsprogramm RT-Notar arbeiten: - eine Registrierung CHF eine Nachforschung CHF Jahrespauschale für Anmeldungen und Nach- Forschungen CHF 2' Für andere Personen in der Schweiz: (nur gegen Vorauszahlung) - eine Nachforschung CHF Für Personen aus dem Ausland: (nur gegen Vorauszahlung / MWST-frei) - eine Nachforschung CHF Registrierung alter Datenbestände - eine Verfügung max. CHF 2.00 jeweiliger Preis auf Anfrage ZTR-Formular Empfangsschein (CHF 0.50/Stk; Mindestbestellung 20 Stk) CHF ZTR-Broschüre (CHF 1.50/Stk; Mindestbestellung 10 Stk) CHF Mutationen und Löschungen sind gratis gratis Diese Preise gelten ab dem und bis auf weiteres.

6 6 8. Haftung Das Zentrale Testamentenregister bzw. die Schweizerisches Zentrales Testmentenregister (ZTR) GmbH und der Schweizerische Notarenverband lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb des ZTR ab, soweit möglich und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig. In jedem Fall ist die Haftung auf die Erstattung der Eintragungsgebühr beschränkt. Jeder Anmeldende anerkennt mit der Benutzung des ZTR diesen Haftungsausschluss als für sich verbindlich an. Vom Vorstand des Vorstandes des Schweizerischen Notarenverbandes genehmigt am 24. Juni 2009; gültig ab

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