Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag
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- Rosa Kurzmann
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1 Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag KIT, 11. Juni 2014 Constanze Krätsch (IG Metall Karlsruhe)
2 Welche Infos bieten wir Ihnen? Was ist ein Arbeitsvertrag? Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Was wird wo geregelt? Form und Inhalt des Arbeitsvertrages Das Einstellungsgespräch Kontakt und Tipps Alle Angaben ohne Gewähr. 2
3 Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt 3
4 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Rangprinzip GG Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Günstigkeitsprinzip 4
5 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz BGB Arbeitsvertrag Gesetze Kündigungsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesdatenschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz ist an Gesetze und Verordnungen gebunden ebenso an Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen darf Mindeststandards nicht unterschreiten Tarifvertrag Betriebsvereinbarung 5
6 Tarifvertrag Arbeitgeberverband Einzelne Arbeitgeber Gewerkschaft Mitglieder Mitglieder Entlohnung Arbeitszeit Kündigung kein Verzicht auf Tarifrechte 6
7 Tarifvertrag Anspruch Mitglieder Rechtsanspruch Tarifvertrag steht über dem Einzelvertrag Per Einzelvertrag vereinbart Gesamtzusage des Arbeitgebers Tarifvertrag ist nur Bestandteil des Vertrages jederzeit veränderbar Tarifliche Leistungen werden mind. drei Jahre gewährt 7
8 Tarifvertrag im Arbeitsvertrag Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind. Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne Tarifbestimmungen. Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der Textilindustrie Südbayern in der jeweils gültigen Fassung. 8
9 Betriebsvereinbarungen Arbeitgeber Betriebsrat Beschäftigte Betriebsurlaub Frauenförderung Überstunden Essenszuschuss Gesundheitsprojekte keine ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag Inhalte sollten in den Arbeitsvertrag übernommen werden Einsicht beim Betriebsrat 9
10 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Tarifvertrag Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeitsbeschreibung Arbeitsort Verweis auf den Tarifvertrag Dauer der Probezeit oder Verzicht tarifliche Gehaltsgruppe übertarifliche Zahlungen Sondervereinbarungen Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen Dauer der eventuellen Befristung ggf. Grund der Befristung Lage der Arbeitszeit Dauer der Teilzeit und Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt
11 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Kein Tarifvertrag Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes einschl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien Fälligkeit des Entgeltes Parameter für Provision und Gewinnbeteiligungen ggf. Bezug auf die betriebliche Vergütungsordnung Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes Urlaubsgeld Kündigungsfristen
12 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Schriftform Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG). Der Nachweis kann eingeklagt werden. Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächliche vereinbart wurden.
13 Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Gesetz Tarifvertrag Arbeitsvertrag muss eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit enthalten Frau Soundso wird ab dem im Werk Dortmund als Diplom-Ingenieurin im technisch-wissenschaftlichen Verkauf eingestellt. möglichst eindeutige Zuordnung zu einer im Tarifvertrag definierten Gehaltsgruppen und zum Tätigkeitsjahr (Arbeitnehmer/-in) wird ab (Datum) im (Werk/Abteilung) als (genaue Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt. Die auszuübende Tätigkeit wird nach dem notwendigen Unterrichtungen gem. 81 BetrVG durch den Betrieb schriftlich festgelegt und damit Bestandteil des Arbeitsvertrages.
14 Probezeit Gesetz Tarifvertrag höchstens für die ersten sechs Monate AV kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten. meist kürzere Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der Probenzeit vereinbart werden klare Probezeitenziele regelmäßige Personalgespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer möglichst kurze oder keine Probezeit keine Befristung
15 Arbeitszeit Gesetz Tarifvertrag pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden Stunden pro Woche längere Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV mit bis zu 13 bzw. 18 Prozent der Beschäftigten vereinbart werden Betriebsvereinbarung Lage und Verteilung der Arbeitszeit Lage von Pause Gleitzeitregelungen
16 Urlaub, Urlaubsgeld Gesetz Tarifvertrag 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstags durchschnittliches Gehalt kann nicht wegen Krankheit verfallen auf Begriffe achten: Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage, sieben Kalendertage meist 30 Arbeitstage, gleich sechs Wochen pro Jahr als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt Anspruch auf Urlaubsgeld Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubstage weitere Freistellungen
17 Krankheit Gesetz Tarifvertrag AG zahlt Entgelt in voller Höhe für die ersten sechs Wochen der Krankheit oder Kur ab der siebten Woche zahlt die KV, bis zur 78. Woche Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt erst ab der fünften Beschäftigungswoche Entgeltfortzahlung ab dem ersten Beschäftigungstag Zuschuss ab der siebten Woche keine Anrechnung von Kurtagen auf den Urlaub Vorsicht bei Kürzungen
18 Vergütung Gesetz Tarifvertrag (noch) kein gesetzlicher Mindestlohn ein Drittel unter der entsprechenden Tarifvergütung kann Lohnwucher sein Abhängig von Qualifikation und Tätigkeit gilt ein TV, dürfen Tarifgehälter auch mit Zustimmung des AN nicht unterschritten werden Vergütungsgruppe und Tätigkeitsjahr muss genannt sein Flyer Einstiegsgehälter für HochschulabsolventInnen 18
19 Vergütung von Mehrarbeit Gesetz Tarifvertrag Zehn-Stunden-Grenze pro Werktag keine Zuschlagsregelung für Mehrarbeit für zwei Stunden Mehrarbeit muss binnen sechs Monaten ein Zeitausgleich erfolgen Notwendige (vorübergehende, geringfügige) Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten. Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht Vergütung mit 20 bis 60 Prozent Zuschlag, auch bei Freizeitausgleich Mit dieser Vergütung gelten bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.
20 Kündigungsfristen (unbefristet) Gesetz Tarifvertrag in der Probezeit: zwei Wochen AN: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende verlängern sich nur für Kündigung durch AG nach Beschäftigungsdauer AG: Kündigung nur zum Monatsende Ausnahmen Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. manchmal längere Kündigungsfristen für den AG Gilt nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind. Achtung: Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. fristlos aus wichtigem Grund
21 Kündigungsgründe (unbefristet) Verhaltensbedingte Kündigung Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten i.d.r. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber Krankheitsbedingte Kündigung Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den Arbeitgeber Abweichung mit Ausnahme: z.b. besondere Kenntnisse
22 Wettbewerbsverbot Gesetz Achtung dient den geschäftlichen Interessen des Unternehmens nachträgliches Wettbewerbsverbot nach 74 ff. HGB maximal zwei Jahre wirkliche Konkurrenztätigkeit kaum kündbar gilt nicht, wenn es nicht dem Interesse des Unternehmens dient und das Fortkommen des Arbeitgebers erschwert kurze Fristen vereinbaren und/oder möglichst hohe Entschädigung Verbot muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein Üblich für Handelsvertreter/Geheimnisträger EDV R & D
23 Zeugnis Anspruch auf Zeugnis ( 109 GewO) rechtzeitig für die Bewerbung Rechtsprechung inhaltlich wohlwollend wahrheitsgemäß keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift keine versteckten Hinweise Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund
24 Personalfrage(bogen) unzulässig Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von Antikonzeptiva, Schwerbehinderteneigenschaft (mit Einschränkung) Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit Einstellungsuntersuchungen zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische Krankheiten, bevorstehende Abwesenheitszeiten ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem Schufa-Register weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher Werdegang, graphologische Gutachten, Stressseminare, AC, Auskünfte früherer AG Einführung/Änderung unterliegt der Mitbestimmung des BR
25 Das Einstellungsgespräch Wie gut ist Ihre Verhandlungsposition? Wesentliche Daten werden im Einzelgespräch festgelegt. Was wollen Sie mindestens erreichen? Im Einzelgespräch soll Ihre Persönlichkeit ausgetestet werden. In welcher Branche fangen Sie an? Gilt ein Tarifvertrag? Sonderleistungen 25
26 Das Einstellungsgespräch Weitere Details werden nach dem Gespräch im Vertragsentwurf festgelegt. Vertragsentwurf zum Lesen und Prüfen mitnehmen, den Betriebsrat konsultieren. Udo Kroener - Fotolia 26
27 Tipps für die Gehaltsverhandlung Selbstbewusst sein Marktwert kennen Bedarf ermitteln Abwarten Der Ton macht die Musik Üben Große Zahlen aussprechen Keine Dankbarkeit! Mit Männern vergleichen 27
28 Wie unterstützt Sie die IG Metall? Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch Prüfung des Arbeitsvertrages, des Zeugnisses und Entgeltes Rechtsanspruch auf Bezahlung nach Tarif Regelmäßige Lohnerhöhungen Qualifizierung, Weiterbildung Beratung 28
29 Veranstaltungen Verdienst Du gleich? Bezahlung von Hochschulabsolventinnen, 24. Juni 2014, 02. Juli 2014 Arbeitsvertrag und erstes Gehalt Was ist zu beachten?, 22. Juli
30 Kontakt Präsentation und Veranstaltungen unter Constanze Krätsch Fundgrube zu Arbeitsrecht, Informationen rund um den Job, Forum für Beschäftigte und Betriebsräte Informationen rund um die Arbeit in der ITK-Branche 30
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