MANTELTARIFVERTRAG. Für alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern

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1 MANTELTARIFVERTRAG Für alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern Präambel Da der Markterfolg aller Produkte und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Qualität steht, hat jeder Arbeitnehmer die Verpflichtung, die Qualitätspolitik des Arbeitgebers im Rahmen seines Aufgabenbereiches zu erfüllen 1 Geltungsbereich a) Räumlich: Freistaat Bayern b) Fachlich: Alle Betriebe folgender Gewerbezweige: 1. Glasereien: Fachrichtung Verglasung und Glasbau, Fachrichtung Fensterbau 2. Glasveredler 3. Glas- und Porzellanmaler 4. Kunstglaser 5. Autoglaser c) Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden. Sie ist in der Regel auf 5 Tage zu verteilen. 2. Die Ruhepausen - Frühstück und Mittag - gelten nicht als Arbeitszeit. Werden Montagezeiten in Geschäften oder Fabriken ausgeführt, darf die Arbeitszeit der an diesen Orten festgelegten Arbeitszeit angepaßt werden. Die 39 Stunden in der Woche sollen nicht überschritten werden. 3. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie die Festlegung der Ruhepausen sind mit der Betriebsvertretung schriftlich zu vereinbaren. Ist eine Betriebsvertretung nicht vorhanden, ist mit der Mehrheit der Belegschaft eine Regelungsabsprache zu treffen. Diese ist jedem Mitarbeiter im Betrieb auszuhändigen. Bei Neueinstellungen ist die Arbeitszeitregelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. 4. Durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabsprache mit der Belegschaft darf von der in Abs. 1 festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur im nachfolgenden Rahmen abgewichen werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt wird. Unbezahlte Freistellungs- bzw. Fehlstunden sind abzuziehen. 5. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder für den gesamten Betrieb eine Wochenarbeitszeit zwischen 32 und 46 Stunden vereinbart werden. Der Arbeitgeber soll die Lage einer geänderten Wochenarbeitszeit den Arbeitnehmern mindestens 3 Tage im voraus ansagen. 6. Der Durchschnitt von 39 Stunden pro Woche muß innerhalb eines Kalenderjahres erreicht werden. Aus betrieblichen Gründen kann der Ausgleichszeitraum um 3 Monate - bis Ende März des Folgejahres - ausgedehnt werden. 7. Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen, so werden die Mehr- oder Minderstunden einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zugeführt. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mehr als 100 Haben- und 70 Sollstunden angesammelt werden. 8. Kann das Arbeitszeitkonto aus betrieblichen Gründen bis zum nicht ausgeglichen werden, so ist ein bestehendes Zeitguthaben durch Bezahlung der Stunden einschl. Mehrarbeitszuschlägen auszugleichen. Noch vorhandene Minusstunden sind in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen. Kann der Ausgleich wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum 31. März erfolgen, so ist der Ausgleich auch noch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit möglich. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitszeitkonto während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich von Guthabenstunden nicht möglich, so muß eine Abgeltung erfolgen. Ein Zeitguthaben verfällt nicht durch Urlaub, Krankheit, Feiertage oder ähnliches. 9. Zeitguthaben sowie Zeitschuld, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen nur an Tagen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat bzw. arbeitsunfähig ist und nach 12 dieses Tarifvertrages Entgeltfortzahlung erhält, d.h. es entsteht kein Guthaben bzw. Schuld bei Urlaub und sonstigen arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung. An gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, kann der Arbeitnehmer ein Zeitguthaben nur ansammeln, wenn er tatsächlich gearbeitet hat. Sollstunden können an solchen Feiertagen nicht entstehen. 10. Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist es notwendig, daß die Betriebsparteien angemessene Sicherungssysteme gegen Insolvenz vereinbaren. 3 Lohnzahlung 1. Der Zeitpunkt der Lohn- und Gehaltszahlung wird im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung vereinbart. Der Lohn ist jedoch spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zu zahlen, für den der Anspruch besteht. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluß der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben. 3. Ist die Lohnperiode ein Kalendermonat, wird die Lohnabrechnung spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Diese Frist gilt entsprechend, wenn eine andere Lohnperiode als ein Kalendermonat betrieblich vereinbart wurde. 4. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorübergehend eine andere zumutbare Arbeit zu leisten, wobei der bisherige Entgeldanspruch bestehen bleibt.

2 4 Einstellung und Kündigung 1. Einstellung und Kündigung regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. 2. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. 3. Der Arbeitnehmer hat bei Einstellung die Arbeitspapiere sowie eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Urlaub gegen eine Quittung beim Arbeitgeber abzugeben. 4. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. 5. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 2 Jahre bestanden hat 1 Monat 5 Jahre bestanden hat 2 Monate 8 Jahre bestanden hat 3 Monate 10 Jahre bestanden hat 4 Monate 12 Jahre bestanden hat 5 Monate 15 Jahre bestanden hat 6 Monate 20 Jahre bestanden hat 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich die Arbeitspapiere auszuhändigen oder auf seine Kosten an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Verzögert sich die Aushändigung, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Der Restlohn ist schnellstmöglich, spätestens zum nächsten Lohnzahlungstermin auszuzahlen. 7. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist den ausscheidenden Arbeitnehmern innerhalb der, Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit bis zu 4 Stunden zu vergüten. 5 Kurzarbeit 1. Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, kann nach Anhörung der Belegschaft oder Betriebsrat von der regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit für den Betrieb oder Betriebsabteilungen ohne Kündigung der Arbeitsverhältnisse abgegangen werden und Kurzarbeit eingeführt werden. 2. Die Kurzarbeit ist den betroffenen Arbeitnehmern mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn betriebsüblich anzuzeigen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld ist unverzüglich zu stellen. 4. Wird die Kurzarbeit aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, nicht genehmigt, trägt den eventuell entstandenen Lohnausfall der Arbeitgeber. 5. Vor dem Antrag auf Kurzarbeit sind vorhandene Arbeitszeit guthaben auszugleichen. 6 Mehrarbeit 1.a) Mehrarbeit sind alle, während eines Ausgleichszeitraum über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit geleistet Arbeitsstunden. Diese sind am Ende des Ausgleichszeitraumes abzugelten. 1.b) Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch ( über die regelmäßige oder die vereinbarte Arbeitszeit h aus geleisteten Arbeitsstunden. Diese sind monatlich a zurechnen. 2. Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit d nur bei unbedingter Notwendigkeit angefordert und geleistet werden. Es sind folgende Zuschläge auf den jeweiligen Stundenlohn zu zahlen: Für Überstunden 25 % für Nachtarbeit (ab Uhr) 50 % für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher 50 % Vorschriften Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit Lohnzahlungspflicht, sowie am Neujahrstag, 1. Mai, am 1. Oster-, 1. Pfingst- und 1. Weihnachtstag 100% Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind diese nebeneinander zu gewähren. 3. Geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann im Kalenderjahr durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Jedoch bleibt in diesen Fällen der Anspruch auf die tariflichen Zuschläge bestehen.

3 7 Ständige Zulagen Bei nachfolgend aufgeführten Arbeiten wird wegen außergewöhnlicher Arbeitserschwernis und Gefahr ein 12%iger Zuschlag gezahlt: 1. Arbeiten auf Steildächern mit mehr als 40 Grad Neigung 2. Arbeiten auf Anlegeleitern über 7 m Höhe 3. Arbeiten auf Hänge- oder Schwebegerüsten 4. Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder Rettungsleine ausgeführt werden müssen 5. Arbeiten, die als besonders schmutzig gelten. 8 Auswärtsbeschäftigung a) Wird ein Arbeitnehmer auf eine Arbeitsstätte entsandt, die mehr als 40 km vom Betrieb entfernt liegt, so erhält er außer dem Fahrgeld eine Auslöse in Höhe des einfachen Stundenlohnes, wenn die tägliche Rückkehr zum Betriebssitz möglich ist. Die tägliche Rückkehr ist zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einfachen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 1 1/2 Stunden beträgt. b) Bei täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers zum Betrieb entfällt Auslöse und Fahrgeld, wenn die Anfahrt zu auswärtigen Arbeitsstellen mit betriebseigenen Fahrzeugen erfolgt und sowohl die Anfahrt als auch die Rückkehr innerhalb der vereinbarten werktäglichen Arbeitszeit liegt und vergütet wird. c) Entsandten Arbeitnehmern, denen eine tägliche Rückkehr zum Betriebssitz nicht zuzumuten ist, wird eine Auslösung in Höhe des 2,5-fachen Tarifstundenlohnes gewährt. Die Kosten der Übernachtung trägt gemäß 120c Gewerbeordnung der Arbeitgeber. d) Bei besonderen Orten (Bade-, Kur- und Großstädten und dergl.), ist nach freier Vereinbarung die Höhe eines Zuschlages festzusetzen. e) Bei einer Auswärtsbeschäftigung von mehr als 3 Wochen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine freie Wochenendheimfahrt zum Wohnort und zurück zur Arbeitsstätte. Dieser Anspruch wiederholt sich nach jeweils 3 Wochen. 9 Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzkleidung zu stellen. Den Arbeitnehmern in Glasschleifereibetrieben ist mittags und abends eine Waschzeit von mindestens 5 Minuten zu gewähren. Seife, Waschmittel und Handtuch stellt der Arbeitgeber. 10 Arbeitsschutz Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß alle gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz gewissenhaft eingehalten werden. 11 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Arbeitnehmer, die an der Ausübung der Arbeit verhindert sind, haben den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung i.d.r. vor Beginn der Arbeit - gegebenenfalls telefonisch - dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag, vorzulegen. 2. Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert, ohne daß sie ein Verschulden trifft, so haben sie vom 4. Tag an Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber in Höhe ihres vollen Lohnes für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Für die ersten drei Tage greift die jeweils gültige gesetzliche Regelung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zusteht. Ist eine Arbeitszeitflexibilisierung nach 2 Abs. 2 vereinbart, so ist der Monatslohn von 169 Stundenlöhnen zu vergüten. Für die ersten drei Tage der Entgeltfortzahlung ist die jeweils gültige gesetzliche Regelung zu beachten. 3. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes vom der Arbeit freizustellen: a) bei eigener Eheschließung für 2 Arbeitstage b) aus Anlaß der Entbindung der Ehefrau für 2 Arbeitstage c) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, für 1 Arbeitstag sofern der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr dem Betrieb angehört, einmal im Jahr d) bei Tod von Ehegatten, Kindern, Stief- und Pflegekindern und Eltern für 2 Arbeitstag e) bei Bestattung der Schwiegereltern und Geschwister für 2 Arbeitstag f) bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern, die zur Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt bescheinigt, daß der Arbeitnehmer zur vorläufigen Pflege anwesend sein muß, für 1 Arbeitstag g) bei schwerer vom Arzt bescheinigter Erkrankung des Kindes unter 8 Jahren, das in der Hausgemeinschaft lebt, sofern eine andere Person nicht zur

4 Pflege zur Verfügung steht für 2 Arbeitstage Die vorstehenden Freistellungen können nur einmal irr Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und dürfen insgesamt 5 Tage nicht überschreiten. 4. Der Arbeitnehmer ist unter Weiterzahlung seines Lohnes für die benötigte Zeitdauer für die Erledigung folgender Angelegenheiten von der Arbeit freizustellen: a) bei Besuch eines Arztes, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um eine Dauerbehandlung handelt, b) bei Aufforderung, vor Gericht oder sonstigen Behörden zu erscheinen, sofern er dabei keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter oder Partei in einem Straf- oder Zivilprozeß oder im Verwaltungsverfahren geladen ist. 1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der für ein Urlaubsjahr zu beanspruchende Urlaub (Jahresurlaub) beträgt: 12 Urlaub a) Für Arbeitnehmer, noch nicht 16 Jahre alt sind b) für Arbeitnehmer, noch nicht 17 Jahre alt sind c) für Arbeitnehmer, noch nicht 18 Jahre alt sind 30 Werktage 27 Werktage 25 Werktage d) für Arbeitnehmer, 18 Jahre alt sind 24 Arbeitstage e) für Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren in einem Betrieb nachweisen 28 Arbeitstage f) für Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren in einem Betrieb nachweisen 30 Arbeitstage Unverschuldete Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer von 12 Monaten zählen in diesem Falle zur Betriebszugehörigkeit. Als Stichtag zählt das Datum des Eintritts in den Betrieb. g) für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage h) Auszubildende unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden Beschäftigungsmonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand. 4. Der volle Urlaubsanspruch kann bei Neueinstellung erstmalig nach sechsmonatiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) geltend gemacht werden. 5. Ein Teil des Jahresurlaubes soll in Absprache mit dem Betrieb in auftragsschwachen Zeiten genommen werden. 6. Die Höhe der Urlaubsvergütung bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei betriebsübliche Arbeitszeit während des Urlaubs erhalten würde. Ist eine Arbeitszeitflexibilisierung nach 2 Abs. 4 vereinbart, so ist der Urlaub mit 7,8 Stunden pro Urlaubstag zu vergüten. 7. Die Urlaubsvergütung ist mit der entsprechenden Lohnabrechnung fällig und auszuzahlen. 8. Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen. Der Urlaub jugendlicher Arbeitnehmer muß während der Schulferien gewährt werden. Erfolglos geltend gemachter Urlaubsanspruch ist auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Evtl. noch zustehender Resturlaub verfällt mit dem 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Gliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 26. August 1986 oder diesen nach 2 des Gesetzes gleichgestellte Arbeitnehmer haben in jedem Urlaubsjahr, unbeachtet der Höhe ihres Jahresurlaubs, Anspruch auf einen,zusätzlichen Jahresurlaub von 5 Tagen. 13 Zusätzliches Urlaubsgeld Die Arbeitnehmer des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern erhalten für den Jahresurlaub für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld. a) Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr in Höhe von DM 20,-

5 b) Jugendliche (einschließlich Auszubildende), die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen in Höhe von DM 10,- c) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird nur für volle Urlaubstage gewährt. Es ist gemeinsam mit der Urlaubsvergütung zu zahlen. Für Zusatzurlaub und sonstige Freistellungen aller Art besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld. 14 Betriebszugehörigkeit Die Ausbildungszeit oder Umschulungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; Selbst dann nicht, wenn nach deren unmittelbaren Abschluß die Begründung eines Arbeitsverhältnis erfolgt. 15 Unzulässigkeit von Schwarzarbeit Schwarzarbeit ist unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet. 16 Schlichtung von Streitigkeiten 1. Die Behandlung von Auslegungsfragen aus dem Tarifvertrag gehört in die Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien. 2. Soweit solche Fragen auftreten, haben sich hiermit die Tarifvertragsparteien unverzüglich zu befassen. Dazu werden je 2 Vertreter der Vertragsparteien benannt, welche unter Anhörung der beteiligten Parteien versuchen, eine gütige Einigung herbeizuführen. 3. Sollte keine Einigung erzielt werden, unterliegen Auslegungsstreitigkeiten der Beurteilung der tariflichen Schiedsstelle, die unter Ausschluß der Arbeitsgerichte und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen entscheidet. 4. Die Schiedsstelle setzt sich aus je zwei Beisitzern der Tarifvertragsparteien und einen neutralen Vorsitzenden zusammen. Wird über die Person des Unparteiischen keine Einigung erzielt, dann wird er auf Antrag vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes bestellt. 5. Die Schiedsstelle wird nur auf Anruf einer Partei tätig. Die Anrufung muß innerhalb von 14 Tagen nach Scheitern der Verhandlungen gemäß "Auslegungsstreitigkeiten" erfolgen und bedarf der Schriftform. 6. Der Sitz der Schiedsstelle ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bei der Geschäftsstelle des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Glaserhandwerks und wird im Turnus von 12 Monaten mit der Geschäftsstelle der anderen Vertragspartei gewechselt. 7. Die Kosten der Beisitzer tragen die Parteien selbst, die Kosten des neutralen Vorsitzenden tragen beide Parteien je zur Hälfte. 8. Wird hierbei keine Einigung erzielt, so kann der Rechtsweg beschritten werden. 17 Vertragsdurchführung und Einsichtnahme Dieser Vertrag ist in jeder Werkstatt zur Einsicht aufzulegen. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, für eine strikte Durchführung zu sorgen. 18 Ausschlußfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 35 Kalendertagen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 19 Allgemeines 1. Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer das erforderliche Werkzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2. Der auf eine Montagestelle entsandte Arbeitnehmer muß für ordnungsgemäße und vollständige Rückführung der Werkzeuge und des übriggebliebenen Materials von der Montagestelle zum Betrieb sorgen. Bei Verlust wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherung haftet der Arbeitnehmer. 3.Alle Werkzeuge, sowie sämtliche Gerüste, Leitern, Hebewerkzeuge und dergleichen sind vor der Benutzung in jedem Fall auf ordnungsgemäße Beschaffenheit gemäß der Unfallverhütungsvorschriften zu überprüfen. Beanstandungen müssen vor dem Gebrauch bei der Stelle vorgebracht werden welche diese Gegenstände bereitgestellt hat. Betriebszugehörigkeit Die Ausbildungszeit oder Umschulungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; selbst dann nicht, wenn nach deren unmittelbarem Abschluß die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. 20 Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Dieses muß Angaben über Dauer und Art der Beschäftigung unter Benennung des Spezialfaches und der besonderen Tätigkeit enthalten, auf Wunsch des Arbeitnehmers auch Angaben über Leistungen und Führung. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis zu erstellen.

6 21 Sterbegeld Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitgeber an den Ehegatten bzw. die Kinder das volle Gehalt für den Sterbemonat zu zahlen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. 22 Inkrafttreten und Vertragsdauer Er kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2001, gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung des Vertrages innerhalb der Kündigungsfrist über einen Neuabschluß zu verhandeln. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Glaserhandwerks in Bayern vom 8. September 1992, TR-Nr b 35, sowie der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Glaserhandwerks in Bayern vom 08. September 1992, TR-Nr a 54, außer Kraft. Nürnberg, 30. September 1998 Landesinnungsverband des Bayerischen Glaserhandwerks Hauke Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Bayern Strobl

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