BGH, Urteil vom II ZR 284/05, NJW 2007, 3784

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1 BGH, Urteil vom II ZR 284/05, NJW 2007, 3784 Leitsatz: Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer ohg nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv. Sachverhalt: Die Kl., eine Raiffeisenbank in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, macht gegen die Bekl. in deren Eigenschaft als frühere Gesellschafterin einer ohg Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt ,41 Euro zuzüglich Zinsen geltend. Die Bekl. hatte mit den Eheleuten Tr und R F Ende April 1996 einen undatierten Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft zur Gründung einer ohg unter der Firma T geschlossen. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft nicht eingetragen. Unter dem schlossen die Bekl. und die Eheleute F als T F und J-GbR - Tr F, R F und W J mit der Raiffeisenbank O. als Zweigniederlassung der Raiffeisenbank O. eg einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM, das mit Vertrag vom auf ,08 DM aufgestockt wurde. Die Raiffeisenbank O. eg ist zwischenzeitlich auf die Kl. verschmolzen worden. Am teilte die Bekl. der Kl. mit, dass sie zum aus der GbR ausgeschieden sei. Ihren Gesellschaftsanteil hatte die Bekl. mit Vertrag vom an die Eheleute F übertragen. Da die ohg nach wie vor nicht in das Handelsregister eingetragen war, wurde auch der Austritt der Bekl. nicht nach 160 I 2 HGB n.f. verlautbart. Im Dezember 1999 wurden die monatlichen Darlehensraten - ohne dass die Bekl. hiervon in Kenntnis gesetzt wurde - von 1000 DM auf 250 DM herabgesetzt, die bis Herbst 2003 ordnungsgemäß entrichtet wurden; danach wurden die Zahlungen eingestellt. Nachdem die Kl. im Februar und März 2004 die Rückstände nicht nur gegenüber den Eheleuten F, sondern auch gegenüber der Bekl. wiederholt erfolglos angemahnt hatte, kündigte sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom sowohl gegenüber den Eheleuten F als auch gegenüber der Bekl. und forderte diese vergeblich zur Zahlung der seinerzeit noch offenen ,27 Euro bis zum auf. Das LG hat der Mitte 2004 erhobenen Klage auf Rückzahlung des restlichen Darlehens (nebst Zinsen) zum ganz überwiegenden Teil entsprochen; das BerGer. hat auf die Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: [8] I. Das BerGer. meint, die Bekl. schulde der Kl. die Rückzahlung des restlichen Darlehens nicht, weil diese positive Kenntnis von dem Ausscheiden gehabt habe und sich nach Ablauf der Frist des 160 I 2 HGB n.f. nicht darauf berufen dürfe, das Ausscheiden der Bekl. aus der ohg sei im Handelsregister nicht eingetragen worden. 160 I HGB n.f. sei in teleologischer Reduktion so zu lesen, dass die Enthaftung spätestens mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters, davor jedoch bereits bei positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginne. Nur deswegen ergebe auch 736 II BGB zur Nachhaftung in der GbR einen Sinn, nach der 160 HGB sinngemäß gelten solle. Denn sinngemäß könne hier nur bedeuten, dass die hinsichtlich der GbR gar nicht mögliche Eintragung durch Kenntnis des Gläubigers ersetzt werde. [9] II. Das hält den Angriffen der Revision stand. [10] Die Bekl. kann gegenüber dem Anspruch der Kl. aus 488 I 2 BGB i.v. mit 128 S. 1 HGB einwenden, es sei gem. 160 I HGB n.f., der gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 35 I EGHGB Anwendung findet, Enthaftung eingetreten. [11] 1. Das BerGer. geht zu Recht davon aus, dass der hier maßgebliche Darlehensvertrag vom ungeachtet des Auftretens der Gesellschaft als GbR im Rechtsverkehr - nicht mit einer GbR, sondern mit einer ohg i.s. von 105 HGB i.v. mit 1 II Nr. 1 HGB a.f. zu Stande gekommen ist, deren Gesellschafter die Bekl. sowie die Eheleute F waren, und dass der Rückzahlungsanspruch der Kl. auf Grund wirksamer Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs entstanden ist. Hiergegen wird auch von der Bekl. in der Revisionsinstanz nichts mehr erinnert. [12] 2. Bei dem seitens der Kl. geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch handelt es sich um eine Altverbindlichkeit der ohg, auf die sich die befristete Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, hier der Bekl., nach 160 I 1 HGB n.f. grundsätzlich erstreckt (vgl. BGHZ 55, 267 [269f.] = NJW 1971, 1268). Die Herabsetzung der monatlichen Darlehensraten von 1000 DM auf 250 DM wandelte den Kreditvertrag nicht in eine Neuverbindlichkeit um, weil dies nur angenommen werden könnte, wenn die Änderung des Vertrags zu einer Erweiterung der Schuld nach Inhalt und Umfang geführt hätte (vgl. hierzu Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., 128 Rdnr. 52). [13] 3. Die Bekl. kann gegenüber der erst Mitte 2004 erhobenen Klage Enthaftung nach 160 I 2 HGB n.f. einwenden, da der Lauf

2 -2- der Nachhaftungsfrist schon mit der positiven Kenntnis der Kl. von ihrem Ausscheiden, das heißt am , begonnen hatte und ihre Haftung deshalb mit Ablauf des ( 188 II BGB) endete. [14] a) Zwar wird auf Grund des Wortlauts des 160 I 2 HGB n.f., wonach die fünfjährige Enthaftungsfrist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird, im Schrifttum ganz überwiegend die Ansicht vertreten, die Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters in das Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 160 Rdnr. 2 i.v. mit 159 Rdnr. 6; Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl., 160 Rdnr. 16 i.v. mit 159 Rdnr. 17; v. Gerkan, in: Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., 159, 160 Rdnr. 11; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, Bd. II, 2. Aufl., 160 Rdnr. 14; Stuhlfelner, in: Heidelberger Komm. z. HGB, 7. Aufl., 159, 160 Rdnr. 2; Ensthaler, in: Ensthaler, Gemeinschaftskomm. z. HGB, 7. Aufl., 159 Rdnr. 4; Hofmeister, NJW 2003, 93 [96f.]; vgl. auch A. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., S. 526, und Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl., 159 Rdnr. 26, jew. zu 159 HGB a.f.). Insbesondere wenn der Gesellschafter oder gar die Gesellschaft noch gar nicht eingetragen seien, müssten für den Fristbeginn diese Eintragungen zuvor nachgeholt und sodann das Ausscheiden eingetragen werden (s. hierzu etwa Staub/Habersack, 160 Rdnr. 16 i.v. mit 159 Rdnr. 17; Baumbach/Hopt, 159 Rdnr. 6). [15] b) Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit Altmeppen (NJW 2000, 2529 [2530ff.]) und Karsten Schmidt (in: MünchKomm-HGB, 160 Rdnr. 27) für das neu gefasste Nachhaftungsbegrenzungsrecht nicht zu folgen. [16] Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht der herrschenden Lehre für 159 HGB a. F. zutreffend gewesen ist (a. A. insoweit Altmeppen, NJW 2000, 2529 [2530ff.]). Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom (BGBl I, 560), wie sie in 736 II BGB einerseits und 160 I 2 HGB n.f. andererseits zum Ausdruck kommt, lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Sie beachtet nicht genau genug den vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des 160 I 2 HGB n.f. verfolgten Sinn und die von ihm mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz bezweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht (BT-Dr 12/1868, S. 2). Zudem führt sie zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Gesellschaftsgläubiger einer ohg im Verhältnis zu den Gläubigern einer BGB-Gesellschaft. [17] aa) Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Fünf-Jahres-Frist in der in 736 II BGB geregelten sinngemäßen Anwendung des 160 I HGB n.f. mit der - durch die Kundgabe seitens des Gesellschafters erlangten - positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (vgl. nur Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, 736 Rdnr. 18; Ulmer, in: MünchKomm, 4. Aufl., 736 Rdnr. 27 jew. m.w. Nachw.; ebenso schon BGHZ 117, 168 [178f.] = NJW 1992, 1615, zu 159 HGB a.f.). [18] Wollte man an die mit der Kundgabe verbundene positive Kenntnis des Gläubigers einer ohg von dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht dieselben Rechtsfolgen knüpfen, verfehlte man den Sinn der für die ohg getroffenen besonderen Regelung des 160 I 2 HGB n.f. Sie soll den Gesellschafter einer ohg der Notwendigkeit entheben, alle Gläubiger einzeln in Kenntnis zu setzen; stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in das Handelsregister und die dortige Eintragung Kenntnis erlangen können. [19] Hat der Gläubiger einer ohg infolge positiver Kenntnis vom Ausscheiden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, welche vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines ohg-gesellschafters führt. [20] bb) Die Ansicht der herrschenden Lehre steht weiterhin nicht nur angesichts der Existenz von einerseits eintragungspflichtigen und andererseits nur eintragungsfähigen offenen Handelsgesellschaften, sondern ebenso bei der identitätswahrenden Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine ohg und umgekehrt in einem unauflöslichen Widerspruch zu der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz bezweckten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung (vgl. dazu Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 160 Rdnr. 27).

3 -3- Anmerkung Die Entscheidung des BGH beendet einen in der Literatur ausgetragenen Streit um das Verständnis des 160 I 2 HGB. Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. 1. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Frage, ob es für den Beginn der Nachhaftungsfrist auf die Eintragung in das Handelsregister ankommt oder ob hierfür auch eine positive Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters ausreicht. Die ausschließlich auf eine Handelsregistereintragung abstellenden Stimmen führen für ihre Ansicht im Wesentlichen den Wortlaut der Norm als Argument an. Dieser scheint eindeutig. 2. Der BGH stellt über den Wortlaut der Norm hinaus auf das Verhältnis von 736 II BGB und 160 I 2 HGB ab, da die Rechtsordnung ein möglichst widerspruchsfreies System sein soll. Bei 736 II BGB kommt es für die Auslösung der Nachhaftungsfrist bei einer GbR auf die Kenntnis des Gläubigers an. Würde man bei einer ohg nicht auch auf die Kenntnis abstellen, kann es bei einer nicht eingetragenen ohg zu keiner Enthaftung kommen, wenn die Gesellschaft und das Ausscheiden nicht nachträglich eingetragen werden. Dies führt angesichts der 1 und 2 HGB dazu, dass im Zweifel darüber Beweis erhoben werden müsste, ob eine Gesellschaft eintragungspflichtig oder nur eintragungsfähig war. Dann käme dem 160 I 2 HGB die faktische Funktion zu, Anmeldepflichten durchzusetzen. Der Zweck des 160 I 2 HGB besteht aber nur darin, den ausscheidenden Gesellschaftern die einzelne Benachrichtigung der Gesellschaftsgläubiger zu ersparen. 3. Das vom BGH entwickelte Normverständnis ist eine teleologische Erweiterung - keine Reduktion - des Wortlauts, deren Rechtfertigung im Erreichen eines sachgerechten Ergebnisses liegt. Entscheidend ist damit, ob im Hinblick auf die Nachhaftung Differenzierungskriterien zwischen der GbR und der ohg gegeben sind. Der BGH verneint dies lapidar. Dies ist vor dem Hintergrund der mit der Entscheidung BGH, NJW 2001, 1056, endgültig vollzogenen Abkehr von der Doppelverpflichtungstheorie und dem - in der Praxis akzeptierten - Gleichklang der Gesellschafterhaftung bei GbR und ohg nach 128 HGB konsequent. Es besteht rechtlich kein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung als Gläubiger einer GbR und einer ohg. Allein der noch verbleibende unterschiedliche Geschäftsgegenstand von ohg und GbR rechtfertigt eine unterschiedliche Haftung nicht, da für den Gläubiger neben Bonität und Sicherheiten vor allem die Haftungsregelungen der Gesellschaft entscheidend sein dürften. 4. Der BGH setzt sich nicht mit der in der Literatur vorgeschlagenen Lösung auseinander, bei einer eingetragenen ohg sei 160 I 2 HGB strikt anzuwenden, bei der nichteingetragenen ohg hingegen auf die Kenntnis des Gläubigers abzustellen (vgl. Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. [2006], 160 Rdnr. 27). Eine solche Lösung vermeidet die Wertungswidersprüche in der Behandlung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gesellschaften und beschränkt die Erweiterung der Norm auf das Notwendige. Indes wäre auch diese Differenzierung nicht mit der gleichlaufenden Haftung von GbR und ohg vereinbar. 5. In der Praxis eröffnet die Entscheidung für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer ohg ein weiteres mögliches Argument zur Abwehr von Ansprüchen. Er trägt hierfür jedoch die Beweislast, was einer uferlosen Aushöhlung der Gläubigerrechte vorbeugt. Der ausgeschiedene ohg-gesellschafter sollte deswegen soweit möglich den sicheren Weg der Handelsregistereintragung zur Auslösung der Nachhaftungsfrist wählen. Rechtsanwalt Dr. Daniel Voigt, MBA (Durham), Frankfurt a. M Bespr. Karsten Schmidt, JuS 2008, 184 Zum Sachverhalt Die Kl., eine Genossenschaftsbank, hatte einer T., F. und J. GbR - Tr. F., R. F. und W. J. im Jahr 1996 ein Darlehen i.h. von DM gegeben. Gesellschafter dieser angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein kaufmännisches Handelsgewerbe i.s. von 1 II Nr. 1 HGB a.f. betrieb, waren die Eheleute F und die Bekl. (W J). Am 9. Februar 1998 teilte die Bekl. der Kl. mit, dass sie zum aus der GbR ausgeschieden sei. Ihren Gesellschaftsanteil hatte die Bekl. mit Vertrag vom an die Eheleute F übertragen. Da die Gesellschaft nach wie vor nicht in das Handelsregister eingetragen war, wurde auch der Austritt der Bekl. nicht eingetragen und bekannt gemacht. Nachdem die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hatte und mit Rückständen im Verzug war, kündigte die Kl. das Darlehen im Jahr 2004, und zwar auch gegenüber der Bekl. Von dieser verlangt die Kl. nunmehr die Zahlung eines noch offenen Betrags von 12034,27 Euro. Das LG hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das BerGer. hat sie abgewiesen. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Kl. blieb erfolglos.

4 -4- Einführung in die Probleme Es geht um die unbeschränkte Haftung eines ausgeschiedenen Personengesellschafters. Diese besteht im Grundsatz für so genannte Altverbindlichkeiten fort, jedoch nur, wenn diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und festgestellt oder geltend gemacht sind (näher 160 I 1 HGB; für die GbR 736 II BGB). Bevor auf die Lösung des Falls eingegangen wird, sind folgende Fragen zu klären: War die Gesellschaft, wie die Gesellschafter wohl selbst glaubten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine OHG? Sie erfüllte die Merkmale des 705 BGB1, aber sie erfüllte auch die Merkmale des 105 HGB2, denn sie war gewerblich und nicht bloß kleingewerblich tätig ( 1 HGB). Nach 105 I, 123 II HGB war sie also auch ohne Eintragung im Handelsregister offene Handelsgesellschaft, denn bei einem nicht kleingewerblichen Gewerbebetrieb wirkt die Eintragung ins Handelsregister lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv3. Dieser für 1 HGB geltende Grundsatz wirkt sich nach 123 HGB auch gesellschaftsrechtlich aus. War die Kl. aus der Gesellschaft ausgetreten? Im technischen Sinne war sie es nicht, denn der Austritt aus der Gesellschaft und die Anteilsübertragung sind verschiedene Dinge4. Aber: Die Enthaftungsregelung des 160 HGB gilt auch in dem gesetzlich nicht geregelten Fall der Anteilsübertragung5. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine Anteilsübertragung an verbleibende Gesellschafter wie ein Austritt wirkt: Die verbleibenden Gesellschafter erhalten keine zusätzlichen Anteile, sondern ihre Anteile werden größer, und der Anteil des Ausgeschiedenen fällt fort6. Lag eine Altverbindlichkeit vor? Altverbindlichkeiten sind alle vor dem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten (vgl. 160 I 1 HGB). Der einer Gesellschaft vor dem Ausscheiden gegebene und nach dem Ausscheiden zur Rückzahlung fällige Kredit ist ein typisches Beispiel7. Damit war die Haftung im Ausgangspunkt gegeben. Es kam also auf die Anwendung der Enthaftungsregel des 160 HGB an. Darstellung und Analyse Die Frage war im vorliegenden Fall, ob die Fünfjahresfrist des 160 I 1 HGB bei Geltendmachung der Klageforderung abgelaufen war. Nach 160 I 2 HGB beginnt die Frist mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Eine solche Eintragung hatte es hier nicht gegeben. Hätte es sich bei der Gesellschaft, wie wohl die Beteiligten glaubten, um eine GbR gehandelt, so wäre die Lösung einfach gewesen: 736 II BGB verweist zwar auf 160 HGB, aber da es hier keine Registereintragung gibt, stellt die h.m. stattdessen auf die Kenntnis ab: Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gläubiger Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters erlangt hat8. Damit lag das vom BGH zu lösende Problem auf der Hand: Kommt es für den Lauf der Enthaftungsfrist auch dann auf die Eintragung an, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Ausscheiden hat? Die bisher wohl h.m. bejaht diese Frage in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts9. Eine bisher eher vereinzelte Gegenansicht akzeptiert diese Unstimmigkeit mit 736 II BGB nicht. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die Handelsregistereintragung zwar für den Fristlauf gegenüber jedermann bedeutsam ist, dass aber die Frist schon vorher beginnt, wenn der individuelle Gläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden hat10. Dieser Gegenansicht folgt nunmehr der Senat: a) Zwar wird auf Grund des Wortlauts des 160 I 2 HGB n.f., wonach die fünfjährige Enthaftungsfrist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird, im Schrifttum ganz überwiegend die Ansicht vertreten, die Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters in das Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist Insbesondere wenn der Gesellschafter oder gar die Gesellschaft noch gar nicht eingetragen seien, müssten für den Fristbeginn diese Eintragungen zuvor nachgeholt und sodann das Ausscheiden eingetragen werden b) Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit Altmeppen und Karsten Schmidt für das neu gefasste Nachhaftungsbegrenzungsrecht nicht zu folgen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht der h.l. für 159 HGB a.f. zutreffend gewesen ist (a.a. insoweit Altmeppen ). Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom (BGBl I 1994, 560), wie sie in 736 II BGB einerseits und 160 I 2 HGB n.f. andererseits zum Ausdruck kommt, lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Sie beachtet nicht genau genug den vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des 160 I 2 HGB n.f. verfolgten Sinn und die von ihm mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz bezweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht (BT-Dr 12/1868, S. 2). Zudem führt sie zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Gesellschaftsgläubiger einer OHG im Verhältnis zu den Gläubigern einer BGB-Gesellschaft

5 -5- Wollte man an die mit der Kundgabe verbundene positive Kenntnis des Gläubigers einer OHG von dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht dieselben Rechtsfolgen knüpfen, verfehlte man den Sinn der für die OHG getroffenen besonderen Regelung des 160 I 2 HGB n.f. Sie soll den Gesellschafter einer OHG der Notwendigkeit entheben, alle Gläubiger einzeln in Kenntnis zu setzen Hat der Gläubiger einer OHG infolge positiver Kenntnis vom Ausscheiden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Folgen für Ausbildung, Prüfung und Praxis Der Fall ist ausbildungs- und prüfungsrelevant. Er könnte für eine Klausur kaum besser ausgedacht werden. Er dürfte auch gar nicht so selten vorkommen, denn im Personengesellschaftsrecht wirkt beim Gesellschafterwechsel nicht zwingend ein Notar mit, der für die Registeranmeldung sorgen würde (vgl. demgegenüber 15 GmbHG). Für die Praxis ändert die Entscheidung natürlich nichts daran, dass bei Handelsgesellschaften (OHG und KG) das Ausscheiden so schnell wie möglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden sollte, denn dann läuft die Fünfjahresfrist gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern, denen der Ausgeschiedene haftet. Im Übrigen ist das Ergebnis einleuchtend und zeigt, wie frei der Senat mit dem Gesetzeswortlaut umgeht, wenn es gilt, inakzeptable Unstimmigkeiten des Gesetzesrechts zu vermeiden. Zur Übung: Hadding/Hennrichs, Die HGB-Klausur, 3. Aufl. (2003), Fall 28. Karsten Schmidt Vgl. zu diesen Merkmalen Eisenhardt, GesellschaftsR, 13. Aufl. (2007), Rdnrn. 42ff.; Grunewald, GesellschaftsR, 6. Aufl. (2005), 1 A Rdnrn. 1ff. 2Vgl. zu den Merkmalen Karsten Schmidt, GesellschaftsR, 4. Aufl. (2002), 46 I 1; Wiedemann, GesellschaftsR II, 2004, 8 I 1. 3Vgl. Lettl, HandelsR, 2007, 3 Rdnr. 28; Oetker, HandelsR, 5. Aufl. (2006), 3 Rdnr Näher Karsten Schmidt (o. Fußn. 2), 45 III 1. 5Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. (2006), 160 Rdnr Dazu Karsten Schmidt (o. Fußn. 2), 45 II 5. 7Vgl. nur Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB (o. Fußn. 5), 128 Rdnr Vgl. Grunewald (o. Fußn. 1), 1 A Rdnr. 141; Karsten Schmidt (o. Fußn. 2), 60 IV 6; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. (2008), 736 Rdnr. 14; Ulmer, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. (2004), 736 Rdnr. 27; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, 736 Rdnr. 18; vgl. auch zu 159 HGB a.f. schon BGHZ 117, 168 (178f.) = NJW 1992, 1615 (1617). 9Vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. (2008), 160 Rdnr. 5 i.v. mit 159 Rdnr. 6; Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl. (1988), 160 Rdnr. 16 i.v. mit 159 Rdnr. 17; v. Gerkan, in: Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl. (2001), 160 Rdnr. 11; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl. (1996), 160 Rdnr. 14; Stuhlfelner, in: Heidelberger Komm. zum HGB, 7. Aufl. (2007), 159, 160 Rdnr. 2; Ensthaler, in: GemeinschaftsKomm. zum HGB, 7. Aufl. (2007), 159 Rdnr. 4; Hofmeister, NJW 2003, 93 (96f.); vgl. auch für 159 HGB a.f. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl. (1971), S. 526, und Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl. (1992), 159 Rdnr. 26, jeweils zu So zuerst Altmeppen, NJW 2000, 2529; ebenso Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB (o. Fußn. 5), 160 Rdnr. 27

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