Titel: Berufungsverfahren: Klageänderung bei Austausch der Zinsforderungen aus einem Darlehen

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1 OLG Bamberg, Urteil v U 78/12 Titel: Berufungsverfahren: Klageänderung bei Austausch der Zinsforderungen aus einem Darlehen Normenketten: Nr Nr 2 Orientierungsätze: Tauscht der Kläger, der einen Kommanditisten wegen einer Zinsforderung aus einem der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehen in Anspruch nimmt, im Berufungsverfahren die Zinsforderungen aus, so liegt eine Klageänderung im Sinne des 263 ZPO vor. Auch wenn sich der bezifferte Klageantrag nicht ändert, liegt im Austausch der Zinsforderungen eine Änderung des Klagegrundes. Schlagworte: Anspruch, Aufrechenbarkeit, Austausch, Berufung, Darlehen, Darlehensvertrag, Darlehenszins, Darlehenszinsforderung, Einwilligung, Entstehen, Fonds-Gesellschaft, Fälligkeit, Gegenstand, Haftungsanspruch, Klageantrag, Klagegrund, Klageänderung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Kredit, Nachlässigkeit, Prozesshandlung, Rechtsfolge, Rechtsstreit, Sachverhalt, Streitgegenstand, Tatsachenkomplex, Tilgungseinwand, Verjährung, Zins-Teilforderung, Zinsforderung, Zulässigkeit, Änderung Vorinstanzen: BGH Urteil vom II ZR 272/12 OLG Bamberg Urteil vom U 78/12 LG Bamberg Urteil vom O 24/11 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom , Az. 1 O 24/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kommanditistin wegen einer Zinsforderung aus einem der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehen in Höhe erhaltener Ausschüttungen in Anspruch. 2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die X. Bank AG, war Initiatorin, Gründungskommanditistin und Darlehensgeberin der "B. Immobilienfonds KG D. (GmbH & Co.)" (nachfolgend: KG), einem als

2 Kommanditgesellschaft strukturierten geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie war. 3 Die Beklagte beteiligte sich im November 1993 mit einer Einlage von ,00 DM als Kommanditistin bei der KG. Die Beklagte zahlte ihre Einlage am vollständig ein. Die Beklagte erhielt von der KG in den Jahren 1995 bis 2001 Ausschüttungen von insgesamt ,00 DM (entspricht 8.883,70 ) ausbezahlt (Anlage K 2). 4 Zur Vermeidung der Insolvenz gewährte die Klägerin der KG mit Vertrag vom / (Anlage K10) nach Ablauf des ursprünglichen Darlehens einen neuen Kredit über 35 Mio. bis Zudem räumte sie der KG mehrfach Zins- und Tilgungsstundungen ein. 5 Mit Schreiben vom forderte die KG die Gesellschafter auf, freiwillig ausbezahlte Ausschüttungen zurückzubezahlen, um die Klägerin zu weiteren Stundungen bewegen zu können (vgl. Anlage B26), dem einige Gesellschafter nachkamen. 6 Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass das Kapitalkonto der Beklagten bei Zahlung der Ausschüttungen wegen zuvor erhaltener Verlustzuweisungen unter den Betrag der Kommanditeinlage gesunken sei, was der Beklagten bekannt gewesen sei. 7 Die Klägerin hat zunächst einen gegen die KG bestehenden Anspruch auf einen fälligen Teilbetrag der Darlehenszinsen in Höhe von ,00 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin eine fällige, weil nicht erfüllte und gestundete Zinsforderung in Höhe von ,00 für den Zeitraum vom bis zum behauptet, deren Erfüllung die KG verweigert habe. Mit Schriftsatz vom (Bl. 122 ff d. A.) konkretisierte die Klägerin die dem geltend gemachten Haftungsanspruch zugrunde liegende Zinsforderung in Höhe von 8.883,70 als letztstelligen Teilbetrag aus der Zinsforderung für August 2011 in Höhe von ,18 (Bl. 129 d. A.). 8 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: 9 Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.883,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. 10 Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt sowie hilfsweise: 11 Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen die klägerische Auskunftserteilung, 12 - welche Gesellschafter der "B. Immobilienfonds KG D. GmbH Co." von der Klägerin wegen der streitigen EUR auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttung gerichtlich in Anspruch genommen wurden, 13 - welche Gesellschafter der "B. Immobilienfonds KG D. GmbH Co." seit dem die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben und wann und in welcher Höhe solche Beträge zurückgezahlt wurden, 14 verurteilt.

3 15 Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, dass der Klägerin eine fällige Forderung nicht zustehe, da die behaupteten Zinsforderungen erfüllt oder jedenfalls gestundet seien. Die Erfüllung ergebe sich insbesondere aus den Leistungen der übrigen in Anspruch genommenen Kommanditisten. Jedenfalls sei die Klageforderung unschlüssig und unbestimmt. 16 Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, nach vollständiger Leistung ihrer Einlage nicht mehr als Kommanditistin haften zu müssen. Einer Haftung stehe insbesondere ein in 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags vereinbarter Haftungsausschluss entgegen, wonach eine Zahlungsverpflichtung, die über die Leistung der Einlage hinausgehe, nicht bestehe. 17 Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung wegen fehlerhafter Darstellung des Haftungsrisikos nach 172 Abs. 4 HGB aufgerechnet. 18 Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl d. A.) Bezug genommen. 19 Gegen das am zugestellte Urteil hat die Klägerin am Berufung eingelegt und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie hat ihren erstinstanzlichen Klageantrag, und zwar bezogen auf die Zinsforderung aus August 2011 (Bl. 521 d. A.), weiterverfolgt und im Wesentlichen Folgendes beanstandet: 20 Soweit das Landgericht eine ernsthafte Inanspruchnahme der KG verlangt habe, sei bereits aus dem (letzten) Schreiben vom (Anlagenkonvolut 20) zu entnehmen gewesen, dass der Teilbetrag der Zinsforderung über ,00 zur Rückzahlung fällig gestellt worden sei. Die Klägerin habe nochmals mit Schreiben vom (Anlage BK 7) die Fonds-KG ausdrücklich aufgefordert, die zu diesem Zeitpunkt fällige Zinsforderung in Höhe von ,30 bis zum auszugleichen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem fälligen Zinsbetrag in Höhe von ,00 abzüglich der von anderen Kommanditisten eingezahlten Teilbeträge über insgesamt ,70, die auf die ersten Zinstage ab zu verrechnen gewesen seien. Daher sei die hier geltend gemachte letztstellige Teilforderung per August 2011 nicht verbraucht. 21 Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom (Bl. 491 ff d. A.) und die Replik im Schriftsatz vom (Bl. 636 ff d. A.) Bezug genommen. 22 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: 23 I. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bamberg vom O 24/11 wird abgeändert. 24 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren: 26

4 Die Berufung wird zurückgewiesen. 27 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig. Mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte weiterhin die Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit der Klage gerügt (Bl d. A.). Sie hat außerdem auf den in 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Ausschluss der Haftung verwiesen. 28 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom (Bl. 572 ff d. A.) verwiesen. 29 Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Endurteil vom im Hinblick auf den in 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Haftungsausschluss zurückgewiesen. 30 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Haftungsausschluss im Sinne einer Klarstellung dahingehend ausgelegt, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und hierdurch keine von 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen worden ist. Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB seien durch die Regelung nicht ausgeschlossen. Im Hinblick darauf hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zum Bestehen, zur Fälligkeit und zur Höhe einer Forderung der Klägerin gegen die KG zutreffen seien. 31 Nach Hinweis des Senats, die Klageforderung zu aktualisieren, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom (Bl. 771 ff) die geltend gemachte Zinsforderung wie folgt bezeichnet: Seit sei eine Zinsanpassung in Höhe von 3 % p.a. unter Verzicht auf Zinseszinsen erfolgt. Die Hauptforderung und die Zinsforderung habe die Klägerin der KG bis auf weiteres gestundet mit Ausnahme eines Betrages von , Per habe die Klägerin revolvierend jeweils wöchentlich nach Verrechnung eventueller Zahlungen einen Teilbetrag der restlichen Zinsforderung in Höhe von ,00 fällig gestellt. Zum betrage die restliche Zinsforderung ,75. Der hier (nunmehr) geltend gemachte Teilbetrag ergebe sich aus dem Zinszeitraum vom bis Hierauf habe die Klägerin in der Zeit vom bis zum Zahlungen in Höhe von ,17 erhalten (Anlage K 3). 33 Für die Zeit vom bis zum angefallene Zinsen über ,42 seien teilweise durch Zahlung über 3.902,18 ausgeglichen. Die Zinsteilforderung bestehe deshalb nur noch in Höhe eines letztstelligen Betrages von ,24. Der Restbetrag mit ,76 entfalle anteilig (erststellig) auf den Zinszeitraum vom bis zum Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom den nunmehrigen Klageantrag als unbestimmt und die Klageforderung als unschlüssig gerügt. 35 Sie verweist darauf, dass es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Zinsteilbetrag aus dem Zeitraum vom bis zum um einen anderen Streitgegenstand handele. Insoweit liege eine Klageänderung vor, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei.

5 36 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 37 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet Die Klage ist nicht etwa wegen Unbestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Als Zahlungsantrag ist er der Höhe nach beziffert. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Teilklage. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kommanditistin aus 172 Abs. 4 Satz 2 HGB wegen ihrer Forderung gegen die KG auf Zahlung von Darlehenszinsen aus 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anspruch. In diesem Verhältnis wird der gesamte Haftungsanspruch in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen geltend gemacht. In welcher Höhe die zugrunde liegende Zinsforderung besteht, ist keine Frage der Bestimmtheit des Zahlungsantrags, sondern der Begründetheit der Klageforderung Die Klage ist jedoch unbegründet. 40 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Haftungsanspruch aus 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, weil die nunmehr geltend gemachte, dem Haftungsanspruch zugrunde liegende Zinsforderung aus dem Zeitraum vom bis eine im Berufungsverfahren gemäß 533 ZPO unzulässige Klageänderung darstellt und die ursprünglich geltend gemachte Zinsforderung aus August 2011 erfüllt und damit gemäß 362 BGB erloschen ist. 41 a) Gemäß 533 ZPO ist im Berufungsverfahren eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 42 aa) Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom mit dem Haftungsanspruch aus 172 Abs. 4 Satz 2 HGB einen erststelligen Teilbetrag der Zinsforderung der Klägerin gegen die KG in Höhe von ,00 aus dem Zeitraum vom bis geltend macht, liegt eine Klageänderung im Sinne des 263 ZPO vor. 43 Auch wenn sich der bezifferte Klageantrag nicht geändert hat, so liegt jedoch im Austausch der Zinsforderungen eine Änderung des Klagegrundes. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH NJW 2007, 2650 Tz. 16).

6 45 Die Klägerin ist aus prozessualen Gründen nicht berechtigt, die Zinsforderungen, die dem Haftungsanspruch nach 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zugrunde liegen, nach ihrem Belieben auszutauschen. Dass die geltend gemachten Zinsforderungen kein einheitlicher Zinsanspruch sind, sondern auch in prozessualer Hinsicht verschiedene Streitgegenstände darstellen, zeigt sich insbesondere am klägerischen Sachvortrag selbst: 46 Die Klägerin hatte zunächst mit der Anspruchsbegründung vom vorgetragen, dass aus dem ursprünglichen Kredit von 20 Millionen DM noch offene und fällige Zinszahlungsverpflichtungen in Höhe von ,00 bestünden. Die Beklagte hat diese Forderung in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten (Bl. 59 d. A.). Insbesondere hat sie beanstandet, dass weder der Darlehensvertrag, die Zinskonditionen, evtl. Tilgungen der Hauptdarlehensforderung, Zinszeitraum und Zinssatz sowie Zinsfälligkeiten dargelegt worden seien. Daraufhin hat die Klägerin im Schriftsatz vom ihren Klagevortrag dahingehend konkretisiert (Bl. 95 d. A.), dass aus dem Kreditvertrag vom / (Anlage K 10) die Fonds-Gesellschaft der Klägerin per noch ,00 zzgl. der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von ,33 schulde. Die Klägerin habe die aufgelaufenen Zinsen der KG gestundet mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von nunmehr ,00, wobei sich dieser Betrag auf den Zeitraum vom bis zum beziehe (Bl. 96 d. A.). 47 Mit Schriftsatz vom (Bl d. A.) hat die Klägerin weiter vorgetragen und die Anlagenkonvolute K 20 und K 21 zur Kontoentwicklung seit dem vorgelegt. Hierbei hat sie klargestellt (Bl. 129 d. A.), dass die mit der Klage gegenüber der Beklagten konkret geltend gemachte Zins- Teilforderung für August 2011 sich wie folgt errechne: Ausgehend von einer noch ausstehenden Hauptforderung in Höhe von ,48 und einem Zinssatz einschließlich Marge von 2,056 % ergebe sich bei 30 Zinstagen à 1.434,27 eine Zinsforderung für August 2011 in Höhe von ,18. Der letztstellige Teilbetrag hiervon über 8.883,70 ist ausdrücklich als Gegenstand der Klageforderung bezeichnet worden. 48 Das Landgericht hat diese zuletzt geltend gemachte Zinsforderung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die hierin enthaltende Klageänderung als sachdienlich angesehen. Auch mit der Berufung hat die Klägerin zunächst weiterhin die Zinsforderung aus August 2011 geltend gemacht (Bl. 521 d. A.). Sie hat hierzu vorgetragen, dass die Klägerin mit Schreiben vom (Anl. BK 7) die KG ausdrücklich aufgefordert habe, die zu diesem Zeitpunkt fällige Zinsforderung in Höhe von ,30 bis zum auszugleichen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem fälligen Zinsbetrag in Höhe von ,00 abzüglich der von anderen Kommanditisten eingezahlten Teilbeträge über insgesamt ,70, die auf die ersten Zinstage ab zu verrechnen gewesen seien. Daher sei die hier geltend gemachte letztstellige Teilforderung per August 2011 nicht verbraucht. 49 Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin ihren Klagevortrag ergänzt (Bl. 693 d. A.). Aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlungseingänge in Höhe von ,21 (Bl. 695 d.a.; Anlage BK 16) belaufe sich die fällige Restforderung auf noch , Nur in diesem Sinne war die Aufforderung des Senats nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu verstehen. Angesichts des Zeitablaufs war bereits nach dem klägerischen Sachvortrag sowie unter Berücksichtigung des fortwährend erhobenen Tilgungseinwandes der Beklagten davon auszugehen, dass sich die zugrunde gelegte Zinsforderung aufgrund weiterer Zahlungen von Mitkommanditisten verringert hat. Im Hinblick darauf hat der Senat die Klägerin aufgefordert, ihre (bisherige) Klage- bzw. Zinsforderung zu aktualisieren. Wie sich aus der mit Schriftsatz vom vorgelegten Aufstellung Anlage K 2 ergibt, ist

7 die ursprünglich geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von ,00 aus dem Zeitraum vom bis durch die Zahlung anderer Kommanditisten restlos erfüllt worden. 51 Soweit die Klägerin daraufhin dem Haftungsanspruch eine nunmehr neu fällig gestellte Zinsforderung zugrunde legt, die aus dem Zeitraum vom bis zum stammt, zeigt bereits die erforderliche neue Berechnung, dass es sich hierbei um andere Tatsachen handelt, die die Klägerin zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. 52 Hierfür sprechen auch materiell-rechtliche Erwägungen, was das Entstehen einer Zinsforderung, deren Fälligkeit, Verjährung und Aufrechenbarkeit anlangt: 53 Gemäß 488 Abs. 2 BGB wird der Darlehenszins nach Ablauf eines Jahres fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im vorliegenden Fall ist vorgetragen worden, dass die Zinsforderungen quartalsmäßig abzurechnen seien. Demnach trat jeweils mit Ablauf eines jeden Quartals die Fälligkeit der auf diesen Zeitraum entfallenden Zinsforderung ein. Für die Verjährung einer Zinsforderung gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der 195, 199 BGB, mithin drei Jahre zum Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Dies bedeutet, dass die Zinsforderungen aus verschiedenen Jahren abhängig vom jeweiligen Verjährungsbeginn einer unterschiedlichen Verjährung unterliegen. Allein die Stundung der jeweils neu entstehenden Zinsforderungen lässt aus den hochgerechneten Darlehenszinsen nicht einen einheitlichen Anspruch entstehen. 54 Auch die Klägerin sieht dies im Zusammenhang mit der von der Beklagten hilfsweisen erklärten Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung nicht anders: Insoweit hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sich die Ansprüche (der Zinsanspruch aus dem Monat August 2011 einerseits und der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch andererseits) nie unverjährt gegenüber gestanden hätten, so dass gemäß 215 BGB eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. 55 Wenn nunmehr die Klägerin die aus dem Jahr 2009 stammenden Darlehenszinsen geltend machen will, handelt es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als die bislang geforderten Zinsen für den Monat August bb) Die Beklagte hat einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Selbst wenn man die vorliegende Klageänderung als sachdienlich erachtet ( 533 Nr. 1 ZPO), hängt deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren gemäß 533 Nr. 2 ZPO von einer weiteren Voraussetzung ab: Die Klageänderung muss auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 57 Die Darlehenszinsforderung aus dem Jahr 2008/2009 war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, auch nicht hilfsweise. 58 Gemäß 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist: Dies gilt zunächst für unstreitige Tatsachen. Die Zinsforderung aus dem Jahr 2008/2009 ist beklagtenseits nach wie vor bestritten und daher beweisbedürftig. 59 Weiterhin liegen die Voraussetzungen des 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO erkennbar nicht vor. Weder beruht dies auf einem Gesichtspunkt, den das Landgericht übersehen hat noch auf einem Verfahrensmangel. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass sie ohne Vorwurf grober Nachlässigkeit daran gehindert

8 gewesen sei, die neue Zinsforderung schon in erster Instanz geltend zu machen. Die Klägerin hat eine Vielzahl von Haftungsklagen gegen die Kommanditisten der KG erhoben und jeweils dieselbe Zinsforderung zugrunde gelegt. Insoweit hätte sie z. B. durch eindeutige Zuordnung der zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen Sorge tragen müssen, dass die hier streitgegenständliche Forderung im Berufungsverfahren erhalten bleibt und nicht durch anderweitige Zahlungen getilgt wird. 60 Soweit in den klägerseits vorgelegten Entscheidungen des OLG Frankfurt, OLG Koblenz und München (Anlagen K 4 K 6), die Parallelverfahren betreffen, ein Austausch der Zinsforderung als zulässig erachtet worden ist, erschließt sich dem Senat nicht, ob es sich wie vorliegend tatsächlich auch um streitige Forderungen gehandelt hat. Soweit darauf verwiesen wird, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, die Klägerin könne jederzeit weitere Teile der Zinsforderung fällig stellen, handelt es sich lediglich um eine Billigkeitserwägung im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß 91 a ZPO. In materiell-rechtlicher Hinsicht mag dies durchaus zutreffend sein, jedoch nicht unter Berücksichtigung der prozessualen Gegebenheiten im Berufungsverfahren. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH Beschluss vom , Az. II ZR 244/13; online abrufbar unter juris) auch nicht geäußert. 61 Mangels Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren ist diese als Prozesshandlung unwirksam. Die neue Zinsforderung aus dem Jahr 2008/2009 darf einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es verbleibt daher bei dem ursprünglichen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens (BGH NJW 1988, 128 Tz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, 263 Rn. 17), das heißt der Zinsforderung in Höhe von ,18 aus dem Monat August 2011 (Bl. 521 d. A.). 62 b) Die ursprünglich mit dem Haftungsanspruch geltend gemachte Zinsforderung aus dem Zeitraum 2010/2011 und insbesondere die zuletzt streitgegenständliche aus dem Monat August 2011 ist gemäß 362 BGB erloschen. 63 Nach der Aufstellung der Klägerin (Anlage K 2 neu) ist die aus der Zeit vom bis stammende Zinsforderung in Höhe von ,00 durch Zahlung anderer Mitgesellschafter ausgeglichen worden. Die Kommanditisten haften als Gesamtschuldner gemäß 421 BGB. Wenn die zwischenzeitlichen Zahlungen der anderen Gesamtschuldner auf die geltend gemachte Forderung diese zum Erlöschen gebracht haben, kommt dies auch der hier in Anspruch genommenen Beklagten zugute, 422 Abs. 1 Satz 1 BGB. 64 Da die Klage ist unbegründet ist, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. III. 65 Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Der Senat setzt

9 sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zur Entscheidung anderer Oberlandesgerichte oder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Von einer Divergenz i.s. der 543 f. ZPO ist nur dann auszugehen, wenn das Vergleichsgericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der eigenen Entscheidung abweicht (BGHZ 151, 42 Tz. 8; 152, 182 Tz. 12). Subsumiert das Gericht dagegen lediglich in tatrichterlicher Würdigung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt unterschiedlich, reicht das für eine Revisionszulassung nicht aus. Eine Divergenz liegt selbst dann nicht vor, wenn zwei Senate desselben Berufungsgerichts in Fällen identischen Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (BGH MDR 2004,168). Der vorliegende Rechtsstreit ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich. Der vorliegende Rechtsstreit ist geprägt durch die Besonderheiten des Einzelfalls, die ihre Grundlagen im tatsächlichen Geschehen haben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

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