Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. 8 W 1028/05
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1 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom Az. 8 W 1028/05
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 W 1028/05 13 O 5241/04 LG Dresden Beschluss des 8. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte gegen Bank AG vertreten durch d. Vorstand Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner wegen Kapitalanlagerecht; hier: Prozesskostenhilfebeschwerde
3 3 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Bokern als Einzelrichter beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom wird auf Kosten der Beschwerdeführerin ( 97 Abs Abs. 4 ZPO) zurückgewiesen. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint und den Beschwerdeführern deshalb die begehrte Prozesskostenhilfe versagt 114 ZPO. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom wird Bezug genommen. Die Erwägungen der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom und rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ein eigenes oder ihr zurechenbares Verhandlungsverschulden der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den am 10./ geschlossenen Darlehensvertrag mit der Endziffer -33 über DM ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Einen Schadensersatzanspruch gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht in Bezug auf das finanzierte Geschäft haben die Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan. a) Soweit die Verkäuferin der Eigentumswohnung namentlich deren Mitarbeiter G die Beschwerdeführer mit unzutreffenden Versprechungen für den zu finanzierenden Kauf geworben haben soll ist sie nicht im
4 4 Pflichtenkreis der Beschwerdegegnerin tätig geworden. Etwaige Pflichtverletzungen der Verkäuferin in Bezug auf die Rentierlichkeit der Anlage können nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. b) Eine Pflicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft traf die Beschwerdegegnerin nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine solche Pflicht der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen. Keine der vier insoweit entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH WM unter II 1 und WM unter II 2a jeweils m.z.w.n.) ist hier gegeben. Einen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt nur in Betracht kommenden konkreten und ihr erkennbaren Wissensvorsprung hat die Beschwerdegegnerin nicht gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen wenn die Beschwerdegegnerin Kenntnis von einem maßlos überteuerten Preis der Wohnung - ungefähr dem Doppelten des Verkehrswertes - gehabt hätte und deshalb von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Beschwerdeführer durch die Verkäuferin hätte ausgehen müssen (vgl. BGH jeweils a.a.o.). Entsprechende Behauptungen haben die Beschwerdeführer nicht aufgestellt. Ihrem Vorbringen ist schon nicht zu entnehmen dass die gekaufte Eigentumswohnung nur die Hälfte des Kaufpreises wert war. Erst recht fehlt Vortrag warum die Beschwerdegegnerin dies - im Gegensatz zu ihnen - erkannt haben könnte. 3. Ein Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff entsprechend 9 VerbrKrG in der bis zum geltenden Fassung wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin ist den Beschwerdeführern verwehrt. Dabei kann dahinstehen ob die Voraussetzungen des 9 Abs. 1 VerbrKrG für die Annahme eines verbundenen Geschäftes vorliegen. Denn die Anwendung der Regeln über das Verbundgeschäft scheidet gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2
5 5 VerbrKrG von vornherein aus weil die Beschwerdegegnerin den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt hat. Der effektive Jahreszins von 6127 % lag innerhalb der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für August 1999 für Hypothekarkredite auf Wohnungsgrundstücke zu Festzinsen auf 10 Jahre ausgewiesenen Streubreite von 499 % bis 659 %. a) Dagegen können die Beschwerdeführer nicht die mit dem einsetzende Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs für sich ins Feld führen. Diese Rechtsprechung ist allein auf die Finanzierung gesellschaftsrechtlicher Fondsbeteiligungen und nicht von Immobilienkäufen zugeschnitten. So hat der II. Zivilsenat zwischenzeitlich die Vorschrift des 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Darlehen die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden für unanwendbar erklärt (Urteil vom II ZR 411/02). Die frühere Begründung des II. Zivilsenats für die Nichtheranziehung des 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (Urteile vom II ZR 392/01 II ZR 395/01 II ZR 374/02 II ZR 385/02 II ZR 393/02 und II ZR 407/02 WM bis 1542) findet soweit dort auf die fehlende Mitwirkung des Verbrauchers an der Grundschuldbestellung oder auf die bereits früher erfolgte Eintragung des Grundpfandrechtes abgestellt wird im Gesetz keine Grundlage und trägt daher - zumindest für Verbraucherdarlehensverträge zur Finanzierung von Immobilienkäufen - nicht (zutreffend BGH Urteil vom XI ZR 255/03; Urteil vom XI ZR 315/03; Urteil vom XI ZR 201/03). Damit bleibt es jedenfalls für den finanzierten Kauf von Eigentumswohnungen bei der Anwendbarkeit von 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen wie bereits ausgeführt vor. Unerheblich ist insbesondere dass
6 6 nicht die Beschwerdeführer sondern - wie im Regelfall - die Immobilienverkäuferin die Grundschuld bestellt hat. b) An der gefestigten Rechtsprechung des für Immobiliarkredite zuständigen XI. Zivilsenats des BGH zum Einwendungsausschluss nach 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG mögen Restzweifel in Fällen bestehen in denen Wohnungskauf und Darlehensvertrag in Haustürsituationen angebahnt worden sind. Hier könnte es unter Umständen trotz der vom XI. Zivilsenat verfolgten Linie (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. und WM und 2186) im Hinblick auf die Rechtsfolgen seiner Lösung und die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht beschiedenen Vorlagen des Landgerichts Bochum vom (WM ; Schlussanträge des Generalanwaltes vom ZfIR ) und des Oberlandesgerichts Bremen vom (WM ; Schlussanträge des Generalanwaltes vom ) noch zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen. Um Haustürgeschäfte geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Bokern
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