Leistungsbeschreibung Swisscom TV. Set-Top-Box jederzeit zu aktualisieren und/oder die Hardware jederzeit auszutauschen.

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1 Leistungsbeschreibung 1 Anwendungsbereich Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist der Service von Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Swisscom genannt). 2 Leistungen von Swisscom 2.1 Umfang ermöglicht den Kunden den Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen und/oder Filmangeboten sowie Sport Live (nachfolgend gemeinsam Inhalte ) über das Telefonfestnetz von Swisscom und beinhaltet einen elektronischen Programmführer für alle Inhalte. Die Übertragung der Fernsehprogramme erfolgt über das Internet-Protokoll (IP) Leistungsumfang ermöglicht den Kunden zu fixen monatlichen Kosten den Empfang eines Basisangebotes von Fernseh- und Radioprogrammen in Abhängigkeit des von den Kunden gewählten Sprachpaketes ( Deutsch, Français oder Italiano). Gegen separate Entschädigung ermöglicht Swisscom TV den Kunden den Empfang zusätzlicher Fernsehprogramme und/oder Filmangebote sowie Sport Live (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2.2). Swisscom überlässt den Kunden während der Vertragsdauer leihweise eine Set-Top-Box sowie eine spezielle -Fernbedienung (nachfolgend gemeinsam Hardware ) zum Gebrauch. Swisscom behält sich vor, das Basisangebot der mit empfangbaren Fernseh- und Radioprogramme jederzeit einzuschränken, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. Änderungen der im Basisangebot enthaltenen Fernseh- und Radioprogramme begründen in keinem Fall ein ausserordentliches Kündigungsrecht der Kunden. Die im Basisangebot jeweils enthaltenen Fernseh- und Radioprogramme sind auf dem Portal von Swisscom ( abrufbar. Das Angebot der lokalen Fernseh- und Radioprogramme ist standortabhängig. Der Empfang bestimmter Sender, insbesondere HD-Sender, ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Anschlusses des Kunden. Swisscom behält sich vor, die Software der Set-Top-Box jederzeit zu aktualisieren und/oder die Hardware jederzeit auszutauschen. Bei -Boxen mit Aufnahmefunktion sind Sicherheitskopien der Aufnahmen aus technischen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Bei einer defekten -Box stehen dem Kunden nach dem Austausch seine früheren Aufnahmen nicht mehr zur Verfügung. 2.2 Optionale Zusatzleistungen Folgende kostenpflichtigen Leistungen (nachfolgend optionale Zusatzleistungen ) können von den Kunden entweder im Zeitpunkt der Bestellung von und/oder jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt zu abonniert werden: Zusätzliche kostenpflichtige Fernseh- und/oder Radioprogramme, die im Basisangebot nicht enthalten sind. Kostenpflichtiges Filmangebot und/oder Sport Live zum Abruf im integrierten Video Store (nachfolgend Teleclub on Demand ). Die optionalen Zusatzleistungen können von Dritten Anbietern angeboten werden. Stammt ein solcher Dienst von einem Drittanbieter, schliesst der Kunde den Vertrag mit diesem Drittanbieter ab und sind dessen auf publizierten Vertragsbedingungen und Konditionen massgebend. Die Kunden akzeptieren mit ihrer Bestellung für neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Swisscom für Internet Services und dieser Leistungsbeschreibung auch die Vertragsbedingungen der Dritten Anbieter für sämtliche von den Kunden im Zeitpunkt der Bestellung von oder zu einem späteren Zeitpunkt abonnierten optionalen Zusatzleistungen. 2.3 Optionale -Heiminstallation Im Zeitpunkt der Bestellung von können die Kunden den kostenpflichtigen Service Heiminstallation von Swisscom wählen und damit Swisscom (oder eine von Swisscom beauftragte Drittfirma) mit der Heiminstallation von beauftragen. Die Leistungen der optionalen Swisscom TV-Heiminstallation richten sich nach der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung Heiminstallation DSL, Internet- Anschluss SAT und von Swisscom, welche auf publiziert sind. Swisscom (Schweiz) AG September

2 2.4 Gebühren Die Gebühren für sowie für die Installation der Digitalsteckdose richten sich nach der jeweils aktuellen Preisübersicht von Swisscom, welche auf dem Portal von Swisscom ( publiziert wird. Die Gebühren für die optionale - Heiminstallation richten sich nach der jeweils aktuellen Preisübersicht von Swisscom, welche auf dem Portal von Swisscom ( publiziert wird. Mit der Bestellung von, von optionalen Zusatzleistungen und/oder der optionalen Heiminstallation akzeptieren die Kunden die jeweils geltenden Gebühren. Die Gebühren für die von den Kunden abonnierten optionalen Zusatzleistungen Dritter Anbieter sowie für die von den Kunden gewünschte optionale Heiminstallation werden den Kunden von Swisscom namens und im Auftrag des entsprechenden Dritten Anbieters in Rechnung gestellt. Die Gebühren betreffend optionale Zusatzleistung können von Swisscom und/oder von den Dritten Anbietern jederzeit angepasst werden, ohne dass ein Kündigungsrecht für den Fernsehdienst selber entsteht. 2.5 Support Störungsannahme Im Störungsfall wenden sich die Kunden an die Swisscom TV-Gratisnummer von Swisscom: Die gültigen Öffnungszeiten der Gratisnummer können auf dem Portal von Swisscom ( eingesehen werden Maintenance Window Swisscom informiert die Kunden, soweit möglich, über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, Vornahme von Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien, usw. notwendig sind. Swisscom ist bemüht, solche Unterbrüche kurz zu halten und sie, wann immer möglich, in die verkehrsarme Zeit zu legen. 3 Leistungen der Kunden 3.1 Voraussetzungen für den Betrieb von In einigen Fällen ist für den Betrieb von die kostenpflichtige Installation einer Digitalsteckdose erforderlich. Diese Installation erfolgt durch einen Servicetechniker. Falls eine Digitalsteckdose erforderlich ist, werden die Kunden durch Swisscom informiert. Die Installation der Digitalsteckdose beinhaltet folgende Leistungen: Anfahrts- und Rückfahrtsweg des Installateurs zum Kunden Analyse der Installation Nachzug Kabel nach Steckdose Montage Digitalsteckdose und Umverdrahten der Schlaufdose inkl. Splitter Physical Layer Test mittels DSL-Router Funktionstest und Kundeninstruktion Die Kunden sind ausserdem für die Beschaffung und Einrichtung eines funktionstüchtigen TV-Endgerätes und für die Beschaffung und Einrichtung sämtlicher für den Betrieb von benötigten Anschlüsse verantwortlich. Sie erstellen und unterhalten auf ihre Kosten die für notwendigen Anschlüsse, namentlich einen Anschluss an das Telefon-Festnetz (nachfolgend Netzanschluss ) und einen Breitband- Internet-Zugang von Swisscom, mindestens DSL (nachfolgend Breitband-Internet-Zugang von Swisscom ). Es darf keine Carrier Preselection vorliegen. 3.2 Installation von Die Kunden, welche die optionale Swisscom TVHeiminstallation nicht wählen, sind selbst für die Installation von verantwortlich. 3.3 Deinstallation von Die Kunden sind selbst für die Deinstallation von verantwortlich. Sämtliche Aufwende für die Deinstallation von gehen zu Lasten der Kunden. 3.4 Weitere Mitwirkungspflichten der Kunden Die Kunden sind dafür verantwortlich, dass der Inhaber des Breitband-Internet-Zugangs von Swisscom oder des Telefonanschlusses dem vorliegenden Vertrag zustimmt, sofern sie mit dem jeweiligen Inhaber nicht identisch sind. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass Swisscom für Massnahmen zum Jugendschutz anbietet. Diese sind teilweise vorinstalliert. Es ist Sache der Kunden, die Jugendschutzmassnahmen zu deaktivieren, wenn sie diese nicht wünschen. Swisscom kann für etwaige durch Deaktivierung der Jugendschutzmassnahmen entstandene Schäden der Kunden nicht verantwortlich gemacht werden. Bei Störungen von sind die Kunden verpflichtet, den Kundendienst von Swisscom Swisscom (Schweiz) AG September

3 unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle einer defekten Hardware (Set-Top-Box, Splitter) ist Swisscom für einen raschen Ersatz derselben besorgt. Die Kunden sind nicht berechtigt, Eingriffe in die Software und/oder Hardware selbst vorzunehmen resp. durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Kunden gewähren Swisscom oder einem von Swisscom beauftragten Installateur, nach vorheriger Vereinbarung, jederzeit Zutritt zur installierten Hardware zwecks Reparatur bzw. Überprüfung der Hardware und der Installationen. Swisscom entstandene Kosten für nicht wahrgenommene Reparaturtermine können den Kunden aufwandabhängig in Rechnung gestellt werden. Ein Anspruch der Kunden auf Rückvergütung resp. Anrechnung der für die Zeit des Ausfalls der Hardware geschuldeten Gebühren besteht nicht. Die Kunden verpflichten sich zur sorgfältigen Behandlung der ihnen von Swisscom zur Verfügung gestellten Hardware und sind für deren vertragsgemässen Gebrauch verantwortlich. Sie haften für jede Beschädigung der Hardware durch unsachgemässe Bedienung und aussergewöhnliche Abnützung. Die Versicherung der Hardware ist Sache der Kunden, welche für Verlust und Beschädigung der Hardware (z. B. durch Feuer, Blitzschlag, Wasser, Diebstahl, usw.) haftbar sind. Jede andere als die in dieser Leistungsbeschreibung umschriebene Verwendung der Hardware durch die Kunden oder durch Dritte ist ausdrücklich untersagt. Die Kunden sind für den vertragsgemässen Gebrauch der Hardware verantwortlich. Untersagt sind insbesondere das Öffnen des Gehäuses der Set-Top-Box, die Vornahme von Eingriffen in die Soft- und/oder Hardware durch die Kunden selbst oder durch Dritte, die Überlassung der Hardware an Dritte, die Vortäuschung des Verlustes, die mutwillige Beschädigung sowie der Anschluss an einen anderen als den vertraglich bezeichneten Netzanschluss. Kommt die Hardware durch Diebstahl aus dem Gewahrsam der Kunden, haben diese einen entsprechenden Polizeirapport beizubringen. Die Hardware bleibt während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum von Swisscom. Die Begründung von Pfand- und Retentionsrechten zugunsten Dritter an ihr ist ausdrücklich wegbedungen. Im Falle von Pfändung, Retention oder Verarrestierung sind die Kunden verpflichtet, Swisscom unverzüglich zu informieren und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf das Eigentum von Swisscom an der Hardware hinzuweisen. Bei Vertragsauflösung sind die Kunden verpflichtet, die Hardware unbeschädigt und innerhalb von zwei Wochen nach erster Aufforderung von Swisscom an Swisscom zurückzusenden. Kommen die Kunden dieser Verpflichtung nicht nach, schulden sie Swisscom pro Set- Top-Box den Betrag gemäss der aktuellen Preisliste. 4 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen inklusive der von den Kunden abonnierten kostenpflichtigen Zusatzleistungen wird monatlich fakturiert. Die Pflicht zur Bezahlung beginnt am Tag nach der Inbetriebnahme von. Eine von den Kunden zu vertretende Verzögerung der Inbetriebnahme enthebt sie nicht der Zahlungspflicht. Bei angebrochenen Monaten kann für jeden Tag 1/30 der monatlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. 5 Gewährleistung / Haftung Swisscom kann kein unterbruchs- und fehlerfreies Funktionieren von garantieren, und Swisscom garantiert weder die Richtigkeit, die Aktualität, noch die Vollständigkeit von Informationen (z.b. Sprache, Bilder, Klänge und andere Daten), welche über Swisscom TV zugänglich sind. Für Unterbrüche und Ausfälle von, für Missbrauch und Schädigungen durch Dritte, für Sicherheitsmängel des Fernmeldenetzes und/oder des Internets kann Swisscom nicht verantwortlich gemacht werden. Bei gleichzeitiger Nutzung von und des Breitband-Internet-Zugangs von Swisscom kann der Leistungsumfang des Breitband-Internet-Zugangs von Swisscom vorübergehend beeinträchtigt werden. Swisscom haftet nicht für Beeinträchtigungen des Leistungsumfanges des Breitband-Internet-Zugangs von Swisscom durch. Swisscom haftet nicht für mögliche Schäden, die den Kunden durch den Betrieb von oder durch die Installation der Digitalsteckdose entstehen. Sofern diese Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Swisscom zurückzuführen sind, haftet Swisscom für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden ist der Schadenersatz auf den Zeitwert beschädigter Sachen begrenzt. Weitergehende Ansprüche der Kunden sind ausgeschlossen. Swisscom (Schweiz) AG September

4 Swisscom haftet in keinem Fall für mögliche Schäden der Kunden aus Verlust von nicht gesicherten Daten oder Softwareprogrammen. 6 Besondere Bestimmungen / Datenschutz kann nur vom Kunden des Netzanschlusses und nur in Kombination mit einem Breitband-Internet- Zugang von Swisscom abonniert werden. Die Verträge für, für den Netzanschluss und für den Breitband-Internet-Zugang von Swisscom sind voneinander unabhängig. Die Dienstleistungen dürfen nur privat und keinesfalls kommerziell oder gewerblich genutzt werden. Insbesondere sind der Empfang und die Nutzung der Dienstleistungen in öffentlich zugänglichen Räumen, z.b. in Cafés, Restaurants, Hotels, Kinos, Theatern oder in Schaufenstern, der Verleih sowie das Mitschneiden von Programmteilen zur Verwendung ausserhalb des privaten Kreises nicht erlaubt. Bei Verletzung dieser Bestimmungen hat der Kunde Swisscom schadlos zu halten. Swisscom sammelt die Daten der Kunden aus der Nutzung von und speichert diese in der Datenbank von Swisscom. Diese Daten werden zur Erstellung von Benutzerprofilen der Kunden verwendet. Aufgrund dieser Benutzerprofile kann Swisscom den Kunden Programmempfehlungen und/oder Werbung für Produkte von Swisscom und/oder Dritten zukommen lassen. Die Kunden haben jederzeit die Möglichkeit, diese Auswertung ihrer Nutzungsdaten zu untersagen, indem sie sich an den Kundendienst unter der Gratisnummer wenden. 7 Dauer / Kündigung 7.1 Dauer Die Mindestvertragsdauer für beträgt 12 Monate, sofern nicht anders vereinbart. Eine Verlängerung der laufenden Mindestvertragsdauer oder eine zusätzliche Mindestvertragsdauer kann zwischen Swisscom und den Kunden im Rahmen einer Vertragsänderung jederzeit formlos vereinbart werden. Für den Breitband-Internet-Zugang von Swisscom und/ oder für optionale Zusatzleistungen zu können separate Mindestvertragsdauern vereinbart werden. Die Kunden bestätigen die entsprechenden Mindestvertragsdauern beim jeweiligen Vertragsabschluss. 7.2 Kündigung Haben die Parteien für eine Mindestvertragsdauer vereinbart, kann der Kunde den Vertrag innerhalb der ersten zwei Monate ab erstmaliger Bereitstellung der Dienstleistung ohne Einhaltung der Mindestvertragsdauer vorzeitig kündigen. Die bis zur Einstellung der Dienstleistungserbringung anfallenden einmaligen und wiederkehrenden Gebühren bleiben geschuldet bzw. werden nicht zurückerstattet. Eine vorzeitige Auflösung ist nicht möglich, wenn der Kunde in den letzten 12 Monaten bereits einmal von diesem Auflösungsrecht Gebrauch gemacht hat oder wenn der Kunde im Zusammenhang mit der Bestellung von eine Serviceleistung (z.b. Installation) oder Hardware (z.b. TV-Gerät) zu Vorzugskonditionen bezogen hat; stimmt Swisscom einer gewünschten Auflösung zu, schuldet der Kunde Swisscom die Rückerstattung des gewährten finanziellen Vorteils. Schliesst der Kunde im Zusammenhang mit dem -Vertrag eine Option (Zusatzservice, Gerät etc.) mit Mindestdauer ab und kündigt er den Swisscom TV-Vertrag, schuldet er bei der Option die wiederkehrenden Gebühren bis zum Ablauf ihrer Mindestdauer. Swisscom ist dabei ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung berechtigt, die Summe der ausstehenden Gebühren gesamthaft in Rechnung zu stellen. Der Vertrag für kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden, frühestens auf das Ende des Monats nach Ablauf der Mindestvertragsdauer. Der Vertrag für den Netzanschluss und/oder den Breitband- Internet-Zugang von Swisscom der Kunden wird durch die Kündigung von nicht berührt. Die Verträge für die von den Kunden abonnierten optionalen Zusatzleistungen werden mit der Kündigung des Vertrages automatisch gekündigt. Swisscom bzw. die Dritten Anbieter der optionalen Zusatzleistungen sind berechtigt, die optionalen Zusatzleistungen auf den Zeitpunkt der Kündigung von einzustellen. Die Gebühren für die optionalen Zusatzleistungen bleiben von den Kunden bis zum Ablauf der geltenden Mindestvertragsdauern, respektive bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin der optionalen Zusatzleistungen geschuldet. Mit einer Kündigung des Netzanschlusses und/oder des Breitband-Internet-Zugangs von Swisscom durch den Swisscom (Schweiz) AG September

5 Kunden (oder, falls nicht identisch, durch die berechtigte Person) wird automatisch auch der Vertrag gekündigt. Swisscom ist berechtigt, den auf dem entsprechenden Netzanschluss und/oder Breitband- Internet-Zugang von Swisscom installierten Service inklusive der optionalen Zusatzleistungen ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Kündigung des Netzanschlusses und/oder des Breitband-Internet- Zugangs von Swisscom einzustellen. Die Gebühren für und der optionalen Zusatzleistungen bleiben von den Kunden bis zum Ablauf der geltenden Mindestvertragsdauern, respektive bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin von und der optionalen Zusatzleistungen geschuldet. Stellt sich heraus, dass beim Kunden nicht verfügbar ist oder erhebliche technische Probleme eine vertragskonforme Leistungserbringung verhindern, hat jede Partei ein ausserordentliches, sofort wirksames Kündigungsrecht (ohne Kostenfolgen). Swisscom ist berechtigt, den Service jederzeit und ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist einzustellen. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Einstellung des Services. September 2011 Swisscom (Schweiz) AG September

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