POSITIONSPAPIER ANPASSUNG DES URHEBERRECHTS AN DAS DIGITALE ZEITALTER

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1 POSITIONSPAPIER ANPASSUNG DES URHEBERRECHTS AN DAS DIGITALE ZEITALTER Berlin, Vorbemerkung Politik, Wirtschaft, Urheber, Verwerter und nicht zuletzt Endverbraucher stehen derzeit einem Urheberrecht gegenüber, das den Anforderungen eines modernen digitalen Zeitalters mit seinen vielfältigen Nutzungsformen nicht mehr vollkommen gerecht wird. Die Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft muss daher vorangebracht werden, damit das Urheberrecht seiner Steuerungsfunktion gerecht wird und nicht zu einem Hemmnis für Innovation und die Digitalisierung wird. Hierzu ist eine Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissens- und Informationsgesellschaft erforderlich. Dabei können die Chancen und Potentiale des Internet besser genutzt werden: Sowohl Rechteinhaber, Kreativwirtschaft als auch die Internetbranche haben ein gemeinsames Interesse an der Verfügbarkeit und der Bereitstellung attraktiver, qualitativ hochwertiger, vielfertiger und legaler digitaler Inhalte, die im internationalen Wettbewerb innovativ sind und den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen. Dazu ist ein sachgerechter Ausgleich der Interessen von Urhebern, Kreativen, Rechteverwertern, den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen der Internetbranche erforderlich. Angesichts der vielfältigen Herausforderungen, die sich gerade bei der Nutzung, Weiterverbreitung oder Bereitstellung von Inhalten im Internet ergeben, möchte sich eco konstruktiv in die Debatte einbringen und in diesem Positionspapier zu einigen Fragen ausführlicher Stellung beziehen. I. Vorhaben auf europäischer Ebene Verantwortung der Diensteanbieter ist klar gefasst und effizient geregelt Bereits im Dezember 2015 wurde im Rahmen der EU-Konsultation zur Rolle von Plattformen und Intermediären die Frage gestellt, ob der geltende Rechtsrahmen zum Haftungsregime (RL 2000/31/EG) noch geeignet ist oder ob hier zumindest in einigen Punkten eine Klarstellung notwendig wäre. eco hat sich klar dafür ausgesprochen, den bestehenden Rechtsrahmen unverändert zu belassen. Die E-Commerce-Richtlinie regelt die Verantwortung aller Anbieter von Internetdiensten klar, effektiv und effizient. Sie bietet damit eine Rechtgrundlage, die einen wesentlichen Grundstein für die Erfolgsgeschichte und die positive Entwicklung des

2 Internets in den letzten Jahrzehnten darstellt. Von einer Verschärfung der Rahmenbedingungen für Access-, Host- und Content-Provider ist daher unbedingt abzusehen. Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit auf weitere Dritte bei Produkt- und Markenpiraterie darf nicht zu Lasten der Unternehmen der Internetwirtschaft gehen. Es erscheint fraglich, ob die vielen verschiedenen Dienstleister, welche die aktuelle Konsultation zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum ins Auge fassen und zur Verantwortlichkeit ziehen möchte, tatsächlich unter eine umfassende gemeinsame Regelung fallen könnten. Spezifische Gegebenheiten einzelner Branchen könnten in einer umfassenden und allgemeingültigen Formulierung nicht mehr adressiert werden. Dies gilt auch für etwaige Veränderungen der Urheberrechtsdurchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) auf europäischer Ebene. Verschärfungen der Haftungsbedingungen bei Urheberrechtsverletzungen, etwa beim zivilrechtlichen Auskunftsanspruch für Rechteinhaber, sollten nicht angestrebt werden, da momentan ein akzeptables und zu effektiven Formen der Zusammenarbeit führendes Verhältnis zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Interessen der Internetwirtschaft vorliegt. Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung urheberrechtsverletzender Internetinhalte notwendig Bei der Bekämpfung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet ist auf europäischer Ebene zu prüfen, ob eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Rechtshilfeersuchen mehr Erfolg verspricht als der ungenaue und aufwändige Einsatz von Sperrmaßnahmen. Möglicherweise können durch eine Vereinheitlichung von Ansprechpartnern und Vorgehensweisen schon wesentliche Erfolge bei der Verringerung der Standzeiten von urheberrechtsverletzenden Angeboten erreicht werden. Auch wenn ein solches Verfahren mühevoll und langwierig ist und die Ausgestaltung Zeit beansprucht, so ist dies doch letztendlich erfolgsversprechend und in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechtsrahmen. Überlegungen zur Schaffung einer Vorsorgepflicht für Intermediäre Sowohl in der Konsultation zur Rolle von Plattformen und Intermediären (abgeschlossen im Dezember 2015), als auch in der Konsultation zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (endet am 15. April 2016) wird deutlich, dass die Kommission über eine Fürsorgepflicht ( duty of care ) für Intermediäre nachdenkt. Diese Fürsorgepflicht soll eine Art Verpflichtung schaffen, dafür zu sorgen, dass sich eine einmal aufgedeckte Urheberrechtsverletzung nicht wiederholt. 2

3 Für einen Content-Provider wäre es bei selbst erstellten Inhalten möglich, eine solche Verpflichtung zu erfüllen, sofern eine Urheberrechtsverletzung etwa durch ein Gericht festgestellt wurde. Bei Host- oder Access-Providern wäre dies nicht möglich. Es würde eine lückenlose Kontrolle sämtlicher gespeicherter Inhalte sowie eine Überwachung des gesamten Internetverkehrs voraussetzen. Eine solche Überwachung kann nicht als verhältnismäßig betrachtet werden, sondern würde einen tiefen Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis, die Informationsfreiheit sowie die persönliche Freiheit darstellen, der nicht zu rechtfertigen wäre. Zudem wären hierfür Eingriffe in die Funktionsweise von Internetdiensten notwendig, welche die Leistungsfähigkeit einer breitbandigen Internetversorgung massiv einschränken würden und damit die mit dem flächendeckenden Ausbau des Breitband-Internet verbundenen Ambitionen zu konterkarieren drohen. Daher ist die Schaffung einer solchen Regelung, gerade auch unter Beachtung des in der E-Commerce-Richtlinie festgelegten Haftungsregimes, klar abzulehnen. Nationale Erfahrungen mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger berücksichtigen Die Versuche in Deutschland und Spanien, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger einzuführen und damit Snippets in Newsportalen kostenpflichtig zu machen, sind als gescheitert zu betrachten. Im Ergebnis haben sie eine Reduzierung der Informationsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher und der Möglichkeit zum Auffinden relevanter Inhalte bedeutet. Sie haben etwa zu einer Einstellung der Plattform Google News in Spanien geführt und in Deutschland Innovationen und Investitionen verhindert. Diese Erfahrungen sollten für etwaige Überlegungen, Ähnliches auf europäischer Ebene zu versuchen, einen wichtigen Wegweiser darstellen. Nicht nur die Rechtfertigung eines solchen Leistungsschutzrechts ist höchst fragwürdig, vielmehr hat sich die ungeachtet dessen vorgenommene gesetzliche Regelung auch in der Praxis nicht bewährt, sondern große Rechtsunsicherheit verursacht sowie zur Vorzugsbehandlung einzelner Online-Dienste geführt, auf welche die Presseverleger angewiesen sind. Insgesamt sollte daher von der Einführung einer europäischen Regelung für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger in jeglicher Form Abstand genommen werden. Bedingungen für fairen und unkomplizierten Interessensausgleich schaffen Das Urheberrecht muss auch im Rahmen fortschreitender technischer und gesellschaftlicher Entwicklung schnell und unkompliziert einen fairen Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern abbilden können. Dabei ist die Schaffung größerer Flexibilität im Urheberrecht ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem Urheberrecht für das digitale Zeitalter. 3

4 Auf Basis der bisherigen Richtlinie 2001/29/EG sind Innovationen momentan systematisch benachteiligt, da neuartige Nutzungsformen verboten sind, solange sie nicht in den Katalog der Schranken aufgenommen werden. Dieser gesetzgeberische Prozess ist erfahrungsgemäß langwierig, sodass ein gerechter Interessenausgleich dadurch immer wieder in Frage gestellt wird. Dieses systematisch bedingte Ungleichgewicht kann am ehesten durch Aufnahme einer ergänzenden Schranke aufgelöst werden, die sich an Grundsätzen der Fairness orientiert. In Anlehnung an das Institut des Fair Use sollte daher eine ergänzende Schranke geschaffen werden, die Nutzungen erlaubt, die nach vorgegebenen Kriterien fair im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs sind. Diese Kriterien könnten sich etwa am Dreistufentest und den im US-Copyright vorgegeben Prüfmaßstäben orientieren. Diese richten sich nach Zweck und Charakter der Nutzung, dem Charakter des geschützten Werks, dem Umfang und der Bedeutung der benutzten Teile, den Auswirkungen auf den Markt und der Beeinträchtigung der normalen Werkverwertung sowie den sonstigen Absichten der Nutzung. Außerdem soll eine Fair Use Nutzung keinen ungebührlichen Eingriff in die berechtigten Urheberinteressen darstellen. Vereinheitlichung der Lizenzierungsbedingungen für audiovisuelle Inhalte Vor allem bei der grenzüberschreitenden Lizenzierung von audiovisuellen Inhalten ergeben sich für Unternehmen immer wieder Probleme beim Lizenzierungsverfahren für Online-Inhalte. Diese sind europaweit sehr uneinheitlich, kompliziert und langwierig. Zusätzlich ergibt sich eine Zersplitterung der Rechte, wenn Rechteinhaber lukratives Repertoire Verwertungsgesellschaften entziehen und separat Rechte einräumen. Zunehmend halten wichtige Rechteinhaber bei Lizenzierungen explizit Rechte für innovative begleitende Dienste zurück oder untersagen solche Nutzungen unabhängig davon, ob es sich rechtlich um selbständige Nutzungstatbestände handelt oder nicht. Ein solcher Umgang mit Lizenzierungen behindert zahlreiche Geschäftsmodelle. Die Bundesregierung sollte sich daher dafür einsetzen, den Rechteerwerb insgesamt zu vereinfachen. Diensteanbieter brauchen Rechtssicherheit, um die Kundennachfrage nach innovativen Diensten erfüllen zu können. Deshalb sollte die Möglichkeit bestehen, in einem Rechteerwerb für einen Dienst das gesamte benötigte Rechterepertoire erwerben zu können. Dazu ist sicherzustellen, dass das gesamte benötigte Repertoire nach dem One-Stop- Shop-Prinzip zur Verfügung steht. Hier besteht Handlungsbedarf auf europäischer Ebene. Aber auch im deutschen Recht sollte darauf geachtet werden, die Lizensierungsbedingungen einheitlich auszugestalten. 4

5 Konsequente Technologieneutralität bei allen Nutzungsvorgängen Zu einer wichtigen Leitlinie einer zeitgemäßen Medien-und Kommunikationsordnung gehört unter anderem die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität. So bedürfen z. B. im Urheberrecht wertungsgleiche Nutzungsvorgänge einer technologieneutralen Einordnung. Dringender Klarstellungsbedarf besteht vor allem bei der Kabelweitersendung (im deutschen Recht nach 20b UrhG), z. B. über offene Internetplattformen oder Mobilfunknetze. Zu prüfen ist, ob und wie die Weitersendung ergänzende Funktionen und Nutzungen, die mit einer Live-Sendung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen (z. B. 7-Day-Catch-Up, Time-Shift, Re-Run, Instant Re-Start), ebenfalls unter die Verwertungsgesellschaftspflicht des 20b UrhG gestellt werden können. Nur so können Online-Dienstebetreiber diese Funktionen unter verhältnismäßigem Rechteklärungs- und Kostenaufwand realisieren und diese Konsumenten anbieten. Damit nicht wirtschaftlich einheitliche Online- Nutzungsvorgänge künstlich nach Verwertungsrechten aufgespalten und gesondert lizenziert werden, bedarf es daneben einer gesetzlichen Regelung, wonach der Erwerb eines Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG) das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) zu diesem Zweck bereits mit umfasst. Ausgestaltung der Privatkopieabgabe eco setzt sich dafür ein, dass für Konsumenten privates Kopieren unabhängig von der konkreten technischen Umsetzung der Kopie (z. B. Zugriff auf eine Masterkopie) möglich bleibt. Urheberrechtliche Abgaben sind in dieser Hinsicht nur gerechtfertigt, wo den Urhebern und Kreativen durch die privaten Kopien ein tatsächlicher und nachweisbarer Schaden entsteht und nicht schon auf anderem Wege (z. B. vertraglich) eine Kompensation erfolgt ist. Die Privatkopieabgabe ist auch von der Höhe her weiterhin mit Augenmaß auszugestalten. II. Vorhaben auf nationaler Ebene Bestehende Rechtsinstrumente sind ausgewogen und effizient Aus Sicht der Internetwirtschaft fokussierten sich bereits in der Vergangenheit die Bestrebungen des Gesetzgebers nahezu ausschließlich auf eine Verschärfung der Rechte am geistigen Eigentum sowie auf Rechtsdurchsetzung und Kriminalisierung. Die bestehende Rechtslage hält aber nach Auffassung von eco bereits hinreichende zivil- und strafrechtliche Sanktionierungsmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung. eco sieht mit großer Sorge, dass immer wieder darüber diskutiert wird, die Diensteanbieter zur Bekämpfung und Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen stärker in die Verantwortung nehmen zu wollen. 5

6 Dies hätte aber in der Anwendung des TMG ganz erhebliche Abgrenzungsprobleme zur Folge. eco sind außerdem keine seriösen Geschäftsmodelle bekannt, die allein auf der Verletzung von Urheberrechten aufbauen. Das gilt auch für Sharehoster oder 1-Click-Hoster, die in der Vergangenheit häufig für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurden, obwohl sie keinesfalls darauf ausgerichtet oder dafür designt waren. Inzwischen finden sich diese in der Geschäftswelt aber nicht mehr oder sie haben ihre Dienste ins außereuropäische Ausland verlagert oder ganz eingestellt. Es ist zu betonen, dass die Internetwirtschaft generell keine Geschäftsmodelle fördert oder befürwortet, welche darauf abzielen, die Urheberrechte vorsätzlich zu verletzen. Zusätzliche weitergehende legislative Maßnahmen sind im Bereich der Rechteverfolgung nicht notwendig. Momentan ist zumindest in Deutschland ein funktionierendes und ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Interessen von Rechteinhabern und den privaten Rechten der Nutzer erreicht. Der bestehende Auskunftsanspruch der in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 14 und den Artikeln 6 und 8 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung geistigen Eigentums (RL 2004/48/EG) ausgestaltet wurde funktioniert und wird extensiv in Anspruch genommen. Bedauerlicherweise trägt der Auskunftsanspruch in seinen Auswüchsen aber auch zum Abmahnunwesen bei. Massenabmahnungen können nicht verhindert werden. Hier ist noch zu evaluieren, ob das 2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die gewünschten Auswirkungen zeigt und Massenabmahnungen deutlich abnehmen. Bekämpfung von urheberrechtsverletzenden Inhalten im Internet Mit seinem Urteil zur Haftung von Access-Providern bei Urheberrechtsverletzungen Dritter (I ZR 3/14 und I ZR 174/14 vom ) hat der BGH den Weg für Netzsperren grundsätzlich geöffnet und Mindestanforderungen für eine solche Maßnahme aufgestellt. eco sieht dieses Urteil mit großen Bedenken. Auch bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet hat sich das Prinzip Löschen statt sperren als geeignet erwiesen. Eine Einbeziehung Dritter, bei der ein adäquat-kausaler Zusammenhang zur eigentlichen Urheberrechtsverletzung nicht oder nur sehr indirekt hergestellt werden kann, ist aus Sicht des eco keine geeignete und verhältnismäßige Herangehensweise. eco wird sich daher weiterhin dafür einsetzen, Urheberrechtsverletzungen nicht durch Sperren zu bekämpfen, sondern entsprechende Inhalte an der Quelle zu löschen. Dies muss aber stets auf Grundlage des geltenden europäischen oder nationalen Rechtsrahmens geschehen. Provider können dabei nicht 6

7 eigenmächtig handeln, sondern sind auf Anordnungen durch richterliche Beschlüsse angewiesen. Angebots- und vielfaltsfreundlichere Ausgestaltung des Urheberrechts auch zum Nutzen der Kreativen Urheber und Künstler können Erträge ihres kreativen Schaffens nur dann voll ausschöpfen, wenn Verwertern (u.a. Online-Dienstebetreibern) das ganze Spektrum technischer und funktionaler Nutzungsmöglichkeiten offen steht, um die kreativen Güter in neuen Angebotsformen mit stetig wachsender Attraktivität für Konsumenten auf den Markt zu bringen. Dies wiederum setzt voraus, dass der urheberrechtliche Rahmen den Online- Dienstebetreibern innovative Inhalte-Nutzungen ermöglicht. Unter aktuellem Recht scheitert dies oft an einer auf der analogen Welt beruhenden Ausgestaltung des Urheberrechts und insbesondere an daraus resultierenden Hindernissen bei der Lizenzierung von Rechten durch Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist es, die kollektive Rechtewahrnehmung so zu regulieren, dass Innovationen nicht durch Lizenzierungshürden ausgebremst werden, etwa durch unverhältnismäßig hohe Hinterlegungsbeträge und langwierige Verfahren vor der Schiedsstelle. Neue Rechtewahrnehmungsgesellschaften sollten der gleichen Regulierung unterliegen, wie auch herkömmliche Verwertungsgesellschaften. Es besteht kein ersichtlicher Grund, warum die Wahrnehmungsgesellschaften nicht einer ähnlichen Kontrolle unterliegen sollten. Über eco eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. ist Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt derzeit mehr als 800 Mitgliedsunternehmen. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service- Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. eco ist der größte nationale Internet Service Provider-Verband Europas. 7

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