Eckpunkte der GEW M-V zur Entwicklung der schulischen Inklusion in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen durch den Landesvorstand am 22.

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1 1 Eckpunkte der GEW M-V zur Entwicklung der schulischen Inklusion in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen durch den Landesvorstand am 22. Februar Präambel Inklusion ist ein Auftrag für die gesamte Gesellschaft und ihre Einrichtungen auf allen Ebenen. Die Zielsetzung heißt, die Teilhabe aller Menschen in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Jedes Kind, jede/r Jugendliche und jede/r Erwachsene muss in seiner Unterschiedlichkeit wertgeschätzt und individuell gefördert werden. Inklusion ist ein Prinzip und darf nicht additiv als zusätzliche Aufgabe verstanden werden. Sie darf nicht auf Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung verengt werden, auch wenn Inklusion dessen ungeachtet die Wichtigkeit der Teilhabe an Bildung für Menschen mit Behinderung betont. Für die Schule von der Grundschule an bis zur allgemein- und berufsbildenden Sekundarstufe II - heißt das: Inklusion muss die Leitlinie der Schulentwicklung sein. Dabei soll Inklusion als wertschätzender Umgang mit Vielfalt verstanden werden, der die kulturellen und sozialen Hintergründe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Weltanschauung, Religion sowie die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und die Interessen der Schülerinnen berücksichtigt. Der Weg zur inklusiven Schule muss verbunden sein mit konkreten Schritten zur Überwindung der Mehrgliedrigkeit des Schulsystems. Im Ergebnis einer konsequent durchgeführten Inklusion kann es nur Eine Schule für alle geben. Jede Schule wird inklusive Schule, jede Klasse wird inklusive Klasse, jedes Kind ist - Kind. Inklusion im Bildungsbereich Schule bedeutet mittel- und langfristig die gemeinsame Beschulung aller SchülerInnen mit einem individualisierten, lernförderlichen Bildungsangebot. Die inklusive allgemeinbildende Schule führt jede SchülerIn zu einem anerkannten Abschluss. Die inklusive berufliche Schule führt jede SchülerIn zum Abschluss eines anerkannten Berufes bzw. Schulabschlusses. Solange in Mecklenburg-Vorpommern noch verschiedene Schulen existieren, müssen und können sich alle Schulen für alle Kinder und Jugendlichen öffnen. Förderschulen können sich ebenfalls zu inklusiven Schulen entwickeln oder sich als Beratungszentren von Schulen (innerhalb oder außerhalb von Schulen) profilieren, die von ehemaligen FörderschulleiterInnen verantwortet werden. Im Schulgesetz des Landes muss die Entwicklung zu einem inklusiven Schulsystem als Staatsziel verankert werden. Entsprechende Aktionspläne zur Umsetzung sind gemeinsam mit allen relevanten gesellschaftlichen Gruppen zu entwickeln. 2. Maßnahmen/Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Umbau zu einem inklusiven Schulsystem auf qualitativ hohem Niveau Die GEW fordert offensiv eine aufgabengerechte Ausstattung für die inklusive Schule. Sie ist die Grundvoraussetzung für den Erfolg der Inklusion und für das Vertrauen sowohl Pädagoginnen und Pädagogen als auch der Eltern.

2 2 Personal und Personalentwicklung Personalentwicklung Die Personalentwicklung ist orientiert an den Prinzipien der Multiprofessionalität, des mitund voneinander Lernens und der Individualisierung von Lernprozessen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem gemeinsamen inklusiven Selbstverständnis aller beteiligten Professionen zu, welches die Defizitorientierung überwindet und die individuelle (Kompetenz-)Entwicklung sowie das gesunde Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt. Dazu müssen die beruflichen Anforderungen und Erwartungen an die verschiedenen Professionen ausgehandelt und geklärt werden. Hierzu sind auch Angebote gemeinsamer Teamfortbildung zu entwickeln. Personal Die verschiedenen Fachkräfte arbeiten mit einer klaren Aufgabenbeschreibung unter Einhaltung ihrer Fachlichkeit in multiprofessionellen Teams. Das Schulteam setzt sich aus folgenden Personen zusammen, die fest(1 6) bzw. bei Bedarf (7 8) in der Schule arbeiten. 1. Lehrkraft der jeweiligen Schulart 2. SonderpädagogInnen für alle Förderschwerpunkte 3. SozialpädagogIn 4. Personal mit sonderpädagogischen Aufgabenstellung 5. Reinigungspersonal 6. SchultechnikerIn 7. Personal zur individuellen Unterstützung: GebärdendolmetscherIn, SchulhelferIn (nach Sozialgesetzbuch) 8. Medizinisches, psychologisches und therapeutisches Personal Perspektive Sonderpädagogik: In inklusiven Schulen arbeiten fachlich verantwortliche Lehrkräfte, die für alle SchülerInnen einer Klasse zuständig sind und mittelfristig in Kooperation auch die Förderung in den bisherigen Förderbereichen Lernen, Sprache und Verhalten übernehmen. Sonderpädagogische Fachkräfte (LehrerInnen und Personal mit sonderpädagogischen Aufgabenstellung) werden weiterhin gebraucht, arbeiten aber zukünftig in inklusiven Schulen zusammen mit anderen professionellen Fachkräften im Team. Sie nehmen dort Aufgaben entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation wahr und werden nicht als Vertretungsreserve missbraucht. Kurzfristig leisten sie die Beratung, Diagnose und Förderung in allen Förderschwerpunkten. Mittelfristig sind sie nur noch für die besonders schwer in den Bereichen Lernen. Sprache und Verhalten beeinträchtigten SchülerInnen, die daneben existierenden Förderschwerpunkte und für die Diagnostik und Beratung verantwortlich. Sie unterrichten entsprechend des studierten allgemeinbildenden Faches. Dem Team gehört auch das an der inklusiven Schule notwendige PmsA an. Eine Versetzung findet nur bei Erhalt der Entgeltgruppe statt. Inklusive Schulen können auch von SchulleiterInnen bisheriger Förderschulen geleitet werden. Anzustreben ist, dass eine Förderschullehrkraft im Schulleitungsteam einer inklusiven Schule vertreten ist. Aus-, Fort- und Weiterbildung - Ausbildung: stärkerer Theorie-Praxis-Bezug, Erhöhung der bildungswissenschaftlichen und didaktischen Anteile im Studium und inklusionsorientierte Weiterentwicklung des Referendariates - Fort- und Weiterbildung: inklusionsorientierte Angebote in den Bereichen Schul-, Unterrichts- und Personalentwicklung, in der betrieblichen Berufsausbildung Angebote für sozialpädagogische Fachkräfte und rehapädagogische Weiterbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder (-> Weiterentwicklung des SGB III)

3 3 Räumliche und sächliche Ausstattung Schulgebäude Grundsatz: Das Schulgebäude muss zur Bildungskonzeption passen. - Eine überarbeitete Schulbaurichtlinie muss erstellt werden. - Alle Gebäude müssen behinderungsgerecht zugänglich und ausgestattet sein. - Bei Neubauten muss auf eine flexible Raumgestaltung (teilbar mit Nischen für Einzel- und Gruppenunterricht) geachtet werden. Klassenräume sollen dabei nicht Horträume werden - Räume: Lehrküchen, Essensraum, Teeküche; Ruheräume für beeinträchtigte SchülerInnen und Lehrkräfte; große Flure; Werkstätten; Therapieräume(Snoezelraum, Toberaum); Vorbereitungsund Beratungsräume für einzelne Fachkräfte und Teams - Möbel: Regale für Materialien der SchülerInnen; feuerfeste Garderoben außerhalb der Klassenräume; Spezialmöbel für individuelle Bedarfe Unterrichtsmaterial - Material für alle Sinne, entsprechend dem schülerspezifischen Bedarf für individuelles Lernen, wird benötigt - Eine dementsprechende Grundausstattung wird in allen Räumen gebraucht. - Mittel für Kopien, Schulbücher u.a. müssen unkompliziert bereitgestellt und den jeweils aktuellen Bedarfen angepasst werden - Die Aktualisierung von Schulbüchern und pädagogischen Materialien hinsichtlich der Darstellung von Vielfalt und Inklusion ist dringend nötig. Pädagogisch-strukturelle Aspekte Damit Inklusion wirksam werden kann, müssen verschiedene inhaltliche Punkte verändert werden: Anpassung der Rahmenpläne an den Unterricht heterogener Klassen Abschaffen des Sitzenbleibens Einführung einer flexiblen Schuleingangs- und Schulausgangsphase inklusionsorientierte Entwicklung der Leistungsbewertung Einrichtung regionaler Beratungs- und Unterstützungszentren Für alle SchülerInnen ist statt einer Statusdiagnostik eine Förderdiagnostik für die Bereiche Lernen, emotional-soziale Entwicklung und Sprache zu entwickeln. Diese pädagogische Diagnostik ist in der Folge genuiner Bestandteil von ganztägiger Bildung für den Unterricht und den außerunterrichtlichen Bereich. Die Diagnostik als Instrument der Ressourcenzuweisung zu nutzen, ist überholt. Voraussetzung für einen inklusiven Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die Berufsausbildung ist eine möglichst frühe Berufsorientierung. Zur Berufsorientierung gehört eine Kooperation zwischen den allgemeinbildenden Schulen, den Regionalen Beruflichen Bildungszentren, der Agentur für Arbeit sowie mit den regionalen Betrieben. Dazu ist ein schulisches Beratungssystem zu installieren, dass regionale Akteure und Institutionen, mit ein bezieht und die Jugendlichen bis in die Berufsausbildung begleitet. Beratung muss für alle Lebensphasen und bereiche gerade auch für Menschen mit besonderem Förderbedarf erfolgen. Das ist eine Voraussetzung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Gebraucht wird ein flächendeckendes, für alle zugängliches Beratungsangebot, das über die ausschließlich berufliche Perspektive hinausgeht. Dieses Beratungssystem soll an den Regionalen Beruflichen Bildungszentren ansässig sein. Es ist erforderlich, das die 64ff des Berufsbildungsgesetzes entsprechend angepasst werden. Insbesondere der 66 muss so gestaltet werden, dass grundsätzlich eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angeboten wird und im Verlauf der Ausbildung eine Anpassung entsprechend der Schwere der Behinderung erfolgen kann. Der Übergang aus Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen aus noch vorhandenen Werkstätten für Behinderte in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt muss gestaltet werden.

4 4 Hier gilt es vorerst die Durchlässigkeit zum normalen Arbeitsmarkt zu fördern, zum Beispiel durch gezielte berufliche Weiterbildung in den Werkstätten in Kooperation mit Betrieben. Ressourcen Ein inklusives Schulsystem braucht mindestens zur Implementierung zusätzliche Ressourcen und eine durch politische Beschlüsse abgesicherte Finanzplanung. Klassenstärke und Zuweisung - Es soll eine Höchstgrenze von 22 Schülerinnen und Schüler festgelegt werden. Bei 22 Kindern in einer Klasse von denen 3 bis 4 sonderpädagogischen Förderbedarf haben, sollte es eine zusätzliche Stundenzuweisung von mindestens 12 Stunden geben. - Die GEW setzt sich prinzipiell für eine pauschale Ressourcenzuweisung ein, die die multiprofessionellen Bedarfe und den Sozialindex des schulischen Umfelds berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis, dass damit keine Verschlechterung für die bisherige Integrationsarbeit oder eine Kürzung der Gesamtmittel für Inklusion/ Integration verbunden ist. Für Lernende mit anderen Förderschwerpunkten und spezifischen Ansprüchen auf Nachteilsausgleiche (LRS, Dyskalkulie, etc.) müssen Bedarfe weiterhin individuell definiert werden. Arbeitszeit, Eingruppierung und Bezahlung - Die Pflichtstundenzahl setzt sich aus der Unterrichtsverpflichtung und Teamstunden zusammen. - Alle Lehrkräfte sollen gleich bezahlt werden. (mind. EG 13 hd) - Versetzung und Abordnungen erfolgen nur unter Beibehaltung der bisherigen (höheren) Einstufungen. - Die Arbeitszeit wird tariflich geregelt. - Die Fort- und Weiterbildung der Lehr- und Fachkräfte und die Entwicklung der Unterstützungssysteme soll über Abminderungsstunden und Freistellungen abgesichert werden. Wichtig ist, das es Angebote nicht nur während oder nach einer Reform gibt, sondern bevor diese beginnt. Schulträger Die Kommunen müssen so finanziell vom Land und Bund unterstützt werden, damit gleiche Bedingungen für eine aufwandsgerechte Ausstattung der inklusiven Schulen ermöglicht werden kann. Unterstützungssysteme Schulische und kommunale Unterstützungssysteme müssen aufgebaut bzw. ausgebaut werden. Damit die Einzelschulen schulinterne Unterstützungssysteme aufbauen bzw. weiterführen können, brauchen sie eine stabile und langjährige Absicherung durch die verlässliche Vergabe von Mitteln. Dazu müssen die beteiligten Verwaltungen Aktions- und Maßnahmepläne erstellen mit dem Ziel der Zusammenführung der bisher weitgehend getrennt agierenden Leistungssysteme Schule und Jugendhilfe bzw. Gesundheits- und Sozialdienste. 4. Partizipation und Transparenz im Prozess Inklusion erfordert einen breiten gesellschaftlichen Konsens. Dieser gelingt nur, wenn alle Interessierten und Betroffenen bei der Implementierung und Evaluation regelmäßig beteiligt werden. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen diesen Prozess auf allen Ebenen mitgestalten und mitbestimmen. Auch ist es unabdingbar, dass alle Informationen zur Schulentwicklung und zur Ausstattung veröffentlicht werden. Hier sind die politisch Verantwortlichen in der Pflicht. Anhang: Beitrag BB/WB zur Änderung des Berufsausbildungsgesetzes 64 Berufsausbildung

5 Behinderte Menschen ( 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (1) Regelungen nach den 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ( 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen. (Streichen, weil zu konkret) 5

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