Hinweis zu den angebotenen Unterlagen

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1 Hinweis zu den angebotenen Unterlagen Die auf den Webseiten angebotenen Unterlagen sollen die Beschaffer vor Ort im Bereich der nachhaltigen Beschaffung unterstützen. Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es handelt sich hierbei um ein frei bleibendes und unverbindliches Angebot. Daher sind Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Unterlagen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, ausgeschlossen, sofern seitens des Autors und/oder Veröffentlichers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Unterlagen oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Für jeden Beschaffungsfall ist eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Sachverhalts notwendig, die eine Anpassung der Unterlagen erforderlich machen kann Dokumenttitel: Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen Dokumentenart: Gesetz Herausgeber: KNBHB Organisationseinheit: Senat der Freien Hansestadt Bremen Bundesland: Bremen Einstelldatum: Verschlagwortung: Mindestlohnkontrollen Kernarbeitsnormen ILO Bremen Nachhaltigkeitsaspekte: Sozial National: nein Priorisiert: nein Dateiname: Richtlinie Mindestlohnkontrollen.pdf Dateigröße: 229,32 KB Dateityp: application/pdf Dokument ist barrierefrei/barrierearm: nein

2 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 4. Oktober 2012 Nr. 87 Inhalt Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes...S. 719 Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreueund Vergabegesetzes Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 21. August 2012 auf der Grundlage des 16 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes die folgenden Richtlinien für die Verfahrensweise bei der Durchführung von Mindestlohnkontrollen beschlossen: I. Meldung öffentlicher Aufträge an die Sonderkommission Mindestlohn 1. Die Erfassung der Vergabemeldungen nach 16 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes erfolgt im xml-format. Die Sonderkommission Mindestlohn stellt zur Erstellung einer solchen Meldung ein Formular zur Verfügung. Die öffentlichen Auftraggeber können die Daten auch mittels einer Extraktion aus ihren Haushalts- oder Buchungsprogrammen automatisch generieren, sofern die so gewonnenen Daten mit der Datenverarbeitung der Sonderkommission Mindestlohn kompatibel sind. 2. Öffentliche Auftraggeber, die regelmäßig eine große Anzahl öffentlicher Aufträge von geringem Auftragswert für gleichartige Leistungen an denselben Auftragnehmer vergeben, können für jeden dieser Auftragnehmer eine Sammelmeldung abgeben. Eine Sammelmeldung ist zulässig, wenn ein Auftragnehmer im Geltungszeitraum voraussichtlich wenigstens zehn Aufträge erhält. Aufträge, deren Auftragswert EUR übersteigt, erfordern auch dann eine Einzelmeldung, wenn der Auftrag im Übrigen unter eine Sammelmeldung fallen würde. Die Sammelmeldung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. II. Auswahl von Stichprobenkontrollen 1. Auf der Basis der Vergabemeldungen gemäß 16 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes wählt die Sonderkommission Mindestlohn öffentliche Aufträge für die Durchführung von Stichprobenkontrollen aus. III. 2. Die Sonderkommission Mindestlohn setzt bei der Auswahl der Kontrollen Schwerpunkte, die sich an den bisherigen Erfahrungen mit bestimmten Dienstleistungen oder Bauleistungen orientieren. Im jeweiligen Einzelfall kann entweder die Überprüfung einer kompletten Baustelle oder auch nur einzelner Gewerke einer Baustelle von der Sonderkommission festgelegt werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen werden sich die Stichproben im Bereich von Tätigkeiten verdichten, bei denen sich ein ausgeprägter Niedriglohnsektor entwickelt hat. 3. Die Sonderkommission informiert das Hauptzollamt Bremen Finanzkontrolle Schwarzarbeit über die für eine Stichprobenkontrolle ausgewählten Aufträge, um gegenseitige Störungen bei der Vornahme von Kontrollen zu vermeiden. 4. Die Festlegung von Stichproben durch die Sonderkommission Mindestlohn entbindet die bremischen öffentlichen Auftraggeber nicht davon, weiterhin anlassbezogene Überprüfungen durchzuführen, bzw. selbst Stichproben festzulegen (vgl. 16 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes). Vorbereitung der Überprüfungen 1. Sichtung der vorhandenen Unterlagen Der von der Sonderkommission zur Veranlassung einer Überprüfung aufgeforderte öffentliche Auftraggeber sollte vor der Durchführung der Überprüfung Folgendes vorbereiten: a) Verifizierung, dass in Bezug auf die zu kontrollierende Leistung eine Mindestlohnerklärung tatsächlich Gegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer geworden ist. Dies geschieht für gewöhnlich durch das Beifügen des Formulars 231 bzw. 231EG (siehe Anhang 1); b) Klärung, welche Unternehmen mit der zu kontrollierenden Leistung befasst sind, ins-

3 720 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr. 87 IV. besondere ob es sich hier um den Auftragnehmer selbst oder um einen Nachunternehmer handelt (Formular 232 bzw. 232EG); c) Durchsicht aller Listen/Daten, aus denen die Anzahl und die Namen der für die zu prüfende Leistung eingesetzten Beschäftigten am Leistungsort hervorgehen; d) Durchsicht des Angebots hinsichtlich des von dem Auftragnehmer veranschlagten Lohns; e) Überprüfung des Maßstabes für den Mindestlohn. Dieser richtet sich nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, sofern die zu überprüfende Leistung in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fällt; (siehe hierzu Liste der Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf der Website des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Abteilung Arbeit: php?gsid=bremen69.c.3286.de); beträgt 8,50 EUR in allen übrigen Branchen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der öffentliche Auftrag von grenzüberschreitender Bedeutung war, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Auftrag in einem EU-weiten Verfahren vergeben wurde. Fällt die zu überprüfende Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes und ist sie in einem EU-weiten Verfahren vergeben worden, entfällt eine Überprüfung. Der Sonderkommission ist eine Fehlanzeige mitzuteilen. Beauftragung Dritter mit der Überprüfung Soweit der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung nicht selbst durchführen möchte, besteht die Möglichkeit, fachlich qualifizierte Dritte mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Hierbei sollte zunächst die Beauftragung eines verwaltungsinternen Dienstleisters in Betracht gezogen werden. Die Gesundheit Nord Dienstleistungen GmbH übernimmt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gegen Entgelt die Vornahme von Mindestlohnkontrollen für öffentliche Auftraggeber im Land Bremen. Alternativ nehmen auch externe Dienstleister wie Planungsbüros, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Aufträge für eine Mindestlohnprüfung entgegen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Durchführung der Überprüfung durch Dritte in Fällen bewährt, in denen die Gefahr besteht, dass die seitens des Auftraggebers verantwortlichen Personen in einen Interessenkonflikt geraten könnten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die für eine gründliche Überprüfung zuständigen Personen zugleich für eine mangelfreie und zügige Umsetzung des Auftragsgegenstandes zuständig und/oder auf ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den ausführenden Unternehmen angewiesen sind. Sofern die Kontrollaufgabe einem Dritten übertragen wird, sollten diesem die oben beschriebenen Unterlagen/Informationen zur Verfügung gestellt und ihm eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner des öffentlichen Auftraggebers zur Seite gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass externe Dienstleister bei der Mindestlohnkontrolle als öffentliche Stelle im Sinne des 1 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes agieren und insofern den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Die mit der Prüfung betrauten externen Personen sind nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten, sofern sie keine frühere Verpflichtung nachweisen. V. Terminfestlegung für die Überprüfung Der Überprüfungstermin darf nur den notwendig zu beteiligenden Personen bekannt gegeben werden. Die Stichprobenkontrolle ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen nach der Aufforderung durch die Sonderkommission Mindestlohn durchzuführen. Hierbei ist auf Folgendes zu achten: 1. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist die Sonderkommission Mindestlohn unter Angabe der konkreten Hinderungsgründe zu informieren. 2. Kann eine Überprüfung innerhalb der zweiwöchigen Frist deshalb nicht durchgeführt werden, weil die Ausführung des Auftrags nicht in dem bei der Auftragsvergabe geplanten Zeitfenster stattfindet, so teilt der öffentliche Auftraggeber der Sonderkommission Mindestlohn unmittelbar nach dem Erhalt der Kontrollanordnung die aktualisierten Ausführungsfristen mit. 3. Der Überprüfungstermin soll auf einen Zeitpunkt gelegt werden, an dem damit zu rechnen ist, dass eine möglichst große Anzahl an Beschäftigten des Auftragnehmers bei der Ausführung des Auftrags angetroffen wird. Bei Aufträgen, deren Ausführung nicht innerhalb eines Kalendermonats erfolgt, soll die Überprüfung nicht schon im ersten Kalendermonat stattfinden. 4. Der Überprüfungstermin soll möglichst in die zweite Monatshälfte gelegt werden. Dies verringert die Zeit, die nach der Vor-Ort-Kontrolle auf die Lohnabrechnungen des jeweiligen Monats gewartet werden muss und beschleunigt so das Verfahren. Die Sonderkommission Mindestlohn wird die Kontrollanordnungen dementsprechend in der Mitte eines Monats verschicken. 5. Vermutet der öffentliche Auftraggeber den besten Kontrollzeitpunkt nach Maßgabe der Nummer 3 und 4 außerhalb der zweiwöchigen Frist, soll eine Verschiebung des Kontrolltermins mit der Sonderkommission Mindestlohn verabredet werden.

4 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober VI. Durchführung der Überprüfungen Bei der Überprüfung am Ort der Leistungserbringung ist zu beachten: 1. Die Überprüfung darf nicht angekündigt werden, um das Überraschungsmoment nutzen zu können; 2. Die Überprüfung sollte durch mindestens zwei Personen durchgeführt werden, um für getroffene Aussagen gegebenenfalls einen Zeugen an der Seite zu haben und um später umfassender dokumentieren zu können; 3. Gegenstand der Überprüfung ist eine Befragung der Beschäftigten am Ort der Auftragsausführung zu a) ihrer Person (Name), b) ihrer Entlohnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgelt und den Überstundenansätzen, c) ihrer Tätigkeit und d) dem Zeitpunkt, seit dem sie mit der Ausführung des Auftrags beschäftigt sind. Soweit die Beschäftigten am Ort der Auftragsausführung Stundenzettel führen, sollten die dort getätigten Einträge mit den auf den Lohnabrechnungen angegebenen geleisteten Arbeitsstunden abgeglichen werden. 4. Es besteht keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Erteilung von Auskünften. Sollten die Beschäftigten zur Erteilung dieser Auskünfte nicht bereit sein, kann allenfalls hinterfragt werden, ob die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber über die Befugnis des öffentlichen Auftrag gebers, die Entlohnung zu überprüfen und auf die Möglichkeit einer Kontrolle hingewiesen wurden. Ist dies nicht der Fall, so stellt dies bereits eine Vertragsverletzung dar (vgl. Ziffer 2, Sätze 4 und 5 der Erklärung Auftragnehmer, Formular 231 bzw. 231EG). 5. Die befragten Beschäftigten sollten gebeten werden, den kontrollierenden Personen direkten Einblick in die Lohnunterlagen zu gewähren; 6. Parallel dazu sind die relevanten Lohnunterlagen bei einer verantwortlichen Ansprechpartnerin oder einem verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers einzufordern; 7. Sind die Lohnunterlagen am Ort der Leistungserbringung nicht verfügbar (Regelfall), so geschieht die Einsichtnahme durch einen unverzüglichen Besuch bei der Geschäftsniederlassung. Ist dies nicht möglich, wird die Geschäftsführung des Unternehmens um unverzügliche Zusendung der Lohnunterlagen für die mit der Leis tungserbringung beauftragten Beschäftigten gebeten. In beiden Fällen erstreckt sich die Möglichkeit der Einsichtnahme grundsätzlich auf den kompletten Zeitraum, in dem die bei der Vor-Ort-Kontrolle angetroffenen Beschäftigten zur Erbringung der Leistung eingesetzt waren. Für Beschäftigte, die am Tag der Kontrolle und ausweislich ihrer Angabe auch im Vormonat mit der Erbringung der Leistung befasst waren, müssen wenigstens die Lohnabrechnungen des Monats, in dem die Kontrolle stattfindet, und des Vormonats eingesehen werden. 8. Es empfiehlt sich, bei der Einsichtnahme vor Ort bzw. bei der Anforderung der Unterlagen auf Ziffer 2 des Formulars 231 bzw. 231EG hinzuweisen. Für Nachunternehmer gilt die Ziffer 3 in Verbindung mit der Nachunternehmererklärung 232 bzw. 232EG (s. Anhang 1). 9. Die befragten Beschäftigten sind davon zu unterrichten, dass Einsicht in ihre Lohnabrechnungen genommen werden wird. Es wird empfohlen, den Beschäftigten das Schreiben Mindestlohn (Anhang 3) vor der Kontrolle auszuhändigen. Weigert sich ein Unternehmen, die entsprechenden Lohnunterlagen von Beschäftigten an den Auftraggeber heraus zu geben, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Zwar gewähren weder die in 16 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes festgelegte Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung über zu zahlende Mindestlöhne zu überprüfen noch sonstige Rechtsvorschriften dem öffentlichen Auftraggeber hoheitliche (polizeiliche) Befugnisse, um die Beantwortung von Fragen, bzw. die Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen. Den Auftragnehmer trifft jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner Lohnzahlungen, welche er durch das Unterzeichnen seines Angebotes mit dem Auftraggeber vereinbart hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber wozu dieser verpflichtet ist den Verdingungsunterlagen das Formular 231 bzw. 231EG (vgl. dort Ziffer 2) beigefügt hat. Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer ergeben sich aus Ziffer 3 Satz 3 dieses Formblattes, sofern der Auftragnehmer ordnungsgemäß eine Vereinbarung nach Formular 232 bzw. 232EG abgeschlossen hat. Die Verpflichtungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer sind mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Die gesetzlichen Befugnisse des öffentlichen Auftraggebers finden sich in 16 Absatz 7 und Absatz 9 des Tariftreue- und Vergabegesetzes. Der öffentliche Auftraggeber darf, wie oben dargelegt, die Angaben anfordern und verwendet diese ausschließlich im Rahmen seiner Kontrollverpflichtung bei der Abwicklung öffentlicher Aufträge. VII. Vorläufiger Bericht (siehe Anhang 2) Unmittelbar nach der Kontrolle hält der öffentliche Auftraggeber, bzw. seine Beauftragte oder sein Beauftragter die wesentlichen Erkenntnisse der Kontrolle in einem vorläufigen Bericht schriftlich fest: 1. Sortierung der Dokumentation nach den geprüften Firmen, ggf. jeweils mit eigenen Kategorien für eingesetzte Nachunternehmer;

5 722 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr Befragung der Beschäftigten; 3. Darstellung des weiteren Vorgehens, z. B. mit folgenden Unterkategorien a) Besteht ein Verdacht auf Unterschreitung des vereinbarten Mindestlohnes nach dem ersten Eindruck? b) Sind noch Unterlagen der kontrollierten Unternehmen zu sichten? c) Sofern sich der Mindestlohn aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes ergibt, bedarf es hier noch der Aufklärung tarifvertraglicher Sachverhalte über die Tarifauskunftsstelle beim Arbeitsressort oder über Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft? d) Ist im Übrigen noch eine Prüfung rechtlicher/tatsächlicher Sachverhalte erforderlich? e) Sind weitere Gespräche mit dem Unternehmen, welches die zu prüfende Leistung ausführt, erforderlich? Sofern dies ein Nachunternehmer ist, sind Gespräche mit dem Auftragnehmer erforderlich? f) Sonstige Erkenntnisse der Kontrolle (z. B. Verdacht auf Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, besondere Auffälligkeiten) Betrachtet der öffentliche Auftraggeber seine Überprüfung als abgeschlossen, ist dies ausdrücklich im vorläufigen Bericht zu erwähnen. Die Übersendung des vorläufigen Berichts an die Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn geschieht unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes. Dies gilt ebenso für die weitere Korrespondenz mit der Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn, soweit personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Nutzung von s ist nur unter Einsatz eines geeigneten Verschlüsselungsverfahrens gestattet. Die Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn unterhält zu diesem Zweck ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). VIII. Weiteres Verfahren Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die vereinbarten Mindestlöhne oder verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so wird der vorläufige Bericht bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes fortgeschrieben. Zu diesem Zweck berichtet der öffentliche Auftraggeber der Sonderkommission Mindestlohn regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens. Die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Informationen sind der Sonderkommission Mindestlohn zuzuleiten. Verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so sind ihm die konkreten Konsequenzen schriftlich anzudrohen und eine angemessene Frist für die Nachlieferung der geforderten Auskünfte/Unterlagen einzuräumen. Der öffentliche Auftraggeber ist bereits an dieser Stelle gehalten, konkrete Sanktionen gemäß 16 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (vgl. Ziffern 5. bis 8. aus Formular 231 bzw. 231EG) auszuwählen und anzudrohen. Die im Rahmen der Überprüfung entgegengenommenen Unterlagen sind gesondert und vor allgemeinem Zugriff geschützt beim öffent lichen Auftraggeber aufzubewahren. Insbesondere gilt dies für Kopien oder Originale der Lohnunterlagen. IX. Sanktionierung Ist einem Unternehmen ein Verstoß gegen Mindestlohnvereinbarungen nachzuweisen oder kommt ein Unternehmen seinen Kooperationspflichten endgültig nicht nach, so werden vertragliche Sanktionen ausgesprochen. Die Sonderkommission Mindestlohn spricht hierzu eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung über die Sanktion verbleibt aber beim öffentlichen Auftraggeber ( 16 Absatz 4 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes). X. Abschluss des Prüfverfahrens Sind die notwendigen Informationen erhoben und die ggf. notwendigen Sanktionen ausgesprochen, teilt die Sonderkommission Mindestlohn dem öffentlichen Auftraggeber die Beendigung des Verfahrens mit. Nach endgültigem Abschluss der Stichprobenkontrolle sind die vom Auftragnehmer oder vom Nachunternehmer erhaltenen Unterlagen zurückzugeben oder, falls die Unterlagen zum Verbleib ausgehändigt wurden, zu vernichten. Vom Beginn einer Kontrolle bis zur Erstellung des endgültigen Berichts steht die Geschäftsstelle, bzw. die Geschäftsführung der Sonderkommission den öffentlichen Auftraggebern für Rückfragen und Informationen zur Verfügung. Dies gilt für Stichprobenkontrollen ebenso wie für anlassbezogene Kontrollen. Die Sonderkommission Mindestlohn kann im Einzelfall Abweichungen von der Einhaltung dieser Richtlinien zulassen. Bremen, den 21. August 2012 Der Senat Anhänge 1. Formulare 231 und 231EG, 232 und 232EG 2. Muster eines vorläufigen Berichts 3. Informationsschreiben Mindestlohn

6 Anhang 1 (Neufassung anlässlich der Anpassung des Mindestlohnes vom )

7 231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) Vergabenummer Maßnahme Leistung Erklärung Auftragnehmer 1. a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetzes einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n). Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.

8 231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) 3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (verliehene Leiharbeitnehmer). Nachunternehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 a. festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 5. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. 6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens. 8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können. Stand Oktober 2014

9 231EG (Erklärung des Auftragnehmers HB) Vergabenummer Maßnahme Leistung Erklärung Auftragnehmer 1. Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, den in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung den Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Bundesmindestlohngesetzes zu zahlen. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns darüber hinaus, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n). Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. 3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen selbst durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden.

10 231EG (Erklärung des Auftragnehmers HB) Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (verliehene Leiharbeitnehmer). Nachunternehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 5. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. 6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens. 8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können. Stand Januar 2015

11 232 (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Vergabenummer Datum Maßnahme Leistung Vereinbarung Nachunternehmer Vereinbarung zwischen Firma Firma (im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: Nachunternehmer) 1 a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die er aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung nach Buchstabe a) ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrages nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.

12 232 (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) 2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt der Nachunternehmer den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des Nachunternehmers an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des Nachunternehmers, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer zu nehmen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des Nachunternehmers, der/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach seiner/ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, seine(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Der Nachunternehmer gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer). 3. Soweit der Nachunternehmer zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, den Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnet. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor der Unterauftragnehmer die Arbeiten beginnt. Der Nachunternehmer wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unterauftragnehmern ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen Unterauftragnehmern auszuüben. 4. Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 a) festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt. Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Nachunternehmer Stand Oktober 2014

13 232EG (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Vergabenummer Datum Maßnahme Leistung Vereinbarung mit anderen Unternehmen Vereinbarung zwischen Firma Firma (im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: anderes Unternehmen) 1. Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seinen Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistung den Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Bundesmindestlohngesetzes zu zahlen. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich das andere Unternehmen außerdem, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den es aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt das andere Unternehmen den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des anderen Unternehmen an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des anderen Unternehmen, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n)beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem anderen Unternehmen zu nehmen. Das andere Unternehmen verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des anderen Unternehmen, die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst sind/ist, nach ihrer/seiner Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.

14 232EG (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Das andere Unternehmen gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer). 3. Soweit das andere Unternehmen zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, weitere Unternehmen nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnen. Es verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor das weitere Unternehmen die Arbeiten beginnt. Das andere Unternehmen wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unternehmen ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen weiteren Unternehmen auszuüben. 4. Dem anderen Unternehmen ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt. Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift anderes Unternehmen Stand Januar 2015

15 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober

16 732 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr. 87

17 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober

18 Anhang 3 (Neufassung anlässlich der Anpassung des Mindestlohnes vom )

19 Sonderrkommiissiion Miindesttllohn Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, Bremen Geschäftsführung: Frau Blaseio, Tel.: 0421/ Herr Slopinski, Tel.: 0421/ Geschäftsstelle: Frau Roth, Tel.: 0421/ Frau Böttjer, Tel.: 0421/ EGVP: Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (sokom) Mindestlohnkontrolle Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind zurzeit mit der Ausführung eines öffentlichen Auftrages befasst. Der Auftraggeber, also der Vertragspartner Ihres Arbeitgebers und damit Empfänger Ihrer Leistung, ist die öffentliche Hand. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat sich ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen für die Dauer der Auftragausführung einen Lohn von wenigstens 8,80 EUR je Stunde zu zahlen. In Branchen, in denen ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben ist, darf dieser nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung dieses Mindestlohnes dient der Bekämpfung des Lohndumpings und des Preiswettbewerbs zulasten der Beschäftigten in den unteren Lohngruppen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zahlung des vereinbarten Mindestlohnes durch Ihren Arbeitgeber zu überprüfen. Hierzu benötigt er allerdings Ihre Unterstützung. Bitte erteilen Sie dem Vertreter des öffentlichen Auftraggebers Auskunft über - Ihren Namen - Ihren Stundenlohn - die Art Ihrer Tätigkeit und - den Beginn Ihrer Tätigkeit zur Ausführung des konkreten Auftrags mit. Sofern Sie einen Stundennachweis führen, bitte ich Sie, dem Prüfer auch hierin einen Einblick zu gewähren und ggf. eine Ablichtung zu gestatten. Der Auftraggeber benötigt diese Informationen, um feststellen zu können, für welche Personen, für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohnes an Sie nachweisen muss. Entsprechende Kontrollbefugnisse sind dem öffentlichen Auftraggeber im Tariftreue- und Vergabegesetz eingeräumt, Ihren Angaben sind aber dennoch freiwillig. Die Art Ihrer Tätigkeit kann, je nach Branche, Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Höhe ein bundesgesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist. Der Prüfer nimmt nach Ihrer Befragung Einsicht in Ihre Lohnunterlagen. Dies geschieht in der Regel durch eine Übersendung von Kopien Ihrer Lohnabrechnungen durch Ihren Arbeitgeber. Anhand der Abrechnungen erkennt der Prüfer, ob Ihnen der vertraglich vereinbarte Mindestlohn gezahlt wurde. Die zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen werden nach dem Abgleich mit Ihren Angaben unverzüglich vernichtet. Ich bitte Sie darum, den Prüfer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Blaseio

231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) Erklärung Auftragnehmer

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