Hinweis zu den angebotenen Unterlagen
|
|
- Klaus Brauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hinweis zu den angebotenen Unterlagen Die auf den Webseiten angebotenen Unterlagen sollen die Beschaffer vor Ort im Bereich der nachhaltigen Beschaffung unterstützen. Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es handelt sich hierbei um ein frei bleibendes und unverbindliches Angebot. Daher sind Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Unterlagen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, ausgeschlossen, sofern seitens des Autors und/oder Veröffentlichers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Unterlagen oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Für jeden Beschaffungsfall ist eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Sachverhalts notwendig, die eine Anpassung der Unterlagen erforderlich machen kann Dokumenttitel: Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen Dokumentenart: Gesetz Herausgeber: KNBHB Organisationseinheit: Senat der Freien Hansestadt Bremen Bundesland: Bremen Einstelldatum: Verschlagwortung: Mindestlohnkontrollen Kernarbeitsnormen ILO Bremen Nachhaltigkeitsaspekte: Sozial National: nein Priorisiert: nein Dateiname: Richtlinie Mindestlohnkontrollen.pdf Dateigröße: 229,32 KB Dateityp: application/pdf Dokument ist barrierefrei/barrierearm: nein
2 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 4. Oktober 2012 Nr. 87 Inhalt Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes...S. 719 Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreueund Vergabegesetzes Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 21. August 2012 auf der Grundlage des 16 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes die folgenden Richtlinien für die Verfahrensweise bei der Durchführung von Mindestlohnkontrollen beschlossen: I. Meldung öffentlicher Aufträge an die Sonderkommission Mindestlohn 1. Die Erfassung der Vergabemeldungen nach 16 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes erfolgt im xml-format. Die Sonderkommission Mindestlohn stellt zur Erstellung einer solchen Meldung ein Formular zur Verfügung. Die öffentlichen Auftraggeber können die Daten auch mittels einer Extraktion aus ihren Haushalts- oder Buchungsprogrammen automatisch generieren, sofern die so gewonnenen Daten mit der Datenverarbeitung der Sonderkommission Mindestlohn kompatibel sind. 2. Öffentliche Auftraggeber, die regelmäßig eine große Anzahl öffentlicher Aufträge von geringem Auftragswert für gleichartige Leistungen an denselben Auftragnehmer vergeben, können für jeden dieser Auftragnehmer eine Sammelmeldung abgeben. Eine Sammelmeldung ist zulässig, wenn ein Auftragnehmer im Geltungszeitraum voraussichtlich wenigstens zehn Aufträge erhält. Aufträge, deren Auftragswert EUR übersteigt, erfordern auch dann eine Einzelmeldung, wenn der Auftrag im Übrigen unter eine Sammelmeldung fallen würde. Die Sammelmeldung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. II. Auswahl von Stichprobenkontrollen 1. Auf der Basis der Vergabemeldungen gemäß 16 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes wählt die Sonderkommission Mindestlohn öffentliche Aufträge für die Durchführung von Stichprobenkontrollen aus. III. 2. Die Sonderkommission Mindestlohn setzt bei der Auswahl der Kontrollen Schwerpunkte, die sich an den bisherigen Erfahrungen mit bestimmten Dienstleistungen oder Bauleistungen orientieren. Im jeweiligen Einzelfall kann entweder die Überprüfung einer kompletten Baustelle oder auch nur einzelner Gewerke einer Baustelle von der Sonderkommission festgelegt werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen werden sich die Stichproben im Bereich von Tätigkeiten verdichten, bei denen sich ein ausgeprägter Niedriglohnsektor entwickelt hat. 3. Die Sonderkommission informiert das Hauptzollamt Bremen Finanzkontrolle Schwarzarbeit über die für eine Stichprobenkontrolle ausgewählten Aufträge, um gegenseitige Störungen bei der Vornahme von Kontrollen zu vermeiden. 4. Die Festlegung von Stichproben durch die Sonderkommission Mindestlohn entbindet die bremischen öffentlichen Auftraggeber nicht davon, weiterhin anlassbezogene Überprüfungen durchzuführen, bzw. selbst Stichproben festzulegen (vgl. 16 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes). Vorbereitung der Überprüfungen 1. Sichtung der vorhandenen Unterlagen Der von der Sonderkommission zur Veranlassung einer Überprüfung aufgeforderte öffentliche Auftraggeber sollte vor der Durchführung der Überprüfung Folgendes vorbereiten: a) Verifizierung, dass in Bezug auf die zu kontrollierende Leistung eine Mindestlohnerklärung tatsächlich Gegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer geworden ist. Dies geschieht für gewöhnlich durch das Beifügen des Formulars 231 bzw. 231EG (siehe Anhang 1); b) Klärung, welche Unternehmen mit der zu kontrollierenden Leistung befasst sind, ins-
3 720 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr. 87 IV. besondere ob es sich hier um den Auftragnehmer selbst oder um einen Nachunternehmer handelt (Formular 232 bzw. 232EG); c) Durchsicht aller Listen/Daten, aus denen die Anzahl und die Namen der für die zu prüfende Leistung eingesetzten Beschäftigten am Leistungsort hervorgehen; d) Durchsicht des Angebots hinsichtlich des von dem Auftragnehmer veranschlagten Lohns; e) Überprüfung des Maßstabes für den Mindestlohn. Dieser richtet sich nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, sofern die zu überprüfende Leistung in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fällt; (siehe hierzu Liste der Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf der Website des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Abteilung Arbeit: php?gsid=bremen69.c.3286.de); beträgt 8,50 EUR in allen übrigen Branchen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der öffentliche Auftrag von grenzüberschreitender Bedeutung war, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Auftrag in einem EU-weiten Verfahren vergeben wurde. Fällt die zu überprüfende Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes und ist sie in einem EU-weiten Verfahren vergeben worden, entfällt eine Überprüfung. Der Sonderkommission ist eine Fehlanzeige mitzuteilen. Beauftragung Dritter mit der Überprüfung Soweit der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung nicht selbst durchführen möchte, besteht die Möglichkeit, fachlich qualifizierte Dritte mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Hierbei sollte zunächst die Beauftragung eines verwaltungsinternen Dienstleisters in Betracht gezogen werden. Die Gesundheit Nord Dienstleistungen GmbH übernimmt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gegen Entgelt die Vornahme von Mindestlohnkontrollen für öffentliche Auftraggeber im Land Bremen. Alternativ nehmen auch externe Dienstleister wie Planungsbüros, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Aufträge für eine Mindestlohnprüfung entgegen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Durchführung der Überprüfung durch Dritte in Fällen bewährt, in denen die Gefahr besteht, dass die seitens des Auftraggebers verantwortlichen Personen in einen Interessenkonflikt geraten könnten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die für eine gründliche Überprüfung zuständigen Personen zugleich für eine mangelfreie und zügige Umsetzung des Auftragsgegenstandes zuständig und/oder auf ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den ausführenden Unternehmen angewiesen sind. Sofern die Kontrollaufgabe einem Dritten übertragen wird, sollten diesem die oben beschriebenen Unterlagen/Informationen zur Verfügung gestellt und ihm eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner des öffentlichen Auftraggebers zur Seite gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass externe Dienstleister bei der Mindestlohnkontrolle als öffentliche Stelle im Sinne des 1 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes agieren und insofern den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Die mit der Prüfung betrauten externen Personen sind nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten, sofern sie keine frühere Verpflichtung nachweisen. V. Terminfestlegung für die Überprüfung Der Überprüfungstermin darf nur den notwendig zu beteiligenden Personen bekannt gegeben werden. Die Stichprobenkontrolle ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen nach der Aufforderung durch die Sonderkommission Mindestlohn durchzuführen. Hierbei ist auf Folgendes zu achten: 1. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist die Sonderkommission Mindestlohn unter Angabe der konkreten Hinderungsgründe zu informieren. 2. Kann eine Überprüfung innerhalb der zweiwöchigen Frist deshalb nicht durchgeführt werden, weil die Ausführung des Auftrags nicht in dem bei der Auftragsvergabe geplanten Zeitfenster stattfindet, so teilt der öffentliche Auftraggeber der Sonderkommission Mindestlohn unmittelbar nach dem Erhalt der Kontrollanordnung die aktualisierten Ausführungsfristen mit. 3. Der Überprüfungstermin soll auf einen Zeitpunkt gelegt werden, an dem damit zu rechnen ist, dass eine möglichst große Anzahl an Beschäftigten des Auftragnehmers bei der Ausführung des Auftrags angetroffen wird. Bei Aufträgen, deren Ausführung nicht innerhalb eines Kalendermonats erfolgt, soll die Überprüfung nicht schon im ersten Kalendermonat stattfinden. 4. Der Überprüfungstermin soll möglichst in die zweite Monatshälfte gelegt werden. Dies verringert die Zeit, die nach der Vor-Ort-Kontrolle auf die Lohnabrechnungen des jeweiligen Monats gewartet werden muss und beschleunigt so das Verfahren. Die Sonderkommission Mindestlohn wird die Kontrollanordnungen dementsprechend in der Mitte eines Monats verschicken. 5. Vermutet der öffentliche Auftraggeber den besten Kontrollzeitpunkt nach Maßgabe der Nummer 3 und 4 außerhalb der zweiwöchigen Frist, soll eine Verschiebung des Kontrolltermins mit der Sonderkommission Mindestlohn verabredet werden.
4 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober VI. Durchführung der Überprüfungen Bei der Überprüfung am Ort der Leistungserbringung ist zu beachten: 1. Die Überprüfung darf nicht angekündigt werden, um das Überraschungsmoment nutzen zu können; 2. Die Überprüfung sollte durch mindestens zwei Personen durchgeführt werden, um für getroffene Aussagen gegebenenfalls einen Zeugen an der Seite zu haben und um später umfassender dokumentieren zu können; 3. Gegenstand der Überprüfung ist eine Befragung der Beschäftigten am Ort der Auftragsausführung zu a) ihrer Person (Name), b) ihrer Entlohnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgelt und den Überstundenansätzen, c) ihrer Tätigkeit und d) dem Zeitpunkt, seit dem sie mit der Ausführung des Auftrags beschäftigt sind. Soweit die Beschäftigten am Ort der Auftragsausführung Stundenzettel führen, sollten die dort getätigten Einträge mit den auf den Lohnabrechnungen angegebenen geleisteten Arbeitsstunden abgeglichen werden. 4. Es besteht keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Erteilung von Auskünften. Sollten die Beschäftigten zur Erteilung dieser Auskünfte nicht bereit sein, kann allenfalls hinterfragt werden, ob die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber über die Befugnis des öffentlichen Auftrag gebers, die Entlohnung zu überprüfen und auf die Möglichkeit einer Kontrolle hingewiesen wurden. Ist dies nicht der Fall, so stellt dies bereits eine Vertragsverletzung dar (vgl. Ziffer 2, Sätze 4 und 5 der Erklärung Auftragnehmer, Formular 231 bzw. 231EG). 5. Die befragten Beschäftigten sollten gebeten werden, den kontrollierenden Personen direkten Einblick in die Lohnunterlagen zu gewähren; 6. Parallel dazu sind die relevanten Lohnunterlagen bei einer verantwortlichen Ansprechpartnerin oder einem verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers einzufordern; 7. Sind die Lohnunterlagen am Ort der Leistungserbringung nicht verfügbar (Regelfall), so geschieht die Einsichtnahme durch einen unverzüglichen Besuch bei der Geschäftsniederlassung. Ist dies nicht möglich, wird die Geschäftsführung des Unternehmens um unverzügliche Zusendung der Lohnunterlagen für die mit der Leis tungserbringung beauftragten Beschäftigten gebeten. In beiden Fällen erstreckt sich die Möglichkeit der Einsichtnahme grundsätzlich auf den kompletten Zeitraum, in dem die bei der Vor-Ort-Kontrolle angetroffenen Beschäftigten zur Erbringung der Leistung eingesetzt waren. Für Beschäftigte, die am Tag der Kontrolle und ausweislich ihrer Angabe auch im Vormonat mit der Erbringung der Leistung befasst waren, müssen wenigstens die Lohnabrechnungen des Monats, in dem die Kontrolle stattfindet, und des Vormonats eingesehen werden. 8. Es empfiehlt sich, bei der Einsichtnahme vor Ort bzw. bei der Anforderung der Unterlagen auf Ziffer 2 des Formulars 231 bzw. 231EG hinzuweisen. Für Nachunternehmer gilt die Ziffer 3 in Verbindung mit der Nachunternehmererklärung 232 bzw. 232EG (s. Anhang 1). 9. Die befragten Beschäftigten sind davon zu unterrichten, dass Einsicht in ihre Lohnabrechnungen genommen werden wird. Es wird empfohlen, den Beschäftigten das Schreiben Mindestlohn (Anhang 3) vor der Kontrolle auszuhändigen. Weigert sich ein Unternehmen, die entsprechenden Lohnunterlagen von Beschäftigten an den Auftraggeber heraus zu geben, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Zwar gewähren weder die in 16 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes festgelegte Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung über zu zahlende Mindestlöhne zu überprüfen noch sonstige Rechtsvorschriften dem öffentlichen Auftraggeber hoheitliche (polizeiliche) Befugnisse, um die Beantwortung von Fragen, bzw. die Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen. Den Auftragnehmer trifft jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner Lohnzahlungen, welche er durch das Unterzeichnen seines Angebotes mit dem Auftraggeber vereinbart hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber wozu dieser verpflichtet ist den Verdingungsunterlagen das Formular 231 bzw. 231EG (vgl. dort Ziffer 2) beigefügt hat. Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer ergeben sich aus Ziffer 3 Satz 3 dieses Formblattes, sofern der Auftragnehmer ordnungsgemäß eine Vereinbarung nach Formular 232 bzw. 232EG abgeschlossen hat. Die Verpflichtungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer sind mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Die gesetzlichen Befugnisse des öffentlichen Auftraggebers finden sich in 16 Absatz 7 und Absatz 9 des Tariftreue- und Vergabegesetzes. Der öffentliche Auftraggeber darf, wie oben dargelegt, die Angaben anfordern und verwendet diese ausschließlich im Rahmen seiner Kontrollverpflichtung bei der Abwicklung öffentlicher Aufträge. VII. Vorläufiger Bericht (siehe Anhang 2) Unmittelbar nach der Kontrolle hält der öffentliche Auftraggeber, bzw. seine Beauftragte oder sein Beauftragter die wesentlichen Erkenntnisse der Kontrolle in einem vorläufigen Bericht schriftlich fest: 1. Sortierung der Dokumentation nach den geprüften Firmen, ggf. jeweils mit eigenen Kategorien für eingesetzte Nachunternehmer;
5 722 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr Befragung der Beschäftigten; 3. Darstellung des weiteren Vorgehens, z. B. mit folgenden Unterkategorien a) Besteht ein Verdacht auf Unterschreitung des vereinbarten Mindestlohnes nach dem ersten Eindruck? b) Sind noch Unterlagen der kontrollierten Unternehmen zu sichten? c) Sofern sich der Mindestlohn aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes ergibt, bedarf es hier noch der Aufklärung tarifvertraglicher Sachverhalte über die Tarifauskunftsstelle beim Arbeitsressort oder über Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft? d) Ist im Übrigen noch eine Prüfung rechtlicher/tatsächlicher Sachverhalte erforderlich? e) Sind weitere Gespräche mit dem Unternehmen, welches die zu prüfende Leistung ausführt, erforderlich? Sofern dies ein Nachunternehmer ist, sind Gespräche mit dem Auftragnehmer erforderlich? f) Sonstige Erkenntnisse der Kontrolle (z. B. Verdacht auf Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, besondere Auffälligkeiten) Betrachtet der öffentliche Auftraggeber seine Überprüfung als abgeschlossen, ist dies ausdrücklich im vorläufigen Bericht zu erwähnen. Die Übersendung des vorläufigen Berichts an die Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn geschieht unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes. Dies gilt ebenso für die weitere Korrespondenz mit der Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn, soweit personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Nutzung von s ist nur unter Einsatz eines geeigneten Verschlüsselungsverfahrens gestattet. Die Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn unterhält zu diesem Zweck ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). VIII. Weiteres Verfahren Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die vereinbarten Mindestlöhne oder verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so wird der vorläufige Bericht bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes fortgeschrieben. Zu diesem Zweck berichtet der öffentliche Auftraggeber der Sonderkommission Mindestlohn regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens. Die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Informationen sind der Sonderkommission Mindestlohn zuzuleiten. Verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so sind ihm die konkreten Konsequenzen schriftlich anzudrohen und eine angemessene Frist für die Nachlieferung der geforderten Auskünfte/Unterlagen einzuräumen. Der öffentliche Auftraggeber ist bereits an dieser Stelle gehalten, konkrete Sanktionen gemäß 16 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (vgl. Ziffern 5. bis 8. aus Formular 231 bzw. 231EG) auszuwählen und anzudrohen. Die im Rahmen der Überprüfung entgegengenommenen Unterlagen sind gesondert und vor allgemeinem Zugriff geschützt beim öffent lichen Auftraggeber aufzubewahren. Insbesondere gilt dies für Kopien oder Originale der Lohnunterlagen. IX. Sanktionierung Ist einem Unternehmen ein Verstoß gegen Mindestlohnvereinbarungen nachzuweisen oder kommt ein Unternehmen seinen Kooperationspflichten endgültig nicht nach, so werden vertragliche Sanktionen ausgesprochen. Die Sonderkommission Mindestlohn spricht hierzu eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung über die Sanktion verbleibt aber beim öffentlichen Auftraggeber ( 16 Absatz 4 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes). X. Abschluss des Prüfverfahrens Sind die notwendigen Informationen erhoben und die ggf. notwendigen Sanktionen ausgesprochen, teilt die Sonderkommission Mindestlohn dem öffentlichen Auftraggeber die Beendigung des Verfahrens mit. Nach endgültigem Abschluss der Stichprobenkontrolle sind die vom Auftragnehmer oder vom Nachunternehmer erhaltenen Unterlagen zurückzugeben oder, falls die Unterlagen zum Verbleib ausgehändigt wurden, zu vernichten. Vom Beginn einer Kontrolle bis zur Erstellung des endgültigen Berichts steht die Geschäftsstelle, bzw. die Geschäftsführung der Sonderkommission den öffentlichen Auftraggebern für Rückfragen und Informationen zur Verfügung. Dies gilt für Stichprobenkontrollen ebenso wie für anlassbezogene Kontrollen. Die Sonderkommission Mindestlohn kann im Einzelfall Abweichungen von der Einhaltung dieser Richtlinien zulassen. Bremen, den 21. August 2012 Der Senat Anhänge 1. Formulare 231 und 231EG, 232 und 232EG 2. Muster eines vorläufigen Berichts 3. Informationsschreiben Mindestlohn
6 Anhang 1 (Neufassung anlässlich der Anpassung des Mindestlohnes vom )
7 231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) Vergabenummer Maßnahme Leistung Erklärung Auftragnehmer 1. a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetzes einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n). Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.
8 231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) 3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (verliehene Leiharbeitnehmer). Nachunternehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 a. festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 5. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. 6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens. 8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können. Stand Oktober 2014
9 231EG (Erklärung des Auftragnehmers HB) Vergabenummer Maßnahme Leistung Erklärung Auftragnehmer 1. Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, den in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung den Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Bundesmindestlohngesetzes zu zahlen. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns darüber hinaus, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n). Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. 3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen selbst durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden.
10 231EG (Erklärung des Auftragnehmers HB) Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (verliehene Leiharbeitnehmer). Nachunternehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 5. Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. 6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n. 7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens. 8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können. Stand Januar 2015
11 232 (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Vergabenummer Datum Maßnahme Leistung Vereinbarung Nachunternehmer Vereinbarung zwischen Firma Firma (im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: Nachunternehmer) 1 a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die er aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung nach Buchstabe a) ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen. c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrages nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,80 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.
12 232 (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) 2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt der Nachunternehmer den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des Nachunternehmers an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des Nachunternehmers, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer zu nehmen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des Nachunternehmers, der/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach seiner/ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, seine(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Der Nachunternehmer gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer). 3. Soweit der Nachunternehmer zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, den Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnet. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor der Unterauftragnehmer die Arbeiten beginnt. Der Nachunternehmer wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unterauftragnehmern ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen Unterauftragnehmern auszuüben. 4. Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 a) festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt. Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Nachunternehmer Stand Oktober 2014
13 232EG (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Vergabenummer Datum Maßnahme Leistung Vereinbarung mit anderen Unternehmen Vereinbarung zwischen Firma Firma (im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: anderes Unternehmen) 1. Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seinen Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistung den Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Bundesmindestlohngesetzes zu zahlen. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen ( 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich das andere Unternehmen außerdem, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den es aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen. 2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt das andere Unternehmen den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des anderen Unternehmen an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des anderen Unternehmen, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n)beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem anderen Unternehmen zu nehmen. Das andere Unternehmen verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des anderen Unternehmen, die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst sind/ist, nach ihrer/seiner Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.
14 232EG (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB) Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Das andere Unternehmen gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen. Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer). 3. Soweit das andere Unternehmen zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, weitere Unternehmen nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnen. Es verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor das weitere Unternehmen die Arbeiten beginnt. Das andere Unternehmen wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unternehmen ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen weiteren Unternehmen auszuüben. 4. Dem anderen Unternehmen ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt. Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift anderes Unternehmen Stand Januar 2015
15 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober
16 732 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 2012 Nr. 87
17 Nr. 87 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober
18 Anhang 3 (Neufassung anlässlich der Anpassung des Mindestlohnes vom )
19 Sonderrkommiissiion Miindesttllohn Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, Bremen Geschäftsführung: Frau Blaseio, Tel.: 0421/ Herr Slopinski, Tel.: 0421/ Geschäftsstelle: Frau Roth, Tel.: 0421/ Frau Böttjer, Tel.: 0421/ EGVP: Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (sokom) Mindestlohnkontrolle Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind zurzeit mit der Ausführung eines öffentlichen Auftrages befasst. Der Auftraggeber, also der Vertragspartner Ihres Arbeitgebers und damit Empfänger Ihrer Leistung, ist die öffentliche Hand. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat sich ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen für die Dauer der Auftragausführung einen Lohn von wenigstens 8,80 EUR je Stunde zu zahlen. In Branchen, in denen ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben ist, darf dieser nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung dieses Mindestlohnes dient der Bekämpfung des Lohndumpings und des Preiswettbewerbs zulasten der Beschäftigten in den unteren Lohngruppen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zahlung des vereinbarten Mindestlohnes durch Ihren Arbeitgeber zu überprüfen. Hierzu benötigt er allerdings Ihre Unterstützung. Bitte erteilen Sie dem Vertreter des öffentlichen Auftraggebers Auskunft über - Ihren Namen - Ihren Stundenlohn - die Art Ihrer Tätigkeit und - den Beginn Ihrer Tätigkeit zur Ausführung des konkreten Auftrags mit. Sofern Sie einen Stundennachweis führen, bitte ich Sie, dem Prüfer auch hierin einen Einblick zu gewähren und ggf. eine Ablichtung zu gestatten. Der Auftraggeber benötigt diese Informationen, um feststellen zu können, für welche Personen, für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohnes an Sie nachweisen muss. Entsprechende Kontrollbefugnisse sind dem öffentlichen Auftraggeber im Tariftreue- und Vergabegesetz eingeräumt, Ihren Angaben sind aber dennoch freiwillig. Die Art Ihrer Tätigkeit kann, je nach Branche, Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Höhe ein bundesgesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist. Der Prüfer nimmt nach Ihrer Befragung Einsicht in Ihre Lohnunterlagen. Dies geschieht in der Regel durch eine Übersendung von Kopien Ihrer Lohnabrechnungen durch Ihren Arbeitgeber. Anhand der Abrechnungen erkennt der Prüfer, ob Ihnen der vertraglich vereinbarte Mindestlohn gezahlt wurde. Die zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen werden nach dem Abgleich mit Ihren Angaben unverzüglich vernichtet. Ich bitte Sie darum, den Prüfer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Blaseio
231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) Erklärung Auftragnehmer
Anhang 1 231 (Erklärung des Auftragnehmers HB) Vergabenummer Maßnahme Leistung Erklärung Auftragnehmer 1. a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz
MehrAnlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) 1. Zahlung von Mindestentgelten Der
MehrVorlage für die Sitzung des Senats am 21.08.2012
1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 09.08.2012 Vorlage für die Sitzung des Senats am 21.08.2012 Richtlinie für die Durchführung von Mindestlohnkontrollen A. Problem Bei der Vergabe öffentlicher
MehrWirksame Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohnes. Ewgenij Hazke Düsseldorf, 21.05.2014
Wirksame Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohnes Ewgenij Hazke Düsseldorf, 21.05.2014 Grundlagen Rechtlicher Rahmen - Brem. Tariftreue- und Vergabegesetz (BremTtVG) - Landesmindestlohngesetz (LMiLoG)
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrHinweis zu den angebotenen Unterlagen
Hinweis zu den angebotenen Unterlagen Die auf den Webseiten angebotenen Unterlagen sollen die Beschaffer vor Ort im Bereich der nachhaltigen Beschaffung unterstützen. Die Unterlagen wurden nach bestem
MehrAnlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrErläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrINTERNET SERVICES ONLINE
VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrRichtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes
1 Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 21.08.2012 auf der Grundlage des 16
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDurchführung von Mindestlohnkontrollen. Stephan Slopinski Oldenburg / Hannover im November 2014
Durchführung von Mindestlohnkontrollen Stephan Slopinski Oldenburg / Hannover im November 2014 Mindestlohnkontrolle Recht oder Pflicht? 14 Absatz 1 NTVergG: öffag sind gehalten, Kontrollen durchzuführen.
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrMerkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn
Merkblatt Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Es gibt Leistungen, bei denen es nicht unüblich ist, dass sie zeitlich und räumlich
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVertrag Individualberatung
Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrHinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrMIETER-SELBSTAUSKUNFT
Allgemeines: Es ist Mietinteressenten freigestellt, Angaben zu den in diesem Formular gestellten Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft zu machen. Wird die Antwort zu einer einzelnen Frage verweigert, bitte
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrVerordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrVertrag -Tragwerksplanung-
Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrFragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis
Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Was ist der Sozialversicherungsausweis? Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis? Wer stellt den Sozialversicherungsausweis aus? Welche Angaben enthält
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrLernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
MehrEinwilligungserklärung
Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrLetztes Update am 19.06.2016
Letztes Update am 19.06.2016 Verkaufsponys Glandys Golden Carlyn, Ammerhöfs Sweet Annie und Ammerhöfs Sally Ann im Juni 2016 Foto: Laila Mehl Connemara Pony Zucht Ammerhoef Connemara Pony Zucht Ammerhoef
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrÖffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude
STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen
MehrCoachingvertrag - Empfehlung zur Vertragsgestaltung im Programm Gründercoaching Deutschland
Coachingvertrag - Empfehlung zur Vertragsgestaltung im Programm Gründercoaching Deutschland Das Programm Gründercoaching Deutschland basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums
MehrDatenübernahme und Datensicherheit
Datenübernahme und Datensicherheit Gerade bei Investment- und Versicherungsmaklern werden viele sensible Daten versendet. Die herkömmlichen Versandwege per Post und E-Mail bieten nur wenig Sicherheit.
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrAntrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements
Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrINFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN
INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrKomitee für Zukunftstechnologien. Teilnahmeerklärung
Komitee für Zukunftstechnologien Teilnahmeerklärung Teilnahmeerklärung am Komitee für Zukunftstechnologien Die Erforschung innovativer und zukunftsorientierter Dienstleistungskonzepte und Technologieprodukte
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrInsolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage
Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
MehrFallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Günter Hartmann Stand: Januar 2016 01. Allgemeines Die Dienstleistungen (Training, Beratung, Coaching und Mediation) von (Günter Hartmann) werden nach den folgenden
Mehr