Alters- und Pflegezentrum Neuwies
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- Etta Schräder
- vor 8 Jahren
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1 Taxordnung Gültig ab 1. September Grundlagen der Taxordnung 1.1 Pflegegesetz und -finanzierung Grundlagen für die Rechnungsstellung an die Bewohnenden bilden die Vorgaben aus dem Pflegegesetz. Das Gesetz bezweckt im Wesentlichen die Sicherstellung der Versorgung mittels Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spitex). Die Vorgaben der Gesundheitsdirektion bestimmen den Anteil der einzelnen Finanzierer und die Normkosten der einzelnen Pflegestufen. Es gilt, dass den Bewohnern im Pflegeheim für die Pflegekosten höchstens ein Betrag von CHF pro Tag in Rechnung gestellt werden darf, zuzüglich des Krankenkassenanteils, welcher direkt den Krankenversicherern in Rechnung gestellt wird (Verrechnung nach dem System Tiers payant). Nicht gedeckte Pflegekosten nach Berücksichtigung des Krankenkassenanteils und des Bewohneranteils werden den Gemeinden bis zum vorgegebenen, maximalen Normdefizit in Rechnung gestellt Taxordnung Neuwies.docx Seite 1 von 6
2 2. Taxen 2.1 Hotellerietaxen In der Grundtaxe sind folgende Leistungen enthalten: Unterkunft Vollpension gemäss Menüplan Besorgung der Bett- und Privatwäsche (ohne chemische Reinigung) Regelmässige Zimmerreinigung Anlässe und Veranstaltungen, die allen Bewohnenden gemeinsam angeboten werden. 2.2 Betreuungstaxen Neben den Pflegekosten wird dem Leistungsbezüger die Betreuungstaxe in Rechnung gestellt. Die Betreuungstaxe beinhaltet Betreuungs- und Pflegeleistungen, welche nicht KVG-pflichtig sind, nämlich Einführung und Unterstützung im Heimalltag Hilfestellung bei der Tagesstruktur und der Tagesgestaltung Vermittlung von Geborgenheit und Sicherheit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Förderung von sozialen Kontakten sowie Vermittlung von Gesprächen mit Aussenstehenden Unterstützung im Postverkehr Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen u.a.m. 2.3 Pflegetaxen In unserem Alters- und Pflegezentrum wird die Pflegebedürftigkeit der Bewohner mit dem System BESA (Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem) unter Einbezug des Bewohnerassessment und dem behandelndem Arzt beurteilt und in 12 Stufen eingeteilt. In der Taxtabelle sind die entsprechenden Ansätze ersichtlich. Die Einstufung wird 2-mal pro Jahr überprüft. Eine vorübergehende, gesundheitliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes (bis 2-3 Wochen) bleibt in der Regel hinsichtlich der Einstufung unberücksichtigt. Tritt jedoch eine länger andauernde Veränderung der Pflegebedürftigkeit auf, wird eine Neueinstufung rückwirkend ermittelt Taxordnung Neuwies.docx Seite 2 von 6
3 3. Pflegetaxen für die Akut- und Übergangspflege Die Akut- und Übergangspflege ist begrenzt auf 14 Tage nach einem Spitalaufenthalt und gilt nur nach spitalärztlicher Verordnung. Abgerechnet wird sie nach kantonalen Vorgaben. Die Pflegekosten werden zwischen Krankenkassen und Gemeinden aufgeteilt. Details sind in den Taxen ersichtlich. 4. Zusätzliche Dienstleistungen Zusätzliche, individuelle Nebenleistungen werden separat, pauschal oder nach Stundensatz, je nach Bedürfnis verrechnet. Die gängigsten Zusatzkosten sind in den Taxen aufgeführt. 5. Weitere Bestimmungen 5.1 Pensionsvertrag Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse werden durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der/dem Bewohnenden bzw. deren rechtmässigen Vertretung und dem Alters- und Pflegezentrum Neuwies geregelt. Dabei sind die Vorgaben des ab gültigen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes berücksichtigt. 5.2 Nichteintritt Erfolgt trotz definitiver Zusage kein Eintritt, wird eine Entschädigung für Umtriebe in der Höhe von CHF 200 verrechnet. In Ausnahmefällen (ärztliche Verordnung) entfällt diese Administrationsgebühr. 5.3 Depot Bei definitivem Heimeintritt ist ein Sicherstellungs-Depot von CHF zu leisten. Dieser Betrag wird nicht verzinst und beim Austritt nach Begleichung aller offenen Rechnungen zurückerstattet oder mit der letzten Rechnung verrechnet. 5.4 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt im Normalfall monatlich und ist innert 7 Tagen zur Zahlung fällig. Die Begleichung erfolgt ausschliesslich per Lastschriftverfahren (LSV). Die Bewohnerin, der Bewohner ermächtigt die Bank, die Rechnung direkt seinem Konto zu belasten. Gegenüber Amtsstellen, kann die Rechnungsstellung auch über andere Zahlungswege erfolgen. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20 verrechnet Taxordnung Neuwies.docx Seite 3 von 6
4 5.5 Taxreduktion bei Abwesenheit Ist die / der Bewohnende vorübergehend abwesend (Ferien, Erholung, Spital etc.) wird für die Abwesenheitstage eine reduzierte Hotellerietaxe verrechnet. Eine Betreuungs- und Pflegetaxe wird nicht erhoben. Der Austritts- und Eintrittstag gelten je als Anwesenheit. Details sind in den Taxen ersichtlich. 5.6 Ein- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag gelten als Anwesenheit. Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegetaxe werden verrechnet. 5.7 Temporäre Aufenthalte Sofern freie Zimmer zur Verfügung stehen, können diese nach Absprache auch für temporäre Aufenthalte (wie Ferien etc.) vermietet werden. Für Temporäraufenthalte verrechnen wir eine Zusatzpauschale für Administration, Pflegeorganisation, Verwaltungsaufwand. Ein Temporäraufenthalt muss im Voraus als solcher vereinbart und im Vertrag bezeichnet werden, andernfalls kommt die hausübliche Kündigungsfrist von 30 Tagen zur Anwendung. Details sind bei den Taxen aufgeführt. 5.8 Regelung im Todesfall Im Todesfall wird während 30 Tagen nach dem Todestag eine reduzierte Hotellerietaxe in Rechnung gestellt. Wird das Zimmer vorher neu belegt, entfällt ab diesem Zeitpunkt an die Taxe ganz. Details sind bei den Taxen ersichtlich. 5.9 Umgang mit Feuer und Rauchen Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, Kerzen etc. im Zimmer anzuzünden. Das Rauchen ist im ganzen Haus verboten Geld, Schmuck und Wertgegenstände Für private Mittel und Gegenstände übernimmt das Neuwies keine Haftung Haustiere Das Halten von Haustieren muss vor dem Heimeintritt vereinbart werden. 6. Kündigung Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 1 Monat per Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen Taxordnung Neuwies.docx Seite 4 von 6
5 7. Taxen Die Taxen (Taxtabelle) bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Taxordnung. 8. Hinweise Wir empfehlen abzuklären, inwieweit Ihnen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Hilflosenentschädigung zustehen. Hilflos im Sinne der Bestimmungen ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernd Pflege und Überwachung benötigt. Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung sind keine Fürsorgeleistungen. Auf sie besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Bei Akut- und Übergangspflege ist für die allfällige Übernahme der Hotellerie und Betreuungstaxen durch die Krankenkassen eine Kostengutsprache vor Überweisung aus dem Spital einzuholen. 9. Aufsicht Das Alters- und Pflegezentrum Neuwies ist auf der Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich aufgeführt. Es untersteht daher auch der kantonalen Aufsicht. Der Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster führt regelmässig Visitationen durch und ist auch Rekurs- und Anlaufstelle. Die vorliegende Taxordnung ist durch den Stiftungsrat der Stiftung für Privatbetreuungs- und Pflegedienste festgelegt worden und ist Bestandteil des Bewohnervertrages. Gültig ab 1. September 2014 Die Taxordnung wird durch den Stiftungsrat regelmässig überprüft. Die Stiftung behält sich das Recht vor, bei Notwendigkeit Preisänderungen vorzunehmen. Preisanpassungen richten sich nach der Entwicklung der Betriebskosten Taxordnung Neuwies.docx Seite 5 von 6
6 Alters- und Pflegezentrum Neuwies Neuwiesenstrasse Uster Telefon Telefax info@neuwies.ch 2015 Taxordnung Neuwies.docx Seite 6 von 6
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