Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht DI Hubert Köppl Pflanzenschutzreferent

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1 Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 DI Hubert Köppl Pflanzenschutzreferent

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3 Pflanzenschutz - Gesetzliche Rahmenbedingungen Europäische Union EU-Pflanzenschutzmittelrechtspaket Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (VO 1107/2009/EG) Rahmenrichtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (RL 2009/128/EG) Statistik-VO VO über neue Pflanzenschutzgeräte Österreich (Grundsätzliches zum PS) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Oberösterreich (Anwendung, Sachkundigkeit, Geräteüberprüfung) Bodenschutzgesetz 1991 Novelle 2012 Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 3

4 DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent

5 Entwicklung eines Pflanzenschutzmittels Quelle: FCIO Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 6

6 Übergangsfristen für deutsche und niederländische Pflanzenschutzmittel ausgelaufen Verkauf von dt. u. niederländischen PSM nach 3 Abs. 4 PMG 1997 bis gemeldete PSM: Verkauf bis Verwendung bis Liste unter abrufbar seit dürfen nur mehr österr. Produkte verwendet und gelagert werden! Parallelhandel aus EU ( Import ) möglich Österreichisches Produkt Deutsches Produkt Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 8

7 Parallelhandel Artikel 52 Parallelhandel: Idente Pflanzenschutzmittel dürfen importiert werden, aber nur nach Genehmigung durch das BAES. Gebühren für Landwirt, wenn bereits eine Genehmigung für einen Händler vorliegt ca. 275,-/Produkt es darf nicht ohne Weiteres in Deutschland, Holland oder Polen eingekauft werden Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 9

8 Sachkundeausweis ca Ausweise bereits ausgestellt Anträge gehen aber immer noch ein LFI in den letzten Jahren über 3000 Personen geschult (inkl. Kurse für Gemeinden, etc.) Antragstellung nach stündiger Weiterbildungskurs nötig, sofern Grundausbildung mehr als drei Jahre zurückliegt Weiterbildung (bei Ausweisausstellung ) möglich ab großer Schulungsbedarf Ausweis ab für PSM-Kauf/Abgabe erforderlich Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 11

9 Österreichische PSM-Gesetz Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. II Nr. 10/2011 Betriebsregister alle Inverkehrsetzer (Verkäufer, Abgeber-auch unentgeltlich) von PSM müssen registriert sein (BAES) inkl. aller Lager- und Abgabestellen Antragsformulare unter Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Kosten 14,30) betrifft NICHT Landwirte, die überbetrieblich Pflanzenschutzmittel anwenden und sowohl die Leistung als auch das Produkt selbst verrechnen! Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 12

10 Sachkundenachweis neu Verkauf/Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ab dürfen Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung nur mehr gegen Vorlage eines Sachkundeausweises verkauft/abgegeben werden Ausnahme (geplant für Nachbarschaftshilfe, etc.): wer nachweislich die Verwendung einschließlich der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln an Personen übertragen hat, die im Besitz einer Bescheinigung sind, kann jedoch als Rechnungsempfänger aufscheinen und benötigt keinen Sachkundeausweis die Art des Nachweises wird noch in einer Novelle der PSM- Verordnung festgelegt Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 13

11 Lebensmittelsicherheit, Spritztagebuch Verpflichtender Inhalt der Dokumentation (keine Formvorschriften!) WAS Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels/Biozides WANN Anwendungsdatum/Häufigkeit WO behandelte Kulturart oder Feldstück/Einsatzort WIEVIEL Aufwandmenge pro ha weitere geeignete Beispiele zur Dokumentation: Ackerschlagkartei, eigenes Anwendungsverzeichnis oder Vermerk auf dem Einkaufsbeleg, elektr. Dokumentation, etc. Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 14

12 Integrierter Pflanzenschutz, 2 Z 14, 21a Definition gem. Artikel 3 Abs. 6 RL 2009/128/EG Anwendung von PSM ab nur mehr nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes gem. Anh. III RL 2009/128/EG: Fruchtfolge div. Anbauverfahren (z.b. Mulchsaat, etc.) ausgewogene Düngung Nützlingsförderung Nutzung von Warndienst u. Prognosesystemen Nutzung von wissenschaftl. begründeten Schwellenwerten Bevorzugung von nicht-chemischen Methoden Einsatz von PSM auf das unbedingt notwendige Maß beschränken Resistenzstrategien Aufzeichnungen zur Überwachung des Erfolges Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 15

13 Abverkaufsfrist noch aufrecht Aufbrauchsfrist noch aufrecht Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 16

14 PSM-Verwendung nach Zulassungsende nach Beendigung der Zulassung darf ein Produkt nur mehr innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Fristen angewendet werden Verkaufsfrist max. 6 Monate (NEU), 12 Monate (ALT) Aufbrauchsfrist max. 12 Monate Beispiel Mesurol Schneckenkorn, Amtl.Pfl.Reg.Nr: Zulassungsende: Abverkaufsfrist: Aufbrauchsfrist: Pflanzenschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen / Folie 17

15 Pflanzenschutzgeräteüberprüfung Wiederkehrende Kontrolle Auf Grund geförderter ÖPUL-Maßnahmen Freiwillig oder Vorgabe von Vermarktungsorganisationen Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 19

16 Prüfpflichtige Geräte Folgend Pflanzenschutzgeräte, sind (unabhängig vom Trägersystem) prüfpflichtig: PS-Geräte für Flächenkulturen (z.b. Feldspritzen ) PS-Geräte für Raumkulturen (z.b. Raumdosiergeräte im Obst-, Weinod. Hopfenbau) Foto: Köppl Fol ie 20

17 Nicht prüfpflichtige Geräte Ausnahmen Handgehaltene sowie schulter- oder rückentragbare PS-Geräte wie: Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte, Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte, motorbetriebene Rückenspritz- oder Sprühgeräte Rückenspritze (Foto: Seiter) Dochttupfer (Quelle: Fa. Kaas) Geräte zur Ausbringung von Nützlingen Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 21

18 Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung bis 26. Nov muss jedes PS-Gerät zumindest einmal überprüft worden sein Die Prüforgane werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt Begutachtungsplakette = Pickerl für die PSM-Spritze Neugeräte gelten bis 5 Jahre nach dem Kauf als überprüft (Datum Kaufvertrag) Bis Ende 2019 muss alle 5 Jahre, ab dann alle 3 Jahre überprüft werden (der Reste des Kalendermonats, in dem das Prüfintervall abläuft plus 2 Monate =Toleranzfrist) Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 22

19 Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung Kosten: Werden nach Aufwand verrechnet Die zertifizierten Prüforgane werden in einem öffentlichen Register gelistet. PS-Geräte die eine gültige Bescheinigung ( Pickerl ) nach der RL 2009/128 EG eines anderen EU-Staates oder eines andern Bundeslandes haben werden in OÖ anerkannt Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht 2015 / Folie 23

20 Übergangsbestimmungen PS-Geräte, die bis inkl. 31. Dez nach den ÖPUL- Richtlinien überprüft wurden, gelten als geprüft, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass das Pflanzenschutzgerät den neuen Manometerprüfgerät (Fotos: Köppl) Anforderungen entspricht. Fol ie 24

21 Pflanzenschutzbestimmungen DI Hubert Köppl Pflanzenschutzreferent im ÖPUL 2015

22 Allgemeines ÖPUL 2020 Teil des Programmplanungsdokuments zur ländlichen Entwicklung Betroffen: alle Landwirte, die an bestimmten, ausgewählten Maßnahmen dieses Programms teilnehmen Bei Verstoß: Maßnahmen nach dem Sanktionskatalog der AMA CC-Bestimmungen: müssen ebenfalls eingehalten werden Folie 26

23 Mindestanforderungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im ÖPUL 2020 (1) Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Integrierten Schädlingsbekämpfung gem. RL 128/2009/EG und der Umsetzung im Aktionsplan des Landes OÖ zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausschließliche Verwendung von amtlich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß den Zulassungsbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) sachgerechte Lagerung der Pflanzenschutzmittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, z.b. Lagerung in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen kein Zutritt für Unbefugte Folie 27

24 Mindestanforderungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im ÖPUL 2020 (2) persönliche Eignung (Sachkundigkeit) des beruflichen Anwenders durch Nachweis einer Bescheinigung einer einschlägigen Aus- und Weiterbildung im Pflanzenschutz Wiederkehrende Kontrolle der bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte (Nachweis durch Bescheinigung) Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern Einhaltung des Verbots des Einsatzes von Herbiziden zur Abreife und/oder Erntevorbereitung von Getreide und Raps Folie 28

25 UBB-Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ab des Jahres der ersten Angabe der Biodiversitätsfläche im MFA bis zum Umbruch oder anderweitigen Deklaration der Flächen die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen Biodiversitätsflächen auf gemähten Grünlandflächen kein Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln Folie 29

26 Verzichtsmaßnahmen (1) Maßnahme: Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel Verzicht auf den Einsatz von PSM auf allen Ackerfutter- und Grünlandflächen des Betriebes! Zusätzliche Auflage: Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln Ausnahmen PSM gem. EU-Verordnung 834/2007/EG ( im Biolandbau erlaubte Produkte ) sind einsetzbar Einzelpflanzenbehandlung ist erlaubt Saatgutbeizung ist erlaubt Folie 30

27 Verzichtsmaßnahmen (2) Maßnahme: Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern bei Getreide zusätzlich: Verzicht auf Kauf und Lagerung von in der Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von PSM Ausnahmen PSM gem. EU-Verordnung 834/2007/EG ( im Biolandbau erlaubte Produkte, z.b. Netzschwefel) Saatgutbeizung ist erlaubt Folie 31

28 Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau Zwischenfruchtanbau Verzicht auf den Einsatz von PSM vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von PSM die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen NEU: als mechanisch beseitigt gilt eine Begrünung auch dann, wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen sind gilt z.b. nicht für Grünschnittroggen bzw. für mangelhaft abgefrostete Zwischenfrucht! Folie 32

29 Informationen zur Beseitigung von überwinternden bzw. nicht vollständig abgefrosteten Zwischenfrüchten grundsätzlich sind diese mechanisch zu beseitigen z.b. mittels: Pflug, Gruber, Kreiselegge, Scheibenegge, Messerwalze danach oder gleichzeitig ist Anbau der Kultur möglich Direktsaat, Mulchsaat, Strip-Till-Verfahren: Einsaat der Folgekultur gilt als Beseitigung der Begrünung nach den oben erwähnten Beseitigungsmethoden ist ein Einsatz von Herbiziden erlaubt Bedingungen: Vorsaatherbizide dürfen nicht auf bestehenden Begrünungsbestand ausgebracht werden das ist nur nach einer Bodenbearbeitung erlaubt DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 33

30 Informationen zur Beseitigung von überwinternden bzw. nicht vollständig abgefrosteten Zwischenfrüchten Bedingungen: Sonderfall Häckseln/Mähen: als Beseitigung der Begrünung gilt auch: bodennahes Häckseln oder Mähen der Zwischenfrucht oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum anschließend darf ein Herbizideinsatz erfolgen! Sonderfall Walzen Begrünungsbeständen: als Beseitigung der Begrünung gilt auch: Walzen und vollständiges Zerkleinern in gefrorenem Zustand anschließend darf ein Herbizideinsatz erfolgen! DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 34

31 Informationen zur Beseitigung von überwinternden bzw. nicht vollständig abgefrosteten Zwischenfrüchten Bedingungen: System Immergrün (Häckseln/Mähen/Walzen): ab Beseitigung der Begrünung gilt ab diesem Zeitpunkt dies als begrünungsfreier Zeitraum Fristen beachten! Einkürzen von Begrünungen im Herbst (zur Masseverringerung) ist nicht als Beseitigung anrechenbar das Striegeln einer Fläche zählt nicht als Beseitigung der Begrünung DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 35

32 Begrünung von Ackerflächen System Immergrün System Immergrün Verzicht auf den Einsatz von PSM (Ansaat bis Umbruch) die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung bzw. mit Sonderfall Walzen) erfolgen Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von PSM Folie 36

33 Vorbeugender Gewässerschutz Pflanzenschutzmittel-Einschränkung Oberösterreich: Zusätzlich zum Grundmodul sind von Betrieben mit Flächen im Gebiet OÖ gem. Gebietskulisse folgende Bestimmungen verpflichtend einzuhalten: Verzicht auf Einsatz der Wirkstoffe: s-metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor, Bentazon gilt für: Zuckerrüben (nicht Futterrübe), Raps, Soja und Mais gilt nicht für Gemüseflächen (z.b. Kraut, Kürbis) Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen Verzicht auf Ausbringung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln im gesamten Verpflichtungszeitraum. Allgemein: Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von PSM Folie 37

34 Vorbeugender Gewässerschutz Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im gesamten Verpflichtungszeitraum Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von PSM Folie 38

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