Post/Telekom Mobilität Rundschreiben an die Ressorts

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1 Post/Telekom Mobilität Rundschreiben an die Ressorts 1. Ziel der Post/Telekom Mobilität Post/Telekom Mobilität Etappe 1 (Altvereinbarungen der Ressorts)...2 Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 1 (Zusatzkontingente) Post/Telekom Mobilität Etappe 2 (neue Rahmenvereinbarung des Bundes)...2 vor der Dienstzuteilung...3 Aufgaben des Ressorts...3 Mobilitätsmanagement des Bundeskanzleramts...3 Unterstützung durch Post/Telekom...3 Dienstzuteilung...4 Versetzung...5 Bewertung von Arbeitsplätzen...5 Personalplan...5 VBÄ-Ziele...5 Erfassung in PM-SAP...5 Abgeltung des Mehraufwands ab Versetzung...6 Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente)...9 Ausschreibung nach Ausschreibungsgesetz...9 Personalplan VBÄ-Ziele und Personalcontrolling ANHANG A. Rahmenvereinbarung Personaltransfers Post+Telekom+Bund vom B. Meldung der Ressorts - Personalcontrolling (Muster) C. AnsprechpartnerInnen der Post und Telekom... 11

2 2 1. Ziel der Post/Telekom Mobilität Ziel der Post/Telekom Mobilität ist die dauerhafte bedarfsgerechte Verwendung von Post/Telekom BeamtInnen im Wirkungsbereich des Bundes unter dem Grundsatz der Freiwilligkeit. 2. Post/Telekom Mobilität Etappe 1 (Altvereinbarungen der Ressorts) Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 1 (Zusatzkontingente) Beginnend mit 2009 schlossen die Österreichische Post AG (im Folgenden Post ) sowie die Telekom Austria AG (im Folgenden Telekom ) mit BMI, BMJ, BMF, BMVIT und BMASK Vereinbarungen über die Versetzung von Post/Telekom BeamtInnen in den Wirkungsbereich des Bundes ab. Gemäß dieser Vereinbarungen refundieren Post/Telekom dem Ressort bis zu einem vereinbarten Stichtag die Kosten des/der jeweiligen versetzten Post/Telekom BeamtIn. Informationen zum Personalplan und zu den VBÄ-Zielen sind in den Ausführungen zu Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente) nachzulesen. 3. Post/Telekom Mobilität Etappe 2 (neue Rahmenvereinbarung des Bundes) Am wurde zwischen dem Bund und Post sowie Telekom auf unbefristete Zeit eine Rahmenvereinbarung (siehe Anhang A) abgeschlossen, die jeglichen Transfer von Post/Telekom BeamtInnen in den Bundesdienst einheitlich für alle Ressorts regelt. Für jede Versetzung erstattet Post/Telekom dem jeweiligen Ressort den Mehraufwand, der aus der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem/einer Post/Telekom BeamtIn anstatt mit einem/einer hinsichtlich der Einstufung gleichwertigen Vertragsbediensteten resultiert. Ausnahme: Keine Abgeltung des Mehraufwands erfolgt bei Aufnahmen nach 2-4 AusG oder Versetzungen in den Anwendungsbereich des Artikel I des RStDG. Für zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung bereits erfolgte beziehungsweise nachweislich vorgesehene Dienstzuteilungen und Versetzungen gelten die im Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 1 (Zusatzkontingente) abgeschlossenen Verträge und Artikel 5 der Rahmenvereinbarung (Pensionskasse).

3 3 vor der Dienstzuteilung Aufgaben des Ressorts Für den konkreten Recruitingprozess sind die einzelnen Ressorts beziehungsweise deren Dienstbehörden zuständig. Die Ressorts übermitteln Stellenbeschreibungen an Post/Telekom (siehe Anhang C AnsprechpartnerInnen der Post und Telekom ) und melden jede beabsichtigte Dienstzuteilung zeitgerecht an Post/Telekom. Die Ressorts werden ersucht, Post und Telekom eine/n HauptansprechpartnerIn des Ressorts zu nennen. Mobilitätsmanagement des Bundeskanzleramts Soweit sich Post/Telekom BeamtInnen um in den Ressorts freie und nachbesetzbare Planstellen bewerben, steht diesen insbesondere die Nutzung der Karrieredatenbank offen. Dies kann im externen Karriereprofil mittels Angabe in einem aufrechtem Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst Bereich: Bund unter dem Reiter Zusatzdaten durch die MitarbeiterInnen erfolgen. Post/Telekom BeamtInnen, die sich demgemäß im Rahmen der bundesinternen freiwilligen Mobilität in die Karriereredatenbank eintragen, können von personalsuchenden Bundesdienststellen mit freien Planstellen gefunden werden oder werden im Rahmen des Vorwegzustimmungsverfahrens vom Mobilitätsmanagement bei Eignung für die Besetzung entsprechender zu besetzender Arbeitsplätze als bundesinterne BewerberInnen vorgeschlagen. Die Ressorts sind auch gerne eingeladen, sich vom Mobilitätsmanagement des Bundeskanzleramtes bei der InteressentInnensuche als Service unterstützen zu lassen, ohne selbst die Suche durchführen zu müssen (Punkt III des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom , GZ /0021-III/2012). Informationen zum Ausschreibungsgesetz für Versetzungen im Rahmen des Post/Telekom Mobilitätsprojektes Etappe 2 (Zusatzkontingente) sind unter Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente) nachzulesen. Unterstützung durch Post/Telekom Post/Telekom informiert die Post/Telekom BeamtInnen über die von den Ressorts genannten Arbeitsplätze. Im Rahmen des Ansuchens um Dienstzuteilung macht Post/Telekom dem aufnehmenden Ressort die Personalunterlagen zugänglich und informiert über wesentliche Umstände den/die wechselwillige/n DienstnehmerIn betreffend.

4 4 Dienstzuteilung Die Personal- und sonstigen Kosten sind während der Dienstzuteilung von der Post/Telekom zu tragen, auch wenn der Dienstzuteilung keine Versetzung folgt. Allenfalls entstehende Ausbildungskosten und Kosten für die Arbeitsplatzausstattung während der Dienstzuteilung werden vom aufnehmenden Ressort getragen. Die Dauer der Dienstzuteilung soll sechs Monate betragen und mit Monatsletzten enden, sodass die Versetzung mit Monatsersten erfolgt. Die Vereinbarung eines abweichenden Zeitraumes der Dienstzuteilung ist in begründeten Fällen möglich (siehe Punkt 1. (2) der Rahmenvereinbarung). Die Anzahl der Kalendermonate der Dienstzuteilung wird abhängig vom Beginn der Dienstzuteilung auf die Anzahl der von der Post/Telekom ab der Versetzung monatlich zu leistenden Zahlungen angerechnet. Sofern die Dienstzuteilung zwischen dem 1. und 15. Kalendertag eines Monats beginnt, wird dieses erste Monat der Dienstzuteilung als eine Zahlung auf die Anzahl der monatlich fälligen Zahlungen angerechnet. Bei einer Dienstzuteilung mit dem Beginn zwischen dem 16. Kalendertag eines Monats und dem Monatsletzten wird dieses erste Monat der Dienstzuteilung nicht auf die Zahlungen angerechnet. Mit dem Zeitpunkt der Dienstzuteilung übermittelt Post/Telekom nach schriftlicher Zustimmung des Dienstzugeteilten unverzüglich den vollständigen Personalakt. Sofern der Post/Telekom Informationen für die Abrechnung und vollständige Kostentragung während der Dienstzuteilung nicht zugänglich sind, hat das aufnehmende Ressort der Post/Telekom diese monatlich bis zum 15. des darauffolgenden Monats bekanntzugeben. Für die Phase der Dienstzuteilung ist eine nicht personalplanrelevante Planstelle im Organisationsmanagement einzurichten (das Feld Teil des Personalplanes bleibt leer). Die Erfassung der Dienstzuteilung in PM-SAP hat gemäß den Vorgaben des Verfahrenshandbuches für das Personalmanagement des Bundes mit PM-SAP zu Dienstzuteilungen zu erfolgen. Als Merkmal des Dienstverhältnisses ist P Dienstzuteilung Post beziehungsweise T Dienstzuteilung Telekom zu verwenden.

5 5 Versetzung Bewertung von Arbeitsplätzen Gemäß 137 BDG dürfen Post/Telekom BeamtInnen nur auf bewerteten Arbeitsplätzen verwendet werden. Insbesondere ist für Versetzungen im Rahmen der Zusatzkontingente sicherzustellen, dass die Bewertungsverfahren abgeschlossen sind. Personalplan Post/Telekom BeamtInnen dürfen nur auf vorhandene freie Planstellen übernommen werden. Ausnahme: Versetzungen im Rahmen der Post/Telekom Mobilitätsprojekte (siehe Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente)). VBÄ-Ziele Versetzungen von Post/Telekom BeamtInnen müssen im Rahmen der bestehenden VBÄ-Ziele Deckung finden. Ausnahme: Versetzungen im Rahmen der Post/Telekom Mobilitätsprojekte (siehe Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente)). Erfassung in PM-SAP Die Erfassung der Versetzungen in PM-SAP hat gemäß den Vorgaben des aktuellen Verfahrenshandbuches für das Personalmanagement des Bundes mit PM-SAP zu PA0016 Übernahme Beamtin/Beamter zu erfolgen. Als Merkmal des Dienstverhältnisses ist 5 Übernahme von Post beziehungsweise 6 Übernahme von Telekom zu verwenden.

6 6 Abgeltung des Mehraufwands ab Versetzung 1. Ermittlung der Anzahl der monatlichen Zahlungen Die Anzahl der monatlichen Zahlungen der Post/Telekom zur Abgeltung des Mehraufwands an das aufnehmende Ressort ist abhängig von der Einstufung vor (zb PT 4/0) und nach der Überstellung aus Anlass der Versetzung (zb A3/2) und ist der Tabelle Refundierungsdauer Anzahl Monate auf Seite 3 der Anlage der Rahmenvereinbarung zu entnehmen (siehe Anhang A) 1. Die Anzahl der Kalendermonate der Dienstzuteilung ist auf die Anzahl der monatlichen Zahlungen anzurechnen. 2. Ermittlung der Höhe der monatlichen Zahlung Zur Berechnung der monatlichen Zahlung der Post/Telekom an das aufnehmende Ressort ist basierend auf der Einstufung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst die Summe aus (i) Gehalt (ii) Funktionszulage und (iii) Lohnnebenkostenzuschlag von 9,78875 % von Gehalt und Funktionszulage mit 14 zu multiplizieren und durch 12 zu dividieren (Einrechnung der Sonderzahlung gemäß 3 Abs. 3 GehG ( Monatsgehalt )). Monatliche Zahlung ab Versetzung = [ (Gehalt + Funktionszulage) * 1, ] * 14 / 12 Berechnungsbasis Das Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt der Versetzung in den Bundesdienst ist zu berücksichtigen - eine spätere Reduktion des Beschäftigungsausmaßes führt nicht zu einer Reduktion der Abgeltung. Für die Berechnung der monatlichen Zahlungen 1 bis inklusive 24 ist die Gehaltsstufe 15, für die monatlichen Zahlungen 25 bis inklusive 48 die Gehaltsstufe 16, für die monatlichen Zahlungen 49 bis inklusive 72 die Gehaltsstufe 17, für die Zahlungen 73 bis inklusive 96 die Gehaltsstufe 18 und so weiter heranzuziehen, unabhängig von der tatsächlichen Gehaltsstufe des/der Post/Telekom BeamtIn. Die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung (Monatsletzter des Abrechnungsmonats) gesetzlichen Gehalts- und Funktionszulagentabellen sind zu verwenden. Die Verpflichtung zur Abgeltung des Mehraufwands entsteht zum Zeitpunkt der Versetzung und ist unabhängig vom weiteren Werdegang der Post/Telekom BeamtInnen zb Änderung des Beschäftigungsausmaßes. Die Zahlungen sind monatlich zum Monatsletzten des Abrechnungsmonats oder nach Vereinbarung jährlich fällig. 1 Achtung: Die Tabelle Mehrkosten auf Seite 1 und die Tabelle Refundierungsdauer Anzahl Monatsbezüge auf Seite 2 der Anlage der Rahmenvereinbarung (siehe Anhang A) dienen zur Dokumentation. Sie sind für die Berechnungen nicht heranzuziehen.

7 7 3. Berechnungsbeispiel Dienstzuteilung eines/einer vollbeschäftigten Post/Telekom BeamtIn von bis ; Versetzung mit verbunden mit einer Überstellung von PT 4/0 auf A3/2 in der Gehaltsstufe 14; A. Ermittlung der Anzahl der monatlichen Zahlungen ab Versetzung Monate Anmerkung gemäß Rahmenvereinbarung, Tabelle Refundierungsdauer Anzahl Monate 51 auf Seite 3 der Anlage der Rahmenvereinbarung: Überstellung von PT4/0 auf A3/2-6 Dienstzuteilung 45 zu verrechnende Monate ab Versetzung davon 18 in Gehaltsstufe 15 (Anrechnung der 6 Monate Dienstzuteilung), 24 in Gehaltsstufe 16, 3 in Gehaltsstufe 17 Unabhängig von der tatsächlichen Gehaltsstufe des/der Versetzten (hier: 14) sind für die Berechnung der ersten 24 Zahlungen die Gehaltsstufe 15 heranzuziehen. Aufgrund der sechsmonatigen Dienstzuteilung sind nicht 24 sondern nur 18 Zahlungen der Gehaltsstufe 15 zu verrechnen. Alle zwei Jahre ab Dienstzuteilung wird die nächsthöhere Gehaltsstufe herangezogen. B. Ermittlung der Höhe der monatlichen Zahlung : Ermittlung der Höhe der ersten Zahlung ab Versetzung Bestandteile der Abgeltung EUR Anmerkung Gehalt ,00 A3, Gehaltsstufe 15 Funktionszulage 1 67,80 Funktionsstufe 2 bei Gehaltsstufe 15 Lohnnebenkostenzuschlag 222,48 9,78875 % von Gehalt+Funktionszulage Zwischensumme 2.495,28 Sonderzahlung 3 Abs. 3 GehG * 14 / 12 ( Monatsgehalt ) 2.911,16 Höhe der ersten Zahlung ab Versetzung 1 Die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung (Monatsletzter des Abrechnungsmonats) gesetzlichen Gehalts- und Funktionszulagentabellen sind zu verwenden. Zur Berechnung wird hier exemplarisch die aktuelle Gehaltstabelle 2013 herangezogen. C. Gesamtübersicht von bis Monate ab Dienstzuteilung kumuliert 2 Gehalts stufe Gehaltstabelle 3 Dienstzuteilung Versetzung zum EUR 2.911, ab monatliche Abgeltung durch Post/Telekom an das aufnehmende Ressort keine Abgeltung an das Ressort; Besoldung durch Post/Telekom Neuberechnung gemäß gültiger Gehaltstabelle+Gehaltsstufe keine Abgeltung 2 relevant für die Bestimmung der Gehaltsstufe 3 Annahme: Jährlich zum eines Jahres tritt eine neue Gehaltstabelle in Kraft.

8 8 Zur Unterstützung der Ressorts stellt das Bundeskanzleramt Abteilung III/7 nach Abschluss der Gehaltsverhandlungen für 2014 ein Excel zur automatisierten Berechnung der monatlichen Abgeltung durch die Post/Telekom zur Verfügung, das auf freiwilliger Basis verwendet werden kann.

9 9 Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente) Das Post/Telekom Mobilitätsprojekt Etappe 2 (Zusatzkontingente) basiert als Teil der Post/Telekom Mobilität Etappe 2 auf der Rahmenvereinbarung vom Somit gelten, sofern in diesem Kapitel nichts Gegenteiliges angeführt ist, die Ausführungen zu Post/Telekom Mobilität Etappe 2 (neue Rahmenvereinbarung des Bundes) auch für das Mobilitätsprojekt. Mit dem Personalplan 2013 wurde in 6 Abs. 9 Z. 1 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des Personalplans gemäß 44 BHG 2013 die Möglichkeit eröffnet, nicht in Anspruch genommene Planstellen des Transferkontingents des Post/Telekom Mobilitätsprojektes Etappe 1 (Altvereinbarungen der Ressorts) anderen Ressorts zuzuweisen. Unter Berücksichtigung und Prüfung der Bedarfsmeldungen erfolgte im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzleramt mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Zuweisung von Kontingenten an die Ressorts. Diese Limitierung findet keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen Bund und Post sowie Telekom. Somit erfolgt beispielsweise eine Abgeltung des Mehraufwands bei Versetzungen durch die Post/Telekom auch für Versetzungen, die die bundesintern vereinbarten Kontingente der Post/Telekom Mobilitätsprojekte (Zusatzkontingente) übersteigen (Ausnahme: Aufnahmen nach 2 4 AusG, Versetzungen in den Anwendungsbereich des Artikel I des RStDG). Ausschreibung nach Ausschreibungsgesetz Personalmaßnahmen im Sinne des 6 Abs. 9 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des Personalplanes sind von 20 Abs. 1 AusG 1989 nicht erfasst. Die MitarbeiterInnen besetzen weiterhin die von ihnen innegehabten Planstellen, welche im Teil 1b des Personalplanes systemisiert sind. Es werden diesfalls im Sinne des ersten Satzes von 20 Abs. 1 AusG 1989 weder Planstellen frei noch neu geschaffen und unterliegen damit nicht der InteressentInnensuche durch Bekanntmachung auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website Karriere Öffentlicher Dienst. Allerdings ist im Hinblick auf die erforderliche Gleichbehandlung der Bediensteten bei einer Auswahl der zu transferierenden Post/Telekom BeamtInnen unter gleichzeitiger Übertragung der entsprechenden Planstelle durch die Ämter für größtmögliche Transparenz und eine nachvollziehbare Zulassung zu sorgen.

10 10 Personalplan Im Budgetprozess 2014 wird die Abbildung der zusätzlich zu gewährenden Planstellen im Personalplan resultierend aus den Post/Telekom Mobilitätsprojekten (Zusatzkontingente) Etappe 1 und 2 geklärt, die mit den zugewiesenen Kontingenten beziehungsweise den ressortspezifischen Vereinbarungen des Post/Telekom Mobilitätsprojektes Etappe 1 (Zusatzkontingente) gedeckelt sind. VBÄ-Ziele und Personalcontrolling Das begleitende Personalcontrolling des Post/Telekom Mobilitätsprojektes Etappe 1 durch das Bundeskanzleramt wird in der Etappe 2 fortgesetzt. Im Ausmaß der erfolgten Versetzungen der Post/Telekom Mobilitätsprojekte (Zusatzkontingente) Etappe 1 und Etappe 2 werden in den Folgejahren die VBÄ-Ziele angepasst, gedeckelt mit den gewährten Kontingenten an Planstellen. Die Ressorts melden monatlich per bis 15. des Folgemonats gesammelt die Versetzungen und Dienstzuteilungen an das Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt stellt ressortspezifische Formulare in elektronischer Form zur Verfügung (Muster Anhang B). Es wird ersucht, die Meldung in einem allgemein gebräuchlichen Tabellenkalkulationsprogramm an die im Formular genannten Empfänger zu übermitteln.

11 11 4. ANHANG A. Rahmenvereinbarung Personaltransfers Post+Telekom+Bund vom A2 Anlagen der Rahmenvereinbarung mit zusätzlichen Kombinationen an Einstufungen, Stand B. Meldung der Ressorts - Personalcontrolling (Muster) C. AnsprechpartnerInnen der Post und Telekom

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