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1 N E U L K E N P A R T N E R Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mülheim an der Ruhr Gera Rundschreiben XII/2013 Dezember 2013

2 Rundschreiben XII/2013 Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Leser, in monatlicher Abfolge informieren wir Sie über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung. Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Mit freundlichen Grüßen N E U L K E N P A R T N E R Reichspräsidentenstraße 21-25, Mülheim an der Ruhr

3 INHALTSVERZEICHNIS I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine Dezember 2013 und Januar Dezember Einkommensteuer; Auslandsreisen; Pauschbeträge ab Einkommensteuer; Beerdigungskosten eines Erben II. III. 2. Januar 2014 Aus der Gesetzgebung AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung 1. Einkommensteuer; Einnahme- Überschussrechnung; unterlassener Betriebsausgabenabzug für eingelegte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens 2. Einkommensteuer; Verteilung größerer außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume 3. Einkommensteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte IV. 6. Einkommensteuer; vom Erben gezahlte Kirchensteuer 7. Lohnsteuer; Besteuerung von Entlassungsabfindungen 8. Lohnsteuer; Vorübergehende Abordnung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte; unbefristete Versetzung begründet regelmäßige Arbeitsstätte 9. Umsatzsteuer; Beratungsleistungen für einen Investmentfonds sind umsatzsteuerfrei 10. Schenkungsteuer; keine Familienwohnheim-Begünstigung für Zweit- oder Ferienwohnungen Aus anderen Rechtsgebieten 1. Baurecht; Abnahme von Architektenleistungen auch konkludent möglich Reichspräsidentenstraße 21-25, Mülheim an der Ruhr

4 2. Mietrecht; Hinterlassen einer farbig gestrichenen Wohnung durch den Mieter 3. Sozialversicherungsrecht; bei Beschäftigung einer Reinigungskraft sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich Reichspräsidentenstraße 21-25, Mülheim an der Ruhr

5 I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine Dezember 2013 und Januar Dezember Lohn- und Kirchenlohnsteuer (Monatszahler) Umsatzsteuer (Monatszahler) Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlung Körperschaftsteuervorauszahlung Sozialversicherung 2. Januar Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Sozialversicherung Die Schonfrist für die am fälligen Steuern endet am und für die am fälligen Steuern am Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen. Der drittletzte Banktag für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2013 ist der , im Monat Januar 2014 ist es der Seite 5

6 II. Aus der Gesetzgebung AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (vgl. unsere Erläuterungen hierzu im Rundschreiben XI/2013) hat sehr zügig das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der Bundestag hat dem Gesetz am , der Bundesrat einen Tag später zugestimmt. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann die Verkündung erfolgt, ist derzeit noch nicht klar. Seite 6

7 III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung 1. Einkommensteuer; Einnahme-Überschussrechnung; unterlassener Betriebsausgabenabzug für eingelegte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens Vorbemerkung: Anders als bei der Gewinnermittlung über den Bestandsvergleich (Bilanzierung) kann im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (z. B. Vorräte) der sofortige Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden. Das gilt auch für eingelegte Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen. Auf den Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter durch z. B. Verkauf oder Einbezug in die Produktion kommt es folglich nicht an. Fraglich ist, wie es sich mit dem Betriebsausgabenabzug verhält, wenn der Steuerpflichtige versehentlich diesen Betriebsausgabenabzug vergisst. auch die Tatsache nichts, dass der Abzug deshalb unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem fraglichen Wirtschaftsgut um Privatvermögen handelt. Jedoch mindern die nicht geltend gemachten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts auch dann, wenn zunächst rechtsirrig aus der Einlage keine steuerlichen Folgen gezogen wurden. Der BFH hat mit Urteil vom (III R 54/12) entschieden: Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG kann der Betriebsausgabenabzug, der durch die Einlage ermöglicht ist, grundsätzlich in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden. An dieser Beurteilung ändert Quintessenz: Der Betriebsausgabenabzug geht folglich nicht vollständig verloren. Allerdings verschiebt sich die gewinnwirksame Betriebsausgabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das in Betracht kommende Wirtschaftsgut veräußert oder (wieder) entnommen wird. 2. Einkommensteuer; Verteilung größerer außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume Nach dem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom (1 K 1308/12) können in besonderen Einzelfällen die Auswirkungen des (strengen) Zu- und Abflussprinzips über die Anwendung des 163 AO korrigiert werden. D. h., die Aufwendungen sind für diesen Fall nicht nur im Jahr der Verausgabung in voller Höhe zu berücksichtigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung, z. B. der Umbau eines Hauses, ohne Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe. Das Gericht sieht in Anlehnung an 82b EStDV (Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre) und 34 Abs. 1 EStG eine Aufwandsverteilung im Fall von Baumaßnahmen auf bis zu fünf Jahre als angemessen. Seite 7

8 3. Einkommensteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für die Geltendmachung der Entfernungspauschale kommt es nach dem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom (3 K 56/12) auf die kürzeste Straßenverbindung an. Das soll auch für den Fall gelten, dass die kürzeste Wegstrecke über eine mautpflichtige Straße führt. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht an, dass sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen lasse, dass bei der Berechnung der kürzesten Wegstrecke lediglich nicht mautpflichtige Straßen zugrunde zu legen seien. Anmerkung: Fraglich ist, ob diese Entscheidung mit der BFH- Rechtsprechung korrespondiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung die offensichtlich verkehrsgünstigste, wenn jeder unvoreingenommene verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen sich für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dabei sollte die Vorteilhaftigkeit der Strecke auf der Hand liegen (BFH-Urteil vom VI R 19/11 und VI R 46/10). Der BFH lässt folglich auch andere Argumente, als die reine Zeitersparnis, gelten. Fraglich bleibt angesichts der Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg- Vorpommern, ob der unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer auch die mautpflichtige Straße gewählt hätte. 4. Einkommensteuer; Auslandsreisen; Pauschbeträge ab 2014 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom IV C 5 S 2353/08/10006 zu den betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen Stellung genommen. Dabei gilt für die Frage, welcher Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, Folgendes: Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr erreicht hat. Bei eintägigen Reisen in das Ausland und für Rückreisetage einer mehrtägigen Reise aus dem Ausland ist der Pauschbetrag maßgeblich, der für den letzten Tätigkeitsort im Ausland zutreffend ist. Das BMF-Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. 5. Einkommensteuer; Beerdigungskosten eines Erben Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom (2 K 1062/12 E) entschieden, dass Beerdigungskosten eines Erben keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn sie aus dem Nachlass gedeckt werden können. Die den Erben treffende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten gem BGB sei keine persönliche Verpflichtung, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, begründe er selbst die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung. Diese sei daher folglich nicht zwangsläufig. Seite 8

9 6. Einkommensteuer; vom Erben gezahlte Kirchensteuer Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom (8 K 649/13) sind Kirchensteuern, die ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids für den Erblasser nachzahlen muss, bei diesem als Sonderausgaben abzugsfähig. Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum BFH zugelassen wurde. 7. Lohnsteuer; Besteuerung von Entlassungsabfindungen Vorbemerkung: Bei der Verhandlung mit Arbeitnehmern über Entlassungsabfindungen kommt der Frage, inwieweit solche Abfindungen steuerbegünstigt sind, große Bedeutung zu. Für Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, kann eine ermäßigte Besteuerung beansprucht werden, wenn die gezahlte Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Hierzu und zu weiteren Zweifelsfragen hat sich das BMF mit Schreiben vom IV C /13/10002 geäußert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Zusammenballung von Einkünften stets dann vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigt. Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes entgehenden Einnahmen dagegen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte und diese zusammengenommen über dem Gesamtbetrag liegen, den er bei Fortbestand des (beendeten) Arbeitsverhältnisses bezogen hätte. 8. Lohnsteuer; Vorübergehende Abordnung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte; unbefristete Versetzung begründet regelmäßige Arbeitsstätte Der BFH hat mit Urteil vom (VI R 72/12) entschieden, dass die Abordnung eines Beamten für drei Jahre an eine andere, als seine bisherige Tätigkeitsstätte, am neuen Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Mit taggleichem Urteil (VI R 59/12) entschied der IV. Senat des BFH dagegen, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltig- Seite 9

10 keit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist. Anmerkung: Die Entscheidungen nehmen die ab 2014 geltende Gesetzesänderung des 9 Abs. 4 Satz 3 EStG vorweg. Danach ist von einer dauerhaften Zuordnung insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tät wird. 9. Umsatzsteuer; Beratungsleistungen für einen Investmentfonds sind umsatzsteuerfrei Mit Urteil vom (V R 51/10) entschied der BFH, dass Beratungsleistungen, die an eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin von Sondervermögen im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen erbracht werden, unter den Begriff Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften fallen. Leistungen in Gestalt von Empfehlungen zum An- oder Verkauf von Vermögenswerten weisen eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Auf die Frage, ob die Beratungs- und Informationsleistungen eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirken, komme es nicht entscheidend an. Das BMF hat mit Schreiben vom IV D 3 S 7160-h/08/10002 ausgeführt, dass von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit auszugehen ist, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung aufgrund ständiger Marktbeobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht. Abschn des USt-Anwendungserlasses wird aufgrund des Schreibens entsprechend geändert. Die vorstehenden Grundsätze sind dabei auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind und die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG anwenden, wird eine Übergangsfrist bis zum zugestanden, soweit deren Umsätze bis zu diesem Zeitpunkt wie bisher, im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger, als steuerpflichtig behandelt werden. 10. Schenkungsteuer; keine Familienwohnheim-Begünstigung für Zweit- oder Ferienwohnungen Vorbemerkung: Das Familienheim erlangt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine Begünstigung. So bleibt beispielsweise bei der Übertragung des Familienwohnheims unter Lebenden von einem Ehegatten auf den anderen der Übergang schenkungsteuerfrei. Ob auch ein Zweitwohnsitz für die Steuerbefreiung qualifiziert, hatte der BFH in einem Hier angesprochenen Urteils- Seite 10

11 fall zu entscheiden. Vom Wortlaut des Gesetzes ausgehend wäre dieser umfasst. Der BFH hat mit Urteil vom (II R 35/11) entschieden, dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, nicht ein nach 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigtes Familienheim darstellt. Zweit- und Ferienwohnungen sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Anmerkung: Im Urteilsfall ging es um ein Zweithaus auf Sylt. Seite 11

12 IV. Aus anderen Rechtsgebieten 1. Baurecht; Abnahme von Architektenleistungen auch konkludent möglich Der BGH hat mit Urteil vom (VII ZR 220/12) entschieden, dass die für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und Planungsleistungen erforderliche Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Nach der Verkehrserwartung sei nach Ablauf dieser Zeit regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller (Auftraggeber, Bauherr) die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist, wenn bis dahin keine Beanstandungen erhoben wurden. 2. Mietrecht; Hinterlassen einer farbig gestrichenen Wohnung durch den Mieter Nach dem BGH-Urteil vom (VIII ZR 416/12) ist der Mieter verpflichtet, eine mit einem neutralen Anstrich übernommene Wohnung bei Vertragsende in einem für breite Mieterkreise akzeptablen Zustand zurückzugeben. Wird dem entgegen die Wohnung mit ausgefallenen Farbanstrichen (kräftiges Rot, Gelb und Blau) hinterlassen, kann der Vermieter seine Kosten für das Überstreichen mit neutralen Farben als Schadensersatz zur Erstattung verlangen. 3. Sozialversicherungsrecht; bei Beschäftigung einer Reinigungskraft sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich Das Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom (L 7 R 2757/11) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Reinigungskraft zunächst nur für die Büroräume und später als Haushaltshilfe auch für die Privaträume, liegt losgelöst von den arbeitsvertraglichen Regelungen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Folge ist, dass die Tätigkeit in den Privaträumen nicht gesondert im Wege des (steuerbegünstigten) Haushaltsscheckverfahrens abgerechnet werden kann. Wir wünschen allen Mandanten und Lesern unseres Rundschreibens ein gesegnetes frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und glückliches neues Jahr. Mit freundlichen Grüßen NEULKEN PARTNER Seite 12

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