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1 STREIK und KONSEQUENZEN für DIENSTNEHMERiNNEN Liebe KollegInnen, liebe ÖLI-UGs, ich versuche mich hier an einer Zusammenstellung der Entgelt-Konsequenzen von Streiks für DienstnehmerInnen. Inhaltsverzeichnis: 1) Allgemeines Menschenrechtliches zu Streik 2) Die Auswirkungen eines Streiks auf DienstnehmerInnen in Österreich 2.1. Aktive Teilnahme an Streiks 2.2. ÖGB/GÖD-Mitglieder erhalten Ersatz aus Streikkasse 2.3. Passive Streikteilnahme oder besser: DienstnehmerInnen, die dienstbereit sind, aber durch den Streik den Dienst nicht erfüllen können 3) Anhang: Texte von angesprochenen WEB-Sites 1

2 1) STREIKRECHT nicht im österreichischen Gesetz, aber... Das österreichische Gesetz kennt kein Streikrecht. Die österreichische Arbeitswirklichkeit aber schon. Streiks werden daher nach den Bestimmungen für erbrachte Dienstleistungen und Dienstaufträge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) 1155 bzw. nach den für BeamtInnen geltenden Regelungen im Beamtendienstgesetz (BDG) und Gehaltsgesetz (GG)behandelt. Österreich ist am 10. September 1978 dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) beigetreten. Dieser UNO-Pakt verlangt von Österreich die Wahrung des Rechts auf Arbeit und der Rechte im Arbeitsleben. Das sind Recht auf Arbeit; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Streikrecht. < content.html#arbeitsrechte,arbeitswelt > Nach den Bestimmungen der ALLGEMEINEN MENSCHENRECHTE der UNO von 1948, ergibt sich über das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen anzugehören (Art. 23), und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20) sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19) ein Vorgehen gegen Verschlechterungen der Arbeitssituation, auch Streik. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. 3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. 4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. 2

3 2) Die Auswirkungen eines Streiks auf DienstnehmerInnen in Österreich 2.1. Aktive Teilnahme an Streiks: Streik bedeutet eine Verweigerung der Erbringung der Aufgaben, die in Arbeits- und Dienstverträgen von ArbeitnehmerIn und ArbeitsgeberIn vereinbart wurden. Damit haben DienstgeberInnen das Recht für die verweigerte Dienstleistung die Entgeltzahlung einzustellen. D.h.: Wer streikt, verliert Geld. Im Rahmen der entfallenden Zeit, also bei zwei Stunden Streik, zwei Stunden Entgelt, nicht einen ganzen Monatslohn. Egal, ob man Beamtin/Beamer ist oder VertragsbediensteteR. Die DienstgeberInnen können Aussperrungen verfügen ÖGB/GÖD-Mitglieder erhalten Ersatz aus Streikkasse Daher bitte zum Gewerkschaftsbeitritt animieren und am besten gleich drei Monate Vollbeiträge einzahlen. Streik- und Aussperrungsunterstützung Mitglieder, die an einem von den zuständigen gewerkschaftlichen Instanzen anerkannten Streik beteiligt sind und tatsächlich einen Einkommensverlust erleiden, erhalten eine Streikunterstützung. Diese Unterstützung erhält in der Regel jedes Mitglied, welches drei Monatsvollbeiträge geleistet hat und mit den Beiträgen nicht mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Die Höhe der Streikunterstützung beträgt pro Woche das 12-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages der vor dem Streik geleisteten drei Monatsvollbeiträge. (Monatsbeitrag: 22,23 Euro, 12-fach: 266,76. Ob dann pro Streiktag ein Fünftel ausgezahlt würde, weiß ich nicht. Aber bei einem oder einzelnen Streiktagen wird es wohl nicht zu einem Abzug des Grundbezugs kommen.) Passive Streikteilnahme oder besser: DienstnehmerInnen, die dienstbereit sind, aber durch den Streik den Dienst nicht erfüllen können Die hier dargestellten Aussagen habe ich den Kopien von BMHS/GÖD-Dienstrechtsreferent Dieter Reichenauer entnommen. Es geht um die Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich scheint es so zu sein, dass die österreichischen Gerichte sich um eine klare Entscheidung drücken, sodass keine eindeutige Regel abgeleitet werden kann. Für Vertragsbedienstete scheint in erster Linie 1155 ABGB zu gelten, für BeamtInnen der 61 GG. Wenn KollegInnen nicht am Streik teilnehmen wollen, dann müssen sie zur Dienstleistung erscheinen und IHRE ARBEITSBEREITSCHAFT DEM DIENSTGEBER extra mitteilen (AV, Direktor etc.). Auch wenn der 61 GG-Wahnsinn eine Entgeltfortzahlung auch dann verhindern kann (siehe unten), soll das zur Absicherung auf jeden Fall gemacht werden. Der/die VertreterIn des Dienstgebers kann sie dann Zu einer Arbeit im Rahmen der Tätigkeiten wie im Dienstvertrag vorgesehen, einteilen. Dazu kann auch gehören, dass sie einfach die Zeit absitzen müssen, bis die Möglichkeit zur Arbeit wieder besteht. 3

4 Oder dass die Betreffenden nach Hause geschickt werden, sich aber für eine eventuelle Dienstleistung bereit halten müssen. Trotzdem ist damit eine Entgeltfortzahlung, obwohl die Leistung nicht zu erbringen war, nicht gesichert. Denn: Wie der Fall eines Zugsbegleiters/Schaffners bei einem ÖBB-Streik gezeigt hat, kann dem Dienstgeber nicht zu erkennen zugemutet werden, ob die betreffenden DienstnehmerInnen nicht etwa Arbeitsbereitschaft vortäuschen, aber eigentlich mit dem Streik einverstanden sind, weil sie davon profitieren. Für LehrerInnen ergibt sich ein besonderes Schmankerl. Die MDL sind in jedem Fall weg. Laut 61, Abs. 1 GehG ergibt sich nämlich, dass nur tatsächlich geleisteter Unterricht zum Entstehen von MDL führt. Wird der tatsächlich erteilte Unterricht nicht geleistet, weil die Klasse nicht da ist, die Türen versperrt sind, die KollegInnen oder sonst wer streiken, gibt s keine MDL, auch wenn man sich dienstwillig gezeigt hat. Das wurde an einem Fall aus dem Jahr 1998 ausjudiziert, bei der der Lehrer wegen eines Schülerstreiks niemand unterrichten konnte und deshalb seine MDL nicht erreicht hat. Konklusio: Besser gleich zur Gewerkschaft beitreten und 3 Monate nachzahlen, dann ist die Aussicht auf Streikunterstützung wenigstens aufrecht. Außerdem ist die Realverfassung und die Situation zu betonen, je mehr mitmachen, umso schwerer wird es für die Gegenseite Maßnahmen zu verhängen. 4

5 3) ANHANG: content.html#arbeitsrechte,arbeitswelt Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) I/idart_4775-content.html#Arbeitsrechte,Arbeitswelt Vom 16. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 3. Januar 1976) Vertragstext deutsch / französisch / italienisch / englisch Der Pakt I verankert grundlegende wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ratifizierungen 160 Vertragsstaaten (Stand: 19. Februar 2009; aktueller Stand) Österreich 10. September 1978 Zum Inhalt Die garantierten Rechte können in folgende Kategorien eingeteilt werden: Recht auf Arbeit und Rechte im Arbeitsleben Recht auf Arbeit; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Streikrecht. Rechte auf Existenzsicherung Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Schutz der Familie, Recht auf angemessenen Lebensstandard, d.h. auf ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen; Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an Gesundheit. Kulturelle und wissenschaftliche Rechte Recht auf Bildung; Recht auf unentgeltlichen Primarschulunterricht; Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt; Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Diskriminierungsverbot Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft; Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Rechte dieses Vertrages. 5

6 Verpflichtungen der Vertragsstaaten Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Verwirklichung der verbrieften wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter Ausschöpfung all ihrer Möglichkeiten und mit allen geeigneten Mitteln. Die einzelnen Garantien des Sozialpaktes sind somit von den Vertragsstaaten nicht sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Vielmehr unterliegen die Vertragsstaaten grundsätzlich einer progressiven Implementierungspflicht, d.h. sie müssen einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit geeignete Massnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der durch den Pakt I gewährten Rechte ergreifen. Die aus allen Garantien fliessenden Minimalverpflichtungen sowie Umsetzungspflichten, die keinen Einsatz staatlicher Ressourcen bedürfen (Unterlassungspflichten), sind hingegen unmittelbar zu erfüllen. Kontrollverfahren Die Einhaltung der den Staaten durch den Pakt I auferlegten Verpflichtungen wird im Rahmen eines Berichtssystems kontrolliert: Den Vertragsstaaten obliegt die Verpflichtung, in regelmässigen Abständen dem Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berichte über die getroffenen Massnahmen, die erzielten Fortschritte sowie über Schwierigkeiten bei der innerstaatlichen Umsetzung der Garantien zu erstatten (Art. 16, 17). Der erste Bericht erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten, weitere Berichte nach Bedarf. In der Praxis hat es sich eingebürgert, etwa alle fünf Jahre einen Bericht abzuliefern. General Comments 1989 hat der Ausschuss begonnen, Allgemeine Empfehlungen (General Comments) zu erlassen. Individualbeschwerdeverfahren Am 10. Dezember 2008 ist das Fakultativprotokoll verabschiedet worden, das zur Durchsetzung der im Pakt I festgelegten Rechte ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Bis jetzt liegen noch keine Unterzeichnungen und Ratifizierungen vor (Stand: 19. Februar 2009, aktueller Stand). Text des Fakultativprotokolls auf Englisch (pdf, 9 p.) Individualbeschwerde: Zusatzprotokoll zum Pakt I nimmt letzte Hürde Artikel auf Humanrights.ch vom 15. Dezember 2008 Weitere Informationen auf humanrights.ch Umsetzung des Pakts I in der Schweiz UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Update:

7 3.2. ÖGB Leistungen bei Streik: NUR FÜR MITGLIEDER plus andere ÖGB-Leistungen Leistungen nach der Unterstützungsordnung des ÖGB Streik- und Aussperrungsunterstützung Mitglieder, die an einem von den zuständigen gewerkschaftlichen Instanzen anerkannten Streik beteiligt sind und tatsächlich einen Einkommensverlust erleiden, erhalten eine Streikunterstützung. Diese Unterstützung erhält in der Regel jedes Mitglied, welches drei Monatsvollbeiträge geleistet hat und mit den Beiträgen nicht mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Die Höhe der Streikunterstützung beträgt pro Woche das 12-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages der vor dem Streik geleisteten drei Monatsvollbeiträge. Gemaßregeltenunterstützung Mitglieder, welche wegen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit und Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen (Vertragstreue) arbeitslos werden, erhalten eine Gemaßregeltenunterstützung in der Höhe der Streikunterstützung. Arbeitslosenunterstützung Mitgliedern, welche ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden und stellenlos im Sinne des AlVG sind, wird eine Arbeitslosenunterstützung gewährt. Sie beträgt das 4,0-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages. Dieser Monatsunterstützungsbeitrag wird nach 24 Monatsvollbeiträgen durch drei Monate, nach 120 Monatsvollbeiträgen durch vier Monate und nach 180 Monatsvollbeiträgen durch fünf Monate gewährt. Leistungen nach dem ÖGB - Sicherheitspaket ÖGB-Berufsschutz Der ÖGB bietet seinen Mitgliedern ein spezielles Service für den Fall, dass während der Berufsausübung ein Schadensfall auftritt, für den der Dienstgeber nicht haftet: Den ÖGB-Berufsschutz. Der Berufsschutz gilt für alle aktiven Mitglieder, die mehr als sechs Monate ÖGB-Mitglieder sind und eine entsprechende Beitragsleistung nachweisen können. Jugendliche Mitglieder, die infolge ihres Alters nicht sechs Monate Mitgliedschaft nachweisen können, werden als volle sechs Monate zugehörig behandelt. Berufshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz bis zu ,, wenn ÖGB-Mitglieder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wegen fahrlässig verursachter Personen- oder Sachschäden von einer dritten Person (ausgenommen Dienstgebe- 7

8 rin) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, sondern auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Berufsrechtsschutz-Versicherung Versicherungsschutz bis zu ,, wenn ÖGB - Mitglieder Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten haben, geltend machen. Ausgenommen sind Schäden aus Vertragsverletzungen. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen bei der Berufsausübung. Schadensabdeckung Sind in einem Versicherungsfall von einem anderen Versicherer Leistungen zu erbringen, wird Versicherungsschutz aus gegenständlichem Vertrag erst dann wirksam, wenn die Leistungen des anderen Versicherers zur Deckung des Schadens nicht ausreichen. Vertragsgrundlage bilden die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1995) sowie die besonderen Bedingungen dieses Gruppenversicherungsvertrages. Hilfe bei Mobbing Die Versicherung übernimmt jährlich Kosten bis zu 200,- für anwaltliche oder psychologische Beratung, wenn ÖGB-Mitglieder von Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen sind. FlexPower-Versicherung des ÖGB Die Möglichkeit für freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen, sich günstig gegen Verdienstentgänge wegen Krankheit und Unfall abzusichern. Atypisch beschäftigt: Auf den ersten Blick vorteilhaft - flexibel, modern, unabhängig - bei näherer Betrachtung risikoreich und unsicher. Der ÖGB bietet deshalb in Zusammenarbeit mit der Wiener Städtischen Versicherung seinen Mitgliedern mit der flexpower-versicherung die Möglichkeit eines vergünstigten Abschlusses einer Krankengeld- und Unfallversicherung an. Freien DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen wird durch die gesetzliche Sozialversicherung im Gegensatz zu Normalarbeitsverhältnissen kein ausreichender Schutz gewährleistet. Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung decken den Verdienstentgang im Schadensfall oft nicht ab. Die flexpower-versicherung stellt eine ideale Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Gesetzliche Sozialversicherung Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Krankengeld im Falle der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Unfallversicherung: Häufig ungenügende Deckung der unfallbedingten Verdienstausfälle. Leistungen nur bei Berufsunfällen. flexpower-versicherung Krankengeld, Unfallversicherung für Freizeit- und Berufsunfälle 8

9 Weitere Informationen über die Höhe der Tarife und die angebotenen Leistungen unter: ÖGB-Solidaritätsversicherung Spitaltagegeld Im Falle eines unfallbedingten Spitalsaufenthaltes ( sowohl Freizeit- als auch Berufsunfall ) erhalten aktive Mitglieder und Pensionisten 4, ab dem ersten Tag, sofern der Aufenthalt mind. 4 Tage dauert. Das Maximum beträgt 308, (= 77 Tage). Invaliditätsversicherung Im Falle einer freizeitunfallbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt bei Totalinvalidität folgende Leistung (bei Teilinvalidität eine dem Grad entsprechend anteilige Leistung): Bei einer Mitgliedsdauer von mindestens 3 bis 10 Jahren: 3.200,-- über 10 bis 25 Jahren: 4.800,-- über 25 Jahren: 6.400,-- Todesfallversicherung bei Freizeitunfällen für aktive Mitglieder Im Falle eines freizeitunfallbedingten Todesfalls eines nicht im Ruhestand befindlichen aktiven Mitglieds gebührt je nach Mitgliedschaftsdauer folgende Leistung: mindestens 3 bis 10 Jahren: 800,-- über 10 bis 25 Jahren: 1.000,-- über 25 Jahren: 1.200,-- Begräbniskostenbeitrags-Versicherung Bei Ableben eines aktiven Mitglieds oder Mitgliedern, die nach 1971 in Ruhestand getreten sind, gebührt ein Begräbniskostenbeitrag je nach Mitgliedschaftsdauer in Höhe von: mindestens 3 bis 10 Jahren: 150,-- über 10 bis 20 Jahren: 160,-- über 20 bis 30 Jahren: 170,-- über 30 Jahre: 180,-- Mitglieder, die bereits vor dem im Ruhestand waren, sind mit versichert. (Diese Bestimmung gilt nicht für Mitglieder der vier Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes). Ablebens-Risiko-Versicherung (für GÖD-, GdG-, GdE- und GPF-PensionistInnen) Nach dem durch einen Unfall verursachten Tod eines sich am im Ruhestand befindlichen Mitgliedes der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (GÖD, GdG, GdE, GPF) werden folgende Versicherungsleistungen je nach Mitgliedschaftsdauer erbracht: 9

10 mindestens 3 bis 10 Jahren: 875,-- über 10 bis 25 Jahren: 1.310,-- über 25 Jahren: 1.745,-- Rechtsschutzregulativ des ÖGB Gewerkschaftlicher Rechtsschutz Das Rechtsschutzregulativ ist eine freiwillige Leistung des ÖGB an seine Mitglieder in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar in Zusammenhang stehen. Auch an Hinterbliebene eines Mitgliedes können Leistungen erbracht werden. Die unentgeltliche Gewährung von Rechtsschutz in solchen Angelegenheiten kann sich erstrecken auf Rechtsberatung Vertretung vor Gerichten (ordentliches Gericht und Arbeitsgericht) Vertretung in Dienstrechts,- oder Disziplinarverfahren Vertretung vor Behörden und Ämtern (Finanzamt, Sozialversicherung, Einigungsamt, kollektivvertragliches Schiedsgericht, Schiedsgericht der Sozialversicherung, usw.) Rechtshilfe in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren Durchführung von Interventionen Unterstützung in Exekutionsverfahren Jedem Mitglied, welches mindestens 6 Monatsvollbeiträge nachweist, kann unentgeltlicher Rechtsschutz im Rahmen eines eigenen Rechtsschutzregulativs gewährt werden. Der Rechtsschutz wird nicht nur in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis, sondern auch mit der Ausübung einer Funktion in Gewerkschaft, Betriebsrat oder Personalvertretung im Zusammenhang stehen, gewährt. Die Kosten des Rechtsschutzes Gerichtsgebühren, Barauslagen, eventuelle Anwaltskosten) werden von der GÖD getragen. Die vollen Anwaltskosten werden aber nur dann gewährt, wenn das Mitglied rechtzeitig im Vorhinein beim Landesvorstand um Rechtsschutzgewährung ansucht. Die Anwälte werden seitens des Landesvorstandes mit der Vertretung beauftragt. Sonstige Leistungen des ÖGB Katastrophenfonds des ÖGB Mitglieder, denen durch Hochwasser, Feuersbrunst usw. Schäden erwachsen sind, können um eine Beihilfe aus diesem Fonds ansuchen. Der Schaden muss mindestens 700,- betragen, das Ansuchen muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gestellt werden. Vormitgliedschaft: Mindestens 2 Jahre Stipendien nach dem Johann-Böhm-Fonds 10

11 Im Rahmen des Johann-Böhm-Fonds werden Studentinnen und Studenten aller Studienrichtungen gefördert, sofern sie sich in Diplomarbeiten oder Dissertationen mit Themen beschäftigen, die für die Gewerkschaftsbewegung von besonderem Interesse sind. Voraussetzungen sind weiters soziale Bedürftigkeit und Gewerkschaftsmitgliedschaft der Eltern (3 Jahre). Antragsformulare können schriftlich oder telefonisch beim österreichischen Gewerkschaftsbund, Hohenstaufengasse 10 12, 1010 Wien, angefordert werden. Anton-Proksch-Fonds Aus diesem Fonds können an behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem an behinderte jugendliche Arbeitnehmer, finanzielle Zuwendungen gewährt werden. Bildungsveranstaltungen des ÖGB-Bildungsreferates (Theatervorstellungen, Theatergutscheine, Konzerte, Kunstausstellungen u. dgl.). Sozialtourismus Verbilligte Urlaubsreisen oder Arrangements (s. Zeitschrift Der öffentliche Dienst, Solidarität und Urlaubsberater ). Bücheraktion des ÖGB für die Lehrerschaft. Schulungs-, Jugend- und Erholungsheime des ÖGB und der einzelnen Fachgewerkschaften (Bungalowdorf am Ossiacher See, Maltschacher See, Hafnersee; möglichst frühzeitige Anmeldung). Verlag des ÖGB Solidarität, Gewerkschaftlicher Nachrichtendienst usw. 11

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