ich versuche mich hier an einer Zusammenstellung der Entgelt-Konsequenzen von Streiks für DienstnehmerInnen.
|
|
- Klemens Straub
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STREIK und KONSEQUENZEN für DIENSTNEHMERiNNEN Liebe KollegInnen, liebe ÖLI-UGs, ich versuche mich hier an einer Zusammenstellung der Entgelt-Konsequenzen von Streiks für DienstnehmerInnen. Inhaltsverzeichnis: 1) Allgemeines Menschenrechtliches zu Streik 2) Die Auswirkungen eines Streiks auf DienstnehmerInnen in Österreich 2.1. Aktive Teilnahme an Streiks 2.2. ÖGB/GÖD-Mitglieder erhalten Ersatz aus Streikkasse 2.3. Passive Streikteilnahme oder besser: DienstnehmerInnen, die dienstbereit sind, aber durch den Streik den Dienst nicht erfüllen können 3) Anhang: Texte von angesprochenen WEB-Sites 1
2 1) STREIKRECHT nicht im österreichischen Gesetz, aber... Das österreichische Gesetz kennt kein Streikrecht. Die österreichische Arbeitswirklichkeit aber schon. Streiks werden daher nach den Bestimmungen für erbrachte Dienstleistungen und Dienstaufträge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) 1155 bzw. nach den für BeamtInnen geltenden Regelungen im Beamtendienstgesetz (BDG) und Gehaltsgesetz (GG)behandelt. Österreich ist am 10. September 1978 dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) beigetreten. Dieser UNO-Pakt verlangt von Österreich die Wahrung des Rechts auf Arbeit und der Rechte im Arbeitsleben. Das sind Recht auf Arbeit; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Streikrecht. < content.html#arbeitsrechte,arbeitswelt > Nach den Bestimmungen der ALLGEMEINEN MENSCHENRECHTE der UNO von 1948, ergibt sich über das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen anzugehören (Art. 23), und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20) sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19) ein Vorgehen gegen Verschlechterungen der Arbeitssituation, auch Streik. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. 3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. 4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. 2
3 2) Die Auswirkungen eines Streiks auf DienstnehmerInnen in Österreich 2.1. Aktive Teilnahme an Streiks: Streik bedeutet eine Verweigerung der Erbringung der Aufgaben, die in Arbeits- und Dienstverträgen von ArbeitnehmerIn und ArbeitsgeberIn vereinbart wurden. Damit haben DienstgeberInnen das Recht für die verweigerte Dienstleistung die Entgeltzahlung einzustellen. D.h.: Wer streikt, verliert Geld. Im Rahmen der entfallenden Zeit, also bei zwei Stunden Streik, zwei Stunden Entgelt, nicht einen ganzen Monatslohn. Egal, ob man Beamtin/Beamer ist oder VertragsbediensteteR. Die DienstgeberInnen können Aussperrungen verfügen ÖGB/GÖD-Mitglieder erhalten Ersatz aus Streikkasse Daher bitte zum Gewerkschaftsbeitritt animieren und am besten gleich drei Monate Vollbeiträge einzahlen. Streik- und Aussperrungsunterstützung Mitglieder, die an einem von den zuständigen gewerkschaftlichen Instanzen anerkannten Streik beteiligt sind und tatsächlich einen Einkommensverlust erleiden, erhalten eine Streikunterstützung. Diese Unterstützung erhält in der Regel jedes Mitglied, welches drei Monatsvollbeiträge geleistet hat und mit den Beiträgen nicht mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Die Höhe der Streikunterstützung beträgt pro Woche das 12-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages der vor dem Streik geleisteten drei Monatsvollbeiträge. (Monatsbeitrag: 22,23 Euro, 12-fach: 266,76. Ob dann pro Streiktag ein Fünftel ausgezahlt würde, weiß ich nicht. Aber bei einem oder einzelnen Streiktagen wird es wohl nicht zu einem Abzug des Grundbezugs kommen.) Passive Streikteilnahme oder besser: DienstnehmerInnen, die dienstbereit sind, aber durch den Streik den Dienst nicht erfüllen können Die hier dargestellten Aussagen habe ich den Kopien von BMHS/GÖD-Dienstrechtsreferent Dieter Reichenauer entnommen. Es geht um die Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich scheint es so zu sein, dass die österreichischen Gerichte sich um eine klare Entscheidung drücken, sodass keine eindeutige Regel abgeleitet werden kann. Für Vertragsbedienstete scheint in erster Linie 1155 ABGB zu gelten, für BeamtInnen der 61 GG. Wenn KollegInnen nicht am Streik teilnehmen wollen, dann müssen sie zur Dienstleistung erscheinen und IHRE ARBEITSBEREITSCHAFT DEM DIENSTGEBER extra mitteilen (AV, Direktor etc.). Auch wenn der 61 GG-Wahnsinn eine Entgeltfortzahlung auch dann verhindern kann (siehe unten), soll das zur Absicherung auf jeden Fall gemacht werden. Der/die VertreterIn des Dienstgebers kann sie dann Zu einer Arbeit im Rahmen der Tätigkeiten wie im Dienstvertrag vorgesehen, einteilen. Dazu kann auch gehören, dass sie einfach die Zeit absitzen müssen, bis die Möglichkeit zur Arbeit wieder besteht. 3
4 Oder dass die Betreffenden nach Hause geschickt werden, sich aber für eine eventuelle Dienstleistung bereit halten müssen. Trotzdem ist damit eine Entgeltfortzahlung, obwohl die Leistung nicht zu erbringen war, nicht gesichert. Denn: Wie der Fall eines Zugsbegleiters/Schaffners bei einem ÖBB-Streik gezeigt hat, kann dem Dienstgeber nicht zu erkennen zugemutet werden, ob die betreffenden DienstnehmerInnen nicht etwa Arbeitsbereitschaft vortäuschen, aber eigentlich mit dem Streik einverstanden sind, weil sie davon profitieren. Für LehrerInnen ergibt sich ein besonderes Schmankerl. Die MDL sind in jedem Fall weg. Laut 61, Abs. 1 GehG ergibt sich nämlich, dass nur tatsächlich geleisteter Unterricht zum Entstehen von MDL führt. Wird der tatsächlich erteilte Unterricht nicht geleistet, weil die Klasse nicht da ist, die Türen versperrt sind, die KollegInnen oder sonst wer streiken, gibt s keine MDL, auch wenn man sich dienstwillig gezeigt hat. Das wurde an einem Fall aus dem Jahr 1998 ausjudiziert, bei der der Lehrer wegen eines Schülerstreiks niemand unterrichten konnte und deshalb seine MDL nicht erreicht hat. Konklusio: Besser gleich zur Gewerkschaft beitreten und 3 Monate nachzahlen, dann ist die Aussicht auf Streikunterstützung wenigstens aufrecht. Außerdem ist die Realverfassung und die Situation zu betonen, je mehr mitmachen, umso schwerer wird es für die Gegenseite Maßnahmen zu verhängen. 4
5 3) ANHANG: content.html#arbeitsrechte,arbeitswelt Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) I/idart_4775-content.html#Arbeitsrechte,Arbeitswelt Vom 16. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 3. Januar 1976) Vertragstext deutsch / französisch / italienisch / englisch Der Pakt I verankert grundlegende wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ratifizierungen 160 Vertragsstaaten (Stand: 19. Februar 2009; aktueller Stand) Österreich 10. September 1978 Zum Inhalt Die garantierten Rechte können in folgende Kategorien eingeteilt werden: Recht auf Arbeit und Rechte im Arbeitsleben Recht auf Arbeit; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Streikrecht. Rechte auf Existenzsicherung Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Schutz der Familie, Recht auf angemessenen Lebensstandard, d.h. auf ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen; Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an Gesundheit. Kulturelle und wissenschaftliche Rechte Recht auf Bildung; Recht auf unentgeltlichen Primarschulunterricht; Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt; Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Diskriminierungsverbot Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft; Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Rechte dieses Vertrages. 5
6 Verpflichtungen der Vertragsstaaten Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Verwirklichung der verbrieften wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter Ausschöpfung all ihrer Möglichkeiten und mit allen geeigneten Mitteln. Die einzelnen Garantien des Sozialpaktes sind somit von den Vertragsstaaten nicht sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Vielmehr unterliegen die Vertragsstaaten grundsätzlich einer progressiven Implementierungspflicht, d.h. sie müssen einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit geeignete Massnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der durch den Pakt I gewährten Rechte ergreifen. Die aus allen Garantien fliessenden Minimalverpflichtungen sowie Umsetzungspflichten, die keinen Einsatz staatlicher Ressourcen bedürfen (Unterlassungspflichten), sind hingegen unmittelbar zu erfüllen. Kontrollverfahren Die Einhaltung der den Staaten durch den Pakt I auferlegten Verpflichtungen wird im Rahmen eines Berichtssystems kontrolliert: Den Vertragsstaaten obliegt die Verpflichtung, in regelmässigen Abständen dem Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berichte über die getroffenen Massnahmen, die erzielten Fortschritte sowie über Schwierigkeiten bei der innerstaatlichen Umsetzung der Garantien zu erstatten (Art. 16, 17). Der erste Bericht erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten, weitere Berichte nach Bedarf. In der Praxis hat es sich eingebürgert, etwa alle fünf Jahre einen Bericht abzuliefern. General Comments 1989 hat der Ausschuss begonnen, Allgemeine Empfehlungen (General Comments) zu erlassen. Individualbeschwerdeverfahren Am 10. Dezember 2008 ist das Fakultativprotokoll verabschiedet worden, das zur Durchsetzung der im Pakt I festgelegten Rechte ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Bis jetzt liegen noch keine Unterzeichnungen und Ratifizierungen vor (Stand: 19. Februar 2009, aktueller Stand). Text des Fakultativprotokolls auf Englisch (pdf, 9 p.) Individualbeschwerde: Zusatzprotokoll zum Pakt I nimmt letzte Hürde Artikel auf Humanrights.ch vom 15. Dezember 2008 Weitere Informationen auf humanrights.ch Umsetzung des Pakts I in der Schweiz UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Update:
7 3.2. ÖGB Leistungen bei Streik: NUR FÜR MITGLIEDER plus andere ÖGB-Leistungen Leistungen nach der Unterstützungsordnung des ÖGB Streik- und Aussperrungsunterstützung Mitglieder, die an einem von den zuständigen gewerkschaftlichen Instanzen anerkannten Streik beteiligt sind und tatsächlich einen Einkommensverlust erleiden, erhalten eine Streikunterstützung. Diese Unterstützung erhält in der Regel jedes Mitglied, welches drei Monatsvollbeiträge geleistet hat und mit den Beiträgen nicht mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Die Höhe der Streikunterstützung beträgt pro Woche das 12-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages der vor dem Streik geleisteten drei Monatsvollbeiträge. Gemaßregeltenunterstützung Mitglieder, welche wegen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit und Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen (Vertragstreue) arbeitslos werden, erhalten eine Gemaßregeltenunterstützung in der Höhe der Streikunterstützung. Arbeitslosenunterstützung Mitgliedern, welche ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden und stellenlos im Sinne des AlVG sind, wird eine Arbeitslosenunterstützung gewährt. Sie beträgt das 4,0-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages. Dieser Monatsunterstützungsbeitrag wird nach 24 Monatsvollbeiträgen durch drei Monate, nach 120 Monatsvollbeiträgen durch vier Monate und nach 180 Monatsvollbeiträgen durch fünf Monate gewährt. Leistungen nach dem ÖGB - Sicherheitspaket ÖGB-Berufsschutz Der ÖGB bietet seinen Mitgliedern ein spezielles Service für den Fall, dass während der Berufsausübung ein Schadensfall auftritt, für den der Dienstgeber nicht haftet: Den ÖGB-Berufsschutz. Der Berufsschutz gilt für alle aktiven Mitglieder, die mehr als sechs Monate ÖGB-Mitglieder sind und eine entsprechende Beitragsleistung nachweisen können. Jugendliche Mitglieder, die infolge ihres Alters nicht sechs Monate Mitgliedschaft nachweisen können, werden als volle sechs Monate zugehörig behandelt. Berufshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz bis zu ,, wenn ÖGB-Mitglieder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wegen fahrlässig verursachter Personen- oder Sachschäden von einer dritten Person (ausgenommen Dienstgebe- 7
8 rin) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, sondern auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Berufsrechtsschutz-Versicherung Versicherungsschutz bis zu ,, wenn ÖGB - Mitglieder Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten haben, geltend machen. Ausgenommen sind Schäden aus Vertragsverletzungen. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen bei der Berufsausübung. Schadensabdeckung Sind in einem Versicherungsfall von einem anderen Versicherer Leistungen zu erbringen, wird Versicherungsschutz aus gegenständlichem Vertrag erst dann wirksam, wenn die Leistungen des anderen Versicherers zur Deckung des Schadens nicht ausreichen. Vertragsgrundlage bilden die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1995) sowie die besonderen Bedingungen dieses Gruppenversicherungsvertrages. Hilfe bei Mobbing Die Versicherung übernimmt jährlich Kosten bis zu 200,- für anwaltliche oder psychologische Beratung, wenn ÖGB-Mitglieder von Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen sind. FlexPower-Versicherung des ÖGB Die Möglichkeit für freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen, sich günstig gegen Verdienstentgänge wegen Krankheit und Unfall abzusichern. Atypisch beschäftigt: Auf den ersten Blick vorteilhaft - flexibel, modern, unabhängig - bei näherer Betrachtung risikoreich und unsicher. Der ÖGB bietet deshalb in Zusammenarbeit mit der Wiener Städtischen Versicherung seinen Mitgliedern mit der flexpower-versicherung die Möglichkeit eines vergünstigten Abschlusses einer Krankengeld- und Unfallversicherung an. Freien DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen wird durch die gesetzliche Sozialversicherung im Gegensatz zu Normalarbeitsverhältnissen kein ausreichender Schutz gewährleistet. Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung decken den Verdienstentgang im Schadensfall oft nicht ab. Die flexpower-versicherung stellt eine ideale Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Gesetzliche Sozialversicherung Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Krankengeld im Falle der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Unfallversicherung: Häufig ungenügende Deckung der unfallbedingten Verdienstausfälle. Leistungen nur bei Berufsunfällen. flexpower-versicherung Krankengeld, Unfallversicherung für Freizeit- und Berufsunfälle 8
9 Weitere Informationen über die Höhe der Tarife und die angebotenen Leistungen unter: ÖGB-Solidaritätsversicherung Spitaltagegeld Im Falle eines unfallbedingten Spitalsaufenthaltes ( sowohl Freizeit- als auch Berufsunfall ) erhalten aktive Mitglieder und Pensionisten 4, ab dem ersten Tag, sofern der Aufenthalt mind. 4 Tage dauert. Das Maximum beträgt 308, (= 77 Tage). Invaliditätsversicherung Im Falle einer freizeitunfallbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt bei Totalinvalidität folgende Leistung (bei Teilinvalidität eine dem Grad entsprechend anteilige Leistung): Bei einer Mitgliedsdauer von mindestens 3 bis 10 Jahren: 3.200,-- über 10 bis 25 Jahren: 4.800,-- über 25 Jahren: 6.400,-- Todesfallversicherung bei Freizeitunfällen für aktive Mitglieder Im Falle eines freizeitunfallbedingten Todesfalls eines nicht im Ruhestand befindlichen aktiven Mitglieds gebührt je nach Mitgliedschaftsdauer folgende Leistung: mindestens 3 bis 10 Jahren: 800,-- über 10 bis 25 Jahren: 1.000,-- über 25 Jahren: 1.200,-- Begräbniskostenbeitrags-Versicherung Bei Ableben eines aktiven Mitglieds oder Mitgliedern, die nach 1971 in Ruhestand getreten sind, gebührt ein Begräbniskostenbeitrag je nach Mitgliedschaftsdauer in Höhe von: mindestens 3 bis 10 Jahren: 150,-- über 10 bis 20 Jahren: 160,-- über 20 bis 30 Jahren: 170,-- über 30 Jahre: 180,-- Mitglieder, die bereits vor dem im Ruhestand waren, sind mit versichert. (Diese Bestimmung gilt nicht für Mitglieder der vier Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes). Ablebens-Risiko-Versicherung (für GÖD-, GdG-, GdE- und GPF-PensionistInnen) Nach dem durch einen Unfall verursachten Tod eines sich am im Ruhestand befindlichen Mitgliedes der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (GÖD, GdG, GdE, GPF) werden folgende Versicherungsleistungen je nach Mitgliedschaftsdauer erbracht: 9
10 mindestens 3 bis 10 Jahren: 875,-- über 10 bis 25 Jahren: 1.310,-- über 25 Jahren: 1.745,-- Rechtsschutzregulativ des ÖGB Gewerkschaftlicher Rechtsschutz Das Rechtsschutzregulativ ist eine freiwillige Leistung des ÖGB an seine Mitglieder in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar in Zusammenhang stehen. Auch an Hinterbliebene eines Mitgliedes können Leistungen erbracht werden. Die unentgeltliche Gewährung von Rechtsschutz in solchen Angelegenheiten kann sich erstrecken auf Rechtsberatung Vertretung vor Gerichten (ordentliches Gericht und Arbeitsgericht) Vertretung in Dienstrechts,- oder Disziplinarverfahren Vertretung vor Behörden und Ämtern (Finanzamt, Sozialversicherung, Einigungsamt, kollektivvertragliches Schiedsgericht, Schiedsgericht der Sozialversicherung, usw.) Rechtshilfe in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren Durchführung von Interventionen Unterstützung in Exekutionsverfahren Jedem Mitglied, welches mindestens 6 Monatsvollbeiträge nachweist, kann unentgeltlicher Rechtsschutz im Rahmen eines eigenen Rechtsschutzregulativs gewährt werden. Der Rechtsschutz wird nicht nur in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis, sondern auch mit der Ausübung einer Funktion in Gewerkschaft, Betriebsrat oder Personalvertretung im Zusammenhang stehen, gewährt. Die Kosten des Rechtsschutzes Gerichtsgebühren, Barauslagen, eventuelle Anwaltskosten) werden von der GÖD getragen. Die vollen Anwaltskosten werden aber nur dann gewährt, wenn das Mitglied rechtzeitig im Vorhinein beim Landesvorstand um Rechtsschutzgewährung ansucht. Die Anwälte werden seitens des Landesvorstandes mit der Vertretung beauftragt. Sonstige Leistungen des ÖGB Katastrophenfonds des ÖGB Mitglieder, denen durch Hochwasser, Feuersbrunst usw. Schäden erwachsen sind, können um eine Beihilfe aus diesem Fonds ansuchen. Der Schaden muss mindestens 700,- betragen, das Ansuchen muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens gestellt werden. Vormitgliedschaft: Mindestens 2 Jahre Stipendien nach dem Johann-Böhm-Fonds 10
11 Im Rahmen des Johann-Böhm-Fonds werden Studentinnen und Studenten aller Studienrichtungen gefördert, sofern sie sich in Diplomarbeiten oder Dissertationen mit Themen beschäftigen, die für die Gewerkschaftsbewegung von besonderem Interesse sind. Voraussetzungen sind weiters soziale Bedürftigkeit und Gewerkschaftsmitgliedschaft der Eltern (3 Jahre). Antragsformulare können schriftlich oder telefonisch beim österreichischen Gewerkschaftsbund, Hohenstaufengasse 10 12, 1010 Wien, angefordert werden. Anton-Proksch-Fonds Aus diesem Fonds können an behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem an behinderte jugendliche Arbeitnehmer, finanzielle Zuwendungen gewährt werden. Bildungsveranstaltungen des ÖGB-Bildungsreferates (Theatervorstellungen, Theatergutscheine, Konzerte, Kunstausstellungen u. dgl.). Sozialtourismus Verbilligte Urlaubsreisen oder Arrangements (s. Zeitschrift Der öffentliche Dienst, Solidarität und Urlaubsberater ). Bücheraktion des ÖGB für die Lehrerschaft. Schulungs-, Jugend- und Erholungsheime des ÖGB und der einzelnen Fachgewerkschaften (Bungalowdorf am Ossiacher See, Maltschacher See, Hafnersee; möglichst frühzeitige Anmeldung). Verlag des ÖGB Solidarität, Gewerkschaftlicher Nachrichtendienst usw. 11
Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge
Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWelche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?
Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als
Mehr08.10.2015. franz.madlmayr@gespag.at. http://www.goed-ooe.at. Landesleitung 9 Gesundheitsgewerkschaft Franz Madlmayr
http://www.goed-ooe.at Landesleitung 9 Gesundheitsgewerkschaft Franz Madlmayr Goethestraße 89 4020 Linz 050 554-60-21587 franz.madlmayr@gespag.at Wozu einen Betriebsrat? Der Betriebsrat, das sind gewählte
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrUnser Auto: So individuell wie unsere Versicherung!
Unser Auto: So individuell wie unsere Versicherung! Unsere neue Kfz-Versicherung bietet individuell auf Sie zugeschnittenen Schutz, wie Sie ihn sich wünschen. Die Sicherheit, die Sie wünschen. Ganz persönlich.
MehrGesundheit PLUS. American Express Gesundheit und Vorsorge. Versicherung. Alles über Ihre neue. von American Express.
American Express Gesundheit und Vorsorge Gesundheit PLUS Versicherung Alles über Ihre neue von American Express. Willkommen zu mehr Sicherheit Hier finden Sie alle Leistungen, die Sie mit Ihrer neuen Versicherung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrFreizeiten und Reisen mit Begleitung
Belegung der Ferienanlage mit eigenen Gruppen: Infos 022 33 93 24 54 1 Haus Hammerstein www.lebenshilfe-nrw.de www.facebook.com/lebenshilfenrw Freizeiten und Reisen mit Begleitung Bei der Lebenshilfe NRW
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten
MehrANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehrinklusive Familienschutz
VERSICHERN inklusive Familienschutz Großer Schutz für kleine Leute VPV Vital Junior Rundum-Schutz für Ihr Kind bei Krankheit und Unfall Wie die VPV Vital Junior Ihnen im Ernstfall helfen kann: Max (3 Jahre)
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrNeomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer
mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation
MehrExistenzsicherung. Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz. Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden.
Die D.A.S. Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe. Existenzsicherung Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden. Rechtsschutz heute
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrMehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!
Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrBesser leben in Sachsen
Besser leben in Sachsen Kurz-Wahl-Programm 2014 der Partei DIE LINKE in Leichter Sprache Seite 2 Das können Sie in diesem Heft lesen: Das will die Partei DIE LINKE für Sachsen machen... 2 Wir wollen mehr
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrUMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen
UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
MehrFÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN.
FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. Ratgeber Versicherungsschutz für Menschen mit geistigen Behinderungen Menschen schützen. Werte bewahren. VERANTWORTUNG. ZEIGEN. Die Versicherer im Raum der Kirchen sind
MehrDr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache
Dr. Hans-Ulrich Rülke Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache Liebe Bürger und Bürgerinnen, Baden-Württemberg ist Vorbild für Deutschland. Viele andere Bundes-Länder
MehrKinderrechte. Homepage: www.kibue.net
Kinderrechte Homepage: www.kibue.net Alle Kinder sind wichtig und haben die gleichen Rechte. Das Recht auf Gleichheit Alle Kinder auf der ganzen Welt haben die gleichen Rechte! Denn jedes Kind ist gleich
MehrMehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt
Mehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt 1. Arbeits-Markt bedeutet: Menschen mit Behinderung arbeiten da, wo Menschen ohne Behinderung auch arbeiten. Zum Beispiel: Im Büro,
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Zeitarbeit? Leiharbeit?
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Zeitarbeit? Leiharbeit? Warum Zeitarbeit? Machen Sie sich zunächst frei von Vorurteilen! So mancher nimmt das Wort Zeitarbeit allzu wörtlich Kleine Jobs für kurze Zeit Schlechter
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrBürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben
PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrBefragt wurden 4.003 Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September 2013. Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)
Wissen, Einstellung und Verhalten der deutschen Allgemeinbevölkerung (1 bis Jahre) zur Organspende Bundesweite Repräsentativbefragung 201 - Erste Studienergebnisse Befragt wurden.00 Personen zwischen 1
MehrPfl egezusatzversicherung
Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrÜbereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf
MehrWerte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?
Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrMeinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001
Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".
MehrGesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge
MehrDie ASKÖ-SPORTUNFALLVERSICHERUNG
Die ASKÖ-SPORTUNFALLVERSICHERUNG Wie jedes Jahr möchten wir unseren Mitgliedern auch für 2013 die ASKÖ Sportunfallversicherung zu gewohnt guten Konditionen anbieten. Stammversicherung Die Stammversicherung
MehrAuf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus
Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus Sie wissen, was Sie wollen Familie, Karriere, Freude am Leben. Sie haben Wünsche, denken voraus, planen. Sie setzen Ihre Arbeitskraft ein, um das Beste
Mehr