Leitfaden über die Bauproduktenverordnung und deren Erfüllung durch Wienerberger

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1 Leitfaden über die Bauproduktenverordnung und deren Erfüllung durch Wienerberger Version 1.0 Wien, Juli 2013

2 1. Allgemeines Die Europäische Kommission hat im März 2011 eine Verordnung über das Vermarkten von Bauprodukten erlassen deren Inhalte seit vollinhaltlich in Kraft gesetzt wurden. Wozu Bauproduktenverordnung: 1.1. Es soll sichergestellt werden, dass in der EU neu gebaute Gebäude die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllen: Mechanische Festigkeit und Sicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich auch die verwendeten Baustoffe diesen Kriterien unterwerfen Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Marktes, die Bauprodukte international vergleichbar machen, um es z.b. bei Ausschreibungen zu ermöglichen, Baustoffe aus ganz Europa anbieten zu können. ( Prinzip: freier Personen- und Warenverkehr in Europa) 1.3. Zur besseren Vergleichbarkeit von Bauprodukten wurden harmonisierte Europäische Produktnormen geschaffen, die die Art der Beschreibung der Leistungsmerkmale sowie den Prüfverfahren zu deren Bestimmung festlegen In vielen Europäischen Ländern sind nach wie vor nationale Anwendungsbestimmungen zu beachten, die Bedingungen für die Verwendungen von Bauprodukten regeln. Diese bleiben nach wie vor in Kraft. Beispiele: Bauregelliste B in DE, Baustoffliste ÖE in AT, 1.5. Wienerberger vertritt als international tätiges Unternehmen den Standpunkt, dass ein gemeinsamer Markt mit klar gestellten Spielregeln für den grenzüberschreitenden Warenverkehr für alle Beteiligten Vorteile bringt.

3 2. Wesentliche Inhalte: Neben einer Vielzahl an in diesem Zusammenhang nicht so wesentlichen Abschnitten (Definitionen, Konformitäts- Bewertung, Regeln für Kleinstunternehmen, Akkreditierung, vereinfachte Verfahren, etc.) sind auch einige für Wienerberger sehr wesentliche Punkte enthalten: 2.1. Der Hersteller hat eine Leistungserklärung (DoP) zu erstellen Er hat diese aktiv an seinen Nachfolger in der Lieferkette zu übermitteln. (Bringschuld des Herstellers) Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung der Übereinstimmung der Produkteigenschaften mit den erklärten Leistungen in der DoP Die Leistungserklärung ist für eine Dauer von mindestens 10 Jahren vom Hersteller zu archivieren und zur Verfügung zu stellen Die Leistungserklärung darf entweder in gedruckter Form oder auf elektronische Weise zur Verfügung gestellt werden. Die alleinige zur Verfügung Stellung im Internet (Website) wird erst nach Vorliegen eines delegierten Rechtsakts der EU - Kommission möglich sein Die Leistungserklärung ist in jener Sprache zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise dort gesprochen wird, wo das Produkt auf den Markt kommt. Anmerkung: dies ist dem Hersteller von Dachziegeln und Mauerwerksprodukten oft nicht bekannt Inhalte der Leistungserklärung:

4 2.2. Der Hersteller hat die Produkte mit einem CE-Kennzeichen zu versehen Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine Leistungserklärung vorliegt Das CE Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran angebrachten Etikett anzubringen Falls die Art des Produktes das nicht zulässt, wird sie auf der Verpackung oder dem Begleitunterlagen angebracht Inhalte der CE Kennzeichnung: 3. Pflichten der Wirtschaftsakteure Wirtschaftsakteure sind: 3.1. Der Hersteller : muss eine Leistungserklärung erstellen und diese bis zu 10 Jahre nach in Verkehr bringen der Produkte aufbewahrten muss sicherstellen, dass die erklärte Leistung beständig erreicht wird falls erforderlich, müssen Hersteller an Stichproben von Produkten, die bereits am Markt sind, Prüfungen durchführen muss am Produkt, auf der Verpackung oder in beigefügten Unterlagen anbringen: Typen-, Chargen- oder Seriennummer Name und Anschrift des Herstellers Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen muss im Falle von Non-Konformitäten: unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen die zuständigen Behörden (insbesondere Marktüberwachungsbehörde), informieren, wenn Gefahr im Verzug ist hat Auskunftspflicht an die Marktüberwachungsbehörden

5 3.2. Bevollmächtigte: der Hersteller kann sich für bestimmte Verpflichtungen durch eine schriftliche Vollmacht entbinden lassen (wird hier nicht näher betrachtet) 3.3. Importeure: Importeure bringen in der Union nur solche Bauprodukte in Verkehr, die die Anforderungen der BPR (CPR) erfüllen Die Verpflichtungen sind im Wesentlichen gleichwertig wie jene der Hersteller 3.4. Händler Pflichten der Händler: Vor dem Bereitstellen auf dem Markt vergewissern sich die Händler: dass das Produkt das CE-Zeichen trägt dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen (Leistungserklärung, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen) beigefügt sind (Sprache!) dass Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Herstellers und ggf. des Importeurs am Produkt bzw. auf der Verpackung oder in den Unterlagen sind. dass Lagerungs- oder Transportbedingungen eingehalten, Kontrollen, Korrekturmaßnahmen, Informationen an Behörden wie beim Hersteller oder Importeur durchgeführt werden Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten: wenn ein Importeur oder Händler ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt. wenn ein Importeur oder Händler ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. 4. Marktüberwachung: Die einzelnen Mitgliedsstaaten (MS) der EU haben Marktüberwachungsstellen gemäß Artikel 20 der Verordnung EG 765/2008 installiert. Die Aufgabe dieser Stellen ist die Überwachung der Einhaltung der BPV (CPD) durch die Wirtschaftsakteure. Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde zur Ansicht, dass Bauprodukte die Anforderungen der BPV nicht erfüllen, so fordert sie die Wirtschaftsakteure auf, innerhalb angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen um die Übereinstimmung des Produktes mit dessen erklärter Leistung herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen oder dessen Vermarktung zu verbieten. Die Marktüberwachungsbehörde informiert dann die notifizierten Stellen, die Mitgliedsstaaten der EU sowie die Europäische Kommission sodass das Verbot der Vermarktung des Produktes in allen Mitgliedsstaaten wirksam wird.

6 5. Wirksamkeit Die Bauproduktenverordnung tritt in allen EU Mitgliedsstaaten (MS) gleichzeitig in Kraft, ohne dass eine Beschlussfassung einer nationalen gesetzgebenden Stelle notwendig wird. 6. Bewertung durch Wienerberger Die vorliegende BPV (CPR = Construction Product Regulation) ist eine Europaweit gültige Verordnung, die uns eine Reihe von neuen Verpflichtungen auferlegt. Die Baustoffindustrie und somit auch Wienerberger sind gezwungen, rasch die Verpflichtungen der BPV zu erfüllen, obwohl etliche Themen europaweit noch kontrovers diskutiert werden. Wir haben daher einen Weg zur Erfüllung der BPV eingeschlagen, der nach unserem Ermessen weitestgehend den Intentionen des Gesetzgebers entspricht und nur ein geringes Risiko von Seiten der Behörden erwarten lässt. Wienerberger hat sich bemüht, eine komplexe rechtliche Situation unter Verwendung modernsten Mitteln zu lösen. Im Vordergrund stand dabei immer die Erleichterung der Handhabung für unsere Kunden und die Vermeidung einer Flut von Waren begleitenden Dokumenten. 7. Die Wienerberger Lösung: 7.1. Produktgruppen Es wurde von Wienerberger festgelegt, die folgenden Produktgruppen in unsere Lösung einzubinden: Keramische Produkte: Hintermauerziegel Stürze / Überlagen Deckenträger Decken Einhängsteine System Ergänzungen Vormauerziegel und System Ergänzungen Pflasterziegel und Systemergänzungen Dach Produkte und Zubehör Betonprodukte: Betonpflaster Bordsteine Mauersteine Decken- Einhängsteine Betondachsteine Das umfasst im Wesentlichen jene Produkte, die auf Palletten geliefert werden können.

7 7.2. Allgemeines zur Wienerberger Lösung: Es wurde eine Lösung gefunden, die die Leistungserklärung und die CE Kennzeichnung vereinigt und auf ein Etikett druckt, dass auf die Paletten Folie geklebt wird. (Ausnahmen in Sonderfällen) Damit ist es möglich, die Leistungserklärung gemeinsam mit den Produkten aktiv zur Verfügung zu stellen Leistungserklärung (DoP): Die Leistungserklärung hat in der Sprache jenes Landes zu erfolgen, wo das Produkt auf den Markt kommt. Zum Zeitpunkt der Produktion, Folierung und Etikettierung ist das im Allgemeinen bei Produktion auf Lager noch nicht bekannt. Wir haben uns daher entschlossen, die DoP in 2 facher Weise zur Verfügung zu stellen: Elektronisch durch einen entsprechenden Code auf der Etikette. Damit ist der Verpflichtung der BPR der aktiven zur Verfügung Stellung entsprochen. Elektronisch auf einer Website. Das ist bis zum in Kraft treten des Delegated Acts freiwillig und entlastet und unterstützt unsere Kunden und Händler beim Vermeiden einer enormen Papierflut sowie der Administration der DoPs. Hier wird auch die DoP auf die Dauer von 10 Jahren archiviert und ist auch in allen Sprachen ausdruckbar. In beiden Fällen werden in vielsprachige Templates die Leistungs Daten aus einer Produktdatenbank eingetragen. Diese Daten sind auf dem Etikett in einem QR Code in gedruckter Form enthalten. Beispiel für einen derartigen QR Code: Wichtig: es ist dazu kein Link auf eine Website erforderlich! Die Daten im QR Code werden mittels einer APP auf einem Smart-Phone ausgelesen, im Smart- Phone zu einer DoP in der jeweiligen Landessprache zusammengestellt und damit auf dem Smartphone auch lesbar. Wienerberger

8 Mit Hilfe von Screenshots ist es möglich, die Leistungserklärungen vom Smartphone per oder per MMS weiter zu versenden und auch auszudrucken. Die Lesbarkeit ist dabei von der optischen Auflösung des Smartphones abhängig. Für jene Fälle, in denen Kunden eine Leistungserklärung in Papierform einfordern, ist es leicht, die entsprechenden Dokumente in 20 Sprachen abzurufen und auszudrucken CE Kennzeichnung: Erfolgt auf dem Etikett und enthält die in der BPV geforderten Angaben. Es sind auch in der CE Kennzeichnung nochmals die Leistungsdaten des Produktes anzugeben. Im Bereich der Mauersteine sind die darzustellenden Leistungsangaben sehr umfangreich und werden in naher Zukunft auch in einer codierten Form dargestellt werden dürfen FAQs : Was sind die Vorteile der Wienerberger Lösung? Wienerberger vermeidet einen übermäßigen Papieraufwand in der Administration sowie viele Rückfragen über Sprachmutationen bei Exporten. Die Aufbewahrungspflicht von mindestens 10 Jahren nimmt Wienerberger als Dienstleistung für die Kunden wahr Warum ist eine Deklaration mit einem QR Code zulässig? Es ist eine Art der elektronischen zur Verfügung Stellung der Leistungsbeschreibung, die keine Website braucht. Das ist laut BPV möglich Was ist, wenn der Kunde kein Smartphone hat? Dann kann er die DoP nicht lesen. Das ist wie bei jeder elektronischen Übermittlung: es sind Sender und Empfänger notwendig. Beispiele : ohne Faxgerät keine Übermittlung der DoP möglich ohne Computer keine Übermittlung per möglich

9 Die Verwendung von Smartphones im Baubereich hat in den letzten Jahren doppelt so rasch zugenommen, wie im EU Durchschnitt. (Quelle: BauInfoConsult 2011) Die Marktdurchdringung von Smarthones in der EU: (Quelle: ComScore Dez ) Oct-11 Oct-12 Percentage Change EU big % 54.60% 13.0 Spain 48.40% 63.20% 14.8 UK 48.10% 62.30% 14.2 France 38.10% 51.40% 13.3 Italy 42.10% 51.20% 9.1 Germany 34.20% 48.40% 14.0 Es ist damit zu rechnen, dass sich dieser Trend weiter fortsetzt Was passiert mit der Ware am Lager des Baustoffhändlers? Diese Ware gilt als vor dem als in Verkehr gebracht und es brauchen daher weitere Bestimmungen der BPV nicht beachtet werden Was passiert mit der Ware auf Wienerberger Lager? Es kann davon ausgegangen werden, dass Produkte, die mit einem CE Kennzeichen (nach Bauproduktenrichtlinie) versehen sind, auch den neuen Bestimmungen entsprechen. Am Wienerberger Lagerplatz lagernde Ware, die vor dem produziert wurde, gilt als bereits bereitgestellt für den Markt und es bedarf keiner weiteren Umetikettierung oder Änderungen der Kennzeichnung Warum wurde nicht schon früher mit den Maßnahmen zur Erfüllung der BPV begonnen? Auf Grund der Unklarheiten bei der Interpretation der BPV haben sich die Stakeholder erst in langen Konsultationen zwischen Industrieverbänden und auch Behörden der Europäischen Kommission Klarheit verschaffen können. Europäische Normen sind den neuen Bedingungen noch nicht angepasst und stehen teilweise im Widerspruch zur BPV bzw. bedürfen einer Überarbeitung. Das trifft auch auf die für uns zuständigen Normen zu. Sie sind daher derzeit in Überarbeitung

10 BPV und Normung wie passt das zusammen? Der für die Baustoffhersteller rechtlich verbindliche Teil der Produktnormen ist der sogenannte Annex ZA. Darin sind derzeit enthalten: Anwendungsbereich und maßgebende Eigenschaften Verfahren der Konformitätsbescheinigung von Mauerziegeln CE-Kennzeichnung und Etikettierung sowie Beispiele dafür.(muster) All diese Festlegungen referenzieren auf die früher gültige Bauproduktenrichtline (CPD) als rechtlicher Basis. Diese Basis ist aber seit dem nicht mehr gegeben (CPD als rechtliche Basis existiert nicht mehr), der Annex ZA ist daher möglicherweise, je nach Auslegung, nicht mehr in vollem Umfang gültig. Das ist der Grund, warum alle Europäischen Produkt - Normen einer Überarbeitung unterzogen werden müssen. Diese Arbeit ist derzeit bereits voll angelaufen, Work in Progress und leider auf Grund der langwierigen Normierungsprozedur bei CEN frühestens 2014 / 2015 abzuschließen Nach welcher rechtlichen Basis ist die Kennzeichnung ab dem Stichtag durchzuführen? Als alleinige Basis ist die Bauproduktenverordnung anzusehen, bis flankierende harmonisierte Produktnormen oder Europäisch Technische Zulassungen (ETZ) detailliertere Informationen bringen. Auf Grund der Teilnahme von Wienerberger in vielerlei Europäischen Ausschüssen und Normungsgremien lassen sich die künftigen Inhalte der für uns relevanten Produktnormen sehr gut antizipieren. Wir richten daher unsere Umsetzungsstrategie bereits jetzt auf die Lösungen künftiger Anforderungen aus Was sind die Hauptunterschiede zwischen Bauprodukten Richtlinie (CPD) und der Bauproduktenverordnung (CPR) Bei der Bauproduktenrichtlinie steht die Zuordnung der Leistungserklärung zur harmonisierten Europäischen Norm im Fokus. Der Hersteller drückt diese Übereinstimmung mit der Anbringung der CE Kennzeichnung sowie einer schriftlichen Konformitätserklärung zum Ausdruck. Bei der Bauproduktenverordnung steht die Übereinstimmung der Eigenschaften des Bauproduktes mit seiner Leistungserklärung (DoP) im Focus. Der Hersteller drückt diese Übereinstimmung mit der Anbringung der CE Kennzeichnung zum Ausdruck. Eine schriftlichen Erklärung der Konformität mit einer harmonisierten Europäischen Norm ist nicht mehr notwendig.

11 Die Bauproduktenrichtlinie versteht unter dem Begriff Hersteller den Produzenten eines Bauproduktes. Die Bauproduktenverordnung versteht unter dem Begriff Hersteller den tatsächlichen Produzenten des Produktes oder jene juristische Person, die unter ihrem Namen oder Branding das Produkt auf den Markt bringt. (Eigenmarken!) Die Bauproduktenrichtlinie ist durch die Nationalen gesetzgebenden Körperschaften (z.b.: Parlament, Landtage und dergl. ) in Nationales Recht überzuführen Die Bauproduktenverordnung ist direkt wirksames Europäisches Recht und bedarf keiner nationalen Umsetzungen Die Bauproduktenrichtlinie ist nicht so detailliert (19 Seiten in Englischer Sprache) wie die Bauproduktenverordnung. (43 Seiten in Englischer - Sprache)

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