Newsletter Recht und Steuern Dezember 2015

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1 Newsletter Recht und Steuern Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht BAG: Keine Weiterbeschäftigung im Ausland anstatt Kündigung 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Aktienrechtsreform von Bundestag verabschiedet Verhältnis von Gründungsaufwand und Stammkapital bei der UG 3. Steuerrecht Umsatzsteuer: Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung beim sog. gebrochenen Transport 4. Wettbewerbsrecht Auch Sekt darf nicht mehr als bekömmlich bezeichnet werden Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden 5. Internetrecht Kompatible Produkte können mit Markenprodukten verglichen werden 6. IHK-Steuerinfo 1. Arbeitsrecht BAG: Keine Weiterbeschäftigung im Ausland anstatt Kündigung Ein Arbeitnehmer muss nicht auf einem freien Arbeitsplatz im Ausland weiterbeschäftigt werden, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. September 2015 (Az.: 2 AZR 3/14) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema fortgeführt. Eine Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Weiterbeschäftigung im Ausland ergebe sich zumindest nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nur im Einzelfall sei eine Selbstbindung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung im Ausland, die über die Regelung des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehe, denkbar. Das KSchG regelt, dass eine Kündigung unter anderem dann sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Allerdings erstrecke sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung an einem anderen freien Arbeitsplatz grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens.

2 2 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Aktienrechtsreform von Bundestag verabschiedet Der Bundestag hat die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/6681) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 12. November 2015 angenommen. Unter dem Namen Aktienrechtsnovelle 2016 wurden Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/4349) beschlossen. So wurde auf den Nachweistag bei Namensaktien verzichtet. Der Bundestag will stattdessen die Europäische Kommission auffordern, einen europaweit einheitlichen Nachweisstichtag für Aktiengesellschaften festzulegen. Nicht aufgenommen wurde auch die vorgeschlagene Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Die Novelle beinhaltet u. a. Neuregelungen im Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch sowie im Vermögensanlagegesetz. So sind Inhaberaktien künftig nur zulässig, soweit die Gesellschaft börsennotiert ist oder eine Sammelurkunde hinterlegt wird und die Einzelverbriefung ausgeschlossen ist. Zudem wurden u. a. Regelungen zur Flexibilisierung der Vorzugsaktie, zur Gestaltung der umgekehrten Wandelschuldverschreibung, zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen etc. gefasst. (DIHK Newsletter InfoRecht 11/2015) Verhältnis von Gründungsaufwand und Stammkapital bei der UG Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 31. Juli 2015 entschieden, dass eine Unternehmergesellschaft (UG) in ihrer Satzung festlegen kann, dass die Gesellschaft selbst die Kosten der Gründung in Höhe des vereinbarten Stammkapitals tragen soll. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Gründungsgesellschafter einer UG im Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung getroffen, dass das Stammkapital der Gesellschaft 1.000,00 EUR betragen sollte. Ferner sollte die Gesellschaft die Gründungskosten in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR tragen. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der UG mit der Begründung, dass die Übernahme der Gründungskosten in Höhe von 100% des Stammkapitals nicht angemessen sei. Das Kammergericht hat klargestellt, dass eine Eintragung abgelehnt werden dürfe, wenn Vorschriften verletzt würden, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder dem öffentlichen Interesse diente. Eine Verletzung des 26 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) sah das Gericht nicht gegeben. Nur ein Überschreiten der Stammkapitalgrenze und die damit einhergehende Überschuldung der Gesellschaft sei vom Registergericht zu berücksichtigen. Auch die Gläubiger der Gesellschaft würden wegen der zwingenden Firmierung als UG und dem zu führenden Zusatz haftungsbeschränkt auf die im Zusammenhang mit einer UG bestehenden Risiken hingewiesen. Die Frage, ob es eine Angemessenheitsgrenze für die Höhe des Gründungsaufwandes gibt, ist bisher nicht abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden. Verschiedene Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass eine UG Gründungskosten in Höhe von 60 bzw. 70% des Stammkapitals übernehmen darf. Fazit: Vor diesem Hintergrund scheint es nicht empfehlenswert, den vom Kammergericht eröffneten Spielraum vollständig auszureizen. Es empfiehlt sich, nur einen geringen Teil des Stammkapitals für die Kosten der Gründung einzusetzen, denn so verhindert man unnötige Verzögerungen bei der Gründung oder einen Verstoß gegen die Kapitalaufbringung. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2015, Az.: 22 W 67/14)

3 3 3. Steuerrecht Umsatzsteuer: Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung beim sog. gebrochenen Transport Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 äußert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Warenlieferungen im Fall des sog. gebrochenen Transports. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch in diesen Fällen eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt. Wird die Ware über mehrere Stationen geliefert, etwa weil das liefernde Unternehmen und der Kunde jeweils nur einen Teil der Transportstrecke übernehmen, war bisher unklar, ob hier trotz Grenzübertritts von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden konnte. Mit seinem Schreiben hat das BMF nun klargestellt, dass tatsächliche Unterbrechungen des Transports sowohl bei einer Ausfuhrlieferung als auch einer innergemeinschaftlichen Lieferung unschädlich sind, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde/die Steuerfreiheit begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung oder Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs der Warenbewegung gegeben sind. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. BMF Schreiben vom 7. Dezember Wettbewerbsrecht Auch Sekt darf nicht mehr als bekömmlich bezeichnet werden Nachdem dies bereits für Wein und für Bier entschieden worden ist, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. August 2015 (Az.: 31 O 35/15) nun entschieden, dass auch Sekt nicht als bekömmlich bezeichnet werden darf, da dies eine wettbewerbswidrige Beschreibung darstelle. Hintergrund ist die Health-Claims- Verordnung, nach der alkoholische Getränke nicht mit Worten beworben werden dürfen, die den Eindruck machten, als wäre das Produkt gesundheitsförderlich. Gemäß deren Art. 4 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Das Gericht entschied in dem Fall, dass das Verbot auch für Aussagen in der Werbung greife und nicht nur dann, wenn der Begriff z. B. unmittelbar auf dem Etikett stehen würde. Der Begriff Bekömmlichkeit sei auch ein gesundheitsbezogener Begriff, so das Gericht weiter und verwies auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September 2012 (Az.: C-544/10), indem dies für Wein festgestellt worden war. Gegenargumente der Beklagten, dass damit nicht entschieden sei, wie die hier gewählte isolierte Bezeichnung bekömmlich zu bewerten sei, wies das Gericht zurück, indem es auf die Argumentation des EuGH verwies, dass bei der Bekömmlichkeit nicht mehr zwischen einem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden und einem allgemeinen Wohlbefinden unterschieden werde. Daher reiches es schon aus, wenn der Werbeaussage entnommen werden könne, dass das beworbene Produkt die Gesundheit

4 4 weniger belaste als andere vergleichbare Produkte und dies auch im Falle eines hohen Konsums. Fazit: Der Handel mit Lebensmitteln wird nicht nur durch die vielen Informationspflichten aus der Lebensmittel-Informationspflichten-Verordnung erschwert. Hinzu kommt, dass gerade beim Verkauf von alkoholischen Getränken bisher gängige Bezeichnungen wie eben die Bekömmlichkeit eines Weines oder von Sekt oder Bier verboten sind, da die Health-Claims-Verordnung Lebensmittelhändlern strenge Vorgaben macht. Daher sind insbesondere Werbeaussagen in regelmäßigen Abständen auf rechtliche Fehler zu untersuchen. Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden Gerade im Weihnachtsgeschäft wird häufig mit Preisreduzierungen oder Aktionen geworben. Unterliegen diese aber einer Befristung, darf die Aktion nicht verlängert werden. Das Landgericht (LG) Hamburg hat sich mit der Irreführung über eine beworbene Preisaktion beschäftigt (Urteil vom 17. Juni 2015, Az.: 408 HKO 17/14): Ein Unternehmen hatte eine bestimmte zeitlich befristetet Rabattaktion beworben, die Aktion aber in einigen Filialen einige Tage länger laufen lassen. Darin sah der Kläger eine Irreführung, weil der Verbraucher sich durch das angekündigte zeitliche Ende unter Zeitdruck gesetzt fühlen kann, obwohl ein solcher gar nicht besteht, wenn die Rabatte auch noch über das angekündigte Ende hinaus zu erzielen waren. Das Gericht stellte fest, dass eine zeitliche Befristung bei Rabattaktionen bindend sei. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bereits 2011 mit einem solchen Fall beschäftigt und damals entschieden, dass die Verlängerung von zeitlich befristeten Rabattaktionen unzulässig sei. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten wolle. Andererseits läge eine Irreführung dagegen nicht vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert werde, die erst nach dem Erscheinen der Werbung eintreten und von denen der Unternehmer bei Beachtung der fachlichen Sorgfalt keine Kenntnis hatte und die auch noch nicht voraussehbar waren. Dies bedeutet, dass derjenige, der mit Preisaktionen den Umsatz steigern möchte, dies natürlich machen kann, zeitliche Befristungen dabei aber unbedingt auch eingehalten werden sollten. 5. Internetrecht Kompatible Produkte können mit Markenprodukten verglichen werden Markenprodukte gehen ins Geld. Das denken viele Verbraucher und machen sich nicht selten auf die Suche nach Produkten, die mit Markenprodukten vergleichbar sind. Viele Online-Händler greifen diesen Trend natürlich gerne auf. Leider begeben sie sich dabei aber rechtlich auf dünnes Eis. Die Markeninhaber verteidigen ihre Produkte und meist auch eingetragenen Marken nämlich mit Zähnen und Klauen. Wie sind nun diese beiden, jeweils berechtigten Interessen gegeneinander abzugrenzen? Dies hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) am Beispiel Staubsaugerbeutel entschieden (Urteil vom 2. April 2015, Az.: I ZR 167/13).

5 5 Der Beklagte vertrieb seine Staubsaugerbeutel mit der Bezeichnung alternativ/ähnlich Swirl PH 86 im Internet. Dadurch sah der Inhaber seine Marke verletzt und seinen guten Ruf ausgebeutet. Der BGH indes teilte diese Meinung in letzter Instanz nicht. Zunächst stellten die Richter fest, dass vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig sei. Daher dürfe die Marke der Klägerin genannt werden, weil sonst überhaupt keine vergleichende Werbung möglich wäre (an dieser Stelle sei aber explizit davor gewarnt, statt der bloßen Beschreibung auch ein geschütztes Logo zu verwenden!). Die inhaltlichen Anforderungen an vergleichende Werbung lägen ebenfalls vor, da beide Produkte u. a. dem gleichen funktionellen Zweck dienten. Eine Verwechslungsgefahr sei durch die Zusätze alternativ/ähnlich ausgeschlossen. Schließlich sei das Kennzeichnen der Klägerin nicht unlauter ausgenutzt worden. Zwar hätte der Anbieter selbst aufführen können, für welche Staubsauger seine Beutel passen würden. Der Wettbewerb würde aber erheblich beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden: Viele Verbraucher würden sich nämlich statt an ihrem Staubsauger-Typ eher an der Markenbezeichnung der Klägerin orientieren. Unser Tipp: Die Trauben hängen hoch, sind aber nicht unerreichbar. Der BGH hat deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Vergleich mit einem Markenprodukt möglich ist. Es ist aber zu erwarten, dass Markeninhaber trotzdem jeden Einzelfall gerichtlich prüfen werden. Daher erscheint uns eine rechtliche Beratung im Einzelfall und vor der jeweiligen Werbeaktion mehr als angebracht. 6. Steuerinfo IHK-Steuerinfo Dezember 2015 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: Themen sind u. a.: Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende, große Herausforderungen für die Unternehmen liegen vor uns, Umsatzsteuerliche Neuerungen im Steueränderungsgesetz 2015, Länder einigen sich auf gemeinsames Model zur Reform der Bund-Länder-Beziehungen, Bundeshaushalt 2016 erneut ohne neue Schulden, Entwicklung der Steuereinnahmen bis Oktober 2015, Entwicklung der Länderhaushalte bis Oktober 2015, EU-Konsultation zur GKKB etc. Die IHK-Steuerinfo Dezember 2015 finden Sie unter: teuerinfo_12_2015-data.pdf

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