2089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1991 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden Neue Entwicklungen im Strafvollzug (Videoüberwachung von Anstalten, Entsendung von Strafvollzugsbediensteten in das Ausland) sind im Gesetz zum Teil noch nicht ausreichend verankert. Der Vollzug wird laufend vor neue Herausforderungen und Probleme gestellt (z. B. im Rahmen der Bewilligung des Vollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und im Bereich der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher). Der vorliegende Entwurf verfolgt daher das Ziel, die Rechtsgrundlage für neue Entwicklungen im Strafvollzug zu schaffen und die Bestimmungen des Strafvollzugs an die neuen Fragen und Problembereiche der Gegenwart anzupassen. Im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe und der bedingten Nachsicht des anderen Strafteiles schlägt der Entwurf die Behebung eines Redaktionsversehens betreffend die Zuständigkeit vor. Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. Nach Berichterstattung durch die Abgeordnete Ridi Maria Steibl haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war: Zu Art. 1 Z 6, 19 und 24 und Art. 2 Z 4 und 5 StPO idf 430/ME ( 16 Abs. 2 Z 12, 152 Abs. 4, 179 Abs. 2 StVG, 494 Abs. 1, 495 Abs. 1 StPO): Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurden von mehreren Staatsanwaltschaften und Gerichten erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Zuständigkeitsbündelung für den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Nachsicht des anderen Strafteiles beim Vollzugsgericht und die damit in Konnex stehenden Gesetzesänderungen geäußert. Begründet wurden diese Bedenken damit, dass der gemeinsame Widerruf in vielen Fällen spezialpräventiv nicht erforderlich sei, weil mit einem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil das Auslangen gefunden werden könne, ohne dass auch der Widerruf des längeren, ursprünglich bedingt nachgesehenen Strafteiles geboten wäre. Überdies begegne die vorgeschlagene Regelung auch praktischen Bedenken, da verschiedene Vollzugsgerichte für verschiedene Verurteilte zuständig wären und eine Restzuständigkeit des Urteilsgerichts (z.b. für Wiederaufnahmsanträge) bestehen bliebe. Eine Lösung dieses Problems soll im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuchs vorgenommen werden, weshalb die geplanten Änderungen des StVG und in der StPO zu entfallen hätten. Zu Art. 1 Z 7 ( 102b StVG): Vorbemerkungen: Um den im Begutachtungsverfahren erhobenen Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung zur Videoüberwachung von Justizanstalten aus datenschutzrechtlicher und vollzugspraktischer Hinsicht Rechnung zu tragen, werden folgende Änderungen des 102b vorgeschlagen:

2 2 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Unter Videoüberwachung im Sinne dieser Bestimmung ist einerseits der Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit (sog. Echtzeitüberwachung) und andererseits das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme zu verstehen. Die Aufzeichnung von Tönen soll nach dieser Bestimmung nicht zulässig sein. Da der Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme gegenüber der Echtzeitüberwachung einen schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz nach 1 Abs. 1 DSG und Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK mit sich bringt, soll die Bildaufnahme strengeren Kautelen als die Echtzeitüberwachung unterliegen. Die Videoüberwachung in den Anstalten dient der Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt gemäß 101 StVG, insbesondere der Vermeidung und Dokumentation von Flucht- und Befreiungsversuchen von Insassen sowie der Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen in die Anstalt. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß 102 StVG, erforderlich. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Vorbeugung und Abwehr strafbarer Handlungen von bzw. an Insassen, wie z.b. Suchtgifthandel, körperliche Übergriffe durch Mithäftlinge, Raufhandel oder Sachbeschädigung, zu nennen. Auch die Übergabe von Geld oder sonstigen unerlaubten Gegenständen (vgl. 33 StVG) kann durch den Einsatz von Videoüberwachung verhindert bzw. aufgedeckt werden. Ein weiterer wichtiger Verwendungsbereich der Videoüberwachung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Strafgefangenen. Hier ist vor allem an die Prävention von Selbstmorden und erheblichen Selbstverletzungen zu denken. Eine Überwachung ist aber auch bei Insassen, die Drogen zum Zweck des Transportes verschluckt haben (sog. Bodypacker), notwendig, weil ein großes Risiko für das Leben des Bodypacker besteht, wenn ein Päckchen platzt, und daher rasche medizinische Hilfe unabdingbar ist. Empirische Erfahrungen zeigen, dass die Videoüberwachung das Sicherheitsgefühl von Insassen, Vollzugsbediensteten und anderen in der Anstalt beschäftigten Personen, wie z.b. Lehrpersonal, Therapeuten und Sozialarbeiter, hebt. Außerdem ermöglicht der Einsatz von Videoüberwachung eine Reduktion des Personalaufwands. Dies gilt entgegen im Begutachtungsverfahren aufgeworfener Bedenken auch für die Echtzeitüberwachung, weil der Personalaufwand für Vorführungen sinkt, wenn Insassen Wege in der Anstalt alleine unter Videobegleitung zurücklegen. Unter diesem Gesichtspunkt erhöht die Videoüberwachung auch die Bewegungsfreiheit der Insassen. Überdies können die Vollzugsbediensteten, die auf den Monitoren die Bilder der Echtzeitüberwachung mitverfolgen, mehrere Bildschirme gleichzeitig im Blick behalten, was ebenfalls den Personalbedarf reduziert. Zu Abs. 1 Mit der vorliegenden Bestimmung soll der Anstaltsleiter zum Einsatz von Videoüberwachung ermächtigt werden, eine Verpflichtung, sich dieser Mittel zu bedienen, besteht nicht. Auftraggeber der Videoüberwachung ist der Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz. Echtzeitüberwachung nach Abs. 1 ist bis auf die in Abs. 3 genannten Ausnahmen grundsätzlichen auf allen Anstaltsflächen (Räumlichkeiten und Höfe) zulässig. Daneben können auch die Außengrenzen der Anstalt auf diese Weise überwacht werden. Die zu überwachenden Außengrenzen der Anstalt umfassen die Außenmauern und zäune, Fassaden und Dächer der Anstalt. Aus der Formulierung Einsatz technischer Mittel an den Außengrenzen der Anstalt ergibt sich, dass die Videoüberwachungsanlagen keinesfalls außerhalb der Anstalt (beispielsweise an einer der Anstalt gegenüberliegenden Häuserfront) angebracht werden dürfen, sodass der Radius des überwachten Bereichs im öffentlichen Raum aufgrund der technischen Gegebenheiten von vornherein sehr begrenzt ist. Die Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist einerseits zur Prävention und Verhinderung von Fluchten (insbesondere auch Fluchten, die von Personen außerhalb der Anstalt unterstützt werden) sowie zur Verhinderung des Zutritts nichtbefugter Personen in die Anstalt erforderlich. Insbesondere bei Justizanstalten im innerstädtischen Bereich hat die Erfahrung überdies gezeigt, dass eine Vielzahl der unerlaubt in die Anstalt gelangenden Gegenstände ihren Weg über die Umfassungsmauern der Anstalt finden. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Videoüberwachung der Außengrenzen schon alleine im Hinblick auf das Vorhandensein von Kameras vorbeugende Wirkung zu. Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen personenbezogene Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ermittelt werden dürfen. Die Echtzeitüberwachung wird in bestimmten Fällen ausreichend sein, um dem gesetzlichen Auftrag des Strafvollzugs nachzukommen. Im Einzelfall spielt jedoch die nachträgliche Auswertung der Bilddaten eine wesentliche Rolle bei der Aufklärung von Vorwürfen von und gegen Insassen. Es wissen sowohl die die Insassen als auch die Vollzugsbediensteten, dass es diese Daten (und die Beobachtung an sich) gibt, was das Verhalten positiv beeinflusst, weshalb die Bildaufzeichnung auch die Prävention fördert.

3 2089 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3 von 4 Diese Form der Videoüberwachung soll aus den gleichen Gründen wie die Echtzeitüberwachung zulässig sein, jedoch aufgrund des schwerwiegenderen Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen auf bestimmte Bereiche der Anstalt, und zwar im Wesentlichen auf Bereiche, die nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich dienen, beschränkt sein. Die Bereiche, in denen diese Form der Videoüberwachung zulässig ist, umfassen den Eingangsbereich, die Besucher und Vernehmungszonen, die Gänge im Gesperre, Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und vergleichbare Bereiche sowie die Außengrenzen der Anstalt. Zum Eingangsbereich zählen auch Schleusen und Zufahrten zu einer Anstalt. Zur Überwachung der Besucherzonen ist auf Folgendes hinzuweisen: Beim Besuch soll grundsätzlich keine Videoüberwachung erfolgen, wenn eine Überwachung des Besuchs unterbleibt. Der Begriff Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Zu den Örtlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung zählen nicht nur Räume, sondern auch Anstaltshöfe. Beschäftigung umfasst nicht nur Arbeitsleistung, sondern auch Fortbildung, Sportausübung im Sportstätten oder sonstige Bewegung im Freien. Dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen z.b. Veranstaltungsräume oder Räume, in denen eine (Gruppen- )Therapie abgehalten wird. Nicht zulässig wäre der Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme dagegen beispielsweise in Ordinationsräumen, oder in Büros im Verwaltungsbereich der Anstalt, wo Insassen keinen Zutritt haben. Bezüglich der Hafträume ist zu differenzieren: In gewöhnlichen Hafträumen ist jegliche Form der Videoüberwachung nach Abs. 3 zweiter Satz unzulässig. Hingegen wäre in besonderen Hafträumen (z.b. besonders gesicherte Zellen nach 103 Abs. 2 Z 4) eine Echtzeitüberwachung zulässig, nicht jedoch eine Speicherung von Bildern. In besonderen Hafträumen soll eine Videoüberwachung vor allem bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des jeweils Betroffenen zulässig sein (s. dazu auch Abs. 4). Abs. 2 letzter Satz normiert die Zwecke, für die auf diese Weise ermittelte Daten verwendet werden dürfen (Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG). Zu Abs. 3: In dieser Bestimmung wird geregelt, wann der Einsatz von Videoüberwachung nicht zulässig ist. Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere die gezielte Videoüberwachung zur Leistungskontrolle von Strafvollzugsbediensteten. Eine Videoüberwachung der Anstalt und ihrer Insassen impliziert freilich, dass auch Strafvollzugsbedienstete mitgefilmt werden. Da diese Überwachung aber gerade nicht auf die Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten gerichtet ist, ist sie zulässig. Unzulässig ist die Videoüberwachung nach Abs. 3 zweiter Satz in Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind (z.b. Pausenraum, der von Insassen nicht betreten wird). Unzulässig nach Abs. 3 zweiter Satz ist auch die Videoüberwachung in gewöhnlichen Hafträumen (vgl. 114 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz). Muss daher ein Insasse beispielsweise zur Suizidprävention videoüberwacht werden, so darf diese Überwachung nur in besonderen Hafträumen, wie z.b. besonders gesicherten Zellen nach 103 Abs. 2 Z 4, erfolgen. Soweit die gewöhnlichen Hafträume über sanitäre Einrichungen verfügen, ist eine Videoüberwachung naturgemäß auch in diesem Bereich des Haftraumes nicht zulässig. Nach Abs. 3 zweiter Satz ist aber auch der Einsatz von Videoüberwachung in gemeinschaftlichen Sanitärräumen außerhalb der gewöhnlichen Hafträume (insb. Gemeinschaftsduschen) ausdrücklich verboten. Abs. 4 normiert, dass in allen Fällen der Videoüberwachung, insbesondere aber beim Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme, der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren muss, d.h. dass eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs und dem Zweck der Videoüberwachung gegeben sein muss. Es muss immer das gelindeste Mittel, mit dem der angestrebte Zweck erfüllt werden kann, gewählt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Echtzeitüberwachung gegenüber der Bildaufzeichnung den geringeren Eingriff in die Rechte der Betroffenen bedeutet und daher die Bildaufzeichnung nur erfolgen soll, wenn mit einer Echtzeitüberwachung die Überwachungszwecke nicht erfüllt werden können. Zu prüfen wäre auch, inwieweit durch optische oder technische Maßnahmen (z.b. Verpixelung) Eingriffe in die Privatsphäre minimiert werden können. So könnte z.b. in besonderen Hafträumen, in denen eine Echtzeitüberwachung grundsätzlich zulässig ist, im Sanitärbereich Sichtschutz durch Paravents etc. ermöglicht werden. Ganz allgemein gilt: Je konkreter und schwerwiegender die Gefahr, der die Videoüberwachung entgegenwirken soll, desto eher kann in die Privatsphäre eingegriffen werden. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch miteinzubeziehen, inwieweit die Maßnahme in die Privatsphäre unbeteiligter Dritter (z.b. von Passanten, die sich an den Außengrenzen der Anstalt vorbeibewegen) eingreift. Bei der Überwachung der Außengrenzen ist überdies darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird. Dieser Einschränkung wird vor allem bei Anstalten

4 4 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung im innerstädtischen Bereich besondere Bedeutung zukommen, da hier regelmäßig öffentliche Verkehrsflächen an die Außengrenzen der Anstalten anschließen. Hier wird bei der Bestimmung des Radius der zu überwachenden Außengrenzen darauf Bedacht zu nehmen sein, dass Ausweichmöglichkeiten für Passanten bestehen. Abs. 5 normiert eine Kennzeichnungspflicht des überwachten Raumes und seiner Grenzen (z. B. durch deutlich lesbare Aufschriften oder Piktogramme). Die Kennzeichnung soll außerhalb der Anstalt so erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz von Passanten, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen an der Anstalt vorbeibewegen. Die Kennzeichnung soll aber auch der Prävention von außen unterstützter Fluchtversuche dienen. Zu Abs. 6 Im Begutachtungsverfahren wurde seitens der Vollzugspraxis angeregt, die Frist zur Löschung der aufgezeichneten Daten von 48 auf 72 Stunden zu verlängern, da es ansonsten insbesondere am Wochenende aufgrund des eingeschränkten Personals zu einem Datenverlust kommen könnte. Eine längere Speicherung als 72 Stunden ist nur dann rechtmäßig, wenn die weitere Aufbewahrung zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG erforderlich ist. In diesem Fall ist die Aufbewahrung so lange wie es in diesem Einzelfall erforderlich ist, zulässig. In Abs. 7 soll entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren die Pflicht zur Protokollierung jedes Verwendungsvorganges einer Videoüberwachungverankert werden. Bei der reinen Echtzeitüberwachung ist eine Protokollierung nicht denkbar und daher auch nicht erforderlich (vgl. auch 50b Abs. 1 DSG, RV 472 db, 24. GP, 19). Zu Art. 1 Z 12, 14 und 15 ( 133a StVG): Im Begutachtungsverfahren wurde (seitens des Bundesministeriums für Inneres) eine Adaptierung des 133a StVG im Hinblick auf das kürzlich kundgemachte und mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, das eine Zuständigkeitsverschiebung in Angelegenheiten der Fremdenpolizei vorsieht, angeregt. Um die Vollziehung des 133a StVG langfristig zu gewährleisten, soll daher in dieser Bestimmung der Ausdruck Fremdenpolizeibehörde durch den Ausdruck Fremdenbehörde ersetzt werden. Auf Antrag des Abgeordneten Franz Glaser wurden die Verhandlungen vertagt. Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 28. November 2012 beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Christian Lausch, Anna Franz, Otto Pendl, Hannes Fazekas, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Johann Maier und Dr. Peter Fichtenbauer sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl an der Debatte. Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Wien, Ridi Maria Steibl Berichterstatterin Mag. Peter Michael Ikrath Obmann

5 2089 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Art. Gegenstand 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes 2 Änderung der Strafprozessordnung Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Änderung des Bewährungshilfegesetzes Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig Abs. 2 lautet: (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und 1. der Verurteilte damit einverstanden ist oder 2. dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt ( 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. 3. Im 16 Abs. 2 Z 10 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder eingefügt. 4. Im 24 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden. 5. Im 41 Abs. 4 erster Satz wird die Wendung Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse durch die Wendung Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen und das Zitat BGBl. Nr. 281/1963 durch das Zitat BGBl. I Nr. 111/2010 ersetzt.

6 2 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Abs. 2 erster Satz lautet: Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. 7. Nach 102a wird folgender 102b samt Überschrift eingefügt: Videoüberwachung 102b. (1) Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung). (2) Das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den im Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden. (3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. (4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird. (5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat außerhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. (6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen. (7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. 8. Nach 106 wird folgender 106a samt Überschrift eingefügt: Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz 106a. (1) Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den 101 Abs. 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im Ausland zulässig. (2) Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach 2 Abs. 1 KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist. (3) Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach 4 Abs. 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören. 9. Im 121 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

7 2089 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 3 von Die Überschrift des 133a lautet: Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes 11. Im 133a Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbot die Wendung Einreiseverbot oder eingefügt. 12. Im 133a Abs. 3 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbot die Wendung Einreiseverbot oder eingefügt und das Wort Fremdenpolizeibehörde durch das Wort Fremdenbehörde ersetzt. 13. Im 133a Abs. 4 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder eingefügt. 14. Im 133a Abs. 5 wird im ersten und vierten Satz vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder eingefügt und im ersten und zweiten Satz das Wort Fremdenpolizeibehörde durch das Wort Fremdenbehörde ersetzt. 15. Im 133a Abs. 6 wird im ersten Satz vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder eingefügt und das Wort Fremdenpolizeibehörde durch das Wort Fremdenbehörde ersetzt. 16. Im 147 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung,bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen, durch die Wendung zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen ersetzt. 17. Im 156c wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde d Abs. 1 lautet: (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden d Abs. 3 lautet: (3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach 149 Abs. 5 beantragt hat, unbeschadet des 156c Abs. 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des 66 Abs. 2 StPO. 20. Im 158 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort Anstalten die Wendung oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen eingefügt wird folgender Abs. 25 angefügt: (25) Die 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 24 Abs. 3a, 41 Abs. 4, 54 Abs. 2, 102b, 106a, 121 Abs. 5, 133a Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 147 Abs. 1,156c Abs. 1a, 156d Abs. 1 und Abs. 3 und 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. 156c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden.

8 4 von der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 3 lautet: (3) Ab Beginn des Hauptverfahrens ( 210 Abs. 2) kann die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind. 2. Im 183 Abs. 4 wird vor dem Wort Staatsanwaltschaft" die Wendung der Beschuldigte, eingefügt und das Wort sie durch die Wendung Staatsanwaltschaft, Gericht ersetzt. 3. Im 185 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach 183 Abs. 3 in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten. 4. In 514 enthält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2012, eingeführte Absatz mit der doppelten Bezeichnung (18) die Absatzbezeichnung (18a) wird folgender Abs. 22 angefügt: (22) 183 Abs. 3 und 4 und 185 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Art. I 32 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: ( 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO). 2. Art. I 36 Abs. 2 lautet: (2) Eine Änderung des Haftortes ( 183 Abs. 3 StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird. 3. Art. I 58 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt: Einem jugendlichen Strafgefangenen ist, soweit die zum Zeitpunkt des Strafantrittes zu verbüßende Strafzeit vier Wochen übersteigt, bei Bedarf zum Zweck des Besuchsempfangs Gelegenheit zum Aufenthalt in einer seinem Wohnsitz nahe gelegenen, zur Anhaltung jugendlicher Strafgefangener geeigneten Justizanstalt in angemessener Dauer zu gewähren, wenn eine Transportmöglichkeit und ein Haftplatz in der gewünschten Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht; ein derartiger Besuchsempfang ist bei Strafzeiten bis sechs Monate mindestens einmal, bei längeren Strafzeiten mindestens halbjährlich zu gewähren. Von der besonderen Anstaltseignung kann im Hinblick auf das Alter und den Reifezustand des jugendlichen Strafgefangenen abgesehen werden. 98 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz StVG sind im Falle eines Einzeltransportes sinngemäß anzuwenden. 4. Art. I 60 lautet: 60. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet. 5. Im Art. VIII wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt: (4f) Die Bestimmungen des Art. I 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

9 2089 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 5 von 5 Artikel 4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert: Abs. 4 lautet: (4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen Abs. 5 und 6 entfallen Abs. 3 lautet: (3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die 12 Abs. 4 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. 12 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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