Bericht. des Innenausschusses. über die Drucksache. 20/1923: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Bericht des Innenausschusses über die Drucksache 20/1923: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften (Senatsantrag) mit 20/3167: Verfassungskonforme Novellierung des Gesetzes zur Datenverarbeitung der Polizei (Antrag Fraktion DIE LINKE) mit 20/3168: Verfassungskonforme Novellierung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Antrag Fraktion DIE LINKE) Vorsitz: Ekkehard Wysocki Schriftführung: Antje Möller I. Vorbemerkung Die Drs. 20/1923 wurde am 28. Oktober 2011 gemäß 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GO) im Vorwege durch die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft an den Innenausschuss überwiesen. Die Drs. 20/3167 und 20/3168 waren dem Innenausschuss auf Antrag der SPD- und FDP-Fraktion durch Beschluss der Bürgerschaft vom 29. Februar 2012 überwiesen worden. Der Innenausschuss befasste sich mehrfach mit der Vorlage 20/1923, abschließend mit den Vorlagen 20/1923, 20/3167 und 20/3168 in seiner Sitzung am 17. April Die Mitglieder Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung waren zur Beratung eingeladen. II. Beratungsinhalt Beratung am 2. Dezember 2011 Der Innenausschuss beschloss einstimmig, zur Beratung der Drs. 20/1923 eine Anhörung von Auskunftspersonen gemäß 58 Absatz 2 GO durchzuführen.

2 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Beratung am 2. Februar 2012 Über die Beratung wurde ein Wortprotokoll (Ausschussprotokoll 20/06) erstellt, das entsprechend den seit 1. März 2006 geltenden Richtlinien des Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft über die Einsichtnahme von Ausschussprotokollen über die Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft unter folgender Internetadresse: aufgerufen oder wie bisher in der Parlamentsdokumentation der Hamburgischen Bürgerschaft eingesehen werden kann. Beratung am 1. März 2012 Über die Beratung wurde ein Wortprotokoll (Ausschussprotokoll 20/07) erstellt, das entsprechend den seit 1. März 2006 geltenden Richtlinien des Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft über die Einsichtnahme von Ausschussprotokollen über die Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft unter folgender Internetadresse: aufgerufen oder wie bisher in der Parlamentsdokumentation der Hamburgischen Bürgerschaft eingesehen werden kann. Beratung am 17. April 2012 Zur Beratung legten die GAL-, CDU- und SPD-Fraktion die als Anlagen 1, 2 und 3 beigefügten Petita vor. Zunächst erhielt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Wort. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dankte für die Gelegenheit, zu datenschutzrechtlich relevanten Vorschriften im Rahmen der Novellierung des Polizeirechts Stellung nehmen und seine Bedenken, die er bereits in seinem 23. Tätigkeitsbericht öffentlich gemacht habe (vergleiche Gesetzentwurf zur Polizeirechtsmodernisierung mit Licht und Schatten, Drs. 20/3570, Seiten 42 fortfolgende), in das Verfahren einstellen zu können. Er stellte vorweg, er begrüße die fällige Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Themenfeldern Rasterfahndung, Kfz-Screening, Telekommunikationsüberwachung und Wohnraumdurchsuchung insbesondere mit Blick auf den Kernbereichsschutz. Gleichwohl seien aus Datenschutzsicht einige Regelungen kritisch zu betrachten. In einigen Bereichen sei das Eingriffsinstrumentarium der Polizei erweitert worden und eine Verschärfung der Eingriffsmöglichkeiten festzustellen. Darüber hinaus seien beispielsweise in den Bereichen der Quellen-TKÜ und des Kfz-Screenings neue Regelungen geschaffen worden. Grundsätzlich, so der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weiter, sollte ein Gesetz transparent sein. Er machte auf die sehr schwierigen Verweise in der Gesetzesnorm aufmerksam und machte deutlich, er könne sich vorstellen, dass eine bessere Verständlichkeit für den Bürger möglicherweise durch Wiederholung der gesetzlichen Regelungen hätte erreicht werden können. Kritik äußerte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber hinaus an der Streichung des eingrenzenden tatbestandlichen Kriteriums der unmittelbar bevorstehenden Gefahr als rechtsstaatlichem Korrektiv, nur in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen. Dadurch werde der Eingriffscharakter der Vorschriften zur Observation (Paragraf 9 PolDVG), zur Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Paragraf 10a PolDVG) und zur Datenerhebung durch verdeckte Ermittler (Paragraf 12 PolDVG) verschärft. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nahm Bezug auf Paragraf 8 PolDVG und verdeutlichte seine Position, er sehe für die polizeiliche Videoüberwachung die Notwendigkeit einer Risikoanalyse und einer Verfahrensbeschreibung nach Paragraf 8 und Paragraf 9 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Dies sei insbesondere von der Polizei in der Vergangenheit mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich bei der Videoüberwachung nicht um eine automa- 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 tisierte Verarbeitung von Daten. Dieser Dissens zwischen der Polizei und dem Datenschutz könnte vom Gesetzgeber durch die Schaffung einer entsprechenden Verweisungsvorschrift aufgelöst werden. Auch eine Verweisung auf die technisch organisatorischen Vorschriften des Paragrafen 30 Absatz 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sei möglich. Mit Blick auf das von der SPD-Fraktion vorgelegte Petitum (vergleiche Anlage 3) zur Erweiterung der Video- und Audioaufzeichnung in Paragraf 8 PolDVG auf Teilnehmer von Veranstaltungen und Ansammlungen begrüßte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die dort vorgeschlagene Regelung. In Bezug auf die Videoüberwachung im Bereich von Straßenzügen, konkretisiert auf der Reeperbahn und am Hansaplatz, begrüßte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Abbau der Kameras. Gleichwohl habe die Vorschrift weiter Bestand und werde konkretisiert mit Blick auf das Vorliegen wiederholter Straftaten im Bereich der Straßenkriminalität. Er regte an, darüber hinaus den Begriff des Kriminalitätsschwerpunktes zu ergänzen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hielt die Beschränkung auf die Erhebung von Daten aus laufenden Telekommunikationsüberwachungen im Bereich der Quellen-TKÜ für konsequent. Die Regelung setze das Online- Durchsuchungsurteil des Bundesverfassungsgerichts um. Bei der Quellen-TKÜ müsse im Schnittfeld zwischen der normalen Telekommunikationsüberwachung einerseits und der Online-Durchsuchung andererseits nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt werden, dass tatsächlich nur die Telekommunikation des Betroffenen abgehört werde. Es müsse eine Software geschaffen werden, die es technisch ermögliche, lediglich die bei der TKÜ zulässigen Daten aufzunehmen. Er hielt die Frage der Umsetzung bei der Polizei noch nicht für geklärt und sprach sich dafür aus, zunächst den zukünftigen Umgang mit der Quellen-TKÜ zu bestimmen. Für problematisch hielt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Regelungen des Paragrafen 11 SOG betreffend die zwangsweise Vorladung von Personen, die wiederum mit der Möglichkeit des Betretens und des Durchsuchens von Wohnungen verbunden sei. In anderen Bundesländern sei die zwangsweise Vorführung an eine richterliche Anordnung geknüpft. Diese sei, so der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weiter, nicht zwingend rechtlich gefordert, weil es sich hier lediglich um eine Freiheitsbeschränkung und nicht um eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Absatz 2 GG handele, sie würde jedoch zu einer Eindämmung dieser Standardmaßnahme führen. In einem letzten Punkt sprach sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dafür aus, künftig bei der richterlichen Anordnung die Zuständigkeit dieser Anordnungskompetenzen von den Amtsgerichten auf das OVG zu verlagern. Dies sei seiner Auffassung nach sachgerechter, weil es sich beim OVG um ein Kollegialgericht handele, das sich insbesondere mit der Kontrolle öffentlicher Gewalt beschäftige und, anders als die Amtsgerichte, besonders ausgewiesen sei bei der Anwendung von Grundrechten. In Rheinland-Pfalz gebe es eine entsprechende Regelung, die die Anordnungskompetenz beim OVG anbinde. Die GAL-Abgeordnete kam auf die Ausführungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zurück, er halte die Verweise der Gesetzesnorm für zu kompliziert, und erinnerte daran, dass dies ebenfalls in der Anhörung angesprochen worden sei. Sie bat den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beispielhaft um einen Änderungsvorschlag. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hielt es für schwierig, anhand einer Verweisungskette ein Beispiel aufzuzeigen. Strukturell schlug er vor, den Komplex des Kernbereichsschutzes privater Lebensgestaltung vor die Klammer zu ziehen und so die Vorschriften zu vereinfachen. Die CDU-Abgeordneten gaben zum Verfahrensstand der Beratung des Gesetzentwurfs an, der Senatsentwurf läge bereits seit mehreren Monaten vor und sie hätten sich gewünscht, die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit früher erhalten zu haben, um sie in die Beratungen und die Anhörung der Auskunftspersonen einbeziehen zu können. 3

4 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bemerkte, er habe im Verfahren keine Einladung zur Stellungnahme erhalten, sehe sich jedoch gefordert, zu diesen wesentlichen Fragen des Datenschutzes Stellung zu beziehen. Der Vorsitzende sagte zu, die Frage der Einladung intern zu klären, schloss sich jedoch inhaltlich der Einschätzung der CDU-Abgeordneten an, dass die frühere Vorlage einer Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Verfahren dienlicher gewesen wäre. Die GAL-Abgeordnete begrüßte die Ergänzung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Blick darauf, dass der Senat ihrer Auffassung nach selber sehr wenig detaillierte Auskunft zu den Stellungnahmen der Experten gegeben habe. Sie vermisse die sachliche, konkrete Auseinandersetzung des Senats mit dem Vortrag der Experten. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE schloss sich der Einschätzung der GAL- Abgeordneten an, dass die erfolgte Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hilfreich sei, und schlug als Verfahren für die Zukunft vor, dass der Vorsitzende zur Beratung datenschutzrelevanter Themen oder Gesetzentwürfe dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Einladung aussprechen sollte. Die CDU-Abgeordneten zeigten sich verärgert über die Äußerung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, künftig Anordnungskompetenzen von den Amtsgerichten auf das OVG zu verlagern, weil die Anwendung der Grundrechte dort besser gewährleistet wäre. Sie hielten dies für eine unangemessene Kritik an der Fähigkeit der Amtsrichter und vermochten dieser Kritik nicht zu folgen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hob hervor, die Kritik sei nicht intendiert gewesen. Er habe darauf hingewiesen, dass im Bundesland Rheinland-Pfalz besonders ausgewiesene Kollegialgerichte in doch sehr schwerwiegenden Grundrechtsfragen entscheiden. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit festgestellten Überlastung der Amtsgerichte habe er die Möglichkeit wahrgenommen, darauf hinzuweisen, wie dies künftig anders organisiert werden könnte. Die GAL-Abgeordnete wies darauf hin, dass das Thema der Zuständigkeit der Anordnungsbefugnis ebenfalls in der Anhörung thematisiert worden sei, und dankte dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an dieser Stelle für die hilfreiche Ergänzung durch seine Stellungnahme. Die SPD-Abgeordneten wollten wissen, welche Regelungen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Anordnungsbefugnis die anderen Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz getroffen hätten. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führte aus, seiner Kenntnis nach handhabten sie es wie Hamburg. Der Vorsitzende bat vor einer Abstimmung die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE um Begründung der von ihrer Fraktion vorgelegten Anträge aus den Drs. 20/3167 und 20/3168. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE erklärte, dass seit vielen Jahren ein Paradigmenwechsel im Bereich des Polizeirechts zu beobachten sei. Ihre Fraktion habe zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die das Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit stärker zugunsten der Freiheits- und Grundrechte auflöse. Sie vertrete die Auffassung, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Polizei durch klare, einfache und verfassungskonforme Polizeigesetze gestärkt werden sollten. Mit Blick auf eine Verankerung der Ausweispflicht und der individuellen Kennzeichnungspflicht im Hamburgischen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) stimme die Fraktion DIE LINKE mit dem von der GAL-Fraktion vorgelegten Petitum (vergleiche Anlage 1) überein, damit polizeiliches Handeln oder Unterlassen rechtsstaatlich von den Gerichten kontrolliert werden könne. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 Die Fraktion DIE LINKE spreche sich für einen Parlamentarischen Kontrollausschuss der Bürgerschaft aus, um Ermittlungsmaßnahmen der Polizei zu kontrollieren. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE erinnerte an die Kontroverse mit den Senatsvertreterinnen und Senatsvertretern im Verlauf der Senatsbefragung in der Sitzung am 1. März 2012 hinsichtlich der Möglichkeit, sich gerichtlich zu wehren. Sie problematisierte, dass beispielsweise derjenige, der zum Gefährder erklärt worden sei, davon keine Kenntnis habe und deswegen dagegen auch nicht gerichtlich vorgehen könne. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE appellierte, für solche Maßnahmen der Polizei einen Parlamentarischen Kontrollausschuss einzurichten, wie er bereits im Stadtstaat Bremen vorhanden sei. Die Fraktion DIE LINKE, so die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE weiter, vertrete die Auffassung, dass keine verdachtsunabhängigen und zielgruppenspezifischen Kontrollen von Personengruppen in Gefahrengebieten und Durchsuchungen von Personen in Waffenverbotszonen stattfinden dürfen. Ergänzend forderte sie, dass keine Aufenthaltsverbote verhängt werden dürfen, dass bei Ingewahrsamnahmen unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden müsse sowie die Streichung des Einsatzes von verdeckten Ermittlungen aus dem Gesetz. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE unterstrich, ein wichtiger Punkt sei, dass bei erheblichen Grundrechtseingriffen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person als Voraussetzung normiert werde, wodurch der Gefahrenbegriff präzisiert werde und die zu schützenden Rechtsgüter abschließend benannt werden. Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-, CDU- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung der GAL-Abgeordneten lehnte der Innenausschuss den Antrag aus der Drs. 20/3167 ab. Ohne Punkt 1 lehnte der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-, CDU- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE den Antrag aus der Drs. 20/3168 ab. Punkt 1 des Antrages aus der Drs. 20/3168 lehnte der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU- Abgeordneten gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung der GAL- und FDP-Abgeordneten ab. Der Vorsitzende bat vor einer Abstimmung die GAL-Abgeordnete, das als Anlage 1 beigefügte Petitum vorzustellen. Die GAL-Abgeordnete stellte nachstehend die Begründungen zu den acht zur Abstimmung gestellten Punkten zusammengefasst vor: 1. Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 3 b) liege die Begründung im Ergebnis der Anhörung der Experten. Sie hätten deutlich gemacht, dass es viel zu oft eine zufällige Anwesenheit auch in einem Waffenverbotsgebiet geben könne und der Eingriff, eine Durchsuchung durchzuführen, nicht im Verhältnis zur Situation stehe. 2. Die Streichung von Artikel 1 Nummer 6 a) und b) beziehe sich auf den Paragrafen 8 Absatz 1 PolDVG, der auch im Petitum der SPD-Fraktion (vergleiche Anlage 3) thematisiert werde. Hier würden die Videoüberwachungsbefugnisse unverhältnismäßig erweitert, indem alle Teilnehmer einer Veranstaltung grundsätzlich videoüberwacht werden könnten. Erweitert werde diese Maßnahme durch die weite Definition des Begriffs Straßenkriminalität in Paragraf 8 Absatz 3 PolDVG. Dies bedeute de facto, dass über 27 Prozent aller erfassten Straftaten der Polizeilichen Kriminalstatistik 2011 unter den Begriff Straßenkriminalität fielen. Dadurch würde sich bei einer Umsetzung im öffentlichen Raum an sehr vielen Stellen die Möglichkeit für eine Videoüberwachung bieten. 3. Die Streichung von Artikel 1 Nummer 7 betreffe das wieder eingeführte Scannen von Kfz-Kennzeichen, das in der Umsetzung nicht verhältnismäßig sei. Die Evaluation habe deutlich gemacht, dass bei einer sechsstelligen Summe von gescannten Kennzeichen lediglich ein Ergebnis im niedrigstelligen drei- 5

6 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode stelligen Bereich Treffer ergeben habe, die strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit relevant gewesen seien. 4. Die Streichung von Artikel 1 Nummer 11 beziehe sich auf die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung des Paragrafen 10b PolDVG besonders mit dem Bezug auf die Beschreibung Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. Hier seien konkrete Straftatbestände betroffen, sodass die strafprozessualen Regelungen greifen und eine Regelung im PolDVG nicht erforderlich sei. 5. Die Streichung von Artikel 1 Nummer 12 nehme Bezug auf die Regelungen des Paragrafen 10c PolDVG zur Online-Überwachung und sei vor dem Hintergrund des umstrittenen Einsatzes sogenannter Trojaner verfassungsrechtlich problematisch. 6. In Artikel 2 Nummer 2 solle in 11 Absatz 3 SOG der Aufzählungspunkt 2 gestrichen werden. Eine Aufhebung der grundrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung zur Vorführung zu einer Identitätsfeststellung sei nicht verhältnismäßig. 7. Die Streichung der Worte Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer in Artikel 2 Nummer 4 a) beziehe sich auf die Begründung des Paragrafen 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG zur Ingewahrsamnahme von Personen zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit, weil nicht schlüssig erklärt worden sei, dass Personen, die beispielsweise bei Verstoß gegen das Umweltrecht eine Ordnungswidrigkeit begehen, in Gewahrsam genommen werden müssten. 8. Die Ergänzung von Artikel 2 um eine weitere Änderung in 6a SOG zur Individuellen Kennzeichnungspflicht für die Polizei entspreche den Regelungen anderer Bundesländer. Es handele sich um eine sehr allgemeine und dennoch klare und im alltäglichen Einsatz gut umsetzbare Regelung. Ohne Punkt 8 lehnte der Innenausschuss das von der GAL-Fraktion vorgelegte Petitum (vergleiche Anlage 1) mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL- und FDP-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE ab. Gegen Punkt 8 des Petitums sprach sich der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung des FDP-Abgeordneten aus. Der Vorsitzende gab den CDU-Abgeordneten vor einer Abstimmung das Wort zur ergänzenden Erläuterung ihres als Anlage 2 beigefügten Petitums. Die CDU-Abgeordneten vertraten die Auffassung, dass insbesondere Gesetze mit einer Vielzahl von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nach einer gewissen Dauer hinterfragt werden sollten, und plädierten dafür, mithilfe einer externen Evaluation nicht nur Statistiken über die Anwendung zu nutzen, sondern eine Außenbeobachtung vorzunehmen. Dadurch könne auch ein vom Grundsatz her gutes Gesetz noch verbessert werden. Sie hielten eine von außen durchgeführte Evaluation für zwingend notwendig. Auf Nachfrage der GAL-Abgeordneten, ob die Formulierung sind extern wissenschaftlich sach- und fachgerecht zu bewerten eine externe Evaluation beinhalte, bestätigten die CDU-Abgeordneten, das Wort bewerten entspreche inhaltlich der Formulierung evaluieren. Es müsse sichergestellt werden, dass die Anwendung und Auswirkung des Gesetzes in jeder Art und Weise bewertet werde. Das von der CDU-Fraktion vorgelegte Petitum (vergleiche Anlage 2) lehnte der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU-, GAL- und FDP-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LIN- KE ab. 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 Der Vorsitzende bat vor einer Abstimmung die SPD-Abgeordneten um erläuternde Ausführungen zu ihrem als Anlage 3 beigefügten Petitum. Die SPD-Abgeordneten hoben hervor, ihr Petitum konzentriere sich in Punkt 1 auf das in der Anhörung angesprochene Thema der Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen, indem der Forderung nach der Ausweisung eines Anwendungszeitraums nachgekommen werde. Ergänzend werde mit Blick auf die Regelung zur Datenerhebung im öffentlichen Raum (vergleiche Paragraf 8 PolDVG) eine Sichtung zunächst in Echtzeit ermöglicht und sollte sich dann eine Gefahr konkretisieren, sei eine Aufzeichnung erlaubt. Dieser Hinweis sei von den Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung gegeben worden. Des Weiteren werde in Punkt 2 eine Berichtspflicht über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen ( 4 Absatz 2 PolDVG) ergänzt. Die GAL-Abgeordnete wollte mit Blick auf die Regelung zur Datenerhebung im öffentlichen Raum wissen, an welcher Stelle in der praktischen Umsetzung die Entscheidung über die Aufzeichnung erfolge. Anhand des Beispiels in einem Fußballstadion erläuterten die SPD-Abgeordneten, sobald von polizeilicher Seite in der Echtzeitbetrachtung eine konkrete Gefahr erkannt werde, werde eine Entscheidung vor Ort getroffen. Auf Nachfrage der GAL-Abgeordneten im Hinblick auf die technische Realisierbarkeit, bestätigten die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter, dass dieses Verfahren gängige Praxis sei, und hoben hervor, Gesetze seien nicht isoliert zu betrachten, sondern bei der Auslegung von Vorschriften in der Praxis sei immer das Verfassungsrecht, das Gebot des mildesten Mittels und der Zwecktauglichkeit zu beachten. Die Begrenzung bedeute, dass erst dann, wenn eine Gefahr sich realisiere, eine Aufzeichnung erfolge, weil es sich um einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handele. Die CDU-Abgeordneten bemerkten, ihre Fraktion werde dem von der SPD-Fraktion vorgelegten Petitum (vergleiche Anlage 3) nicht folgen und zeigten sich überrascht, dass der Senat augenscheinlich zu einer neuen Einschätzung des Sachverhalts gekommen sei. Sie hielten die in der Vergangenheit vorgetragenen praktisch und faktisch wichtigen Argumente weiter für nachvollziehbar und würden deshalb dem Änderungsvorschlag nicht folgen. Die GAL-Abgeordnete äußerte ihren Eindruck, dass für die Teilnehmenden nicht nachvollziehbar und nicht erkennbar sei, wann und aus welchem Grund eine nahezu ständige Aufzeichnung erfolge und hielt dies für einen Eingriff beim Aufhalten im öffentlichen Raum. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gab zu bedenken, es handele sich dabei nicht um die Versammlung, die nach grundrechtlichen Gewährleistungen zu beurteilen sei, sondern um Ansammlungen und Veranstaltungen, und vermochte keinen großen Unterschied zur bisherigen Regelung des Paragrafen 8 Absatz 1 PolDVG zu erkennen. Durch das Einfügen des Satzes Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig. erfolge im Gegenteil eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes. Er sah deshalb keine Bedenken aus Sicht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter bestätigten die Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und wiesen mit Blick auf die Einlassung der CDU-Abgeordneten darauf hin, der Senat sei zu keiner neuen Einschätzung des Sachverhalts gekommen, vielmehr habe er diese Stellungnahme bereits im Rahmen der Senatsbefragung in der Sitzung am 1. März 2012 vorgetragen. Dies sei Folge der Auswertung der Anhörung von Auskunftspersonen. Die Frage der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE nach öffentlichen Veranstaltungen in Räumen verneinten die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter. Es handele sich um öffentliche Veranstaltungen im öffentlichen Raum. 7

8 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Punkt 1 des von der SPD-Fraktion vorgelegten Petitums (vergleiche Anlage 3) nahm der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU- und GAL-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE an. Punkt 2 des Petitums stimmte der Innenausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU- und GAL-Abgeordneten bei Enthaltung der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE zu. Abschließend stimmte der Innenausschuss der Drs. 20/1923 in der durch das von der SPD-Fraktion vorgelegte Petitum geänderten Fassung mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL- und FDP-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE zu. III. Ausschussempfehlung 8 Der Innenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, 1. mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-, CDU- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung der GAL-Abgeordneten den Antrag aus der Drs. 20/3167 abzulehnen. 2. mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-, CDU- und FDP-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE die Ziffern 2 bis 6 des Antrags aus der Drs. 20/3168 abzulehnen. 3. mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU- Abgeordneten gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung der GALund FDP-Abgeordneten Ziffer 1 des Antrags aus der Drs. 20/3168 abzulehnen. 4. mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und CDU-Abgeordneten gegen die Stimmen der GAL- und FDP-Abgeordneten und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE: a. Die Bürgerschaft möge die Drs. 20/1923 Gesetz zur Änderung polizeilicher Vorschriften vom mit den folgenden Änderungen beschließen: Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wird wie folgt geändert: In 4 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz angefügt: Die Durchsuchungsbefugnisse aus Satz 2 treten mit Ablauf des außer Kraft. 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bildund Tonübertragung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig gespeicherte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 b. Der Senat wird aufgefordert, der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2013 und somit rechtzeitig vor einem Außerkrafttreten der Regelung zum 30. Juni 2014 umfassend über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen ( 4 Absatz 2 PolDVG) zu berichten. Antje Möller, Berichterstattung 9

10 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anlage 1 Petitum der GAL-Fraktion im Innenausschuss zu Drs. 20/1923 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften Betr: Hamburger Polizeirecht an verfassungsrechtliche Vorgaben anpassen, nicht an polizeiliche Überwachungswünsche Das seit 2005 in Hamburg geltende Polizeirecht entspricht in mehreren Punkten nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Der damalige Ansatz des CDU-Senates, die Befugnisse der Polizei möglichst auszudehnen ist zumindest in Teilen gescheitert. Der jetzt vom SPD-Senat vorgelegte Gesetzentwurf korrigiert zwar die offensichtlichen Unvereinbarkeiten mit der geltenden Rechtsprechung, verschärft das Polizeirecht aber in einer Reihe von anderen Punkten, ohne dafür die zwingende Notwendigkeit für eine effektive Verbrechensbekämpfung und die Aufrecherhaltung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen. Durchgängige Linie ist es, der Polizei neue Instrumente für die flächendeckende Überwachung der Bevölkerung an die Hand zu geben (Massenscannen von Kfz-Kennzeichen, präventive Videoüberwachung von Veranstaltungen und öffentlichen Räumen, anlasslose Durchsuchungen von Personen) und die Befugnisse der Polizei gegenüber den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern zu erhöhen (Überwachung von Computer und Telefon, Aufweichung der Unverletzlichkeit der Wohnung). In allen Fällen verändert sich die Abwägung individueller Rechte gegen staatliche Sicherheitsansprüche zuungunsten der Bürgerinnen und Bürger und schränkt die besonders geschützten Räume freien und unüberwachten Lebens ein. Gleichzeitig verpasst die vorgelegte Polizeirechtsnovelle die Chance, den gestiegenen gesellschaftlichen Anforderungen an die Legitimation polizeilichen Handelns gerecht zu werden und Grundlagen für eine verbindliche individuelle Kennzeichnung von uniformierten Polizeikräften zu legen. Der Innenausschuss möge folgende Änderungen zum vorgelegten Gesetzentwurf beschließen: 1. Streichung Artikel 1 die Nr. 3 b) Begründung: Nach 4 PolDVG soll die Polizei in sog. Gefahrengebieten wie z.b. der Reeperbahn nicht nur Menschen anhalten und befragen, sondern künftig auch durchsuchen dürfen, wenn die Polizei das nach Lageerkenntnissen für angemessen hält. Die Durchsuchung ohne konkreten Anlass stellt einen noch schwerwiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar als es die Identitätskontrolle ohnehin schon tut. Die Expertenbefragung im Innenausschuss hat ergeben, dass allein die u.u. zufällige Anwesenheit in einem Waffenverbotsgebiet keine Personendurchsuchung rechtfertigen kann, weil damit potentiell eine Vielzahl von Unbeteiligten betroffen wäre und es der Regelung an Bestimmtheit fehlt. 2. Streichung von Artikel 1 Nr.6 a) und b) Begründung: Durften bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen bisher nach 8 PolDVG nur die für eine Gefahr Verantwortlichen per Video von der Polizei überwacht werden, fällt diese Einschränkung künftig weg. Alle Besucherinnen von Veranstaltungen wie etwa Fußballspielen oder Open-air- Konzerten sollen künftig ins Videovisier der Polizei geraten können, wenn die Polizei selber die Lage entsprechend einschätzt. Diese Ausweitung der Videoüberwachungsbefugnisse in 8 Abs. 1 ist unverhältnismäßig, weil auch hier ein massenhafter Eingriff in die Grundrechte vorliegt, der allein durch die Gewinnung von Überblickswissen der Polizei über die Veranstaltung nicht zu rechtfertigen ist. Der Polizei stehen mildere Mittel als die Aufzeichnung und Speicherung von Videos zur Verfügung. In der Neufassung von 8 Abs. 3 geschieht die erhebliche Ausweitung der Videoüberwachungsbefugnisse der Polizei insbesondere durch den Bezug auf die Straßenkriminalität. Durch die weite Definition des Begriffes Straßenkriminalität (laut PKS 2011 in HH erfasste Fälle, 27,9% aller erfassten Straftaten) in der polizeilichen Kriminalstatistik wird mit dieser Bezugnahme 10

11 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 die aufzeichnende Videoüberwachung prinzipiell für jeden öffentlichen Raum begründbar und damit fehlt es an der rechtlich notwendigen Bestimmtheit. 3. Streichung Artikel 1 Nr.7 Begründung: Das umstrittene massenhafte Scannen von KFZ-Kennzeichen wird im Entwurf beibehalten ( 8a PolDVG), obwohl der praktische Nutzwert dieser Daten gegen Null geht. Auch hier ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht gegeben. Insbesondere die Summierung macht aus dem für die einzelnen Betroffenen relativ kleinen Eingriff einen großen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, dessen Begründung auch in der Expertenanhörung deutlich kritisiert wurde. Die neue Vorschrift legt nicht überzeugend dar, warum dieses Eingriffsrecht der Polizei wirklich gebraucht wird und zu welchen Gelegenheiten davon Gebrauch gemacht werden soll bzw. werden darf. Insgesamt werden hier der Polizei unklare und weit interpretierbare Befugnisse erteilt, die mit dem Hauptargument der Eigensicherungsbedürfnisse der Polizei nur unzureichend legitimiert sind. 4. Streichung Artikel 1 Nr. 11 Begründung: Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf darf die Polizei die Überwachung der Telekommunikation nur dann vornehmen, wenn es für Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist ( 10b PolDVG) Als gefahrenrechtliche Eingriffsbefugnis ist diese Regelung im Hamburger Polizeirecht nicht notwendig, da wegen der genannten Verhältnismäßigkeitsanforderungen die konkrete Gefahrenlage so außerordentlich sein muss, dass Straftatbestände erfüllt sind und die strafprozessualen Regelungen ( 100a StPO) greifen. Diese ermöglichen eine Überwachung der Telekommunikation. 5. Streichung Artikel 1 Nr. 12 Begründung: Mit dem neuen 10c PolDVG soll im Polizeirecht die verdeckte Online-Überwachung auf Computern eingeführt werden. Auch hier ist eine eigene an 10b PolDVG angelehnte gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnis nicht notwendig. Zudem bedeutet die Regelung zwingend einen Eingriff in die persönlich genutzten informationstechnischen Systeme, deren Vertraulichkeit und Integrität nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls schutzwürdig ist. Gerade vor dem Hintergrund des umstrittenen Einsatzes sog. Trojaner durch Sicherheitsbehörden steht diese Neuregelung damit auch unter diesem Aspekt auf verfassungsrechtlich auf unsicheren Boden. 6. In Artikel 2 Nr. 2 wird in 11 Abs. 3 SOG der Aufzählungspunkt 2 gestrichen Begründung: Nach 11 Abs. 3 SOG des Gesetzentwurfes kann mit der Durchsetzung einer Zwangsvorladung die grundrechtlich geschützte Unverletzbarkeit der Wohnung schon dann aufgehoben werden, um eine simple Identitätsfeststellung vorzunehmen. Auch diese Ausweitung polizeilicher Befugnisse ist unverhältnismäßig und verzichtbar. Das bisherige Instrumentarium (Verhängung von Zwangsgeld) ist bei Identitätsfeststellungen ausreichend, da solche Maßnahmen nicht zeitkritisch sind und die Unverletzbarkeit der Wohnung ein hoch schützenswertes Gut ist. 7. In Artikel 2 Nr.4 a) werden die Worte Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer gestrichen Begründung: 13 Abs. 1 Nr.2 SOG erlaubt der Polizei die Ingewahrsamnahme von Personen zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit. Obwohl die Neuformulierung nur als redaktionelle Überarbeitung zur Vermeidung von Missverständnissen deklariert wird, sollte die Novellierung genutzt werden, diese überzogene Regelung aus dem Gesetz zu entfernen. Die Begründung für die Ingewahrsamnahme aufgrund einer Ordnungswidrigkeit trägt nicht, weil so ein schwerer Eingriff in die individuelle Bewegungsfreiheit nur dann rechtssicher zu rechtfertigen ist, wenn eine Straftat verhindert werden soll und nicht um bloße Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. 11

12 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 8. Artikel 2 wird um eine weitere Änderung ergänzt: In das SOG wird 6a Individuelle Kennzeichnungspflicht für die Polizei mit folgenden Wortlaut neu aufgenommen: Polizeivollzugskräfte tragen ein deutlich sichtbares Namensschild mit Dienstgrad. Das Namensschild kann beim Einsatz in geschlossenen Einheiten durch eine zur individuellen Erkennbarkeit geeignete Kennzeichnung ersetzt werden. Diese Regelung soll ebenfalls für in Hamburg eingesetzte Polizistinnen und Polizisten aus anderen Bundesländern verbindlich sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Begründung: Das Tragen von Namensschildern von Polizistinnen und Polizisten im Dienst ist in Hamburg schon lange eine Selbstverständlichkeit. Trotz der Tatsache, dass es auch im normalen Streifendienst immer wieder zu Konflikten zwischen Polizei und Bürgern/ -innen kommt, sind keine negativen Auswirkungen von Namensschildern im relevanten Ausmaß bekannt geworden. Andere Bundesländer wie z.b. das Land Berlin sind mit gutem Beispiel voran gegangen und haben das Tragen von Namensschildern für alle Dienstkleidungsträger/-innen angeordnet. Die Gefährdung von Polizeieinsatzkräften in geschlossenen Einheiten kann durch die Vergabe von sicher individualisierbaren taktischen Kennzeichnungen entgegen gewirkt werden. Gerade wegen des staatlichen Gewaltmonopols müssen Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass die Polizisten/-innen rechtlich einwandfrei handeln, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und das polizeiliche Handeln rechtlich überprüfbar ist. Dafür reichen die in Hamburg geltenden Regelungen zum Tragen von Namensschildern nicht in jedem Fall aus und müssen um die Verpflichtung zum Tragen einer gut sichtbaren, individuellen Kennung an Uniformen und Einsatzanzügen auch bei geschlossenen Polizeieinsätzen ergänzt werden. 12

13 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 Petitum der CDU-Fraktion im Innenausschuss zu Drs. 20/1923 Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften Der Innenausschuss möge folgende Änderungen zum vorgelegten Gesetzentwurf beschließen: Es wird ein Artikel 4 hinzugefügt, der wie folgt lautet: Die Neuregelungen sind extern wissenschaftlich sach- und fachgerecht zu bewerten. Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. 13

14 Drucksache 20/4102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anlage 3 Petitum Zu Drs. 20/1923 der Abgeordneten Arno Münster, Anja Domres, Ulrike Hanneken-Deckert, Dr. Melanie Leonard, Philipp- Sebastian Kühn, Urs Tabbert, Dr. Martin Schäfer, Juliane Timmermann, Ekkehard Wysocki (SPD) und Fraktion Betr.: Novellierung des Hamburgischen Polizeirechts Zum Gesetzentwurf des Senats zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom wurde am 2. Februar 2012 eine Expertenanhörung durchgeführt, die Auswertung der Anhörung sowie die Senatsbefragung erfolgten am 3. März Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse haben sich zwei Änderungen als erforderlich erwiesen. 4 PolDVG 1 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen Die Einführung der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen in 4 Absatz 2 PolDVG stellt eine wichtige Ergänzung zur Bekämpfung bzw. Verhütung schwerer Straftaten unter Einsatz von Waffen dar. Sie ist eine wichtige Erweiterung der bereits bestehenden Befugnis zur Identitätsfeststellung und Durchsuchungsbefugnis für mitgeführte Sachen aus 4 Absatz 1 PolDVG. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Waffenverbotszonen nach 42 Absatz 5 Waffengesetz wirksam durchzusetzen. In der Anhörung am wurden die Durchsuchungsbefugnisse teilweise aufgrund ihrer Eingriffsintensität kritisiert und gefordert, diese Regelung nach einem gewissen Anwendungszeitraum auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Aus diesem Grund erscheint eine zunächst begrenzte Anwendungsdauer angebracht. Zudem soll der Senat der Bürgerschaft rechtzeitig vor einem Außerkrafttreten der Vorschrift ausführlich über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen ( 4 Absatz 2 PolDVG) berichten. 8 PolDVG Datenerhebung im öffentlichen Raum und an besonders gefährdeten Objekten Die vorgesehene Änderung des 8 Absatz 1 PolDVG beinhaltet eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs. Der Regelungsentwurf sieht vor, dass von allen Teilnehmern einer Veranstaltung oder Ansammlung Bild- oder Tonübertragungen aufgezeichnet werden dürfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten begangen werden. Die Ausführungen der Experten sowie deren Auswertung haben ergeben, dass hier eine Präzisierung der Vorschrift geboten ist. Allgemeine Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer sollen grundsätzlich nur in Echtzeit auf einen Bildschirm übertragen werden können, ohne dass eine Aufzeichnung oder Speicherung erfolgt. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten soll nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen (Störer im polizeirechtlichen Sinne) zulässig sein. 1 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei 14

15 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4102 Vor diesem Hintergrund beschließen die Mitglieder des Innenausschusses: 1. Die Bürgerschaft möge die Drucksache 20/1923 Gesetz zur Änderung polizeilicher Vorschriften vom mit den folgenden Änderungen beschließen: Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wird wie folgt geändert: In 4 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz angefügt: Die Durchsuchungsbefugnisse aus Satz 2 treten mit Ablauf des außer Kraft. 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig gespeicherte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2. Der Senat wird aufgefordert, der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2013 und somit rechtzeitig vor einem Außerkrafttreten der Regelung zum 30. Juni umfassend über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen ( 4 Absatz 2 PolDVG) zu berichten. 15

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