Abgerufen am von anonymous. C.F. Müller Heidelberger Kommentar März 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abgerufen am 21.06.2016 von anonymous. C.F. Müller Heidelberger Kommentar März 2014"

Transkript

1 Abgerufen am von anonymous 5090 Therapiefreiheit I. Begriff 1 Therapiefreiheit beinhaltet den einem Arzt im Rahmen der medizinischen Wissenschaft vorbehaltenen Spielraum bei der Behandlung, wonach kein Arzt zu einer seinem ärztlichen Gewissen widersprechenden Behandlungsmethode oder zu einer bestimmten Arzneimitteltherapie gezwungen werden kann, gleichgültig ob die ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder in abhängiger Stellung ausgeübt wird. (1) II. Rechtsgrundlagen Die Therapiefreiheit in diesem Sinn hat in ihren Rechtsgrund in der Freiheitsgarantie des 1 Abs 2 BÄO (Arzt) und in 2 Abs 1 MBO-Ä Sie ist verfassungsrechtlich in Art 5 und Art 12 Abs 1 S 1 GG geschützt, (2) jedoch kann der Gesetzgeber, soweit vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen, grundrechtseinschränkende Regelungen treffen und deswegen insbesondere auch die Möglichkeiten medizinischer Behandlung einengen, wenn er dies für erforderlich hält, um die Gesundheit der Bevölkerung vor Gefahren zu schützen. (3) Die ärztliche Behandlungsfreiheit (Therapiefreiheit) berechtigt nicht, bedenkliche Arzneimittel oder solche in Verkehr zu bringen, die keine therapeutische Wirksamkeit aufweisen oder denen Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nicht zukommen. (4) Andererseits ist der Arzt jedenfalls arzneimittelrechtlich frei in der Entscheidung, ob er ein zugelassenes Arzneimittel außerhalb des Rahmens der erteilten Zulassung verordnet bzw. angewendet wissen will. (5) 2. Therapiefreiheit besteht grundsätzlich auch im Krankenhaus und ist regelmäßiger Inhalt der Chefarztverträge. Gleichwohl ist die Therapiefreiheit in ihrer dienstvertraglichen Ausgestaltung nur auf die Durchführung der Behandlung bezogen, nicht jedoch auf die vorausgehende Entscheidung eines Krankenhausträgers im Rahmen des Direktionsrechtes, ob der Krankenhausträger überhaupt Behandlungen bestimmter Art durchführen will. (6) Verletzt ist die Therapiefreiheit, wenn die Krankenhausverwaltung ebenfalls zur wirtschaftlichen Behandlungsweise verpflichtet, 113 SGB V sich bei der Beschaffung von Medikamenten über medizinische Bedenken der (1) Vgl Laufs, Arztrecht, 5. Aufl 1993, Rn 41 ff; ders, NJW 1994, 157; ders, HbdAR, 2. Aufl 1999, 3 Rn 11, Rn 13 f; Buchborn, Therapiefreiheit und Neulandbehandlung aus medizinischer Sicht in: Forschung am Menschen, 1985, S 19 ff; Plagemann, Vertragsarztrecht, Sept 1998, Rn 24; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl 1998, 1, Rn 19a; BGH, Urt v , NJW 1978, 591; Urt v , MedR 1991, 195. (2) BVerfG, Urt v BvR 420/97; BSG, Urt v a RKA 7/92-. (3) Grupp, MedR 1992, 256 f. (4) Vgl OVG NW, Beschl v , MedR 1998, 130 (LS). (5) BSG, Urt v SkAT ArztR 2000, 96, 100 mwn. Seite 1 von 6 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de.

2 Abgerufen am von anonymous Krankenhausärzte hinwegsetzt und sich zb für das billigste Präparat entscheidet. (7) Der therapeutische Nutzen eines Medikamentes kann im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes Vorrang vor dem Preis haben. Die Therapiewahl kann innerhalb des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses nicht von haushaltsrechtlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. (8) Mit dem Grundsatz der Therapiefreiheit unvereinbar ist die Anweisung des Krankenhausträgers an seine Ärzte, Medikamente einer bestimmten Herstellerfirma nicht anzuwenden, es sei denn, dass diese durch Präparate eines anderen Herstellers ohne weiteres ersetzt werden können. III. Inhalt und Grenzen Die Grenzen der zulässigen Heilbehandlung und damit der Therapiefreiheit sind teilweise durch besondere Gesetze geregelt, wie etwa in 1 Abs 1 ZHG, 9 Abs 1 GeschlKrG, 2 AMG, 13 BtmG, 23 RöV, 1 Abs 1 HPG. Für einen approbierten Zahnarzt besteht Therapiefreiheit, soweit er sich hierbei im Rahmen der durch 1 Abs 3 ZHG gezogenen Grenzen hält und sich auf die Ausübung der Zahnheilkunde beschränkt. Will der Zahnarzt eine über den ihm angestammten Bereich hinausgehende Behandlung ausüben, bedarf er einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis als Heilpraktiker nach dem HPG. (9) Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Ausübung der Heilkunde etwa als Arzt und Heilpraktiker sind jedoch durch die berufsordnungsrechtlichen Vorgaben beschränkt (10) (Heilpraktiker Rn 27 ff). Therapiefreiheit genießt insbesondere auch der Heilpraktiker, der gemäß 1 Abs 1 HPG berechtigt ist, die Heilkunde auszuüben ( Kurierfreiheit ). (11) Die Ausübung der Heilkunde nach 1 Abs 2 HPG umfasst jede Tätigkeit, die berufs- oder gewerbsmäßig zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen ausgeübt wird. 2. Daneben setzen strafrechtliche Bestimmungen der unbeschränkten Therapiefreiheit der Angehörigen der Heilberufe Grenzen (Entsprechendes gilt für den Heilpraktiker). (12) Ärztliche Heileingriffe, die ohne Einwilligung des Patienten, ohne medizinische Indikation oder unter Verstoß gegen Verbotsgesetze vorgenommen worden sind, liegen außerhalb der Grenzen des beruflich (6) Vgl Andreas, ArztR 1997, 207; Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 2. Aufl 1998, 2 Rn 8. (7) Näher dazu Rieger, DMW 1978, (8) ArbG Gelsenkirchen, Beschl v , MedR 1997, 22. (9) OVG NW, Urt v , MedR 1999, 187. (10) Vgl VG München, Urt v , MedR 1996, 229. (11) Plagemann, Vertragsarztrecht, Sept 1998, Rn 22 f. (12) Vgl hierzu Cramer, Strafrechtliche Grenzen der Therapiefreiheit und der Heilbehandlung durch den Heilpraktiker, Diss Köln, 1995, 94 ff. Seite 2 von 6

3 Abgerufen am von anonymous Erlaubten (zb 21, 40 ff AMG). Die fehlende Einwilligung, insbesondere die Verweigerung der Behandlung durch den einwilligungsfähigen Patienten auch im Falle bestehender Lebensgefahr nimmt dem Arzt nicht nur die Handlungspflicht, sondern auch das Handlungsrecht. (13) Abzugrenzen hiervon ist der mit (wirksamer) Einwilligung vorgenommene Heilversuch. (14) Die Therapiefreiheit wird weiter eingeschränkt durch 228 StGB, wenn auch bei Anwendung des praktizierten Heilverfahrens ein Heilerfolg nicht eintreten kann und damit die Einwilligung eines Patienten gegen die guten Sitten verstößt; auch die Therapiefreiheit gewährt insoweit keinen Freibrief und berechtigt nicht zur schrankenlosen Therapiewahl. (15) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Zusammenhang das Verbot des In-Verkehr-Bringens bedenklicher Arzneimittel als mit dem Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) in Einklang stehend angesehen und von Ärzten und Apothekern als Normadressaten erwartet, dass sie auf Grund der für ihre Berufspraxis erforderlichen Fachkenntnisse die Bedenklichkeit der von ihnen in Verkehr gebrachten Arzneimittel nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erkennen und sich in Zweifelsfragen sachkundig machen. (16) 3. Die Grundsätze des zivilrechtlichen Haftungsrechts führen unter dem Aspekt einer hierdurch möglicherweise bedingten unerlaubten Handlung ( 823 ff BGB) zu Grenzen der Therapiefreiheit, auch wenn man Leistungs- und Leistungserbringerrecht als Einheit ansehen muss (Wirtschaftlichkeitsprüfung, Rn 16); zwar ist der Arzt stets zur Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten gehalten, gleichwohl wird Inhalt und Umfang des von ihm geschuldeten Pflichtenkatalogs unbestreitbar durch den Umfang dessen beeinflusst, was insbesondere im vertragsärztlichen Bereich seitens der Krankenkassen an Ressourcen zur Verfügung gestellt wird. Dieser Zusammenhang kommt nunmehr in 4 Abs 4 SGB V deutlicher als bisher zum Ausdruck, soweit zur Ermöglichung der notwendigen medizinischen Versorgung wenn auch erst nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven der Grundsatz der Beitragssatzstabilität einer Erhöhung der Aufwendungen nicht entgegensteht. Für die konkrete Rechtsanwendung ergibt sich das Problem der Umsetzung der abstrakt-generellen Aussage auf den individuellen Behandlungsfall, sodass für den Arzt der Entscheidungskonflikt vorprogrammiert ist. Soweit ein Arzt Behandlungsmaßnahmen über den Rahmen hinaus für erforderlich hält, der etwa durch Vorschriften oder Einschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gezogen wird, hat er den Patienten unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht hierauf und die Möglichkeit privater Leistungserbringung hinzuweisen (so genannte individuelle Gesundheitsleistung IGEL ). (17) Obwohl nicht zu bestreiten ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen (13) Vgl Ulsenheimer, HbdAR, 2. Aufl 1999, Rn 45; Dahm, Ärztliche Entscheidung unter Reanimationsbedingungen aus rechtlicher Sicht und passive Euthanasie, Diss Bochum, 1978, 127. (14) Dazu Deutsch, Medizinrecht, 3. Aufl 1997, Rn 525 ff. (15) Ulsenheimer, HbdAR, 2. Aufl 1999, 139, Rn 43; ders, Arztstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl 1998, 1 Rn 19a. (16) BVerfG, Beschl v BvR 1881/99 ua -; vgl zur Problematik auch Güdden, MedR 1991, 124 ff. (17) Vgl hierzu und zur notwendigen Dokumentation KG, Urt v , VersR 2000, 89; vgl ferner Krimmel, Kostenerstattung und individuelle Gesundheitsleistungen, 1998; Schiller/Steinhilper, MedR 2001, 29 ff. Seite 3 von 6

4 Abgerufen am von anonymous Krankenversicherung den Arzt zur Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten bzw des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ( 72 Abs 2 SGB V) verpflichtet, ist nicht zu übersehen, dass gemäß 2 Abs 1 die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen zur Verfügung stellen und hierbei der allgemeine Stand der medizinischen Erkenntnisse und der medizinischen Fortschritte zu berücksichtigen ist ( 70 Abs 1 S 1 SGB V). Eine Verknappung der Ressourcen etwa durch Budgetierung und Einschränkungen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot können daher nicht ohne Einfluss auf den ärztlichen Standard und den Qualitätsanspruch bleiben. (18) IV. Sonstiges Da durch den Begriff der Therapiefreiheit ua auch die Wahl der Behandlungsmethode unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gekennzeichnet wird, ist hinsichtlich der Auswahl der jeweiligen Behandlungsmethode zu fordern, dass der Anwender die von ihm praktizierten Methoden beherrscht und ihre Risiken kennt, um entscheiden zu können, ob er sie im Einzelfall anwenden darf (für den Bereich der GKV 135 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V). Entsprechendes gilt auch für anderweitige medizinische Berufsgruppen, sofern sie in die Behandlung einbezogen sind (Übernahmeverschulden) oder wie der Heilpraktiker selbstständig tätig werden. (19) 2. Neben einer möglichen Kollision zwischen Therapiefreiheit und Haftungsrecht kann die Therapiefreiheit Einschränkungen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 Abs 1 S 1 SGB V) erfahren. (20) Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht nur Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung; im Bereich der Privatbehandlung wird es vom Notwendigkeitsbegriff der Musterbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherungen (MBKK 94) mitumfasst. Nach 1 Abs 2 der Bedingungen besteht Versicherungsschutz nur hinsichtlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. (21) Allerdings wird eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in der zivilrechtlichen Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn diese nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war ; (22) hierbei können auch solche Erkenntnisse berücksichtigt werden, die sich im Bereich der alternativen Medizin ergeben haben oder Außenseitermethoden darstellen, sofern keine allgemein anerkannte Therapie bekannt ist (18) AA Uhlenbruck, HbdAR, 2. Aufl 1999, 44 Rn 7 mwn; vgl auch Voß, Kostendruck und Ressourcenknappheit im Arzthaftungsrecht, (19) BGH, Urt v , MedR 1991, 196. (20) Vgl Götze, Arzthaftungsrecht und kassenärztliches Wirtschaftlichkeitsgebot, 1988, 186 ff; Steinhilper, in: Ehlers (Hrsg), Praxis der Wirtschaftlichkeitsprüfung, 1. Aufl 1996, Kap 4 Rn 84. (21) Vgl Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl 1998, 1 MBKK 94, Rn 36 mwn; KG, Urt v , VersR 2000, 89. (22) BGH, Urt v HIV, NJW 1996, Seite 4 von 6

5 Abgerufen am von anonymous und sich die Behandlung auf eine schwere, lebensbedrohende oder lebenszerstörende Erkrankung bezieht, wenn die Erreichung des Behandlungsziels mit nicht ganz geringer Erfolgsaussicht als möglich erscheint. 3. Da die Therapiefreiheit grundsätzlich auch für den Vertragsarzt gilt und besondere Therapierichtungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausdrücklich zugelassen sind ( 2 Abs 1 S 2, 135 Abs 1 Nr 1 SGB V), steht der Vertragsarzt angesichts der von ihm zu beachtenden Richtlinien häufig vor dem Dilemma, ob und ggf in welchem Umfang er neue oder von den seiner Kollegen abweichende Behandlungsmethoden anwenden kann. Diese Möglichkeit hat er jedenfalls dann, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zur Bewertung Neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) Empfehlungen im Sinne des 135 SGB V abgegeben hat; im Übrigen handelt der Arzt in diesem Bereich weitgehend unter dem Risiko, bei der Anwendung nicht anerkannter Methoden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Rn 17 (Arzneimittelregress) in Regress genommen zu werden. Nach allgemeiner Auffassung wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot als solches und die im Verfolg desselben durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung in die Therapiefreiheit nicht eingegriffen; zur Wahrung der Therapiefreiheit muss aber etwa bei Kürzung einzelner Gebührenpositionen der Gesamtfallwert berücksichtigt werden. (23) Auch hier trifft den Arzt eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung, wenn eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen nicht gesichert ist. (24) Den NUB-Richtlinien kommt normative Wirkung zu, durch die auch die Vertragsärzte gebunden werden. (25) Der Umstand, dass zum Teil die Verbote der Richtlinien als nicht ausnahmslos geltend angesehen werden, stellt den Arzt häufig vor einen Entscheidungskonflikt, ob der Richtlinie oder der Therapiefreiheit Vorrang zukommt, da ihn in jedem Fall die Beweislast dafür trifft, dass auf den Einzelfall bezogene Anwendungen sachgerecht waren und damit den Makel der Unzulässigkeit beseitigen. (26) Unter bestimmten Voraussetzungen ( Systemmangel ) kommt ausnahmsweise eine Kostenerstattung in Betracht, wenn die Wirksamkeit der Methode festgestellt wird. (27) Das Verhältnis zwischen dem Wirtschaftlichkeitsbegriff, der Therapiefreiheit und der Anwendung von Außenseitermethoden ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor ungeklärt und bedarf angesichts der anhaltenden Budgetierungen im Gesundheitswesen einer grundsätzlichen Neubestimmung. (28) Der Arzt kann jedenfalls unter haftungsrechtlichen Aspekten nicht zur Anwendung von Methoden (23) Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung, 1994, Rn 466. (24) Uhlenbruck, HbdAR, 2. Aufl 1999, 44 Rn 7; KG, aao (Fn 17). (25) BSG, Urt v Methadon, MedR 1997, 123 mit Anm Wimmer, MedR 1997, 225; LSG NW, Urt v ESTW, NZS 2000, 245; kritisch dazu Wimmer, MedR 1997, 224; Wigge, MedR 1999, 524. (26) Vgl Jörg, Das neue Kassenarztrecht, 1993, Rn 423. (27) BSG, Urt v Akupunktur, MedR 1998, 230. (28) So, Rn 9. Seite 5 von 6

6 Abgerufen am von anonymous verpflichtet sein, für die es beispielsweise an den Voraussetzungen des 135 SGB V fehlt, solange man den Richtlinien, wie das BSG, normative Wirkungen zumisst. (29) Insofern besteht die Notwendigkeit, Leistungs- und Leistungserbringerrecht in Einklang sehen zu müssen. (30) Entsprechendes gilt bei Vorhandensein von Leitlinien, (31) mit denen andererseits nicht in die Therapiefreiheit eingegriffen werden darf, obwohl deren faktische Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind. 4. Aus dem Verfassungsrecht ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen einer Krankenkasse für eine bestimmte Behandlung durch einen Heilpraktiker, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage im SGB V fehlt. Ein Anspruch auf Leistung der Krankenkasse besteht danach nur insoweit, als die Behandlung durch approbierte Ärzte erbracht wird, um eine rasche und sichere Heilung zu gewährleisten. (32) 5. Die Therapiefreiheit kann durch Werbegaben an Ärzte gefährdet werden. Diese müssen deshalb so gehalten sein, dass der Arzt in der Wahl der zu verordnenden Mittel (zu denen auch die Therapie gehört) inhaltlich frei bleibt. (33) Insoweit dienen entsprechende Verbotsvorschriften der Berufsordnung ( 31, Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt; 32, Verbot der Annahme von Vergünstigungen) zugleich dem Schutz der Therapiefreiheit. Wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit ist die Möglichkeit der Behandlung mit vom Arzt selbst hergestellten Arzneimitteln, sofern er diese nicht an Dritte abgibt. (34) (29) Zur Problematik vgl LSG NS, Urt v L 4 KR 130/98 ICSI -; LSG NW, aao, Fn 25. (30) BSG, Urt v Methadon, MedR 1997, 130; KassKomm-Hess, 1998, 92 SGB V, Rn 7 mwn; etwas einschränkend Noftz,VSSR 1997, 426. (31) Vgl dazu DÄBl 97 (2000), A (32) BVerfG, Beschl v Mukoviszidose, MedR 1998, 269. (33) Dahm, MedR 1992, 254. (34) BVerfG, Urt v BvR 420/97 Frischzellen. Seite 6 von 6

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Innovationszentren in der GKV-Versorgung -

Innovationszentren in der GKV-Versorgung - Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

10 Antworten zum Thema Generika

10 Antworten zum Thema Generika 10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law. Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon: +49(0)30-887126-0

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung - 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Implantate. Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne

Implantate. Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne Implantate Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne Implantate Künstliche Zahnwurzeln Von den meisten Patienten wird festsitzender Zahnersatz gegenüber herausnehmbaren Versorgungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht?

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht? 6 Checkliste 3 Checkliste der relevanten Fragestellungen für die psychosoziale Beratung bei vorgeburtlichen Untersuchungen mit dem Ziel der informierten und selbstbestimmten Entscheidung Es müssen nicht

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundlagen zur Abrechnung Name Funktion Struktur Elke Ruby Datum 26.09.2015 Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber

Mehr

Arzneimittel-Bewertung in der PKV

Arzneimittel-Bewertung in der PKV Arzneimittel-Bewertung in der PKV D. Horenkamp Witten / Herdecke 22.-23.02.2008 Nach welchen Kriterien wird in der Privaten Krankenversicherung (PKV) entschieden, inwieweit ein Arzneimittel Bestandteil

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Mehr