der Anspruch entstanden ist.
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- Damian Lange
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1 Sehr geehrte Damen u. Herren, Der aktuelle Newsletter vom Landesverband der Rassekaninchenzüchter Württemberg & Hohenzollern e.v. Ausgabe vom Schulden durch ausstehende Beiträge unterliegen der Verjährung Achten Sie beim Eintreiben länger ausstehender Schulden bei Beiträgen, im Verein auf die Einhaltung der Fristen. Es kann leiser in Ihrer Kasse klappern, denn das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Zeitdauer bis zur Verjährung vor. Mitgliedsbeiträge sind ein Einnahmen-Grundpfeiler in Ihrer Kasse. Unter den Mitgliedern Ihres Vereins gibt es immer wieder "Schwarze Schafe", die kommen und gehen wann es ihnen passt und beim Nehmen das Geben vergessen. Wenn Sie beim Einfordern der Beiträge bei solchen "Vereinsfreunden" nicht rigoros vorgehen, bauen sich schnell größere Schulden auf. Und die Verjährung rückständiger Beitragszahlungen kann Ihre berechtigten Forderungen in Schall und Rauch auflösen. Die Grundlagen Ihrer Vereinsbeiträge müssen in Ihrer Satzung und in Ihrer Beitragsordnung klar formuliert sein. Daraus resultieren auch die Fälligkeiten, an die sich Ihre Mitglieder zu halten haben. Bei mehrjährigen Beitragssäumnissen regelt allgemeinrechtlich 195 des BGB eine Verjährung: Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005 (zum Jahresbeginn) fällig, beginnt die Verjährungsfrist am 01.Januar Der Zahlungsanspruch ist somit am 01.Januar 2009 verjährt. Achten Sie auch auf eine zeitliche und nachvollziehbare Regelung bei Mitgliedsaustritten aus Ihrem Verein (schriftlich mit Datum) für den Abschluss von Beitragszahlungen. Sie vermindern dadurch Verjährungsrisiken. Ohne Beitragsabschluss kein Vereinsaustritt! Unbegründet und länger fernbleibende Vereinsmitglieder ohne geregelten Vereinsaustritt gelten weiter als beitragspflichtig. Aus der Verantwortung gegenüber den regelmäßig zahlenden Mitgliedern!
2 Die Mahnung 1. Schritt bei Beitragsschulden Ein Mitglied Ihres Vereins entrichtet trotz aller freundschaftlicher Erinnerungen seine Beiträge nicht? Lassen Sie nicht nach! Schicken Sie diesem "Gemeinschaftsmitglied" eine offizielle Mahnung, mit allen möglichen rechtlichen Konsequenzen. Der säumige Zahler hat mit seiner Mitgliedschaft die Beitragsverpflichtungen anerkannt. Und mit Schulden kann Ihr Verein nichts anfangen. Er braucht das Geld, es ist für das Funktionieren des Vereinslebens fest eingeplant. Außerdem bedarf es des moralischen Schutzes der pünktlichen Beitragszahler. Eine Mahnung steht im täglichen Leben bei Zahlungsverpflichtungen an, wenn die gewährten Fristen nicht eingehalten werden. Diese Zahlungsverpflichtungen sind in der Regel auch eine Bringepflicht! In Ihrem Vereinsleben wird die selbsttätige und pünktliche Beitragsentrichtung von einigen Mitgliedern nicht mit der Realität "draußen" gleichgesetzt.. Die ehrenamtliche, freiwillige Gemeinschaft hat da nicht den Stellenwert wie der eigene Vermieter oder der Energieversorger. Daraus folgt vielfach die Mentalität: "Wer etwas von mir will, muss zu mir kommen." Oder es kommt zu ewigen und nervigen Dauerausreden, um eine Beitragszahlungsunwilligkeit zu überdecken. Irgendwann ist Schluss! Reagieren Sie! Ansonsten kann das sensible ideelle Gleichgewicht Ihrer Gemeinschaft empfindlich gestört werden. Bei allem Frust gegenüber beitragssäumigen Vereinsmitgliedern, wahren Sie bis zum Äußersten die Verhältnismäßigkeit. In einer freiwillig agierenden Gemeinschaft sollte sich jedes Problem im Miteinander lösen lassen. Bieten Sie Ratenzahlungen und Stundungen bei zeitweisen sozialen und materiellen Engpässen betroffener Mitglieder an. Geht es nicht ohne Mahnung, lassen Sie im Vorfeld Vorsicht walten. Schließen Sie für den konkreten Fall Missverständnisse zwischen Verein und Mitglied aus. Überzeugen Sie sich, ob Ihre Satzung und Ihre Ordnungen ein Inkasso-Verfahren zulassen. Sind Ihre Vereinsregularien nicht "wasserdicht", fällt Ihr Verein bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Nase. Der reine Nachweis des Nichtzahlens aus niederen Beweggründen ist zwar ein plausibler Tatbestand, er allein wird aber für eine erfolgreiche Einforderung selten ausreichen. Nachweisführung zum rechtlichen Einfordern rückständiger Mitgliedsbeiträge gegenüber einem säumigen Vereinsmitglied: 1. Vorhandener und unterschriebener Aufnahmeantrag, Nachweis der Kenntnis und Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins 2. Überprüfung eventueller Nebenabreden über veränderte Beitragszahlungen 3. Nachweise über die ausreichende Kenntnis der Vereinsbeschlüsse hinsichtlich des Beitragswesens 4. Ausschlüsse möglicher persönlicher und zu berücksichtigender
3 Beweggründe 5. Klärung der Verjährungsfristen der ausstehenden Mitgliedsbeiträge (lesen Sie dazu den im VNR-Expertenportal Verein erschienenen Artikel: Schulden durch ausstehende Beiträge unterliegen der Verjährung) 6. Bei bereits erfolgten Mahnungen (in der Regel drei): Nachweise der zugegangenen schriftlichen Mahnungen lt. Satzung und Beitragsordnung, sowie der Wahrung der Fristen Fühlen Sie sich als Verein, nach Abklärung Ihrer Situation, rechtlich auf der sicheren Seite und haben alle Gespräche und Mahnungen nicht gefruchtet, können Sie gerichtlich vorgehen: 1. Antragsstellung auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht (Antrag ist gemäß des Streitwertes mit Kosten verbunden) 2. Beitragsschuldner bekommt vom Gericht Zahlungsaufforderung über rückständige Beiträge (Widerspruchsrecht des Schuldners binnen zwei Wochen) 3. Bei weiterer Nichteinigung: Weiterleitung des Vorganges an das Zivilgericht (Prüfung der Verstöße des säumigen Mitgliedes gegenüber dem Verein). Bei Rechtssprechung für den Verein kommen auf den bisherigen "nur" Beitragsschuldner zusätzlich alle möglichen Rechtskosten. 4. Bei weiterer Nichtentrichtung der verurteilten Beitragszahlungen, Vollstreckungsantragsstellung des Vereins beim Gerichtsvollzieher Bei genauer Einhaltung der geforderten Regularien und Nachweise kann der Verein gegen alle Arten ihm zustehender materieller Außenstände vorgehen. Es sollte nie dazu kommen, denn zu einem freizeitvergnügten Vereinsleben gehören keine gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Rolle der Vereinsmitglieder in der Liquidation Die Liquidation Ihres Vereins, verursacht durch nicht lösbare finanzielle Probleme, ist nach dem Vereinsauflösungsbeschluss der wichtigste Schritt, bevor Sie die Amtshandlungen vornehmen, um Ihren einst geliebten Verein aus dem Vereinsregister löschen zu können. Die Angehörigen des Vereins bleiben vereinsrechtlich bis zum allerletzten Zeitpunkt Mitglieder. Trotz aller Bemühungen: Die Existenz Ihres Vereins ist nicht mehr zu halten. Ihr Verein kann aufgetürmte Schulden nicht mehr im geforderten Maße zurückzahlen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) bleibt nur noch das traurige Ende: Die Auflösung und materielle Liquidation des geliebten Vereins. Die Auflösung wird durch die Einberufung und mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung Ihres Vereins beschlossen. Die Regularien dafür sind im Allgemeinen und Speziellen in den Schlussbestimmungen Ihrer Vereinssatzung enthalten.
4 Vereinsauflösung ohne Liquidation Nach einer von den Mitgliedern beschlossenen Vereinsauflösung ohne negativen materiellen Hintergrund fällt das Vereinsvermögen an die in der Vereinssatzung festgesetzten Institutionen. Bei nicht näherer Bezeichnung fällt das Vermögen allgemein an den Fiskus (Staat oder Kommune). Danach kann der aufgelöste Verein aus dem Vereinsregister ausgetragen werden und alle ehemaligen Mitglieder gehen ihrer Wege. Vereinsauflösung mit Liquidation Ist Ihr Verein aus materiellen Gründen (Schulden oder anderweitige Verbindlichkeiten)aufgelöst worden, bei denen Gläubiger noch offene Forderungen an Ihren Verein haben, kann Ihr insolventer Verein nicht in Frieden aus dem Vereinsregister gestrichen werden. Zur möglichst allseitigen Befriedigung der Gläubigeransprüche müssen Sie vorher die materielle Liquidation (Abwicklung) Ihres Vereins durchführen. Erst wenn der Liquidationsprozess (Regeldauer: ein Jahr) zur allgemeinen Zufriedenheit verlaufen ist, können Sie die Löschung aus dem Vereinsregister durchführen lassen und Ihre Mitglieder entlassen. Liquidatoren Die Liquidatoren (Abwickler) des Vereins kommen aus dem Vorstand Ihres Noch-Vereins. Sind Ihre Mitglieder damit nicht einverstanden, kann eine einberufene Mitgliederversammlung vertrauliche Personen, auch juristische, wählen. Finden sich keine anderweitigen Liquidatoren, ist der Vorstand verpflichtet, diese Funktionen zu übernehmen. Ob Vorstand oder nicht, die berufenen Liquidatoren lenken, ohne Verstoßung, bis zum bitteren Ende die Abwicklung des noch nicht ausgetragenen Vereins. Im Aufgabenbereich der Liquidatoren liegt unter anderem auch das Einziehen noch offener Vereinsforderungen, z. B. rückständige Beitragszahlungen der Mitglieder. Vereinsaustritt bei Liquidation Vereinsrechtlich gesehen erlischt Ihre Vereinsmitgliedschaft nicht mit der Auflösung des Vereins aus dem Mitgliederbeschluss, da Ihr Verein durch seine materiellen Verfehlungen vor der endgültigen Auflösung erst seinen auferlegten Verpflichtungen nachkommen muss. Bei diesbezüglich zulässigen Bestimmungen in Ihrer Satzung, ist der Vereinsaustritt von Mitgliedern während der Liquidationsphase allerdings möglich. Vereinseintritt bei Liquidation Neueintritte in Ihren Verein sind während des Liquidationsprozesses nicht möglich. Stellung der Vereinsmitglieder in der Liquidation Je nachdem, wer die "Karre in den Dreck" gefahren hat oder wie der "Super-GAU" passiert ist, verhalten sich Ihre Mitglieder in der Liquidation. Sind der Vorstand oder andere verantwortliche Engagierte die Schuldigen, wird man diese sicher "hängen" lassen. Sind es unglückliche Umstände oder Zusammenhänge, werden sich Ihre wahren Mitstreiter sicherlich aktiv und konstruktiv helfend am Ablauf einer verantwortungsvollen Liquidation beteiligen. Gewohnte Aktivitäten können im Noch-Verein durch die bereits erfolgte Auflösung durch die Mitglieder nicht mehr stattfinden.
5 Finanzielle Verpflichtungen der Vereinsmitglieder in der Liquidation Die Liquidatoren haben das Recht, Beiträge zur Durchführung der Liquidation zu erheben. Dazu bedarf es vor Beginn der Liquidation einer Satzungsänderung, wonach die Liquidatoren berechtigt sind, während der Liquidation Beiträge festzusetzen und zu erheben. Da die wenigsten Vereine solch eine Regelung in der Satzung haben und mit dem Auflösungsbeschluss wohl auch keine entsprechende Satzungsänderung vornehmen werden, bedeutet das, dass nach dem Auflösungstermin und mit Beginn der Liquidation keine Beiträge und entsprechend auch keine Umlagen mehr erhoben werden können. Satzungsänderungen sind im Liquidationsstadium nur zulässig, wenn sie dem Zweck und Wesen der Liquidation nicht widersprechen. Kontakt/Ansprechpartner:1. Vorsitzender: Ulrich Hartmann; Amtsgericht Stuttgart, VR 70, Finanzamt Stuttgart-Körperschaften 99019/00634 SG: IV/41 vom Programmierung: Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit Kurt Franke Dipl.-Inf.(FH) Tel / newsletter@rassekaninchen-wuerttemberg.de
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