Lösungsvorschlag Fall 8

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1 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte Untreue durch Unterlassen ( 2, 153 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall) OTB: Machthaberstellung des P: = Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (= Vertretungsmacht = Vollmacht). P hat als Prokurist der Firma die durch Rechtsgeschäft (Dienstverhältnis) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Missbrauch der Vertretungsmacht durch Nichtvornahme gebotenen Tuns: Dadurch, dass P nichts gegen den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist unternimmt (insb durch rechtzeitige Klagseinbringung), missbraucht er die ihm eingeräumte Vertretungsmacht. Dies stellt die Nichtvornahme gebotenen Tuns dar. Denn P unterlässt es, eine rechtliche Vertretungshandlung vorzunehmen. Garantenstellung: P hat Garantenstellung aus Vertrag (Dienstverhältnis). Vermögensnachteil bei der Firma: Der Firma erwächst dadurch ein Schaden von insgesamt , zumal die Klage aufgrund der Verjährungseinrede erfolglos blieb. Dies begründet objektiv die Qualifikation des 153 Abs 2, 1. Fall, weil dadurch ein übersteigender Schaden herbeigeführt wird. Gleichwertigkeit: die Begehung der Untreue durch Unterlassen des Einschreitens gegen den Ablauf der Verjährungsfrist ist einer Begehung der Untreue durch Tun gleichwertig.

2 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 2 STB: Vorsatz auf Machthaberstellung: P ist sicherlich bekannt, dass er als Prokurist Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens hat. Daraus ergibt sich auch die Kenntnis seiner Garantenstellung. Missbrauch der Vertretungsmacht: Für dieses Merkmal verlangt das Gesetz Wissentlichkeit ( 5 Abs 3); P weiß, dass er durch das Nichteinschreiten gegen den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist seine Vertretungsmacht missbraucht, weil es ihm klar ist, dass er aufgrund seiner Stellung alles dafür tun muss, um wirtschaftlichen Schaden von dem von ihm vertretenen Unternehmen abzuwenden. Vermögensnachteil mit übersteigenden Schaden: P weiß ferner, dass er dem Unternehmen einen übersteigenden Schaden zufügt, indem er gegen die drohende Verjährung nicht einschreitet. Ergebnis: P verwirklicht 2, 153 Abs 1, Abs 2, 1. Fall II. Strafbarkeit des S wegen der Bitte an den P Bestimmungstäterschaft zur qualifizierten Untreue ( 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 153 Abs 1 und Abs 2) OTB: Täter: Hier sind die Voraussetzungen des 14 Abs 1 zu prüfen, weil es sich bei 153 um ein Sonderpflichtdelikt handelt. Kann ein Nicht-Machthaber wie S Untreue verwirklichen? 2 Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, die sich aus 14 Abs 1 ergeben:

3 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 3 1) 153 ist ein unrechtsbezogenes Sonderdelikt, dh die Machthaber-Eigenschaft betrifft das Unrecht der Tat. Über die Sonderregelung des 14 Abs 1 Satz 1 können auch Nichtqualifizierte, dh in diesem Fall S, Untreue als Beteiligte verwirklichen, wenn auch nur einer der Beteiligten Machthabereigenschaft hat. Es muss also einer der Beteiligten bzw Tatausführenden Machthaber sein. P ist Machthaber und hat Untreue verwirklicht; s oben. Somit ist ein Qualifizierter an der Tatausführung beteiligt. 2) 153 ist zudem eine Sonderpflichtdelikt gem 14 Abs 1 Satz 2 letzter Fall, dh zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Nicht-Machthabers ist, dass der Machthaber sonst in bestimmter Weise mitwirkt = unter Missbrauch einer besonderen Pflichtenstellung. Nach hm bedeutet dies, dass der Machthaber vorsätzlich handeln muss, dh zumindest mit dolus eventualis. Bei einem unvorsätzlichen Handeln könne von keinem Missbrauch einer Pflichtenstellung gesprochen werden. Für die Möglichkeit der Bestrafung von Nicht-Machthabern nach 153 verlangt die hm also zusätzlich, dass der Machthaber vorsätzlich mitgewirkt hat. Bedingter Vorsatz genügt. P hat lt SV vorsätzlich mitgewirkt, weil er sich wegen Untreue laut obiger Prüfung strafbar gemacht hat; siehe oben. Die Tatausführung durch einen anderen unter den Voraussetzungen des 14 Abs 1 ist also gegeben. Bestimmungshandlung: Hervorrufen des Tatentschlusses bei P; dies erfolgt laut SV durch die Bitte des S an den P, nichts gegen die drohende Verjährung zu unternehmen. Tatvollendung durch P: siehe oben. P vollendet qualifizierte Untreue. STB: bleiben. Bestimmungsvorsatz: S kam es offenbar darauf an, dazu zu bestimmen, untätig zu Tatvorsatz: S weiß zumindest laienhaft, dass P die Befugnis hat, als Prokurist eines Unternehmens über fremdes Vermögen zu verfügen. Ferner weiß er, dass P durch das Untätigbleiben seine Vertretungsmacht missbraucht. Schließlich ist ihm auch bewusst, dass damit bei dem von P vertretenen Unternehmen ein Vermögensnachteil in Höhe von entsteht.

4 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 4 Ergebnis: S verwirklicht 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 153 Abs 2. Variante I. Strafbarkeit des S S kommt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ( 167) zugute. Die Voraussetzungen des 167 Abs 1 und 2 liegen vor: Reuefähiges Delikt (Untreue; die Wertqualifikation des 153 Abs 2 ist jedenfalls ebenfalls erfasst); vollständige Schadensgutmachung (siehe SV); keine Kenntnis der Behörde vom Verschulden des S (Rechtzeitigkeit; nichts Gegenteiliges im SV erkennbar); Freiwilligkeit (nichts Gegenteiliges im SV erkennbar). Ergebnis: S ist infolge tätiger Reue nicht wegen 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 153 Abs 2 zu bestrafen. II. Strafbarkeit des P Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue kommt dem P nicht zugute. Er selbst hat den Schaden nicht gutgemacht und auch die Voraussetzungen des 167 Abs 4 sind mangels eines ernstlichen Bemühens des P um Schadensgutmachung nicht erfüllt. Ergebnis: P ist weiterhin wegen 2, 153 Abs 2 strafbar. 2. Sexueller Missbrauch am Arbeitsplatz Der Beischlaf an C Strafbarkeit des A und B

5 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 5 1) Vergewaltigung ( 201 Abs 1) 1. OTB A und B sind unmittelbare Täter, weil es sich bei 201 um ein mehraktiges Delikt handelt. Dabei genügt die unmittelbare Ausführung eines Teilaktes, sofern man für die Begehung des anderen Teilaktes durch den anderen Täter zumindest mitkausal wurde. Im vorliegenden Fall ist A schon aufgrund des Wortlautes des 201 Abs 1 unmittelbarer Täter: Er wendet Gewalt an bzw entzieht der C die Freiheit und nötigt sie auf diese Weise zur Duldung des Beischlafs mit B. B hingegen ist unmittelbarer Täter, weil er einen Teilakt des 201 unmittelbar ausführt (Beischlaf), während er für den anderen, durch A gesetzten Teilakt (Gewalt, Freiheitsentzug) zumindest mitkausal wird (vorherige Absprache von A und B zur gemeinsamen Tatbegehung). 2. STB: Vorsatz A und B beabsichtigen, C durch Gewaltanwendung bzw Freiheitsentziehung zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. A und B verwirklichen 201 Abs 1. 2) Qualifizierte Vergewaltigung ( 201 Abs 2) Da C offenbar für einen längeren Zeitraum gefesselt ist, ist es vertretbar davon auszugehen, dass sie längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde. Dies haben A und B auch in ihren Vorsatz aufgenommen. Die Rsp etwa hat 201 Abs 2 bei einer 40minütigen Fesselung bejaht. Da andererseits im SV keine näheren Zeitangaben gemacht werden, kann man die Qualifikation aber auch verneinen. 3) Freiheitsentziehung ( 99 Abs 2)

6 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 6 4) Schwere Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 2) Konkurrenzen: Strafbarkeit des D Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person ( 205 Abs 1) 1. OTB C ist wehrlos, weil sie nach wie vor an das Bett gefesselt ist und daher keinen Widerstand gegen D leisten kann. D nützt diesen Zustand aus und nimmt an ihr eine geschlechtliche Handlung, nämlich den Beischlaf, vor. Darin liegt der Missbrauch der C. 2. STB: Vorsatz D kommt es offenbar sogar darauf an, an der wehrlosen C unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen (arg: so eine günstige Gelegenheit kommt nie wieder ). D verwirklicht 205 Abs 1. II. 1. Das Verhalten des B erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung gem 133 StGB. Zuständig für das Strafverfahren wegen 133 StGB ist gem 30 Abs 1 StPO das Bezirksgericht. Da diese Tat im Urteilszeitpunkt einige Zeit zurückliegt, ist Verjährung gem 57 StGB zu prüfen. 133 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht. Die Tat verjährt daher innerhalb eines Jahres nach Beendigung des strafbaren Verhaltens ( 57 Abs 3 letzter Fall StGB).

7 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 7 Die Frist beginnt am Tag nach der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen ( 68 StGB), fängt also am an. Die Tat war daher bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Das Urteil ist demzufolge mit Nichtigkeitsberufung bekämpfbar gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. Denn das Bezirksgericht hat das Vorhandensein eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) übersehen und damit eine Gesetzesverletzung begangen. 2. Gem 279 StPO sind die Bestimmungen des 263 StPO dann voll anzuwenden, wenn der Angeklagte während der HV eine weitere strafbare Handlung begeht. Demzufolge hätte der StA gem 263 Abs 1 StPO einen Antrag auf Anklageausdehnung stellen müssen, weil A in der HV noch einer weiteren Tat beschuldigt wird, nämlich einer gefährlichen Drohung gem 107 Abs 2 StGB. Dies hat der StA aber unterlassen. Daher ist eine spätere Anklage wegen 107 Abs 2 StGB nicht mehr zulässig. Der StA hat sich seines Anklagerechts verschwiegen Präklusion. Sollte A dennoch wegen 107 Abs 2 StGB in einem neuerlichen Strafverfahren verurteilt werden, wäre dieses Urteil nach ( 489 Abs 1 ivm) 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig (Verfolgungshindernis). 278 StPO ist hier nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur für Straftaten im Verhandlungssaal gilt, die nicht vom Angeklagten selbst verübt werden.

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