Ratgeber. Schulden. Was kann mir passieren? recht griffig. Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht

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1 Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht Ines Terhuven Schuldner- und Insolvenzberaterin Schulden Was kann mir passieren? Ratgeber recht griffig

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3 Ratgeber Schulden Schulden - Was kann mir passieren? Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht Ines Terhuven Schuldner- und Insolvenzberaterin

4 NEUERTITZ Verlag GmbH, Gröbenzell, Hans-Sachs-Str. 34 Webseite: Printed in Germany. Alle Rechte vorbehalten. Inhalt sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr durch die Bearbeiter, den Verlag und die die Broschüre zur Verfügung stellende Institution. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlags gestattet. Entwurf Umschlag und Logo: Daniel Remmele

5 Vorwort Aus der Praxis der Schuldner-/Insolvenzberatung wissen wir, dass viele Ratsuchende ihren Gläubigern hilflos gegenüberstehen. Ursachen dafür sind nicht zuletzt fehlende Informationen. Es existieren zwar sehr viele Ratgeber zum Thema Schulden, aber unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass diese textlastigen Publikationen den Ratsuchenden meist überfordern. In unserer praktischen Arbeit verwenden wir schon seit Langem Grafiken, um Abläufe und Sachverhalte verständlich zu erklären. Die Ratgeber aus der Reihe Recht griffig basieren deshalb auf dem Prinzip Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Jeder Sachverhalt wird auf einer Doppelseite behandelt. Die Doppelseite besteht immer aus einer Grafikseite und einer gegenüberliegenden Textseite, die die Erläuterung zur Grafik liefert. Unser Ratgeber will eine Hilfe für die Betroffenen sein. Die Visualisierung in Grafiken soll dem Ratsuchenden helfen, schwierige juristische Sachverhalte leichter zu verstehen. Da die Themen sehr umfangreich sind, haben wir uns auf die Grundzüge der jeweiligen Fragestellung beschränkt. Deswegen haben wir auf die Darstellung von Einzelheiten, Ausnahmen und Sonderfälle verzichtet. Dort, wo aus unserer Erfahrung der Rat eines Experten notwendig ist, finden sich im Text Hinweise, wohin sich der Ratsuchende wenden kann. In der Schuldnerberatung dient der Ratgeber zur Arbeitserleichterung. Der dem Schuldner mitgegebene oder vor der Beratung zugesandte Ratgeber soll dem Schuldner helfen, die im Beratungsgespräch erhaltenen Informationen leichter nachzuvollziehen und zu verarbeiten. Dies führt zu einer effektiven und nachhaltigen Beratung. Der Ratgeber Schulden besteht aus zwei Broschüren: Schulden - Was kann mir passieren? und Schulden - Was kann ich tun?. Diese Aufteilung bietet sich als Begleitung zur Beratung an. Je nach Beratungsstand kann der Ratsuchende mit den für ihn passenden Informationen versorgt werden, ohne ihn zu überfordern. Die vorliegende Broschüre behandelt den Themenkreis Schulden - Was kann mir passieren?. Der Ratgeber zeigt auf, welche Folgen Schulden haben können. Ausgehend von den Regelungen für Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, werden die verschiedenen Schulden und ihre möglichen Konsequenzen für den Schuldner vorgestellt. Im zweiten Teil stellen wir die Handlungsoptionen der Gläubiger und die Schutzmaßnahmen für Schuldner vor. Alice v. Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht und Ines Terhuven Diplom Sozialpädagogin in der Schuldner-/ Insolvenzberatung München, im Frühjahr 2011 Der Ratgeber ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung! III

6 Gläubiger & Schuldner; Abkürzungen & Hinweise Gläubiger & Schuldner Gläubiger Er hat eine Forderung gegenüber dem Schuldner. Der Gläubiger erwartet deswegen eine Zahlung vom Schuldner. fordert etwas vom Schuldner soll dem Gläubiger etwas zahlen oder leisten Schuldner Er hat Schulden (Verbindlichkeiten) gegenüber dem Gläubiger. Der Schuldner soll deswegen dem Gläubiger etwas zahlen. Abkürzungen & Hinweise RA Rechtsanwalt JA Jugendamt SchB Schuldnerberatung SozLT Sozialleistungsträger (Gemeinde, Stadt, Kreis) aufsuchen; sich beraten lassen RA Rechtsanwalt aufsuchen; sich beraten lassen JA Jugendamt aufsuchen; sich beraten lassen SchB Schuldnerberatung aufsuchen; sich beraten lassen SozLT Sozialleistungsträger aufsuchen; Antrag stellen auf Hilfe ( Seite xx) Verweis auf die Seite xx Textbox enthält wichtige Hinweise IV

7 Inhaltsverzeichnis Vorwort Gläubiger & Schuldner; Abkürzungen & Hinweise III IV 1. Worauf ist bei Rechnungen/Zahlungsaufforderungen zu achten 6 2. Gefährliche Schulden 8 3. Vollstreckungstitel; gerichtliches Mahnverfahren Sachpfändung; Gerichtsvollzieher Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid ) Gehalts-/Einkommenspfändung Pfändbare/unpfändbare Einkünfte; Pfändungsgrenzen Kontopfändung Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) Pfändung sonstiger Vermögenswerte 24 Musterschreiben - Auskunftsersuchen 26 Muster - Forderungsaufstellung, Gläubigerliste 27 Musterschreiben - Erledigungserklärung 28 Musterschreiben - Vollstreckungsverzicht 29 Fachsprache - Glossar 30 V

8 1. Worauf ist bei Rechnungen/Zahlungsaufforderungen zu achten Wenn kein Vertrag abgeschlossen schriftlich widersprechen nicht bezahlen Grundlage für Rechnung/Zahlungsaufforderung prüfen! Wenn Bescheid strittig schriftlich widersprechen bezahlen (Zahlpflicht bleibt bestehen) oder Aussetzung beantragen Grundlage prüfen Forderungshöhe: Stimmt die Höhe der Rechnung? Höhe der Rechnung widersprechen nicht bezahlen oder nur berechtigten Forderungsteil begleichen Fälligkeit: Ab wann muss bezahlt werden? Sofort oder zum angegeben Datum Verzug tritt ein nach Fälligkeitsdatum spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang Verjährung: Ist Forderung vielleicht zu alt? Bei Verjährung Verjährungseinrede an Gläubiger nicht bezahlen Rechtsanwalt/Schuldnerberatung aufsuchen 6

9 Grundlage für Rechnung/Zahlungsaufforderung prüfen! Forderungsgrundlage kann ein Vertrag, ein Schadensersatzanspruch oder der Bescheid einer Behörde (z. B. Steuer- oder Bußgeldbescheid) sein. Stets die Berechtigung der Rechnung/Zahlungsaufforderung prüfen. Vertrag Wenn Sie keinen Vertrag geschlossen haben, schriftlich widersprechen und Rechnung nicht bezahlen. Musterschreiben stellen die Verbraucherzentralen bereit. Bescheid Wenn Sie den Bescheid für falsch halten, Widerspruch einlegen. Zahlungspflicht besteht auch bei Widerspruch weiter. Sollte der Bescheid geändert werden, erstattet die Behörde das zu viel bezahlte Geld. Besteht der Gläubiger weiterhin auf Zahlung oder ist der Schuldgrund unklar RA/SchB. Nur dann Widerspruch gegen Rechnung/ Zahlungsaufforderung einlegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten nicht, wenn Sie nicht zahlen können. Forderungshöhe: Stimmt die Höhe der Rechnung? Bei Zweifeln an der Höhe auf keinen Fall die gesamte Forderung bezahlen; nur den Teil, der unzweifelhaft ist. Unbedingt dem Gläubiger schreiben, warum welcher Betrag nicht bezahlt wird. Laufzeitverträge: Werden Rechnungen nicht bezahlt, kündigt der Gläubiger Verträge mit festen Vertragslaufzeiten fristlos (z. B. bei Handy- und Fitnessverträgen). Er kann in diesem Fall als Schadensersatz die gesamten Gebühren bis zum normalen Vertragsende verlangen. Ist die Zusammensetzung des Gesamtbetrages der Forderung nicht eindeutig, vom Gläubiger eine Forderungsaufstellung ( Seite 27) erbitten. Für Prüfung RA/SchB. Fälligkeit: Ab wann muss bezahlt werden? Eine Forderung muss sofort oder zu dem in der Rechnung angegebenen Datum bezahlt werden. Verzug: Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig bezahlt. Bei Nichtzahlung tritt spätestens nach 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung Verzug ein. Bei Verzug ist der Schuldner zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Inkasso-/Rechtsanwaltskosten). Verjährung: Ist die Forderung vielleicht zu alt? Ist eine Forderung verjährt, muss sie nicht mehr bezahlt werden. Verjährungsfrist: In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Eine in 2008 entstandene Forderung verjährt am Kürzere Fristen nur in Ausnahmefällen (z. B. Mietrecht). Durch einen Vollstreckungstitel ( Seite 10) verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Für die Prüfung der Verjährung einer Forderung RA/SchB. Wenn Sie glauben, dass die Forderung verjährt ist: Schriftlich dem Gläubiger mitteilen: Ich erhebe Einrede der Verjährung (Musterschreiben Verbraucherzentrale). Wenn der Gläubiger trotzdem weiterhin die Zahlung fordert RA. 7

10 2. Gefährliche Schulden Mietschulden fristlose Kündigung/Räumung droht Sozialleistungsträger Energieschulden Strom /Heizungssperre droht Sozialleistungsträger Unterhaltsschulden Pfändungstabelle gilt ggf. nicht, eine strafrechtliche Verurteilung droht RA/JA Geldstrafen, Bußgelder Gefängnis droht Staatsanwaltschaft/zuständige Behörde Versicherungsschulden kein Versicherungsschutz Versicherung Lohn /Gehaltsabtretungen sofortiger Zugriff auf das Einkommen des Schuldners RA/SchB 8

11 Bei einigen Schulden droht mehr als eine Verurteilung zur Zahlung oder eine Zwangsvollstreckung. Mietschulden Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung möglich. Wird die Wohnung nicht verlassen, folgen Räumungsurteil und Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Bei Kündigung und Räumungsandrohung sofort zum Sozialleistungsträger. Eventuell können die rückständigen Mieten übernommen werden oder es wird ein Notquartier zur Verfügung gestellt SozLT. Energieschulden Energieschulden können zur Sperrung der Energiezufuhr führen. Bei Energieschulden sofort zum Sozialleistungsträger. Eventuell kann dieser mit einem Darlehen aushelfen SozLT. Unterhaltsschulden Unterhaltsvorschuss: Bezahlt das Jugendamt zunächst einen Unterhaltsvorschuss, muss der Unterhalt vom Schuldner an das Jugendamt zurückgezahlt werden. Nicht gezahlter Unterhalt: Bei Nichtbezahlen von Unterhalt drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Bei Pfändung wegen aktuellen Unterhaltsrückständen setzt das Gericht eine individuelle Pfändungsfreigrenze fest. Unterhaltsfestsetzung: In der Regel wird die Höhe der Unterhaltszahlung in einer Urkunde oder einem Urteil festgesetzt. Kann der Unterhalt nicht mehr bezahlt werden, beim Jugendamt oder Rechtsanwalt eine Anpassung der Höhe der Unterhaltszahlungen beantragen RA/JA. Geldstrafen, Bußgelder Geldstrafen Wer Geldstrafen nicht bezahlt, muss diese im Gefängnis absitzen. Durch den Gefängnisaufenthalt reduziert sich die Geldstrafe. Bei der Staatsanwaltschaft die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit oder Ratenzahlung beantragen Staatsanwaltschaft. Bußgelder Werden Bußgelder nicht bezahlt, droht dem Schuldner die Haft. Die Haft reduziert die Höhe des Bußgeldes nicht. Bei der Behörde, die die Zahlung des Bußgeldes verlangt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und auf Ratenzahlung der Bußgelder stellen Behörde. Versicherungsschulden Werden die Versicherungsprämien trotz Mahnung nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz mehr und die Versicherung kann den Vertrag kündigen. Ausnahme: Die Krankenversicherung darf nicht kündigen und bezahlt nur die allernötigsten Behandlungen. Mit der Versicherung verhandeln damit der Versicherungsschutz weiterhin besteht, Versicherung. Lohn-/Gehaltsabtretungen Diese werden oft in Kreditverträgen, Ratenkäufen und Schuldanerkenntnissen als Sicherheiten vereinbart. Wenn der Schuldner nicht mehr bezahlt, kann der Gläubiger ohne Gerichtsverfahren beim Arbeitgeber das pfändbare Einkommen verlangen. Wurde trotz eines bestehenden Abtretungsverbotes eine Lohn-/Gehaltsabtretung unterschrieben, droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Gläubiger verhandeln, dass Abtretung nicht beim Arbeitgeber offengelegt wird RA/SchB. 9

12 3. Vollstreckungstitel; gerichtliches Mahnverfahren Schuldner erhält Mahnbescheid (gelber Umschlag) * Widerspruch durch Schuldner (rotes Formular) kein Widerspruch Folge des Widerspruchs Gläubiger hat Wahlmöglichkeit Korrektur Schuldner erhält Vollstreckungsbescheid (gelber Umschlag) * Klage Einspruch durch Schuldner (rotes Formular) kein Einspruch Klageverfahren Urteil * Klageabweisung Vollstreckungstitel ist rechtskräftig kein Widerspruch mehr möglich * * Vollständige Zahlung des geforderten Betrags beendet das Mahnverfahren. 10

13 Vollstreckungstitel Der Gläubiger kann seine Forderung nur mit einem Vollstreckungstitel eintreiben. Vollstreckungstitel sind: Vollstreckungsbescheid als Ergebnis des gerichtlichen Mahnverfahrens, Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielle Urkunde, Bescheid einer Behörde (Rückforderungs-/Gebühren-/Steuerbescheid). Folge: Mit dem Vollstreckungstitel hat der Gläubiger die Wahl, welche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung er nutzt. Er kann auch mehrere Maßnahmen gleichzeitig veranlassen. Die Verjährungsfrist wird auf 30 Jahre verlängert. Bei Schreiben von Behörden oder Gerichten - immer Fristen beachten RA. Behauptet ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung RA. Gerichtliches Mahnverfahren Schuldner erhält Mahnbescheid Schuldner erhält vom Gericht einen Mahnbescheid (gelber Briefumschlag). Schuldner muss nun prüfen, ob die Forderung richtig ist. Das Gericht hat zuvor nicht geprüft, ob der Gläubiger einen Anspruch hat oder die Forderung der Höhe nach richtig ist. Zur Prüfung RA/SchB. Forderung ok - kein Widerspruch: Schuldner erhält vom Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Forderung nicht ok - Widerspruch: Schuldner hat ab Datum auf dem gelben Umschlag 14 Tage Zeit, um beim Gericht Widerspruch einzulegen. Für den Widerspruch das beiliegende rote Formular verwenden. Auch ein Teilwiderspruch ist möglich, um z. B. der nicht berechtigten Höhe der Inkassokosten oder Zinsen zu widersprechen. Nur dann Widerspruch einlegen, wenn Forderung unberechtigt ist nicht, wenn Sie nicht zahlen können. Folgen des Widerspruchs - Gläubiger hat Wahlmöglichkeit Korrektur: Gläubiger veranlasst einen korrigierten Vollstreckungsbescheid und dieser wird dem Schuldner zugestellt. Klage: Der Gläubiger beantragt ein Klageverfahren. Schuldner erhält Vollstreckungsbescheid Will sich der Schuldner gegen eine unberechtigte Forderung wehren, muss er innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen (ab Datum auf gelbem Umschlag). Zur Prüfung RA/SchB. Forderung ok - kein Einspruch: Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig. Forderung nicht ok - Einspruch: Das Gericht eröffnet automatisch ein Klageverfahren. Klageverfahren Im Klageverfahren prüft das Gericht die Berechtigung der Forderung nur, wenn der Schuldner im Klageverfahren seinen Widerspruch oder Einspruch begründet hat. Der Gläubiger muss in diesem Fall seinen Anspruch beweisen. Das Gericht erlässt ein Urteil. Ist die Forderung nicht berechtigt, wird die Klage abgewiesen. Vollstreckungstitel ist rechtskräftig Der Schuldner hat nun in der Regel keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Zahlungspflicht zu wehren. Das Mahnverfahren kann jederzeit durch den Schuldner gestoppt werden, wenn er die gesamte Forderung des Gläubigers bezahlt (inkl. Zinsen und Kosten). 11

14 4. Sachpfändung; Gerichtsvollzieher Gläubigerantrag auf Vollstreckung (Sachpfändung) Gerichtsvollzieher erscheint unangemeldet oder angemeldet (nach Terminvereinbarung) oder mit Durchsuchungsbeschluss und Polizei (nach vorherigen vergeblichen Versuchen) Gerichtsvollzieher pfändet beim Schuldner Gegenstände des Schuldners Was: Gegenstand ist nicht notwendig und Gegenstand ist verwertbar. Wie: Durch Mitnahme oder durch Anbringung eines Pfandsiegels. Gegenstände eines Dritten Drittwiderspruchsklage 771 ZPO Versteigerung der gepfändeten Gegenstände Begleichung der Kosten der Pfändung Gerichtsvollzieher, Verwaltung Zahlung Restbetrag (Schulden werden geringer) Gläubiger 12

15 Gläubigerantrag auf Vollstreckung (Pfändung) Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung, d. h. er soll in der Wohnung des Schuldners pfändbare Gegenstände sicherstellen und verwerten. Gerichtsvollzieher erscheint Der Gerichtsvollzieher erscheint in der Regel unangemeldet. Wird er nicht hereingelassen oder trifft er den Schuldner in der Wohnung nicht an, vereinbart er einen Termin. Wird dauerhaft dem Gerichtsvollzieher der Zutritt zur Wohnung verweigert, kann er sich diesen mit einem Durchsuchungsbeschluss und Polizei verschaffen. Der Gerichtsvollzieher darf alle Räume des Schuldners betreten. Dies umfasst auch die Garage und den Keller. Gerichtsvollzieher pfändet Gegenstände des Schuldners Pfändbar sind Gegenstände, die nicht notwendig sind (also nicht zu einer normalen, bescheidenen Haushaltsführung gehören) und nicht beruflich benötigt werden und bei der Verwertung nach Abzug der Kosten einen Erlös für den Gläubiger erbringen. PKW und Computer sind grundsätzlich pfändbar, es sei denn, der Schuldner oder seine Familienangehörigen benötigen diese nachweislich für die Erwerbstätigkeit oder krankheitsbedingt. Unpfändbar sind (Aufzählung beispielhaft) Kleidungsstücke, benötigte Möbel, übliche Haushaltsgeräte, Radio, Ehering Ein Fernsehgerät. Ist das Fernsehgerät sehr hochwertig, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen. Gepfändet wird durch Anbringung eines Pfandsiegels (Kuckuck) oder Mitnahme des Gegenstandes. Das Ablösen des Pfandsiegels, das Entwenden/ Zerstören der gepfändeten Gegenstände und das Beiseiteschaffen von Vermögen in einer laufenden Zwangsvollstreckung sind Straftaten. Seien Sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher freundlich; er ist nicht Ihr Feind. Gegenstände eines Dritten Befinden sich in der Wohnung Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören, wird der Gerichtsvollzieher auch diese pfänden, wenn er nicht weiß, dass die Sachen einem Anderen gehören und/oder es nicht glaubt. (Bei Ehegatten muss er nach dem Gesetz immer glauben, dass der jeweilige Gegenstand dem Schuldner gehört). Kaufvertrag/Kassenzettel vorlegen, auf dem der richtige Eigentümer namentlich genannt wird. Wird der Gegenstand trotzdem gepfändet, muss der Schuldner den Dritten sofort informieren, damit dieser gegen die Pfändung klagen kann (Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO). Versteigerung der gepfändeten Gegenstände Die gepfändeten Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher versteigert ( Vom Erlös werden zuerst die Kosten für Pfändung und Versteigerung beglichen. Den Restbetrag erhält der Gläubiger zur Verringerung der Schuld. 13

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