Steuerausscheidung, Vorsorge, Verfahrensrecht

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1 Steuerausscheidung, Vorsorge, Verfahrensrecht Theo Portmann, Leiter Recht und Gesetzgebung

2 Übersicht 1. Innerkantonale Steuerausscheidung 2. Berufliche Vorsorge und Säule 3a Einkauf und Kapitalbezug Kapitalbezug und Einkauf Besteuerung BVG-widriger Kapitalleistungen Säule 3a-Karussell Säule 3a: Steuerfolgen von zu hohen Beiträgen 2

3 Übersicht (2) 3. Verfahrensrecht: Neuerungen und Stolpersteine Einsprache gegen Veranlagung nach Ermessen Fristenlauf und -stillstand in Steuersachen Neue Tatsachen vor Bundesgericht? 4. Aktuelle Urteile Stille Gesellschaft Leistung einer Unfall-Summenversicherung 3

4 Innerkantonale Steuerausscheidung Grundsatz: Gleiche Regeln wie für interkantonale Ausscheidung, aber: Aufteilung des Steuerbetrages (einfache Staatssteuer) Ausnahmen (bisher): Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Minimale Vermögenswerte Ziel: Anzahl Ausscheidungen reduzieren Minimalsteuer für juristische Personen 4

5 Innerkantonale Steuerausscheidung (2) Neu: Minimum für Steuerfaktoren im Kanton Natürliche Personen: steuerbares Einkommen: Fr oder steuerbares Vermögen: Fr Juristische Personen steuerbarer Gewinn: Fr oder steuerbares Kapital: Fr Holding- und Domizilgesellschaften: steuerbares Kapital: Fr Mitteilung an Gemeinde, wenn keine Ausscheidung 5

6 Innerkantonale Steuerausscheidung (3) Vorteil: Keine Ausscheidung, wenn Minimalfaktoren nicht erreicht Minimale einfache Staatssteuer NP: Fr. 750 Fr JP: Fr. 400 Fr Nachteil: Aufteilung dieser Beträge auf zahlreiche Gemeinden möglich 6

7 Berufliche Vorsorge Einkauf und Kapitalbezug Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG. 7

8 Einkauf und Kapitalbezug (2) BGE 2C_658/2009 vom (TG) Kapitalauszahlung in 3-Jahresfrist = missbräuchliche Steuerminimierung Konsequent und grundsätzlich ausnahmslos Kein Abzug des Einkauf 3 Jahre vor Kapitalbezug Altersguthaben als Ganzes zu betrachten BGE 2C_614/2010 vom (FR) Bestätigung von BGE 2C_658/2009 Voraussetzungen der Steuerumgehung nicht mehr erforderlich, um Abzug des Einkaufs zu verweigern Prüfung auf Steuerumgehung bleibt möglich 8

9 Einkauf und Kapitalbezug (3) Analyse der SSK vom Nachweis der Steuerumgehung nicht erforderlich Nur 3-Jahresfrist massgebend, verobjektivierte Sperrfrist Gesamtbetrachtung bei mehreren Vorsorgeplänen und einrichtungen Kein Abzug des Einkaufs in 3 letzten Jahren vor Kapitalbezug Korrektur im Nachsteuerverfahren, wenn Veranlagung bereits rechtskräftig 9

10 Einkauf und Kapitalbezug (4) Steuerpraxis Solothurn 2008 Nr. 2 vom Wie SSK, Gesamtbetrachtung Kein Abzug des Einkaufs 3 Jahre vor Kapitalbezug Ausnahmen Wiedereinkauf nach Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG) Vorzeitige Pensionierung bei Umstrukturierung Langjähriger Einkaufsplan (i.d.r. mit Lohnabzug) Hinweis bei Veranlagung, i.d.r. mit Revers Nachsteuer, wenn Einkauf in Veranlagung abgezogen Besteuerung Kapitalleistung./. Einkauf (ev. mit Revision) 10

11 Berufliche Vorsorge Kapitalbezug und Einkauf BGE 2C_43/2010 vom (VS) Einkauf : Fr Kapitalbezug 2001 (Alter 53): Fr Einzahlung freie Vorsorge 2001: Fr Anschluss BVG 2004, Einkauf 2005: Fr Aufrechung Beiträge u. Einkauf 2004 und 2005 StRK VS und BGer lassen Abzug zu Kapital blieb überwiegend in Vorsorge Umschichtung von 2. Säule in Säule 3b keine zeitliche Nähe zwischen Kapitalbezug und Einkauf 11

12 Kapitalbezug und Einkauf (2) BGE 2C_721/2009 vom (SO) : Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit : Bezug Kapital Fr : Anschluss an neue Vorsorgeeinrichtung : Einkauf Fr Verweigerung Abzug Einkauf Besteuerung Kapitalleistung von Fr BGer bestätigt: Einkauf bereits bei Besteuerung Freizügigkeitskapital berücksichtigt 12

13 Kapitalbezug und Einkauf (3) VGE ZH vom (StE 2007 B 27.1 Nr. 35) Pensionierung mit 58 am Bezug Alterskapital ( ) und Rente ( ) Neueintritt in selbst beherrschte AG Einkauf 2001 und 2002 total : Fr Ausgewiesener Einkaufsbedarf: Fr Kein Einkauf zulässig Bezogene Altersleistungen bei Ermittlung Einkaufsbedarf anzurechnen wie Freizügigkeitsleistungen Ansonsten verbotene Doppelversicherung Bei Weiterarbeit nach Pensionierung nur Einkauf in Leistungen, die vorherigen Vorsorgeschutz übersteigen 13

14 Kapitalbezug und Einkauf (4) BGE 2C_782/2009 vom (ZG) Ab 2003: Bezug Altersrente BVG-Basis, Alter : Ord. Beitrag Kaderversicherung Einkaufsbeitrag Aufrechnung Einkauf und ordentl. Beitrag BGer bestätigt Überobligatorische Versicherung setzt Versicherung im Obligatorium voraus Kaderversicherung ist nur Zusatz Ausnahme nur für Selbständigerwerbende (Art. 4 Abs. 3 BVG), ab

15 Kapitalbezug und Einkauf: Ergebnis Vorbezug WEF: Rückzahlung vor Einkauf (Art. 79b Abs. 3 BVG und Art. 14 WEFV) Vorbezug selbständige Erwerbstätigkeit: Prüfung anschliessender Einkauf auf Steuerumgehung (Frist 3 Jahre) Bezug Altersleistungen: Bei Ermittlung des anschliessenden Einkaufs bezogene Altersleistung (Kapital und Rente) anrechnen Ab Bezug der Altersleistung im Obligatorium keine Weiterversicherung im Überobligatorium für Unselbständigerwerbende 15

16 Besteuerung BVG-widriger Kapitalleistungen BGE 2C_156/2010 vom (SO) Sachverhalt : AX Gründung KG mit BX (Beratung) : Austritt aus B-AG (Beratung) : Auszahlung Freizügigkeitsguthaben PK B-AG wegen Aufnahme selbst. Erwerbstätigkeit : AX Gründung Z-AG (Metallverarbeitung) : AX Geschäftsführer und VR der Z-AG Veranlagung 2003: Aufrechnung Freizügigkeitskapital Voraussetzungen für privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapital nicht erfüllt 16

17 BVG-widrige Kapitalleistungen (2) BGer bestätigt Veranlagung und Urteil KSG Steuerbehörde ist berechtigt: Rechtmässigkeit der Barauszahlung zu überprüfen Über vorsorgerechtliche Qualifikation der Leistung zu befinden Keine selbständige Erwerbstätigkeit Barauszahlung zu Unrecht 17

18 BVG-widrige Kapitalleistungen (3) Steuerfolgen Auseinandersetzung mit Lehrmeinungen Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen Säule 2 und 3a immer zum Vorsorgetarif (Art. 38 DBG) Gesetzeswortlaut ungeachtet, ob zu Recht bezogen oder nicht keine steuerliche Strafaktion BVG-widrige Leistungen auf Vorsorgecharakter prüfen wenn nein, keine privilegierte Besteuerung keine steuerliche Belohnung von Verletzung vorsorgerechtlicher Bestimmungen 18

19 BVG-widrige Kapitalleistungen (4) Steuerfolgen Steuerliche Privilegierung mit Vorsorgetarif nicht extensiv interpretieren nicht anwendbar auf Kapitalleistungen, wenn kein Barauszahlungsgrund gegeben oder zweckwidrig verwendet Ordentliche Besteuerung zusammen mit übrigem Einkommen Kein Rentensatz (Art. 37 DBG), da keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistung 19

20 Säule 3a-Karussell Anzahl Konti und Policen grundsätzlich nicht beschränkt Ab Alter theoretisch jedes Jahr ein Konto oder eine Police auflösen 3 pro Person kein Problem Mehr: Prüfung auf Steuerumgehung Klar gegeben beim Säule 3a- Karussell 20

21 Säule 3a-Karussell (2) Jahr Alter Konto Bezug Konto Einzahlung Kein Abzug für Einzahlung ab Jahr 2007! 21

22 Säule 3a: Steuerfolgen von zu hohen Beiträgen Während Jahren Einzahlungen > 20% des selbständigen Erwerbseinkommens Hinweise in Abweichungsbegründung Keine Rückzahlung verlangt Antrag bei Kapitalauszahlung: Abzug der zuviel bezahlten Beiträge KSGE vom i.s. S. lehnt ab Volle Besteuerung auch, wenn Beiträge nicht oder nicht voll abziehbar waren Kein zwingender Zusammenhang zwischen Abziehbarkeit und Besteuerung Kapital 22

23 Verfahrensrecht Einsprache gegen Ermessensveranlagung Ab 2011: Gleiche Regelung für Staatssteuer wie bei direkter Bundessteuer Notwendiger Inhalt ( 149 Abs. 4 StG) Antrag Begründung mit Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung = Nachholen der unterlassenen Mitwirkungshandlungen Vollständige Steuererklärung mit allen Beilagen Oder min. vollständige Jahresrechnung (nur JP) Beweismittel mindestens nennen 23

24 Einsprache gegen Ermessensveranlagung (2) Antrag und Begründung (mit Nachholen der Mitwirkungshandlungen): = Prozessvoraussetzung Bei Fehlen innert Frist: Nichteintreten Keine Nachfrist mehr! 24

25 Fristenlauf und stillstand in Steuersachen Beginn der Frist 1. Tag = Tag nach Zustellung (auch SA und SO) Zustellung = Verfügung im Herrschaftsbereich (Briefkasten, Postfach, Übergabe an berechtigte Person, A-Post plus) Kenntnisnahme nicht erforderlich Nicht abgeholtes Einschreiben : letzter Tag der Abholfrist = Zustellung 25

26 Fristenlauf und stillstand (2) Ende der Frist: Rechtsmittel am letzten Tag bei Behörde eingegangen oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben Verlängerung bis nächsten Werktag, wenn letzter Tag Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag 26

27 Fristenstillstand (Gerichtsferien) Verwaltungsbehörden: Keine Gerichtsferien Steuergericht Keine Gerichtsferien für direkte Bundessteuer (BGE 2C_331/2008) Staatssteuer: Fristenstillstand gemäss 58 VRG i.v.m. Art. 145 ZPO Bundesgericht Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG für Bundes- und Staatssteuer 27

28 Fristenstillstand (Gerichtsferien) (2) Termine ab 2011 einheitlich Daten (Art. 145 ZPO, Art. 46 BGG) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit 7. Tag nach Ostern vom 15. Juli bis und mit 15. August vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar Kein Fristenlauf in dieser Zeit Bei Zustellung während Gerichtsferien: 1. Tag danach = 1. Tag der Frist! 28

29 Verfahrensrecht Neue Tatsachen vor Bundesgericht? Art. 97 Abs. 1 BGG Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Art. 99 Abs. 1 BGG Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Art. 105 Abs. 1 BGG Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. 29

30 Neue Tatsachen vor Bundesgericht? (2) Bundesgericht: Nur Rechtskontrolle Bedeutung für Verfahren vor Steuergericht Vollständige, substanzierte Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Rekurs und Beschwerde Sämtliche Beweismittel für dessen Nachweis sind spätestens mit Rückäusserung vorzulegen oder wenn nicht verfügbar anzubieten 30

31 Aktuelle Urteile Stille Gesellschaft Alleineigentümerin einer Liegenschaft gemäss Grundbuch / Verkauf Verbuchung und Deklaration von 32% der Mieterträge und des Veräusserungsgewinns Begründung: Einfache (stille) Gesellschaft mit weiteren Beteiligten Besteuerung zu 100% KSG heisst Rekurs gut 31

32 Stille Gesellschaft (2) (KSGE i.s. SIL. vom ) Stille Gesellschaft nach Regeln der einfachen Gesellschaft zu beurteilen Reine Innengesellschaft nur Hauptgesellschafter tritt nach aussen auf nur er ist aus Geschäften berechtigt und verpflichtet kein Zugriff der Gläubiger auf Vermögen der stillen Gesellschafter Bekanntgabe des Gesellschaftsverhältnisses: stille Gesellschaft mutiert zur gewöhnlichen einfachen Gesellschaft 32

33 Stille Gesellschaft (3) Stille Gesellschaft: nur Hauptgesellschafter steuerpflichtig Offenlegung: Steuerpflicht auch der stillen Gesellschafter Beweispflicht Gründung vor Durchführung der entsprechenden Geschäfte kein widersprüchliches Verhalten Stille Gesellschaft nicht per se Steuerumgehung 33

34 Aktuelle Urteile Leistung einer Unfall-Summenversicherung Schwerer Berufsunfall mit Paraplegiefolge Unfallversicherung erbringt Leistungen nach UVG Behandlungskosten, Taggeld Integritätsentschädigung Hilflosen-Entschädigung Privatversicherung richtet Invaliditätskapital aus (Fr ) Berechnung aufgrund Körperschädigung Besteuerung als Kapitalzahlung bei Tod oder für bleibende körperliche Nachteile ( 47 StG) Antrag: steuerfreie Genugtuung 34

35 Leistung einer Unfall-Summenversicherung (KSGE i.s. L. vom ) Steuermindernde Tatsache der Genugtuung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen Nachweis gelingt nicht Leistung gemäss Versicherungsvertrag abhängig vom Grad der Körperschädigung ( Gliedertaxe ) Erwerbseinbusse zwar nicht massgebend Aber Abfederung der verminderten Erwerbsfähigkeit steht im Vordergrund und nicht Abgeltung seelischer Unbill Hinweise in Handbuch der Versicherung, dass Leistung auch Genugtuungscharakter genügt nicht 35

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