Erläuterungen zum. Arbeitsbericht für Familienberatungsstellen

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1 Stand für Arbeitsbericht 2008 Bitte beachten Sie die nachfolgenden Erläuterungen zum Arbeitsbericht für Familienberatungsstellen Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen und Ehe- und Lebensberatungsstellen Der Arbeitsbericht erhebt nicht den Anspruch, das gesamte Leistungsspektrum und alle Aktivitäten Ihrer Beratungsstelle abzubilden. Der Aufwand bei den Beratungsstellen und bei der Auswertung einer landesweiten Erhebung erfordern hier Kompromisse. Die Fragen umfassen nur einen Ausschnitt Ihrer Arbeit, soweit sie für die Jugendhilfeplanung und für kinder-, jugend- und familienpolitische Zwecke von besonderer Bedeutung sind. Mit Blick auf die Zielbestimmung und -überprüfung sind diese Daten ein wichtiger Baustein. Die notwendigen Änderungen der Erhebung aufgrund der Gemeinsamen Erklärung über die Zielerreichung vom sind berücksichtigt. Ein Abgleich mit der neuen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu den erzieherischen Hilfen ist erfolgt. Wenn Sie darüber hinaus über die Tätigkeit Ihrer Beratungsstelle informieren möchten, z. B. über Schwerpunkte Ihrer Arbeit im Berichtsjahr, besondere Arbeitsweisen, personelle oder räumliche Veränderungen und ihre Auswirkungen, Beobachtungen zu Veränderungen der Ursachen der Inanspruchnahme, Maßnahmen im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, sind wir daran sehr interessiert. Bitte senden Sie diese Informationen an die Landesjugendämter bzw. an das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration. Auf den Erhebungsbögen dürfen jedoch keine zusätzlichen Angaben gemacht werden.

2 Zu Frage 1 Stand für Arbeitsbericht 2008 Einzutragen sind der/die Jugendamtsbereich/e für deren Versorgung die Beratungsstelle zuständig ist. Es ist unerheblich, ob auch Klienten aus anderen Jugendamtsbereichen beraten wurden. In Frage 3 und 5 ist jeweils nur eine Angabe zulässig. Zu Frage 6 (Gesamtzahl der Beratungsfälle) Anzugeben ist die Gesamtzahl der Beratungsfälle im Berichtsjahr. Als Fall zählt, wenn mindestens ein Fachgespräch stattgefunden hat (Telefongspräche nur, wenn sie nach Art und Dauer den Charakter eines Fachgespräches haben). Klienten, die sich angemeldet haben, aber zum 1. Gespräch nicht gekommen sind, werden nicht als Fall gezählt. "1 Fall" ist eine Familie oder ein Paar oder eine Einzelperson. Dementsprechend zählen als "1 Fall" Familienberatungen, auch Stieffamilien (unterschiedliche Namen), Familienberatungen und z. B. zusätzliche Spieltherapie, auch durch andere/n Berater/in, Paarberatungen (auch bei nicht verheirateten Paaren). Bei Wechsel des/der Beraters/in in einem Beratungsfall oder Hinzuziehung eines/r zweiten Beraters/in entsteht kein neuer Fall. Bei Wechsel der Settingarten z.b. von Paargesprächen/Elterngesprächen zu Einzelgesprächen entsteht kein neuer Fall. Zusätzlicher Hinweis für Erziehungsberatungsstellen: Sofern für mehrere Kinder einer Familie jeweils eigene Maßnahmen durchgeführt werden, zählt dies jeweils als 1 Fall. (Für diese Kinder würde auch jeweils eine eigene Akte angelegt.) zu Frage 6.1 (Neuaufnahmen) Fälle, die im Berichtsjahr neu aufgenommen wurden und bei denen ein Gespräch stattgefunden hat. In Anlehnung an die Jugendhilfestatistik wird auch als neuer Fall gezählt, wenn zwischen Beratungsende und Wiederanmeldung mehr als ½ Jahr liegt. Zu Frage 6.2 (Internetberatung) Die Internetberatung wird hier mit der Gesamtzahl der Fälle erfasst. Details siehe Frage 27.

3 3 Zu Frage 7 (Anzahl der abgeschlossenen Fälle) Ohne Internetberatung Gespräche Diese Frage unterscheidet die Fälle nach der Zahl der Gespräche unabhängig vom Zeitaufwand. Gezählt werden die fallbezogenen Gespräche mit den für die Bearbeitung dieses Falls relevanten Personen oder Institutionen, jedoch nicht die Erörterung des Falls in Supervision, Teamgespräch oder Fortbildung. Beispiel für Fall- und Gesprächezählung Beratung Familie "Mustermann" (Mutter, Vater, Tochter - 10 Jahre, Sohn 4 Jahre ) - mit der Mutter werden 3 Einzelgespräche geführt, - mit Mutter und Vater werden 2 Paar-/Elterngespräche geführt, - mit Mutter und Tochter wird ein gemeinsames Gespräch geführt, - der Vater nimmt 7-mal an einer Gruppe teil, - mit dem Lehrer der Tochter werden 3 Beratungsgespräche geführt. Es handelt sich um einen Fall mit 16 Gesprächen. Würde der Sohn dieser Familie noch an Spieltherapiesitzungen teilnehmen, wäre dies ein eigener Fall (für ihn würde eine "eigene Akte" angelegt). Ausfallende Termine werden - auch bei kurzfristiger Absage - nicht erfasst. Zu Frage 8 (Aufteilung der abgeschlossenen Fälle (Frage 7) nach Schwerpunktbereichen) Die Frage ist relevant für die Prüfung, ob die in der Förderrichtlinie unter und genannten Ziele erfüllt sind. Die Fragen und korrespondieren mit der Zielsetzung der Richtlinie (Schwerpunktbildung in der fallbezogenen Arbeit auf komplexe Erziehungsprobleme und soziale Problemgruppen, d. h. in mindestens 25 % der abgeschlossenen Fälle müssen als Zielgruppe entweder Eltern vor/in/nach Trennung und Scheidung oder Alleinerziehende berücksichtigt worden sein). Ein Fall kann deshalb ggf. sowohl bei als auch bei angegeben werden. Die Fragen 8.2, 8.3 und 8.4 betreffen die Zielsetzung der Richtlinie (der Anteil der Kinder und Jugendlichen und der jungen Volljährigen bis 27 Jahren, deretwegen die Beratung erfolgt, muss bei Erziehungsberatungsstellen insgesamt mindestens 90% der abgeschlossenen Fälle betragen, bei Ehe- und Lebensberatungsstellen insgesamt mindestens 75 %). Bei diesen Fragen besteht daher nur die Möglichkeit, den Fall alternativ einer der drei Kategorien zuzuordnen. Zu Frage 10 (Anzahl der abgeschlossenen Beratungsfälle mit...) Die Anzahl der unter 10.1 und 10.2 angegebenen Fälle muss mit der Angabe zu Frage 7 -Gesamtzahl der abgeschlossenen Fälle- übereinstimmen.

4 4 Maßgeblich für die Zuordnung des Beratungsschwerpunktes innerhalb 10.1 und zwischen 10.1 und 10.2 ist die fachliche Zuordnung nach Abschluss des Falles aus Sicht des/der Berater/in. Dabei ist es nur zulässig, einen Schwerpunkt anzugeben. Zur inhaltlichen Definition wird auf die Leistungsbeschreibungen (Leistungsbeschreibung institutioneller Erziehungsberatung in öffentlicher und freier Trägerschaft in NRW der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege in NRW sowie die Leistungsbeschreibung Ehe-, Familien- und Lebensberatung des Landesarbeitskreises Ehe-, Familien- und Lebensberatung in NRW) verwiesen. Zu Frage 11.1 (Wartezeit bei Neuaufnahmen zwischen Anmeldung und 1. Gespräch...) Die Anzahl der Beratungsfälle in den 4 möglichen Kategorien muss mit der Zahl in 6.1 übereinstimmen. Zu Frage 13 (Fallbezogene Zusammenarbeit ) Unter den Begriff "Justiz" sind hier zusammenzufassen: Polizei, Gerichte, Justizvollzugsanstalten Die Fragen zu 14 bis 18. stehen unter der Überschrift "Erziehungsberatung", die Fragen zu 19 bis 25 unter der Überschrift "Ehe- und Lebensberatung". Die Zuordnung hat nach der Art der erbrachten Leistung im jeweiligen Fall zu erfolgen. Dies richtet sich nach der fachlichen Schwerpunktsetzung des Falles. Dabei ist nicht entscheidend, in welcher Institution - Zweckbestimmung der Beratungsstelle - (siehe Frage 5 des Arbeitsberichts) der Fall behandelt wurde. Zu Frage 17 (Tätigkeit der Eltern) Bei Alleinerziehenden nur eine Angabe erforderlich. Zu Frage 18 (Wirtschaftliche Situation der Familie) Beispiele zur Abgrenzung: - eigene Einkünfte Gehalt, Kapital- und Mieteinkünfte, Einkünfte aus freiberufl. Tätigkeit, Renten, Pensionen - Sozialleistungen Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG, Krankengeld, Elterngeld Die Fragen zu 21, 22, 23, 24 beziehen sich auf den Status bei Abschluss der Beratung.

5 Zu Frage 24 (Wirtschaftliche Situation) siehe zu Frage 18 5 " von eigenen Einkünften" ist auch dann einzugeben, wenn es sich um die Einkünfte des Partners/der Partnerin oder Unterhaltsleistungen des Partners/der Partnerin handelt. Zu Frage 25 (Anlass der Beratung) Hier können bis zu 2 Angaben gemacht werden. Zu Frage 26 (Aufgaben und Anteile der Arbeit der Beratungsstelle im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb der Einzelfallarbeit) Diese Frage wird vereinbarungsgemäß einrichtungsbezogen ausgewertet! Eine Veranstaltung muss mindestens 60 Minuten umfassen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird jeder Veranstaltungstag als Termin gezählt. Es werden die für den Kurs angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer gezählt. Wenn sich eine Veranstaltung an mehrere Zielgruppen (z. B. sowohl Lehrer als auch Erzieher) richtet, nehmen Sie bitte bei den Fragen und nach eigener Einschätzung eine Zuordnung zu einer der 3 Kategorien vor. Kriterien sind z. B., welche Zielgruppe am stärksten vertreten war oder ob sich die Veranstaltung thematisch einer bestimmten Zielgruppe zuordnen läßt. Wurden mehrere Kurse/mehrtägige Veranstaltungen für die gleiche Zielgruppe, aber mit unterschiedlichen Teilnehmerzahlen je Termin durchgeführt (Frage ), so ist als Teilnehmerzahl der Mittelwert zu bilden. Bei Frage geht es um eine fallübergreifende fachliche Unterstützung von pädagogischen Fachkräften in anderen Arbeitsfeldern in Form von Fachgeprächen/Praxisberatung/Supervision zur Qualifizierung des beruflichen Handelns. Die Zeitdauer kann bei Einzelberatung oder Teamberatung (oder Leitungscoaching) unterschiedlich sein. Zu zählen ist jeder Termin als 1 Kontakt. Sonstige könnten z. B. sein: Familienrichter, Seelsorger Zu Frage 28 (Am Stichtag in der Stelle beschäftigte Mitarbeiter ) Anzugeben sind bei - Vollzeitstellen: die Anzahl der Kräfte - Teilzeitkräften: die Anzahl der Kräfte und die aufaddierten Wochenstunden mit 2 Stellen hinter dem Komma - Honorarkräften: die Anzahl der Kräfte und die Stunden im Berichtsjahr insgesamt. Beispiel: Eine Beratungsstelle beschäftigt 1 Vollzeitkraft 3 Teilzeitkräfte, und zwar: 1 mit 19,25 Wstd. 1 mit 12,8 Wstd. 1 mit 10,0 Wstd. 1 Honorarkraft mit 40 Stunden im Jahr.

6 Dann ist dies wie folgt einzutragen: Am Stichtag in der Stelle beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (bei Mehrfachausbildung jeweils nur eine Berufsangabe) Berufsart Vollzeitkräfte Teilzeitkräfte Honorarkräfte *) Dipl.- Psychologinnen/Dipl.- Psychologen Psychologische Psychotherapeuten/innen Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten/-innen Ärzte/Ärztinnen für Kinderund Jugendpsychiatrie 1 Anzahl Anzahl Wochenstunden Anzahl Honorarstd. im Jahr 1 40 Ärzte/Ärztinnen anderer Fachrichtungen Dipl.-Pädagogen/ Dipl.- Pädagoginnen Dipl.-Sozialarbeiter/ Dipl.-Sozialarbeiterinnen 3 42,05 *) Hinweis: Es ist der Basisberuf anzugeben ( nicht die Autorisierung zu einer Titelführung) Die Honorarkräfte werden für die Berechnungen des Zieles nach der Förderrichtlinie Konzentration auf Familienberatung berücksichtigt. Im Programmcontrolling werden sie bei der Ermittlung des Ampelwertes Durchschnittliche Anzahl der abgeschlossenen Fälle pro Fachkraft (fest angestellte Fachkräfte VZÄ) nicht eingerechnet. Die neuen Bachelor und Masterstudienabschlüsse sind noch nicht berücksichtigt. Bis zur endgültigen Klärung sind die Bachelor - Abschlüsse bei den o. g. Fachhochschulabschlüssen und die Masterabschlüsse bei den Hochschulabschlüssen zuzuordnen. Die Berufsbezeichungen Psychologische Psychotherapeuten/innen und Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten/-innen sind zwar Zusatzqualifikationen, sollen hier aber als eigener Berufsstand erfasst werden.

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