Auszug aus der Studie Sozialhilfe, Steuern und Einkommen in der Schweiz 1, Kapitel 1 Fragestellung und Methodik, S

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1 Auszug aus der Studie Sozialhilfe, Steuern und Einkommen in der Schweiz 1, Kapitel 1 Fragestellung und Methodik, S Definition der untersuchten Falltypen Um die Eigenheiten der Sozialhilfe, des Steuersystems und des vorgelagerten Transfersystems in den einzelnen Kantonshauptorten abzubilden und untereinander vergleichen zu können, musste als Basis eine über alle Kantonshauptorte gleiche Ausgangslage geschaffen werden. Zu diesem Zweck wurden Falltypen von Haushalten definiert, die gewisse potentiell armutsgefährdende Charakteristiken aufweisen. Gleichzeitig sollten Haushaltssituationen betrachtet werden, die repräsentativ für die Gesellschaftsstrukturen in der Schweiz sind. Es handelt sich dabei um dieselben Haushaltssituationen, die bereits für die Untersuchung aus dem Jahr 2002 festgelegt worden sind und auch in der im Frühjahr 2007 von der SKOS publizierten, aktualisierten Fassung dieser Studie beibehalten wurden: eine alleinerziehende, geschiedene Frau mit einem dreieinhalb jährigen Kind (Falltyp 1), eine Familie mit zwei Kleinkindern (Falltyp 2) sowie ein geschiedener, alleinstehender Mann mit Unterhaltspflicht (Falltyp 3). In Darstellung D.1.1 sind die drei Falltypen in einer Übersicht dargestellt. D.1.1: Untersuchte Falltypen Falltyp Zusammensetzung des Haushalts Einkommenssituation Grösse der Wohnung Betreuung der Kinder Falltyp 1 Geschiedene, alleinerziehende Frau mit einem Kind (3½ Jahre) Lohneinkommen Anspruch auf Alimente, die vom Pflichtigen nicht bezahlt wird 3 Zimmer Familienergänzende Betreuung in einer Krippe (proportional zum Pensum der Erwerbstätigkeit) Falltyp 2 Familie mit zwei Kindern (3½ und 5 Jahre) Lohneinkommen Mann Variante: Zusätzliches Lohneinkommen Frau 4 Zimmer Kinder werden durch Ehefrau betreut Falltyp 3 Alleinstehender, geschiedener Mann mit Unterhaltspflicht Lohneinkommen Alimentenzahlung an Ex-Ehefrau und gemeinsame Kinder von monatlich 1'200 Franken bzw. 14'400 Franken pro Jahr. 2 Zimmer Beim Falltyp 1 handelt es sich um eine geschiedene, alleinerziehende Frau mit einem Kind im Alter von dreieinhalb Jahren. Der Frau wurden im Scheidungsurteil jährliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 6'225 Franken für sich selbst und 8'715 Franken für das Kind zugesprochen. Da diese vom Alimentenpflichtigen nicht bezahlt werden, kann die Frau eine Bevorschussung der Alimente beantragen. 2 Die Frau und das Kind leben in einer 3- Zimmerwohnung. Es wird davon ausgegangen, dass das Kind während der Erwerbstätigkeit der Mutter familienergänzend betreut wird. Ausser im Kanton Tessin, wo die Kinder in der Regel ab dem dritten Altersjahr die 1 2 Knupfer, Caroline, Natalie Pfister und Oliver Bieri (2007). Sozialhilfe, Steuern und Einkommen in der Schweiz. Bern: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe. Wenn der oder die Zahlungspflichtige seinen Pflichten für den Unterhalt nicht oder nicht regelmässig nachkommt, kann eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (Alimente) beantragt werden. Da die Ausrichtung der Alimentenbevorschussung durch die Kantone geregelt wird, existieren kantonal unterschiedliche Systeme zur Bevorschussung der Alimente. Im Gegensatz zu Kinderalimenten werden Frauenalimente beispielsweise nur in wenigen Kantonen bevorschusst. 1

2 Scuola dell infanzia besuchen und bis 16 Uhr betreut werden, wird die familienergänzende Betreuung für Kinder im Alter von dreieinhalb Jahren in keinem anderen Kantonshauptort durch die Schule übernommen. Für sämtliche andere Kantonshauptorte mussten daher die Kosten für die Betreuung in einer Krippe berechnet werden. Beim Falltyp 2 handelt es sich um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von dreieinhalb und fünf Jahren. Die Ehefrau besorgt den Haushalt und die Kinderbetreuung. Die Familie bewohnt eine 4-Zimmerwohnung. Das Familieneinkommen wird prinzipiell durch den Vater erwirtschaftet. In einer Variante dieses Falltyps wird für die Frau angenommen, dass sie ein niedriges Zusatzeinkommen im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit erwirtschaftet. Beim Falltyp 3 handelt es sich um einen geschiedenen, alleine lebenden Mann, der gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern jährliche Unterhaltsbeträge in der Höhe von 14'440 Franken schuldet. 3 Der Mann lebt in einer 2-Zimmerwohnung. Das Alter der Kinder wurde für alle Falltypen so festgelegt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kleinkinderbeiträge, wie sie in einigen Kantonen für die ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt ausgerichtet werden, ausgeschlossen wird. Für alle Falltypen werden die wichtigsten Faktoren der kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt, indem die ortsübliche Miete, die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung sowie im Falltyp der Alleinerziehenden die Kosten für die Kinderbetreuung im Haushaltsbudget berücksichtigt werden. Zu Vergleichszwecken eignet sich die kantonale Durchschnittsmiete, die aufgrund der Mietpreis-Strukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2003 berechnet und für die vorliegende Studie mit dem Mietpreisindex per angepasst wurde. Analog wurde mit den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung verfahren, indem die vom Bundesamt für Gesundheit jährlich publizierten kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung in das Haushaltsbudget eingerechnet wurden. Dabei wird der Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht und falls von einem Kanton nicht ausdrücklich anders geregelt in der Sozialhilfe ebenfalls berücksichtigt. Betreffend Kosten für die Kinderbetreuung wurden jeweils die Krippentarife einer öffentlichen bzw. einer von der öffentlichen Hand subventionierten Krippe eingerechnet. Falls an einem Kantonshauptort kein solches Betreuungsangebot existiert, wurde jeweils das preisgünstigste Angebot gewählt. Das Haushaltseinkommen setzt sich aus Erwerbseinkommen und Transferleistungen zusammen. Es wird davon ausgegangen, dass die berücksichtigten Haushalte über kein Vermögen verfügen und keine Schulden haben. Da der Anspruch auf Bedarfsleistungen, die der Sozialhilfe vorgelagert sind, häufig einer Karenzfrist hinsichtlich Wohndauer unterliegt, wird bei allen Falltypen angenommen, dass diese seit mindestens fünf Jahren im jeweiligen Kantonshauptort Wohnsitz haben. Somit werden allfällige Karenzfristen irrelevant. Da ein gutes Drittel aller Sozialhilfebeziehenden über 15 Jahren erwerbslos und ein gutes Viertel eine voll- oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben, musste beiden Einkommenssituationen Rechnung getragen werden. 4 Folglich werden einerseits wirtschaftliche Verhältnisse angenommen, die gemeinhin als Working-Poor-Situationen bezeichnet werden, da sie sich auf sehr niedrige Voll- und Teilzeitlöhne beziehen, andererseits wird die Wirkung der Sozialhilfe bei Erwerbslosigkeit dargestellt. Im unteren Einkommensbereich wurde somit eine stufenweise Reduktion der Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Mit der Reduktion des Arbeitspensums wird im Fall der Alleinerziehenden auch der Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung proportional reduziert. Darstellung D.1.2 gibt einen Überblick zu den angenommenen Arbeitspensen und den damit verbundenen Einkommen. 3 Die Alimente betragen jährlich Franken für die Ex-Frau und je Franken für die beiden Kinder. 4 Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Sozialhilfestatistik Nationale Resultate, Neuenburg,

3 D.1.2: Annahmen bezüglich Arbeitspensen und Einkommen Erwerbspensum in Prozent Erwerbspensum in Tagen pro Woche Haushalte mit einer erwachsenen Person (Falltypen 1 und 3) Einkommensbereiche für Hauhalte mit zwei erwachsenen Personen (Falltyp 2) Keine Erwerbstätigkeit Keine Erwerbstätigkeit Kein Einkommen (Fr. 0.-) Kein Einkommen (Fr. 0.-) 20 Prozent 1 Tag Fr bis Fr pro Jahr Fr bis Fr pro Jahr 40 Prozent 2 Tage Fr bis Fr pro Jahr Fr bis Fr pro Jahr 100 Prozent 5 Tage Fr. 25'200.- bis Fr pro Jahr Fr. 28'800.- bis Fr pro Jahr Bei den Working-Poor-Situationen wird als tiefster Vollzeitjahreslohn Franken im Fall der Alleinerziehenden und des geschiedenen Mannes respektive Franken im Fall der Familie mit zwei Kindern angenommen. Bei den Teilzeitbeschäftigungen kommen entsprechende Abstufungen zum Tragen: das Teilzeitpensum von 40 Prozent geht von einem Bruttojahreslohn von Franken für die Alleinerziehende und den geschiedenen Mann resp Franken Bruttojahreslohn für die Familie mit zwei Kindern aus, das 20 Prozent-Pensum von Franken bzw Bruttojahreslohn. Die Vollzeitpensen sind deshalb so niedrig gewählt, weil die Situation von Sozialhilfebeziehenden mit einem 100 Prozent-Pensum interkantonal verglichen werden sollte. Höhere Bruttolöhne bieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe gewähren. Neben dem Lohn fliessen je nach Falltyp unterschiedliche kantonale und kommunale Transferleistungen in die Sozialhilfe ein bzw. beeinflussen die Übergänge zwischen Sozialhilfe und vorgelagertem Sozialtransfer- und Steuersystem: 5 - Alimentenbevorschussung (Alleinerziehende) Werden gerichtlich festgelegte Alimente vom Pflichtigen nicht bezahlt, bevorschusst das Gemeinwesen unter bestimmten Voraussetzungen die im Rechtstitel festgelegte Alimente. Die Alimentenbevorschussung ist eine kantonale Bedarfsleistung. Je nach Kanton gelten andere Einkommensstufen sowie -obergrenzen für die (maximale) Bevorschussung. Liegt das Einkommen eines Haushalts unter einer definierten Einkommensgrenze, werden in allen Kantonen die Alimente für das Kind bevorschusst, in den Kantonshauptorten Genf, Lausanne, Sitten, Neuenburg, Freiburg, Delsberg und Zug werden ebenfalls die Alimente für die Frau bevorschusst. 6 Dieser Sozialtransfer fliesst als Einkommensbestandteil in die Sozialhilfe ein. - Mietzinsbeitrag (alle Falltypen) Mietzinsbeiträge sind öffentliche Unterstützungsleistungen zur Senkung der Mietzinsbelastung von einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen in Gemeinden mit besonders hohen Mietzinsen. Die Städte Genf, Basel und Lausanne kennen das Instrument der Mietzinsbeiträge. In Basel erhält die Alleinerziehende und die Familie mit zwei Kindern eine Mietzinsreduktion; jedoch nur, wenn 5 Weitere Details zu den nachstehend für die einzelnen Falltypen beschriebenen Transferleistungen siehe: Caroline Knupfer, Oliver Bieri, Steuern, Transfers und Einkommen in der Schweiz, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Darin werden alle für nachstehende Falltypen relevanten Sozialtransfers ausführlich behandelt. 6 In Genf, Bern und Bellinzona ist die Bevorschussung der Kinderalimente an keine Einkommenslimite gebunden, d.h. sie wird in jedem Fall bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze bevorschusst. 3

4 der Haushalt keine Sozialhilfe bezieht: sie wird daher in der Sozialhilfeberechnung nicht berücksichtigt. In Basel werden Mietzinsbeiträge grundsätzlich nur an Personen mit Kindern und an Bezügerinnen und Bezüger einer AHV- oder IV-Rente ausgerichtet (ohne Sozialhilfebezug). Der geschiedene Mann hat somit innerhalb wie ausserhalb der Sozialhilfe keinen Anspruch auf diese Transferleistung. In Genf können alle drei Falltypen von Mietzinsbeiträgen profitieren: es wird daher ein reduzierter Mietzins im Sozialhilfebudget eingerechnet. In Lausanne kann unter den in der vorliegenden Studie formulierten Bedingungen einzig die Familie mit zwei Kindern von den kommunalen Mietzinsbeiträgen profitieren. Auch in diesem Kantonshauptort fliesst der Mietzinsbeitrag nicht in die Sozialhilfe ein. - Spezifische Leistungen für Familien (Alleinerziehende und Familie mit 2 Kindern) In Luzern existieren für Familien in bescheidenen Verhältnissen neben den Familienzulagen kommunale Zusatzleistungen. Es handelt sich um eine der Sozialhilfe vorgelagerte Bedarfsleistung, die nicht ausgerichtet wird, wenn Sozialhilfe bezogen wird. Die Zusatzleistungen orientieren sich von der Berechnungsart her stark an den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und betragen minimal 120 Franken und maximal 1'200 Franken pro Kind und Jahr. Anders steht es mit der Walliser Haushaltszulage und den Tessiner Ergänzungsleistungen für Familien, welche ebenfalls ausgerichtet werden, wenn die Haushalte Sozialhilfe beziehen. Sie werden deshalb im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Die Tessiner Ergänzungsleistungen lehnen sich wie die Luzerner Zusatzleistungen an das Berechnungsmodell der Ergänzungsleistungen für die AHV und IV an. Für die vorliegende Studie ist der assegno integrativo massgebend, eine ergänzende Kinderzulage für einkommensschwache Familien mit Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren. Die Leistung deckt den Fehlbetrag zwischen einem definierten Bedarf und den anrechenbaren Einnahmen, höchstens jedoch einen maximalen Betrag, der den hypothetisch anfallenden Kinderkosten entspricht. Die Walliser Haushaltszulage ist eine Leistung des kantonalen Familienfonds. Sie richtet sich an Familien, deren Einkommen unter einer gesetzlichen Anspruchsgrenze liegt. Der Anspruch auf die Leistung wird auf Grund der Steuerdeklaration automatisch ermittelt. Es handelt sich um eine fixe Pauschale in der Höhe von 1'260 Franken pro Jahr und Haushalt. - Allocations sociales (alle Falltypen) In der Stadt Genf existiert eine kommunale Transferleistung für Haushalte, die gerade keinen Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch sehr tiefe Einkommen haben. Sie wird bei der Bestimmung des Anspruchs auf Sozialhilfe berücksichtigt. Die maximalen Beträge richten sich nach der Anzahl erwachsener Personen im Haushalt sowie der Anzahl Kinder und sind für verschiedene Einkommensklassen definiert. Um sich ein Bild über die Wirkung der kantonal unterschiedlich ausgestalteten Anreizsysteme in der Sozialhilfe machen zu können, mussten verschiedene Annahmen getroffen werden. Im Fall von Erwerbslosigkeit können verschiedene Situationen postuliert werden, die gemäss SKOS-Richtlinien einen Anspruch auf spezifische Zulagen eröffnen. In der nachstehenden Darstellung D.1.3 werden die Tätigkeiten aufgeführt, welche in gewissen Kantonen Anspruch auf eine bestimmte Zulage generieren. 4

5 D.1.3: Integrationstätigkeiten der Personen in den einzelnen Falltypen Falltyp Integrationsaktivität bei Erwerbslosigkeit Mögliche Zulage gemäss SKOS-Richtlinien Alleinerziehende mit einem Kind Familie mit 2 Kindern Geschiedener Mann mit Unterhaltspflicht Kindererziehung Verrichtung von 5 Stunden Freiwilligenarbeit in einem Altersheim Stellen suchend Mann: Bereitschaft zur Teilnahme an einem Integrationsprogramm, aber kein Angebot Stellen suchend Frau: Kindererziehung Stellen suchend Alleinerziehendenzulage Minimale Integrationszulage (MIZ) Minimale Integrationszulage (MIZ) Minimale Integrationszulage (MIZ) Im Falltyp der Alleinerziehenden muss geprüft werden, ob der Kanton die in den SKOS-Richtlinien empfohlene Zulage für Alleinerziehende gewährt. Zudem wird von einer aktiven Bemühung der Betroffenen um soziale und berufliche Integration ausgegangen, indem angenommen wird, dass die Alleinerziehende wöchentlich fünf Stunden Freiwilligenarbeit in einem Altersheim verrichtet, was ihr je nach kantonaler Regelung einen Anspruch auf eine Integrationszulage eröffnet. In der analogen Einkommenssituation des geschiedenen Mannes wird einzig davon ausgegangen, dass er aktiv Stellen suchend ist. In einzelnen Kantonshauptorten sind dafür spezifische Hilfsangebote vorgesehen (wie beispielsweise die Betreuung durch ein spezifisches Team Arbeit) deren Inanspruchnahme vorausgesetzt wird. Die aktive Stellensuche gibt in gewissen Kantonshauptorten Anspruch auf eine Integrationszulage. Im Falltyp der Zweielternfamilie wird in der Variante der Erwerbslosigkeit des Elternteils, der sich nicht um die Kinderbetreuung und -erziehung kümmert, davon ausgegangen, dass dieser bereit wäre, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, das Gemeinwesen aber kein geeignetes Angebot machen kann. Ein solcher Sachverhalt legitimiert in verschiedenen Kantonshauptorten die Gewährung einer Integrationszulage. Überdies wird ebenfalls angenommen, dass dieser Elternteil aktiv Stellen suchend ist. 7 Derjenige Elternteil, der sich um die Kindererziehung kümmert, kann unter Umständen von einer Integrationszulage profitieren. Definition frei verfügbares Einkommen und Berechnungsmodell In diesem Abschnitt erläutern wir, wie das frei verfügbare Einkommen der untersuchten Haushalte berechnet wird. 8 Unter dem frei verfügbaren Einkommen wird jenes Einkommen verstanden, welches dem Haushalt unter Berücksichtigung aller Einnahmen (inkl. Sozialtransfers) abzüglich der fixen Lebenshaltungskosten (Miete, obligatorische Krankenversicherungsprämie, evt. Krippenkosten) und Steuern zur Verfügung steht. Zur Bestimmung des frei verfügbaren Einkommens in der Sozialhilfe muss zuerst jeweils ein Sozialhilfebudget nach kantonal geltender Gesetzgebung erstellt und die Höhe der Unterstützung berechnet werden. Nachstehende Darstellung (D.1.4) zeigt die Berechnung der Sozialhilfeleistung basierend auf einem Budgetmodell gemäss SKOS- 7 Die aktive Stellensuche wurde vorausgesetzt, um Situationen, in denen Sanktionen zur Anwendung kommen könnten, auszuschliessen. 8 Im Sinne einer Begriffsdefinition muss zwischen frei verfügbarem Einkommen und verfügbarem Einkommen unterschieden werden. Bei der bislang als verfügbares Einkommen definierten Kennziffer (vgl.: Kurt Wyss, Caroline Knupfer, Existenzsicherung im Föderalismus der Schweiz, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, 2003) handelt es sich eigentlich um das frei verfügbare Einkommen, weil im verfügbaren Einkommen gemäss gängiger Definition wie sie z.b. in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendet wird - die Mietkosten und die Kinderbetreuungskosten noch nicht abgezogen sind. Zur ausführlichen Definition des verfügbaren Einkommens, siehe Ecoplan, Verteilung des Wohlstands in der Schweiz, 2004, S.12. 5

6 Richtlinien Das Sozialhilfebudget setzt sich im Aufwand aus der materiellen Grundsicherung, den situationsbedingten Leistungen und den Integrationszulagen zusammen. Während die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Miete, Prämie für die obligatorische Krankenversicherung) alle notwendigen Grundausgaben eines Privathaushalts umfasst, werden situationsbedingte Leistungen je nach individueller gesundheitlicher, wirtschaftlicher und familiärer Situation eines Haushalts ausgerichtet. Integrationszulagen anerkennen Bemühungen sozialer Integration wie beispielsweise die Teilnahme an speziellen Integrationsprogrammen oder die Ausübung von Freiwilligenarbeit. Im Falle einer verhinderten Ausübung einer sozialen Integrationsaktivität kommt eine minimale Integrationszulage zum Tragen. Alleinerziehende können für die Kindererziehung eine spezielle Zulage erhalten. Dieser Aufwand wird den Einnahmen gegenübergestellt, die sämtliche Einkommen aus Lohn und Sozialleistungen (Familienzulagen, Alimentenbevorschussung, individuelle Prämienverbilligung, etc.) umfassen. 10 Vom Lohneinkommen wird ein Freibetrag abgezogen. Der Fehlbetrag zwischen Aufwand und Einnahmen wird als Sozialhilfeleistung ausbezahlt. D.1.4: Berechnung der Sozialhilfeleistung (Budget-Modell basierend auf den SKOS-Richtlinien 2005) Aufwand Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt + Miete + Prämie obligatorische Krankenversicherung Situationsbedingte Leistungen: + Mehrkosten auswärtige Verpflegung + Fremdbetreuung Kinder + Weitere situationsbedingte Leistungen wie Versicherungsprämien (z.b. Haftpflicht und Hausrat) Integrationszulagen: + oder Minimale Integrationszulage (MIZ) + Alleinerziehendenzulage Einnahmen Erwerbseinkommen netto Einkommensfreibetrag (EFB) + Kinderzulagen + Sozialtransfers (Alimentenbevorschussung, Individuelle Prämienverbilligung, weitere) Fehlbetrag (Aufwand Einnahmen) = Sozialhilfeleistung Quelle: SKOS-Richtlinien Verschiedene kantonale Sozialhilfegesetze und kommunale Bestimmungen weichen in gewissen Punkten von diesem idealtypischen Budgetmodell basierend auf den Empfehlungen der SKOS-Richtlinien ab, indem sie bestimmte Aufwandsposten bzw. Zulagen nicht berücksichtigen. 10 Grundsätzlich wird bei allen Transferleistungen, welche der Sozialhilfe vorgelagert sind, angenommen, dass es sich dabei um einen erstmaligen Anspruch handelt. Dadurch werden allfällige Transferzahlungen der Vorjahre aus den Berechnungen ausgeschlossen. Diese fliessen üblicherweise als Einkommensbestandteile in die Steuerdeklaration ein und beeinflussen die Höhe des steuerbaren Einkommens und der Steuerbelastung. 6

7 Sämtliche Berechnungen wurden mit den Vollzugsverantwortlichen oder einer von ihnen delegierten Person in den Kantonshauptorten besprochen und von diesen im Detail geprüft und validiert. Die Höhe der ermittelten Sozialhilfeleistung wird für die Berechnung des frei verfügbaren Einkommens zu allen übrigen Einnahmen des Haushalts addiert. 11 Von dieser Summe werden die Ausgaben für Miete, Krankenkassenprämie und familienergänzende Betreuung abgezogen (siehe Darstellung D.1.5). Die Alimente des Mannes an seine Ex-Frau und Kinder werden nicht abgezogen, da die Kinderkosten in den anderen Falltypen für die Berechnung des frei verfügbaren Einkommens auch nicht berücksichtigt wurden. Je nach kantonaler Gesetzgebung wird zudem noch die Steuerbelastung verrechnet. Die Alimentenzahlungen des Mannes fliessen in die Steuerberechnung ein. Mit dem daraus resultierenden frei verfügbaren Einkommen müssen Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Bildung, Mobilität, Freizeit und anderes mehr finanziert werden. Alle Beträge wurden für ein Jahr berechnet und bilden damit die jährlich vorhandenen finanziellen Mittel der betrachteten Haushalte. Als Stichdatum für den Vergleich wurde der verwendet. 12 D.1.5: Berechnung des frei verfügbaren Einkommens bei Sozialhilfebezug Sozialhilfeleistung ev = Lohneinkommen und Sozialtransfers: Erwerbseinkommen netto ev. abzüglich Einkommensfreibetrag (EFB) Sozialtransfers (inkl. Kinderzulagen) Fixe Lebenshaltungskosten: Miete Prämie für die obligatorische Krankenversicherung Kosten für Kinderbetreuung Steuern Frei verfügbares Einkommen Quelle: Eigene Darstellung Die Berechnung des frei verfügbaren Einkommens erfolgte mit Hilfe eines Berechnungsmodells, welches von der SKOS in Zusammenarbeit mit dem Institut für Politikstudien Interface GmbH, einem Experten für Steuerfragen sowie einem EDV-Spezialisten entwickelt wurde. Dieses Modell erlaubt es, für Bruttolöhne von 0 bis Franken den Verlauf des frei verfügbaren Einkommens nachzuzeichnen (siehe dazu exemplarisch G.1.6). Dabei unterscheidet das Modell zwischen frei verfügbaren Einkommen im Anspruchsbereich der Sozialhilfe und frei verfügbaren Einkommen ausserhalb des Sozialhilfeanspruchsbereichs. 11 Diese umfassen Lohneinkommen und weitere Sozialtransfers. Das Lohneinkommen umfasst 13 Monatslöhne. Vom Bruttolohn werden folgende Sozialabzüge gemacht: 5.05 Prozent für den Beitragssatz an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO), 1.0 Prozent für Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und 5.0 Prozent für Beiträge an die berufliche Vorsorge (BVG). 12 In Genf wurden die revidierten SKOS-Richtlinien erst per eingeführt. Da sie bei der Datenerhebung bereits vorhanden waren, wurden die Berechnungen der vorliegenden Studie mit den neuen Richtlinien angestellt, womit die sozialpolitische Relevanz der Aussagen für diesen Kantonshauptort erhöht werden konnte. 7

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