STATUTEN des Verbandes Österreichischer Versicherungsmakler

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STATUTEN des Verbandes Österreichischer Versicherungsmakler"

Transkript

1 STATUTEN des Verbandes Österreichischer Versicherungsmakler ABSCHNITT EINS NAME, SITZ UND ZWECK; MITTELAUFBRINGUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verband Österreichischer Versicherungsmakler, er hat seinen Sitz in Wien. 2 Zweck Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange des Berufsstandes national und international wahrzunehmen und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören: 1. die Öffentlichkeit mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Berufsstandes des Versicherungsmaklers vertraut zu machen 2. Gesetzesbegutachtungen vorzunehmen, zu denen der Verein eingeladen wird 3. Behörden, öffentlichrechtliche Körperschaften, politische Parteien, Interessensverbände und die Medien in berufsständischen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten 4. ständigen Kontakt mit dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und dessen Mitglieder zu halten 5. in berufsständischen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Gutachten zu erstellen 6. die Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten zu beraten und die Mitglieder bei deren Anliegen zu unterstützen, wenn dies im allgemeinen Interesse des Berufsstandes ist 7. die Berufsbildungsarbeit zu fördern und das Fachwissen der Mitglieder und deren Mitarbeiter zu vertiefen 8. den Kontakt der Mitglieder untereinander und deren allfällige Zusammenarbeit zu fördern 9. den Berufsstand von ungeeigneten Personen freizuhalten 10. den unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. 3 Aufbringung der Mittel Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfordert ideelle und finanzielle Mittel. Die ideellen Mittel sind das Wissen des Vereins dies die Summe des Wissens und der Fähigkeiten seiner Mitglieder und Organe in sämtlichen berufsständischen Belangen. Dieses Wissen und diese Fähigkeiten werden bei Kontakten jegliche Art eingebracht, wie aktuelle Informationen für Mitglieder, Berufsbildungsarbeit, Beziehungen zu öffentlichen Stellen und Interessensverbänden, Vorträge, Diskussionen, Lobbying. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Kostenbeiträge der Mitglieder für besondere Aktivitäten, Zuwendungen von Sponsoren aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge wird für jedes Jahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Bei Austritt oder Ausschluss wird der Beitrag für das ganze Jahr fällig. 1

2 ABSCHNITT ZWEI MITGLIEDSCHAFT 4 Arten der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder Die ordentliche Mitgliedschaft ist für natürliche Personen vorgesehen, die Inhaber, mittätige Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklerunternehmens sind. Voraussetzungen für die Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft sind: 1.1. Eine mindestens dreijährige persönlich ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler in einer der obigen Funktionen Fundierte Erwartung, dass der Antragsteller fähig und willens ist, die in 8 dargestellten Pflichten der Mitglieder zu erfüllen und sich insgesamt statutengemäß zu verhalten Schriftlicher Antrag um Aufnahme an den Vorstand einschließlich der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers, dass seine Tätigkeit als Versicherungsmakler seine überwiegende berufliche Tätigkeit ist, dass an dem vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen kein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt etwa durch Tochterunternehmen beteiligt ist, dass keine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung an ein Versicherungsunternehmen besteht, die die Unabhängigkeit des vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen beeinträchtigt. Für den Fall, dass an dem vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen ein Versicherungsunternehmen beteiligt ist, ist eine Mitgliedschaft unter der Bedingung doch möglich, dass nach eingehender Prüfung der im Einzelfall gegebenen Umstände mittels einstimmigen Beschluss des Vorstands die gänzliche Unabhängigkeit erkannt wird. Bei dieser eingehenden Prüfung obliegt es dem Antragsteller, ihm zumutbare Fragen über sein Verhältnis zum beteiligten Versicherungsunternehmen und über seinen Bestand zu beantworten. 2. Mitglieder auf Zeit Auch wenn die Voraussetzungen laut oben 1. erfüllt sind. werden neu eintretende Mitglieder zunächst als Mitglieder auf Zeit aufgenommen. Die Mitgliedschaft auf Zeit kann nach Ablauf von drei Jahren durch Vorstandsbeschluss nach Antrag des Mitglieds auf Zeit in ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, das neu eintretende Mitglied sofort als ordentliches Mitglied aufzunehmen. 3. Seniormitglieder Seniormitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr Inhaber, mittätige Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklerunternehmens sind, sich jedoch weiterhin für Belange des Vereins interessieren. 4. Außerordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder sind die von ordentlichen Mitgliedern oder Mitgliedern auf Zeit repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied auf Zeit ist verpflichtet, dem Vorstand ein vom ihm repräsentiertes Versicherungsmaklerunternehmen als außerordentliches Mitglied anzumelden. Stimmt das repräsentierte Versicherungsmaklerunternehmen nicht zu, entscheidet der Vorstand, ob die ordentliche Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft auf Zeit entstehen bzw. bestehen kann. Außerordentliche Mitglieder können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft und solange das Kooperationsabkommen mit dem Österreichischen Gewerbeverein besteht, auch Mitglieder des Österreichischen Gewerbevereins werden. Ein separater Mitgliedsbeitrag für den Österreichischen Gewerbeverein ist dabei nicht zu entrichten. 2

3 5. Partner Partner sind Unternehmen, die Dienstleistungen für Versicherungsmakler erbringen, wie z.b. Assekuradeure. Ein Partner bestimmt eine vertretungsbefugte Person, die o. Mitgliedern gleichgesetzt ist - jedoch ohne Stimmrecht gem. 7/3. Bezüglich der Mitgliedsbeiträge sind Partner a.o. Mitgliedern gleichgesetzt. 6. Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder ehemalige ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Ausmaß verdient gemacht haben. Zu Ehrenpräsident siehe 13. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands. 5 Beginn der Mitgliedschaft Über den Antrag des Bewerbers auf Aufnahme in den Verein, auf Umwandlung der Mitgliedschaft auf Zeit in ordentliche Mitgliedschaft sowie auf Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in Seniormitgliedschaft beschließt der Vorstand. Die Aufnahme und die Umwandlung können ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Nach Aufnahme des Antragstellers als Mitglied auf Zeit oder als ordentliches Mitglied ist der Vorstand verpflichtet, das vom Mitglied repräsentierte Versicherungsmaklerunternehmen als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. In all diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses auf Aufnahme bzw. Umwandlung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder (auch Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder), Seniormitglieder und Partner Die Mitgliedschaft endet durch 1.1. Tod des Mitglieds 1.2. Beendigung der Tätigkeit des vom Mitglied repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmens auf welchem Grund immer, im besonderen wegen Wegfall der Gewerbeberechtigung (gegenstandslos für Seniormitglieder) 1.3. Austritt des Mitglieds, der zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden muss 1.4. Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann wegen absichtliche Irreführung des Vorstands durch falschen Inhalt des Aufnahmeantrags wegen grober wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. insgesamt statutenwidrigen Verhaltens, weiters wegen Wegfall der Voraussetzungen wie in 8, 3. dargestellt einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds steht der Rechtsweg zur Streitschlichtungseinrichtung offen. Der Ausschluss mit Begründung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. 2. Mitglieder auf Zeit Die Mitgliedschaft auf Zeit endet 2.1. gemäß oben durch Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft 2.3. nach Ablauf von drei Jahren gerechnet ab Aufnahme als Mitglied auf Zeit 3

4 3. Außerordentliche Mitglieder Die Mitgliedschaft endet, wenn das außerordentliche Mitglied nicht mehr durch ein ordentliches Mitglied oder durch ein Mitglied auf Zeit repräsentiert wird. 7 Rechte der Mitglieder Rechte der ordentlichen Mitglieder, der Seniormitglieder und der Ehrenmitglieder 1. Recht, an der Generalversammlung und Veranstaltungen teilzunehmen, nicht jedoch an Vorstandssitzungen und Besprechungen der vom Vorstand eingesetzten Arbeitsausschüsse 2. Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen 3. Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat 4. Recht auf laufende Information über Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins 5. Recht auf Hilfe des Vereins im Sinne des Vereinszwecks gemäß 2. Die Mitglieder auf Zeit haben alle Rechte wie oben dargestellt, ausgenommen das passive Wahlrecht. Die Organe und Mitarbeiter der außerordentlichen Mitglieder und der Partner haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie die Rechte wie oben unter 4. und 5. dargestellt. 8 Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Interesse des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten und Beschlüsse der Organe zu halten bzw. diese anzuerkennen, für die vom Vorstand eingesetzten Arbeitsausschüsse zur Verfügung zu stehen, Ehre und Ansehen des Vereins zu wahren, unlauteren Wettbewerb zu unterlassen. 2. Alle Mitglieder ausgenommen Ehrenmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 3. Ordentliche Mitglieder, Mitglieder auf Zeit, außerordentliche Mitglieder und Partner sind verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse und zum Vorteil der Klienten unter Beachtung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Eine unbedingt erforderliche Voraussetzung dazu ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer für den Klienten und andere Geschäftspartner zur üblichen Arbeitszeit erreichbaren Organisation. 4. Ordentliche Mitglieder, Mitglieder auf Zeit und Partner sind verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer Position und Tätigkeit wie Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen (siehe 4, 1.3) oder oben 3. dem Vorstand mitzuteilen, dieser entscheidet über den etwaigen Ausschluss wegen Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Die Organe des Vereins sind: ABSCHNITT DREI ORGANE DES VEREINS 9 Organe des Vereins 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand, in seiner Mitte der Präsident, der erste und der zweite Stellvertreter des Präsidenten, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter. 3. die Rechnungsprüfer 4. die Streitschlichtungseinrichtung 4

5 10 Generalversammlung Die Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte am Sitz des Vereins statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies als notwendig oder zumindest als sinnvoll erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt oder von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wird oder von mindestens zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er hat alle Mitglieder ausgenommen die außerordentlichen Mitglieder einzuladen, die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung enthalten. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung einer Generalversammlung und dem Termin der Abhaltung müssen mindestens 14 Tage liegen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss spätestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Beantragung einberufen werden. Das Recht der Mitglieder, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, muss spätestens acht Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand mittels Ausführung des Antraginhalts geltend gemacht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu ordnungsgemäß bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt infolge zu geringer Anzahl der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder nicht beschlussfähig, findet ein halbe Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen über eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit, bei allen anderen Beschlüssen sowie bei Wahlen einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich, wobei die Mehrheit ausschließlich von den abgegebenen gültigen Stimmen berechnet wird. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich für die Stimmabgabe in seinem Namen bevollmächtigen. Den Vorsitz in einer Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der erste bzw. zweite Stellvertreter (in dieser Reihenfolge). Wenn auch diese abwesend sind, führt das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Dieses führt auch im Falle der Abberufung des gesamten Vorstands den Vorsitz. Bei Abberufung des gesamten Vorstands oder mindestens der Hälfte des gesamten Vorstands sowie der Rechnungsprüfer hat die Generalversammlung unmittelbar nach der Abberufung sofort an dessen bzw. an deren Stellen ein anderes bzw. andere Mitglieder für diese Funktion zu wählen. Der Tagesordnungspunkt betreffend die Abberufung des Vorstands oder mindestens der Hälfte des Vorstands oder der Rechnungsprüfer muss daher auch die unmittelbar darauf folgende Wahl im Falle der Abberufung beinhalten. Ist die Neuwahl im Falle der Abberufung nicht als Tagesordnungspunkt enthalten, darf über den Antrag auf Abberufung nicht abgestimmt werden. 5

6 Der Generalversammlung obliegt 1. die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und den Rechenschaftsbericht 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstands 3. die Wahl der Rechnungsprüfer 4. die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder 5. die Abberufung der Rechnungsprüfer 6. die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge 7. die Beratung und Beschlussfassung über die von Mitgliedern vorgelegten Anträge 8. die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten 9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Umlagen (Kostenbeiträge) 10. die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten 11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 11 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, der Seniormitglieder sowie der Ehrenmitglieder gewählt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Genehmigt die Generalversammlung die Kooptierung nicht, hat sie anstelle des kooptierten Mitglieds ein anderes zu wählen. 2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre außer bei Abberufung durch die Generalversammlung, endet jedoch jedenfalls erst mit der Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Der Vorstand wählt weiters aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassier und je einen Stellvertreter. 3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Auf begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstands binnen acht Tagen erfolgen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist. Zur Fassung von Beschlüssen des Vorstands ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern in diesen Statuten nicht anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Delegation der Abstimmung ist nicht möglich. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der erste bzw. zweite Stellvertreter (in dieser Reihenfolge), sind auch diese abwesend, das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. 5. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter der Kanzleistelle gegenüber freizugeben ist. In der nächstfolgenden Vorstandssitzung ist die Genehmigung des Protokolls ausdrücklich zu erfragen. Ein allfälliger Einspruch ist zu behandeln und das Ergebnis zu protokollieren. 6. Der Vorstand ist das leitende, überwachende und ausführende Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Aktivitäten, die zur Erreichung des Vereinszwecks im Sinne des 2 der Statuten erforderlich sind. Bei dieser seiner Tätigkeit beachtet der Vorstand, welche Angelegenheiten ausdrücklich einer Entscheidung der Generalversammlung vorbehalten sind. Im besonderen fallen in den Wirkungsbereich des Vorstands 6.1 Verwaltung des Vereinsvermögens 6.2 Aufstellung des alljährlichen Voranschlags und des Rechnungsabschlusses 6.3 Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 6.4 Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung 6.5 Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse 6

7 6.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, von Seniormitgliedern, Mitgliedern auf Zeit und von Partnern sowie die Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Antragstellung auf Aufnahme in den Verein hat der Vorstand zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme gegeben sind. 6.7 Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. 7. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzusetzen und diese die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. 12 Präsident Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen nach außen und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Schriftliche Erklärungen des Vereins, schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Diese Aufgaben kann der Präsident auch einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen für den Verein und seine Mitglieder ist der Präsident bei Gefahr im Verzug berechtigt, unter eigener Verantwortung auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. 13 Ehrenpräsident Hat ein Präsident sich in Ausübung seines Amtes um den Verein und um den Berufsstand des Versicherungsmaklers in besonderem Maße verdient gemacht, kann ihn die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Der Ehrenpräsident ist Ehrenmitglied im Sinne von 4,5. mit allen Rechten eines Ehrenmitglieds im Sinne von 7. Der Verein kann jeweils nur einen Ehrenpräsidenten haben. 14 Rechnungsprüfer Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist von den Rechnungsprüfern der Generalversammlung und dem Vorstand zu berichten. 15 Streitschlichtungseinrichtung Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist die Streitschlichtungseinrichtung zuständig. Potentielle Streitparteien als Antragsteller oder Antragsgegner sind der Verein (repräsentiert durch den Vorstand), Organe des Vereins und Mitglieder, nur diese können Anträge und sonstiges Vorbringen an die Streitschlichtungseinrichtung richten. 7

8 Die Streitschlichtungseinrichtung besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von Antragsteller und Antragsgegner bestimmt, die derart bestimmten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Mitglieder der Streitschlichtungseinrichtung müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Das Verfahren vor der Streitschlichtungseinrichtung hat den Bestimmungen des 8 (2) letzter Satz des Vereinsgesetzes 2002 und der 587 bis 594 ZPO zu entsprechen. Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung erfolgt mehrheitlich und ist schriftlich samt Begründung auszufertigen. Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung lautet auf es liegt kein Fehlverhalten des Antragsgegners vor oder es liegt ein Fehlverhalten des Antragsgegners vor, dieses wird festgestellt oder es liegt ein Fehlverhalten des antragsgegnerischen Mitglieds gemäß 6, 1.4 vor, daher wird das Mitglied ausgeschlossen. ABSCHNITT VIER AUFLÖSUNG DES VEREINS 16 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ferner beschließt die Generalversammlung über die Liquidation, die Bestellung eines Liquidators und über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vermögens. Dieses Vermögen muss einem gemeinnützigen Zweck zufallen. Beschlossen in der o. Generalversammlung vom 18. März 2013

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Vereinsstatut Version 01.01 vom 17. Juni 2006

Vereinsstatut Version 01.01 vom 17. Juni 2006 Vereinsstatut Version 01.01 vom 17. Juni 2006 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Kooperation im Handel mit n. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für

Mehr

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in

Mehr

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen

Mehr

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck

Mehr

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung

Mehr

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Schleswig.

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien

Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Allgemeines (1) Schriftlich im Sinne dieser Statuten sind auch elektronische Nachrichten (Emails) (2) In den

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut

IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut Satzung 1 Name, Sitz, Zweck (1) Der Name des Vereins lautet IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Satzung des JUG Saxony e.v.

Satzung des JUG Saxony e.v. Satzung des JUG Saxony e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "JUG Saxony". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v." im

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

SATZUNG. 1 Name und Sitz SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

FME Förderverein Museum ENTER

FME Förderverein Museum ENTER FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von

Mehr

Satzung Our Bridge Oldenburg

Satzung Our Bridge Oldenburg Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

STATUTEN Verein Traubenblütenfest (TBF) STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg

Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg Zahl: xb-1724 ZVR Zahl: 575791079 Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen Privatvermieter Verband Salzburg und hat seinen Sitz

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie

Mehr

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen " Acroactiv Paragliding ". (2) Er

Mehr

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Weißenberg e.v. I. Name, Sitz,

Mehr

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. VEREINSSTATUTEN Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1.1. Der Verein führt den Namen

Mehr

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten der Alumni Nuolen Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.

Mehr

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)

Mehr

S t a t u t e n d e s V e r e i n s S e n i o r e n b ö r s e W e i l e r

S t a t u t e n d e s V e r e i n s S e n i o r e n b ö r s e W e i l e r S t a t u t e n d e s V e r e i n s S e n i o r e n b ö r s e W e i l e r (Anmerkung: Personenbezogene Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen) 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1)

Mehr

Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung

Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung Seite 1 Satzung Der Verein führt den Namen Sinstorfer Kinderstube e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg; Vereinsregisternummer 10103. 1 (1) Der Verein führt die zuvor vom Hamburger Schulverein e.v.

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) S A T Z U N G Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) Mit der am 14.12.2007 beschlossenen Änderung. S A T Z U

Mehr

Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schießleistungsgruppe ( im folgenden SLG) Schweinfurt

Mehr

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,

Mehr

Satzung des Vereins Regionalfenster

Satzung des Vereins Regionalfenster Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.

Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach

Mehr

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

I. Name Sitz und Zweck des Vereins Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz

Mehr

Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg)

Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein Christoph 29. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,

Mehr

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien. Satzung Deutscher Ferienhausverband e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Ferienhausverband (im Folgenden Verein ). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach

Mehr

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinssatzung 1 Förderverein Rockefeller Economies e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Rockefeller Economies e.v. in Nürnberg 2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

SATZUNG Deutsch-Russischer TourismusVerband

SATZUNG Deutsch-Russischer TourismusVerband SATZUNG Deutsch-Russischer TourismusVerband Frankfurt am Main 2010 SATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins lautet Deutsch-Russischer TourismusVerband. Der Verein ist im Vereinsregister

Mehr

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten Verein für aktive Humanität Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne

Mehr

Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.

Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.. Er ist in das Vereinsregister des

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot

Mehr

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v.

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1/6 Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. Satzung des Vereins Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Mehr

Vereinsstatuten. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

Vereinsstatuten. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Marketingclub Vorarlberg". (2) Er

Mehr

Satzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.

Satzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr. Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt

Mehr

Satzung von SWAN Deutschland e.v.

Satzung von SWAN Deutschland e.v. Satzung von SWAN Deutschland e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen SWAN Deutschland e.v. Er hat seinen Sitz in 48431 Rheine, Deutschland, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011 Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein

Mehr

STATUTEN des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching

STATUTEN des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching STATUTEN des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching 1. Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen Seegemeinschaft Pöttsching. 2) Er hat seinen Sitz in Pöttsching, Burgenland. 2. Zweck des Vereins

Mehr